112. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 59 und 60 verfassungsändernd
sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
ZOLLABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN
WARENTRANSPORT
MIT CARNETS TIR (TIR-
ABKOMMEN)
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCH, den
internationalen Warentransport
mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Verbesserung der Transportbedingungen
einen wesentlichen
Faktor für die Entwicklung der
Zusammenarbeit zwischen ihnen
darstellt,
IN BEFÜRWORTUNG einer
Vereinfachung und Harmonisierung
der Verwaltungsförmlichkeiten
im internationalen
Transportwesen, insbesondere
an den Grenzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Kapitel I
ALLGEMEINES
a) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „TIR-Transport" die Beförderung
von Waren von
einem Abgangszollamt bis
zu einem Bestimmungszollamt
im Rahmen des
in diesem Abkommen
festgelegten sogenannten
„TIR-Verfahrens";
b) „Eingangs- und Ausgangsabgaben"
die Zölle und
alle anderen Abgaben,
Steuern, Gebühren und
sonstigen Belastungen, die
anläßlich oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr
oder Ausfuhr von Waren
erhöben werden, ohne die
Gebühren und Belastungen,
die dem Betrag nach
ungefähr auf die Kosten
der erbrachten Dienstleistungen
beschränkt sind;
c) „Straßenfahrzeuge" nicht
nur Straßenkraftfahrzeuge,
sondern auch alle
Anhänger und Sattelanhänger,
die dazu bestimmt
sind, von derartigen
Fahrzeugen gezogen werden;
d) „Lastzüge" miteinander
verbundene Fahrzeuge,
die als Einheit im Straßenverkehr
eingesetzt
sind;
e) „Behälter" eine Transportausrüstung
(Möbeltransportbehälter,
abnehmbarer
Tank oder
anderes ähnliches Gerät),
die
i) einen zur Aufnahme
von Waren bestimmten
ganz oder teilweise
geschlossenen
Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit
und daher
genügend widerstandsfähig
ist, um
wiederholt verwendet
werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut
ist, um den
Transport von Waren
durch ein oder
mehrere Verkehrsmittel
ohne Umladung
des Inhaltes zu
erleichtern;
iv) so gebaut ist, daß sie
leicht gehandhabt
werden kann, insbesondere
bei der Umladung
von einem
Verkehrsmittel auf
ein anderes;
v) so gebaut ist, daß sie
leicht beladen und
entladen werden
kann, und
vi) einen Rauminhalt
von mindestens einem
Kubikmeter hat;
„Abnehmbare Karrosserien"
gelten als Behälter;
f) „Abgangszollamt" dasjenige
Zollamt einer Vertragspartei,
bei dem der
internationale Transport
im TIR-Verfahren für die
Gesamtladung oder eine
Teilladung beginnt;
g) „Bestimmungszollamt"
dasjenige Zollamt einer
Vertragspartei, bei dem
der internationale Transport
im TIR-Verfahren
für die Gesamtladung
oder eine Teilladung
endet;
h) „Durchgangszollamt" dasjenige
Zollamt einer Vertragspartei,
über das ein
Straßenfahrzeug, ein Lastzug
oder ein Behälter im
Rahmen eines TIR-Transports
ein- oder ausgeführt
wird;
j) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische
Personen;
k) „außergewöhnlich schwere
oder sperrige Waren" alle
schweren oder sperrigen
Waren, die wegen ihres
Gewichts, ihrer Ausmaße
oder ihrer Beschaffenheit
gewöhnlich nicht in einem
geschlossenen Straßenfahrzeug
oder Behälter befördert
werden;
l) „bürgender Verband"
einen Verband, der von
den Zollbehörden einer
Vertragspartei zugelassen
ist, um für die Benutzer
des TIR-Verfahrens die
Bürgschaft zu übernehmen.
b) GELTUNGSBEREICH
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für
Warentransporte, bei denen die
Waren ohne Umladung über
eine oder mehrere Grenzen von
einem Abgangszollamt einer
Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt
einer anderen
oder derselben Vertragspartei
in Straßenfahrzeugen, Lastzügen
oder Behältern befördert
werden, wenn auf einem Teil
der Strecke zwischen Beginn
und Ende des TIR-Transports
die Beförderung im Straßenverkehr
erfolgt.
Artikel 3
Voraussetzung für die Anwendung
dieses Abkommens ist,
a) daß der Warentransport
durchgeführt wird
i) mit Straßenfahrzeugen,
Lastzügen oder
Behältern, die vorher
nach den in Kapitel
III a) festgelegten
Bedingungen zugelassen
worden sind, oder
ii) mit anderen Straßenfahrzeugen,
Lastzügen
oder Behältern, sofern
die in Kapitel
III c) festgelegten
Bedingungen beachtet
werden;
b) daß für den Warentransport
eine Bürgschaft von
Verbänden geleistet wird,
die nach Artikel 6 zugelassen
worden sind, und
der Transport unter Verwendung
eines Carnet
TIR durchgeführt wird,
das dem in Anlage 1 dieses
Abkommens wiedergegebenen
Muster entspricht.
c) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Für Waren, die unter Verwendung
eines Carnet TIR nach
den Vorschriften dieses Abkommens
befördert werden, wird
eine Entrichtung oder Hinterlegung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
bei den Durchgangszollämtern
nicht gefordert.
Artikel 5
(1) Für Waren, die unter Zollverschluß
mit Straßenfahrzeugen,
Lastzügen oder Behältern
unter Verwendung eines
Carnet TIR befördert werden,
wird eine Beschau bei den
Durchgangszollämtern grundsätzlich
nicht vorgenommen.
(2) Um Mißbräuche zu verhindern,
können die Zollbehörden
jedoch in Ausnahmefällen und
insbesondere, wenn der Verdacht
einer Unregelmäßigkeit
besteht, bei den Durchgangszollämtern
eine Beschau der
Waren vornehmen.
Kapitel II
AUSGABE DER CARNETS
TIR
HAFTUNG DER BÜRGENDEN
VERBÄNDE
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei kann
gegen Sicherheiten und unter Bedingungen,
die sie festsetzt,
Verbänden die Bewilligung erteilen,
entweder selbst oder
durch die mit ihnen in Verbindung
stehenden Verbände Carnets
TIR auszugeben und die
Bürgschaft zu übernehmen.
{2) Ein Verband wird in einem
Land nur zugelassen, wenn seine
Bürgschaft sich auch auf die in
diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten
aus Warentransporten
mit Carnets TIR erstreckt,
die von ausländischen
Verbänden ausgegeben worden
sind, die derselben internationalen
Organisation wie der bürgende
Venhand angehören.
Artikel 7
Carnets TIR-Vordrucke, die
den (bürgenden Verbänden von
den mit ihnen in Verbindung
stehenden ausländischen Verbänden
oder von internationalen
Organisationen zugesandt werden,
sind von Eingangs- und
Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr-
und Ausfuhrverboten und
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
befreit.
Artikel 8
(1) Der bürgende Venband hat
sich zu verpflichten, die fälligen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben
zuzüglich etwaiger Verzugszinsen
zu entrichten, die nach den
Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften
des Landes zu entrichten
sind, in dem eine Zuwiderhandlung
hinsichtlich des
unter Verwendung des Carnet
TIR durchgeführten Transports
festgestellt worden ist. Der bürgende
Venband haftet mit den
Personen, die die vorgenannten
Beträge schulden, solidarisch für
die Entrichtung dieser Beträge.
(2) Sehen die Gesetze und anderen
Vorschriften einer Vertragspartei
die Entrichtung der
Eingangs- oder Ausgangsabgaben
in den in Absatz 1 genannten
Fällen nicht vor, so hat sich der
bürgende Venband zu verpflichten,
unter den gleichen Bedingungen
eine Zahlung in Höhe
der Eingangs- oder Ausgangsahgaben
zuzüglich etwaiger Verzugszinsen
zu leisten.
(3) Jede Vertragspartei setzt
den Höchstbetrag fest, der nach
den Absätzen 1 und 2 vom bür-
genden Verband für jedes Carnet
TIR gegebenenfalls gefordert
werden kann.
(4) Die Haftung des bürgenden
Verbandes gegenüber den Behörden
das Landes, in dem sich
das Albgangszollamt befindet,
beginnt, wenn das Carnet TIR
von dem Zollamt angenommen
worden ist. In den weiteren
Ländern, durch die die Waren
mit Carnets TIR noch befördert
werden, beginnt die Haftung
mit der Einfuhr der Waren oder
mit der Annahme des Carnet
TIR durch das Zollamt, bei dem
der TIR-Transport wiederaufgenommen
wird, wenn er gemäß
Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt
worden ist.
(5) Die Haftung des bürgenden
Verbandes erstreckt sich
nicht nur auf die im Carnet
TIR angeführten Waren, sondern
auch auf Waren, die zwar
im Carnet TIR nicht angeführt
sind, sich aber unter Zollverschluß
in einem Teil des Fahrzeugs
oder einem Behälter befinden;
sie erstreckt sich nicht
auf andere Waren.
(6) Die im Carnet TIR über
die Waren enthaltenen Angaben
gelten für die Festsetzung der
in den Absätzen 1 und 2 genannten
Abgaben bis zum Beweise
des Gegenteils als richtig.
(7) Die zuständigen Behörden
halben soweit möglich bei Fälligkeit
der in den Absätzen 1 und
2 genannten Beträge deren Entrichtung
zunächst von der Person
oder den Personen zu verlangen,
die sie unmittelbar
schulden, bevor der bürgende
Verband zur Entrichtung dieser
Beträge aufgefordert wird.
Artikel 9
(1) Der bürgende Verband
setzt die Gültigkeitsdauer des
Carnet TIR fest und bestimmt
dabei den letzten Gültigkeitstag,
nach dem das Carnet dem Abgangszollamt
nicht mehr zur
Annahme vorgelegt werden
kann.
(2) Sofern das Carnet gemäß
Absatz 1 bis spätestens zum
letzten Gültigkeitstag von dem
Äbgangszollamt angenommen
worden ist, bleibt es bis zur Beendigung
des TIR-Transports
bei dem Bestimmungszollamt
gültig.
Artikel 10
(1) Das Carnet TIR kann unter
Vorbehalt oder ohne Vorbehalt
erledigt werden; ein Vorbehalt
muß sich auf Tatsachen
beziehen, die den TIR-Transport
selbst betreffen. Diese Tatsachen
sind auf dem Carnet TIR
anzugeben.
(2) Haben die Zollbehörden
eines Landes ein Carnet TIR
ohne Vorbehalt erledigt, so
können sie vom bürgenden Verband
die Entrichtung der in
Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten
Beträge nicht mehr verlangen,
es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich
oder betrügerisch erwirkt
worden ist.
Artikel 11
(1) Ist ein Carnet TIR nicht
oder unter Vorbehalt erledigt
worden, so können die zuständigen
Behörden vom bürgenden
Verband die Entrichtung der in
Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten
Beträge nur verlangen,
wenn sie dem bürgenden Verband
innerhalb eines Jahres
nach der Annahme des Carnet
TIR durch die Zollbehörden die
Nichterledigung oder die Erledigung
unter Vorbehalt schriftlich
mitgeteilt haben. Das gleiche
gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich
oder betrügerisch erwirkt worden
ist, jedoch beträgt in diesen
Fällen die Frist zwei Jahre.
(2) Die Aufforderung zur Entrichtung
der in Artikel 8 Absätze
1 und 2 genannten Beträge
ist an den bürgenden Verband
frühestens drei Monate und spätestens
zwei Jahre nach dem
Tage der Mitteilung an den Verband
zu richten, daß das Carnet
nicht oder nur unter Vorbehalt
erledigt oder die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich
oder betrügerisch erwirkt worden
ist. Ist jedoch innerhalb der
genannten Frist von zwei Jahren
die Sache zum Gegenstand
eines gerichtlichen Verfahrens
gemacht worden, so muß die
Zahlungsaufforderung binnen
einem Jahr nach dem Tage ergehen,
an dem die gerichtliche
Entscheidung rechtskräftig geworden
ist.
(3) Der bürgende Verband hat
die geforderten Beträge binnen
drei Monaten nach dem Tage
der Zahlungsaufforderung zu
entrichten. Die entrichteten Beträge
werden dem bürgenden
Verband erstattet, wenn innerhalb
von zwei Jahren nach dem
Tage der Zahlungsaufforderung
ein die Zollbehörden zufriedenstellender
Nachweis erbracht
worden ist, daß bei dem betreffenden
Transport eine Unregelmäßigkeit
nicht begangen
wurde.
Kapitel III
WARENTRANSPORT MIT
CARNETS TIR
a) ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN
UND BEHÄLTERN
Artikel 12
Die Abschnitte a und b dieses
Kapitels gelten nur dann, wenn
jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich
seiner Bauart und Ausrüstung
den in Anlage 2 festgelegten
Bedingungen entspricht
und nach dem in Anlage 3 festgelegten
Verfahren zugelassen
worden ist. Das Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung)
hat dem Muster der Anlage
4 zu entsprechen.
Artikel 13
(1) Die Abschnitte a und b
dieses Kapitels gelten nur dann,
wenn die Behälter nach den in
Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen
gebaut und nach dem
in Teil II der genannten Anlage
festgelegten Verfahren zugelassen
worden sind.
(2) Bei Behältern, die zum
Warentransport unter Zollverschluß
zugelassen worden sind in
Übereinstimmung mit dem Zollabkommen
über Behälter 1956,
den im Zusammenhang damit
im Rahmen der Vereinten Nationen
getroffenen Übereinkünften,
dem Zollabkommen
über Behälter von 1972 oder
den gegebenenfalls dieses Abkommen
ersetzenden oder ändernden
internationalen Vertragswerken,
ist davon auszugehen,
daß sie den Vorschriften
des Absatzes 1 entsprechen; sie
sind ohne erneute Zulassung für
den Transport im TIR-Verfahren
anzuerkennen.
Artikel 14
(1) Jede Vertragspartei behält
sich das Recht vor, die Zulassung
von Straßenfahrzeugen oder Behältern,
die den Vorschriften der
Artikel 12 und 13 nicht entsprechen,
nicht ab gültig anzuerkennen.
Die Vertragsparteien
werden jedoch eine Verzögerung
der Beförderung vermeiden,
wenn die festgestellten Mängel
von geringer Bedeutung sind
und keine Schmuggelgefahr besteht.
(2) Straßenfahrzeuge oder Behälter,
die den für ihre Zulassung
maßgebenden Bedingungen
nicht mehr entsprechen, dürfen
erst dann wieder zum Warentransport
unter Zollverschluß
verwendet werden, wenn ihr
ursprünglicher Zustand wiederhergestellt
oder das Fahrzeug
bzw. der Behälter erneut zugelassen
worden ist.
b) DURCHFÜHRUNG DES
TRANSPORTS MIT CARNETS
TIR
Artikel 15
(1) Für die vorübergehende
Einfuhr von Straßenfahrzeugen,
Lastzügen oder Behältern, die
für . den Warentransport mit
Carnets TIR benutzt werden,
ist kein besonderes Zolldokument
erforderlich. Eine Sicherheitsleistung
wird für die Straßenfahrzeuge,
Lastzüge oder Behälter
nicht gefordert.
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei
nicht zu verlangen,
daß das Bestimmungszollamt
die nach innerstaatlichem Recht
vorgesehenen Förmlichkeiten
vornimmt, um sicherzustellen,
daß nach Abschluß des TIR-
Transports das Straßenfahrzeug,
der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt
wird.
Artikel 16
Straßenfahrzeuge oder Lastzüge,
die einen TIR-Transport
mit Carnets TIR durchführen,
müssen vorn und hinten eine
rechteckige, den Merkmalen der
Anlage 5 entsprechende Tafel
mit der Aufschrift „TIR" tragen.
Diese Tafeln müssen so angebracht
sein, daß sie gut sichtbar
sind; sie müssen abnehmbar
sein.
Artikel 17
(1) Für jedes Straßenfahrzeug
oder jeden Behälter ist nur ein
Carnet TIR auszufertigen. Ein
einzelnes Carnet kann aber für
einen Lastzug oder für mehrere
Behälter ausgefertigt werden,
die auf einem einzigen Straßen-
fahrzeug oder einem Lastzug
verladen sind. In einem solchen
Fall muß in dem Warenmanifest
des Carnet TIR der Inhalt jedes
zu einem Lastzug gehörenden
Fahrzeugs oder jedes Behälters
gesondert aufgeführt sein.
(2) Das Carnet TIR gilt nur
für eine Fahrt; es muß mindestens
so viele abtrennbare Annahme-
und Erledigungsabschnitte
enthalten, wie für den
betreffenden Transport erforderlich
sind.
Artikel 18
Ein TIR-Transport darf über
mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter
durchgeführt
werden; falls von der betreffenden
Vertragspartei oder vor
den betreffenden Vertragsparteien
keine andere Regelung getroffen
ist,
a) müssen die Abgangszollämter
in ein und demselben
Land gelegen sein;
b) dürfen die Bestimmungszollämter
in nicht mehr
als zwei verschiedenen
Ländern gelegen sein;
c) darf die Gesamtzahl der
Abgangs- und Bestimmungszollämter
vier nicht
überschreiten.
Artikel 19
Die Waren und das Straßenfahrzeug,
der Lastzug oder der
Behälter sind dem Abgangszollamt
mit dem Carnet TIR
vorzuführen. Die Zollbehörden
des Ausgangslandes treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um
sich von der Richtigkeit des
Warenmanifests zu überzeugen
und um die Zollverschlüsse anzulegen
oder die unter ihrer
Verantwortung von hiezu ermächtigten
Personen angelegten
Zollverschlüsse zu prüfen.
Artikel 20
Die Zollbehörden können für
die Fahrt durch ihr Land eine
Frist festzusetzen und verlangen,
daß das Straßenfahrzeug, der
Lastzug oder der Behälter eine
vorgeschriebene Fahrtstrecke
einhält.
Artikel 21
Das Straßenfahrzeug, der
Lastzug oder der Behälter sind
mit der Warenladung und dem
zugehörigen Carnet TIR jedem
Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern
zur Kontrolle
vorzuführen.
Artikel 22
(1) Die Durchgangszollämter
jeder Vertragspartei anerkennen
in der Regel die von den Zollbehörden
der anderen Vertragsparteien
angelegten unverletzten
Zollverschlüsse, es sei denn, daß
eine Beschau der Waren nach
Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen
wird. Die Zollbehörden
können jedoch, wenn dies für
die Kontrolle erforderlich ist,
zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse
anlegen.
(2) Die von einer Vertragspartei
so anerkannten Zollverschlüsse
genießen in ihrem Gebiet
den gleichen Rechtsschutz
wie die nationalen Zollverschlüsse.
Artikel 23
Die Zollbehörden dürfen nur
in Ausnahmefällen
a) die Straßenfahrzeuge,
Lastzüge oder Behälter in
ihrem Land auf Kosten des
Transportunternehmers
begleiten lassen,
b) unterwegs eine Kontrolle
und eine Beschau der
Warenladung der Straßen-
fahrzeuge, Lastzüge oder
Behälter vornehmen.
Artikel 24
Nehmen die Zollbehörden
eine Beschau der Warenladung
eines Straßenfahrzeugs, eines
Lastzugs oder eines Behälters bei
einem Durchgangszollamt oder
unterwegs vor, so müssen sie
auf den Carnet-TIR-Abschnitten,
die in ihrem Land benutzt
werden, auf den entsprechenden
Stammblättern und auf den im
Carnet TIR verbleibenden Abschnitten
die neu angelegten
Zollverschlüsse und die Art der
durchgeführten Kontrollen vermerken.
Artikel 25
Werden Zollverschlüsse in
anderen als den in den Artikeln
24 und 35 genannten Fällen
unterwegs verletzt oder
werden Waren ohne Verletzung
der Zollverschlüsse vernichtet
oder beschädigt, so wird nach
der in Anlage 1 enthaltenen
Anleitung für die Verwendung
des Carnet TIR verfahren und
das im Carnet TIR enthaltene
Protokoll aufgenommen: die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
Artikel 26
(1) Berührt ein Transport mit
Carnet TIR auf einer Teilstrecke
das Gebiet eines Staates,
der nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens ist, so wird
der TIR-Transport während
der Durchfahrt durch dieses
Gebiet ausgesetzt. In einem solchen
Fall erkennen die Zollbehörden
der Vertragspartei,
durch deren Gebiet die Waren
anschließend befördert werden,
für die Fortsetzung des TIR-
Transports das Carnet TIR an,
sofern die Zollverschlüsse und
die Nämlichkeitszeichen unversehrt
geblieben sind.
(2) Das gleiche gilt für den
Teil der Strecke, auf dem der
Inhaber des Carnet TIR im
Gebiet einer Vertragspartei das
Carnet nicht verwendet, weil
sich einfachere Verfahren für
das Anweisungsverfahren anbieten
oder die Inanspruchnahme
eines solchen Verfahrens
nicht erforderlich ist.
(3) In solchen Fällen gelten
die Zollämter, bei denen der
TIR-Vorgang ausgesetzt und
wiederaufgenommen wird, als
Durchgangszollamt beim Ausgang
und Durchgangszollamt
beim Eingang.
Artikel 27
Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Abkommens,
insbesondere des Artikels 18,
kann das ursprünglich angegebene
Bestimmungszollamt durch
ein anderes Bestimmungszollamt
ersetzt werden.
Artikel 28
Nach Ankunft der Ladung
beim Bestimmungszollamt ist
das Carnet TIR unverzüglich
zu erledigen, sobald die Waren
einem anderen Zollverfahren
zugeführt oder zum freien
Verkehr abgefertigt worden
sind.
c) BESTIMMUNGEN ÜBER
DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH
SCHWERER
ODER SPERRIGER WAREN
Artikel 29
(1) Dieser Abschnitt gilt nur
für den Transport von außergewöhnlich
schweren oder
sperrigen Waren im Sinne des
Artikels 1 lit. k.
(2) Bei Anwendung dieses
Abschnitts können außergewöhnlich
schwere oder sperrige
Waren je nach der Entscheidung
des Abgangszollamtes mit Fahr-
zeugen oder Behältern ohne
Zollverschluß befördert werden.
(3) Dieser Abschnitt wird nur
angewandt, wenn nach Ansicht
des Abgangszollamtes die Nämlichkeit
der außergewöhnlich
schweren oder sperrigen Waren
sowie des gegebenenfalls mitbeförderten
Zubehörs sich an
Hand einer vorhandenen Beschreibung
ohne weiteres festhalten
läßt oder sich diese
Waren mit Verschlüssen oder
Nämlichkeitszeichen versehen
lassen, so daß sie weder ersetzt
noch entfernt werden können,
ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.
Artikel 30
Alle Bestimmungen dieses
Abkommens, von denen die besonderen
Vorschriften dieses
Abschnitts nicht abweichen,
gelten auch für den Transport
außergewöhnlich schwerer oder
sperriger Waren mit Carnet
TIR.
Artikel 31
Die Haftung des bürgenden
Verbandes erstreckt sich nicht
nur auf die im Carnet TIR
angeführten Waren, sondern
auch auf Waren, die zwar im
Carnet TIR nicht angeführt
sind, sich aber auf der Ladefläche
oder zwischen den im
Carnet TIR angeführten Waren
befinden.
Artikel 32
Das verwendete Carnet TIR
muß auf dem Umschlag und auf
allen Abschnitten in englischer
oder französischer Sprache in
hervorgehobenen Buchstaben
den Vermerk „Außergewöhnlich
schwere oder sperrige
Waren" tragen.
Artikel 33
Das Abgangszollamt kann
verlangen, daß Ladelisten,
Fotografien, Pläne usw., die für
die Nämlichkeitssicherung der
beförderten Waren erforderlich
sind, dem Carnet TIR beigefügt
werden. In diesem Falle versieht
es diese Papiere mit seinem
Stempel, heftet je eine Ausfertigung
auf der Rückseite des
Carnet-TIR-Umschlagblattes an
und vermerkt dies in allen
Warenmanifesten.
Artikel 34
Die Durchgangszollämter jeder
Vertragspartei erkennen die
von den zuständigen Behörden
der anderen Vertragsparteien
angebrachten Zollverschlüsse
und/oder Nämlichkeitszeichen
an. Sie können jedoch zusätzlich
Zollverschlüsse und/oder
Nämlichkeitszeichen anbringen,
müssen aber auf den in ihrem
Land benutzten Carnet-TIR-
Abschnitten, auf den entsprechenden
Stammblättern und auf
den im Carnet TIR verbleibenden
Abschnitten die neu angebrachten
Zollverschlüsse und/
oder Nämlichkeitszeichen vermerken.
Artikel 35
Müssen die Zollbehörden bei
einem Durchgangszollamt oder
unterwegs wegen einer Beschau
der Warenladung Zollverschlüsse
abnehmen oder Nämlichkeitszeichen
entfernen, so
vermerken sie auf den in ihrem
Land benutzten Carnet-TIR-
Abschnitten, auf den entsprechenden
Stammblättern und auf
den im Carnet TIR verbleibenden
Abschnitten die neu angebrachten
Zollverschlüsse und/
oder Nämlichkeitszeichen.
Kapitel IV
UNREGELMÄSSIGKEITEN
Artikel 36
Wer gegen die Bestimmungen
dieses Abkommens verstößt,
macht sich nach den
Rechtsvorschriften des Landes
strafbar, in dem die Zuwiderhandlung
begangen wurde.
Artikel 37
Kann nicht ermittelt werden,
wo die Unregelmäßigkeit begangen
worden ist, so gilt sie
als im Gebiet der Vertragspartei
begangen, in dem sie festgestellt
worden ist.
Artikel 38
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt,
eine Person, die sich
einer schweren Zuwiderhandlung
gegen die für den internationalen
Warentransport geltenden
Zollgesetze oder sonstigen
Zollvorschriften schuldig
gemacht hat, vorübergehend
oder dauernd von den Erleichterungen
dieses Abkommens
auszuschließen.
(2) Dieser Ausschluß ist sofort
den Zollbehörden der Vertragspartei
mitzuteilen, in deren Gebiet
die betreffende Person
ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz
hat, sowie dem (den) bürgenden
Verband (Verbänden)
des Landes, in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden
ist.
Artikel 39
Wird die Durchführung der
TIR-Transporte im übrigen als
vorschriftsmäßig anerkannt, so
gilt folgendes
1. Die Vertragsparteien lassen
geringfügige Abweichungen bei
der Erfüllung der mit der Frist
und der Fahrtstrecke zusammenhängenden
Verpflichtungen
unberücksichtigt.
2. Auch Abweichungen zwischen
den im Warenmanifest
des Carnet TIR enthaltenen
Angaben und dem Inhalt des
Straßenfahrzeugs, des Lastzugs
oder des Behälters werden nicht
als Zuwiderhandlungen des
Carnet-TIR-Inhabers im Sinne
dieses Abkommens betrachtet,
wenn ein die zuständigen Behörden
zufriedenstellender
Nachweis erbracht wird, daß
diese Abweichungen nicht auf
Fehlern beruhen, die beim Verladen
oder Versand der Waren
oder beim Ausfüllen des Warenmanifests
wissentlich oder fahrlässig
[begangen worden sind.
Artikel 40
Die Zollverwaltungen des
Abgangs- und Bestimmungslandes
lasten gegebenenfalls dort
festgestellte Abweichungen dem
Carnet-TIR-Inhaber nicht an,
wenn diese Abweichungen Zollverfahren
betreffen, die vor
oder nach dem TIR-Transport
stattgefunden haben und an
denen der Inhaber des Carnet
nicht beteiligt war.
Artikel 41
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender
Nachweis erbracht
worden, daß die im
Warenmanifest eines Carnet
TIR aufgeführten Waren durch
Unfall oder höhere Gewalt
untergegangen oder unwiederbringlich
verlorengegangen sind
oder daß sie auf Grund ihrer
Beschaffenheit durch natürlichen
Schwund fehlen, so wird Befreiung
von den üblicherweise
zu erhebenden Zöllen und Abgaben
gewährt.
Artikel 42
Auf begründeten Antrag
einer Vertragspartei hin erteilen
ihr die zuständigen Behörden
der Vertragsparteien, die durch
einen TIR-Transport berührt
sind, alle verfügbaren, für die
Anwendung der Artikel 39, 40
und 41 erforderlichen Auskünfte.
Kapitel V
ERLÄUTERUNGEN
Artikel 43
Die Erläuterungen in Anlage
6 und 7 Teil III enthalten
Auslegungen einiger Bestimmungen
dieses Abkommens und
seiner Anlagen. Sie geben auch
einige empfohlene Praktiken
wieder.
Kapitel VI
VERSCHIEDENES
Artikel 44
Jede Vertragspartei gewährt
den beteiligten bürgenden Verbänden
Erleichterungen für die
Überweisung der erforderlichen
Zahlungsmittel
a) zur Entrichtung der Beträge
die von Behörden
der Vertragsparteien auf
Grund von Artikel 8 gefordert
werden, und
b) zur Bezahlung der Carnet-
TIR-Formulare, die
den bürgenden Verbänden
von den mit ihnen in
Verbindung stehenden
ausländischen Verbänden
oder von internationalen
Organisationen zugesandt
werden.
Artikel 45
Jede Vertragspartei veröffentlicht
ein Verzeichnis der zur
Durchführung von TIR-Transporten
zugelassenen Abgangszollämter,
Durchgangszollämter
und Bestimmungszollämter. Benachbarte
Vertragsparteien verständigen
sich im gegenseitigen
Einvernehmen über die entsprechenden
Grenzzollämter und
deren Öffnungszeiten.
Artikel 46
(1) Für die in diesem Abkommen
vorgesehenen Amtshandlungen
der Zollbehörden werden
keine Gebühren erhaben, es
sei denn, daß die Amtshandlungen
außerhalb der normaler-
weise hierfür vorgesehenen
Tage, Stunden oder Plätze stattfinden.
(2) Die Vertragsparteien werden
soweit wie möglich die
Zollabfertigung von leicht verderblichen
Waren bei den Zollämtern
erleichtern.
Artikel 47
(1) Die Bestimmungen dieses
Abkommens schließen weder
die nach innerstaatlichen Vorschriften
vorgesehenen Beschränkungen
oder Kontrollen
aus Gründen der öffentlichen
Moral, öffentlichen Sicherheit,
Hygiene oder öffentlichen Gesundheit
sowie veterinärpolizeilichen
oder pflanzenschutzrechtlichen
Maßnahmen noch die Erhebung
von Gebühren aus, die
nach diesen Vorschriften zu erheben
sind.
(2) Dieses Abkommen steht
der Anwendung anderer innerstaatlicher
Vorschriften oder
internationaler Abkommen
über den Transport nicht entgegen.
Artikel 48
Dieses Abkommen schließt
nicht aus, daß Vertragsparteien,
die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion
bilden, besondere Vorschriften
für Warentransporte
erlassen, die in ihren Gebieten
beginnen, enden oder durch
diese hindurchführen, vorausgesetzt,
daß diese Vorschriften die
in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen nicht
einschränken.
Artikel 49
Dieses Abkommen steht der
Anwendung weitergehender Erleichterungen,
die die Vertragsparteien
entweder durch einseitige
Vorschriften oder im
Rahmen zwei- oder mehrseitiger
Abkommen gegenwärtig
oder künftig gewähren, nicht
entgegen, vorausgesetzt, daß die
auf diese Weise gewährten Erleichterungen
die Anwendung
dieses Abkommens und insbesondere
die Durchführung von
TIR-Transporten nicht behindern.
Artikel 50
Auf Antrag erteilen sich die
Vertragsparteien gegenseitig die
für die Anwendung dieses Abkommens
erforderlichen Auskünfte,
insbesondere über die
Zulassung der Straßenfahrzeuge
und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.
Artikel 51
Die Anlagen dieses Abkommens
sind Bestandteil des Abkommens.
Kapitel VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung und
Beitritt
(1) Alle Staaten, die Mitglieder
der Vereinten Nationen oder
einer ihrer Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergieorganisation oder
Parteien, des Statuts des Internationalen
Gerichtshofes sind,
sowie alle anderen von der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen eingeladenen Staaten
können Vertragsparteien
dieses Abkommens werden
a) durch Unterzeichnung
ohne Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsvorbehalt;
b) durch Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
nach einer Unterzeichnung
mit Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsvorbehalt
oder
c) durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde.
(2) Dieses Abkommen liegt
für die in Absatz 1 genannten
Staaten beim Büro der Vereinten
Nationen in Genf vom
1. Januar 1976 bis einschließlich
31. Dezember 1976 zur
Unterzeichnung auf. Danach
steht es zum Beitritt offen.
(3) Nach den Absätzen 1
und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen
zur gleichen Zeit
wie alle ihre Mitgliedstaaten
oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt,
nachdem alle ihre Mitgliedstaaten
Vertragsparteien
dieses Abkommens geworden
sind, ebenfalls Vertragsparteien
werden. Diese Unionen halben
jedoch kein Stimmrecht.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 53
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt
sechs Monate nach dem Tage in
Kraft, an dem fünf der in Artikel
52 Abs. 1 genannten Staaten
ohne Vorbehalt der Ratifikation,
der Annahme oder der
Genehmigung unterzeichnet
oder ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt
haben.
(2) Nachdem fünf der in Artikel
52 Abs. 1 genannten Staaten
ohne Vorbehalt der Ratifikation,
der Annahme oder der
Genehmigung unterzeichnet
oder ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt
haben, tritt das Abkommen für
alle neuen Vertragsparteien
sechs Monate nach dem Tage in
Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
(3) Jede Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde, die nach dem
Inkrafttreten einer Änderung
dieses Abkommens hinterlegt
wird, gilt als für dieses Abkommen
in der geänderten Fassung
hinterlegt.
(4) Jede Urkunde dieser Art,
die nach der Annahme einer
Änderung, aber vor deren Inkrafttreten
hinterlegt wird, gilt
als am Tage des Inkrafttretens
der Änderung für dieses Abkommen
in der geänderten Fassung
hinterlegt.
Artikel 54
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifikation
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam.
(3) Die Gültigkeit der Carnets
TIR, die vor dem Tage, an dem
die Kündigung wirksam wird,
von einem Ahgangszollamt angenommen
worden sind, wird
durch die Kündigung nicht berührt;
ebenso bleibt die Haftung
der bürgenden Verbände
nach den Bedingungen dieses
Abkommens bestehen.
Artikel 55
Außerkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten,
die Vertragsparteien sind, nach
Inkrafttreten dieses Abkommens
während zwölf aufeinander
folgende Monate weniger
als. fünf, so tritt dieses Abkommen
am Ende dieses Zeit-
raums von zwölf Monaten
außer Kraft.
Artikel 56
Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens
von 1959
(1) Dieses Abkommen setzt
mit seinem Inkrafttreten das
TIR-Abkommen von 1959 in
den Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien außer Kraft
und tritt an dessen Stelle.
(2) Die nach den Bedingungen
des TIR-Abkommens von 1959
für Straßenfahrzeuge und Behälter
ausgestellten Verschlußanerkenntntsse
(Zulassungsbescheinigungen)
werden von den
Vertragsparteien dieses Abkommens
für den Warentransport
unter Zollverschluß innerhalb
ihrer Gültigkeitsdauer und
unter Vorbehalt der Erneuerung
anerkannt, sofern die
Fahrzeuge und Behälter nach
wie vor den Bedingungen entsprechen,
unter denen sie ursprünglich
zugelassen worden
sind.
Artikel 57
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Meinungsverschiedenheiten
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Abkommens werden möglichst
durch Verhandlungen zwischen
ihnen oder auf. andere Weise
beigelegt.
(2) Meinungsverschiedenheiten
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Abkommens, die nicht auf die
in Absatz 1 vorgesehene Weise
beigelegt werden können, werden
auf Antrag einer von ihnen
einem wie folgt zusammengesetzten
Schiedsgericht vorgelegt
jeder der am Streitfall beteiligten
Parteien ernennt einen
Schiedsrichter; die beiden
Schiedsrichter ernennen einen
dritten Schiedsrichter als
Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat
eine der Parteien drei Monate
nach Erhalt des Antrags noch
keinen Schiedsrichter ernannt
oder haben die Schiedsrichter
noch keinen Vorsitzenden gewählt,
so kann jede der Parteien
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen,
einen Schiedsrichter oder den
Schiedsgerichtsvorsitzenden zu
ernennen.
(3) Die Entscheidung des nach
Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts
ist für die am Streitfall
beteiligten Parteien bindend.
(4) Das Schiedsgericht beschließt
seine eigene Geschäftsordnung.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit.
(6) Jede Streitfrage, die sich
zwischen den am Streitfall beteiligten
Parteien wegen der
Auslegung und Durchführung
des Schiedsspruches ergeben
sollte, kann von einer der Parteien
dem Schiedsgericht, das
den Spruch gefällt hat, zur
Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 58
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder Ratifikation
dieses Abkommens oder
bei seinem Beitritt erklären, daß
er sich an die Absätze 2 bis 6
des Artikels 57 des Abkommens
nicht gebunden fühlt. Die
anderen Vertragsparteien sind
gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
macht, an diese Absätze nicht
gebunden.
(2) Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
macht, kann ihn durch die
Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
jederzeit zurücknehmen.
(3) Von den in Absatz 1 vorgesehenen
Vorbehalten abgesehen
ist gegenüber diesem Abkommen
kein Vorbehalt zulässig.
Artikel 59
Verfahren zur Änderung dieses
Abkommens
(1) Dieses Abkommen kann
mit seinen Anlagen auf Vorschlag
einer Vertragspartei nach
dem in diesem Artikel vorgesehenen
Verfahren geändert
werden.
(2) Jeder Vorschlag einer Änderung
dieses Abkommens wird
von einem Verwaltungsausschuß
geprüft, der sich gemäß
der Geschäftsordnung in Anlage
8 aus allen Vertragsparteien
zusammensetzt. Jeder derartige
auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses
geprüfte oder
ausgearbeitete und vom Ausschuß
mit einer Zweidrittelmehrheit
seiner anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
angenommene Änderungsvorschlag
wird den Vertragsparteien
durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur
Annahme mitgeteilt.
(3) Jeder nach dem vorstehenden
Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag
tritt vorbehaltlich
der Bestimmungen von
Artikel 60 für alle Vertragsparteien
drei Monate nach Ablauf
einer Frist von zwölf Monaten
nach dem Datum der Mitteilung
in Kraft, wenn während
dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei
ist, beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag
erhoben hat.
(4) Sind gemäß Absatz 3 Einwendungen
gegen einen Änderungsvorschlag
notifiziert worden,
so gilt die Änderung als
nicht angenommen und bleibt
ohne jede Wirkung.
Artikel 60
Sonderverfahren zur Änderung
der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7
(1) Jeder nach Artikel 59 Absätze
1 und 2 geprüfte Vorschlag
einer Änderung der Anlagen
1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 tritt
an dem Tag in Kraft, den der
Verwaltungsausschuß bei Annahme
des Vorschlags festsetzt,
es sei denn, daß zu einem
früheren Zeitpunkt, den der
Verwaltungsausschuß bei gleicher
Gelegenheit festsetzt, ein
Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien
sind, oder fünf
dieser Staaten — je nachdem,
welche Zahl geringer ist — dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifizieren, daß sie
Einwendungen gegen die Änderung
erheben. Die in diesem
Absatz erwähnten Daten setzt
der Verwaltungsausschuß mit
einer Zweidrittelmehrheit seiner
anwesenden und abstimmenden
Mitglieder fest..
(2) Die gemäß Absatz 1 angenommene
Änderung tritt bei
ihrem Inkrafttreten für alle
Vertragsparteien an die Stelle
aller bisherigen Bestimmungen,
auf die sie sich bezieht.
Artikel 61
Ersuchen, Mitteilungen und
Einwendungen
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen unterrichtet
alle Vertragsparteien und alle
in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten
Staaten von allen Ersuchen,
Mitteilungen und Einwendungen
auf Grund der Artikel
59 und 60 und vom Datum
des Inkrafttretens einer Änderung.
Artikel 62
Revisionskonferenz
(1) Ein Staat, der Vertragspartei
ist, kann durch Notifi-
kation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die
Einberufung einer Konferenz
zur Revision dieses Abkommens
verlangen.
(2) Eine Revisionskonferenz,
zu der alle Vertragsparteien und
alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten
Staaten eingeladen
werden, wird vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen
einberufen, wenn innerhalb
von sechs Monaten nach
dem Datum, an dem der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
die Notifikation vorgenommen
hat, mindestens ein Viertel
der Staaten, die Vertragsparteien
sind, ihr Einverständnis
mit dem Ersuchen mitteilen.
(3) Eine Revisionskonferenz,
zu der alle Vertragsparteien und
alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten
Staaten eingeladen
werden, wird vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen
auch dann einberufen,
wenn der Verwaltungsausschuß
ein diesbezügliches Ersuchen
notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuß
entscheidet mit
der Mehrheit seiner anwesenden
und abstimmenden Mitglieder,
ob ein solches Ersuchen an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtet werden soll.
(4) Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen,
so unterrichtet der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
alle Vertragsparteien
entsprechend und lädt sie ein,
innerhalb von drei Monaten die
Vorschläge vorzulegen, die auf
der Konferenz geprüft werden
sollen. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen Vertragsparteien
mindestens drei Monate vor
Beginn der Konferenz die vorläufige
Tagesordnung und den
Wortlaut dieser Vorschläge.
Artikel 63
Notifikationen
Außer den Notifikationen
und Mitteilungen nach den Artikeln
61 und 62 notifiziert der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen allen in Artikel 52
bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen, Annahmen,
Genehmigungen und
Beitritte nach Artikel 52;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Abkommens
nach Artikel 53;
c) die Kündigungen nach
Artikel 54;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
55;
e) die Vorbehalte nach Artikel
58.
Artikel 64
Verbindliche Wortlaute
Nach dem 31. Dezember 1976
wird die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen Vertragsparteien
und allen in Artikel 52 Absatz 1
bezeichneten Staaten, die keine
Vertragsparteien sind, beglaubigte
Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
vierzehnten November neunzehnhundertfünfundsiebzig
in
einer Urschrift in englischer,
französischer und russischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Anlage 1
Anlage 1
MUSTER DES CARNET TIR
Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags,
deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung
des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR
A. Allgemeines
1. Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem
der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
2. Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1
des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung
für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf der Seite 3 des Umschlags.
Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt
werden.
3. Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports beim Bestimmungszollamt
gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist
(Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags und Nr. 4 der Abschnitte) beim Abgangszollamt angenommen
worden ist.
4. Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere
Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d
dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
5. Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen
über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls keine andere Regelung
getroffen ist,
a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land liegen;
b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern liegen;
c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten (siehe
auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
6. Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt
durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland,
drei Abschnitte für das Bestimmungsland und je zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten.
Für jedes zusätzliche Abgangs- oder Bestimmungszollamt sind zwei bzw. drei weitere Abschnitte erforderlich;
darüber hinaus sind zwei weitere Abschnitte notwendig, wenn die Bestimmungszollämter
in zwei verschiedenenLändern liegen.
7. Vorlage bei den Zollämtern: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs,
des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jedem Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollamt
vorzulegen. Bei dem letzten Abgangszollamt ist die Unterschrift des Zollbeamten und der
Datumsstempel des Zollamtes unter dem Warenmanifest im Feld 19 aller für den weiteren Transport
zu verwendenden Abschnitte anzubringen.
B. Ausfüllen des Carnet TIR
8. Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden.
Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls
die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt,
bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
9. Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens
die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
10. Warenmanifest
a) Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die
Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen
berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige
Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer
empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
b) Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder
so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche
Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
c) Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle beförderten Waren im Warenmanifest aufzuführen,
können den Abschnitten Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifestes entsprechen,
oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden.
Alle Abschnitte müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten
i) Anzahl der Zusatzblätter (Feld 10),
ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in
den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 11 bis 13).
d) Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in
dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt
sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer
des Behälters einzusetzen (Feld 11).
e) Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollämter durchgeführt, so
sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollämtern abzufertigen
oder für die einzelnen Zollämter bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich
voneinander zu trennen.
11. Ladelisten, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung
von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR solche Papiere
beizufügen sind, werden diese zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet.
Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 10 zu vermerken.
12. Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 16 und 17) sind vom Carnet-TTR-Inhaber oder von
seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
C. Vorfälle oder Unfälle
13. Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder
Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu
wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes,
in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll
auf.
14. Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen
anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden
geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich
schwere oder sperrige Waren" trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für
den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen
und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in
nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende
Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob
sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen
können.
15. Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so
kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden
zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse
des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten
Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit
der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und
ein Protokoll aufgenommen werden kann.
16. Das Protokoll bleibt bis zum Bestimmungszollamt dem Carnet TIR beigefügt.
17. Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen
Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer
zur Verfügung zu stellen.
Anlage 2
ANLAGE 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE,
DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS
ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen,
deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß
a) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in
ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen
oder den Zollverschluß zu verletzen;
b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich
sind.
Artikel 2
Bauart des Laderaums
(1) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen,
gilt folgendes
a) Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger
usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und
wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch
eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht
verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen
Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig
sein;
b) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel,
Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß
angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen
nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,
und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den
Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind
zulässig;
c) Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang
zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein,
daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen
Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden),
zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt
folgendes
i) Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom
Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum
zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Ver-
kleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden
kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die
Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen
sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen,
muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen
für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
(3) Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt
sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen. Glas ist zulässig; in diesem Fall muß aber die Lichtöffnung mit einem
festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite
des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
(4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum
Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so
befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.
Artikel 3
Fahrzeuge mit Schutzdecken
(1) Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit
sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels
entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend
widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem
Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum
Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke
ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander
verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1
ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen
und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so
genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften
beigefügten Zeichnung 2 oder 2 a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe
vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an
der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren
Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der
diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die
Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm
miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens
7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und
ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen
und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß
die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten
Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare,
mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf
der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren
Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine
genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den
schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3
entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen
von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen
Verfahren ausgeführt wenden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite
einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
(6) a) Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so feefestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels
1 lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Zur Befestigung
sind zu verwenden
i) am Fahrzeug befestigte Metallringe,
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutsdecke durch die Ringe führt und in
seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der
Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der
Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf die Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß
die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
(7) Die Schutzdecke muß duch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel,
Latten usw.) gestützt sein.
(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.
Die Ösen müssen verstärkt sein.
(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen,
nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind.
Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen
sein.
(10) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge
aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das
Seil gehende Höhlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß
durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit
festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften
beigefügte Zeichnung 5).
(11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die
beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß
gesichert sein durch
a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen;
c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar,
mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird
und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen
muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des
in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang
zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Anlage 3
ANLAGE 3
VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN
BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN
ALLGEMEINES
(1) Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden
a) einzeln,
b) nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung).
(2) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in
französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich
hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen!. In diesem
Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses
(Zulassungsbescheinigung) anzugeben.
(3) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen.
(4) Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des. Landes, in dem
das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen —
des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und
etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
(5) Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen,
so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden
kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es
den technischen Bedingungen wieder entspricht.
(6) Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung;
es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von
der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
(7) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
oder — bei nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder
der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des
Abkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) ausstellen.
VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG
(8) Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen
oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft
das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt
sich, daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung
eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus.
VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH DEM KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG)
(9) Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der
zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
(10) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben,
die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt.
(11) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden
Straßenfahrzeugtyps beizufügen.
(12) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,
a) der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen
möchte, vorzuführen;
b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit
die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten;
c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung
anzuzeigen;
d) auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder
-buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs
(Fabrikationsnummer) anzubringen;
e) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.
(13) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen
Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
(14) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige
Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps
davon überzeugt hat, daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen.
(15) Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der
Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und
Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen
hat.
(16) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte
Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird.
(17) Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) muß, ehe das Fahrzeug
für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
erforderlichenfalls ergänzen
— durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder
— bei nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner
Geschäftsadresse (Nr. 8).
(18) Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt,
das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr
kein neues Zulassungsverfahren verlangt.
VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS
(DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)
(19) Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren
befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter
Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb
kürzester. Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR
wieder instandgesetzt werden.
(20) In beidien Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlußanerkenntnisses
(Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung
eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen
Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder
für gültig zu erklären. Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für
den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instandgesetzt und die Vermerke
in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.
(21) Alle auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbesscheinigung) angebrachten Vermerke
werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt.
(22) Sind die Zollbehörden der Ansicht, daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist,
die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den
Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses
(Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb
einer angemessenen Frist instand setzen lassen.
Anlage 4
Anlage 4
MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR
STRASSENFAHRZEUGE
Anlage 5
Anlage 5
TIR-TAFELN
1. Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein.
2. Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre
Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.
Anlage 6
Anlage 6
ERLÄUTERUNGEN
EINLEITUNG
i) Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger
Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken
wieder.
ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und) seiner Anlagen
nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.
iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2
dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge
zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den
Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, naher
bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die
diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.
iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend
dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
0. GRUNDTEXT DES ABKOMMENS
0.1 Artikel 1
0.1.b) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1b) (Gebühren und Belastungen) gelten
alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich
oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien
erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten
Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für
inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen.
Zu solchen Zahlungen und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für
— Ursprungserzeugnisse, soweit sie für den Versand erforderlich sind;
— Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten;
— Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
und des Amtsplatzes des Zollamtes;
— Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen
Gründen.
0.1.e) Unter einer „abnehmbaren Karosserie" ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung
zu verstehen, der für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt
ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen
der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind.
0.1.e)(i) Unter einem „teilweise geschlossenen" Behälter im Sinne von Artikel 1 lit. e
Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem
Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden
Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen,
wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch
eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur
aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser
Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Kraftfahrzeuge)
benutzt.
0.2 Artikel 2
0.2-1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land
beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt
wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig
frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie
Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein
solches Dokument verzichten und statt dessen einen besonderen Vermerk auf dem
Carnet TIR anbringen.
0.2-2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR
befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im
Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem
Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es
genügt, daß die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und
Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, daß trotz der
ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller
Art öder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf
keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien
nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die
Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.
0.5 Artikel 5
Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu
kontrollieren, macht aber deutlich, daß die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt
bleiben muß. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren.
verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten;
einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben
übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten
enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim
Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes
nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien
(vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Art. 19).
0.6.2 Artikel 6 Absatz 2
Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände
zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus der Erledigung der
Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden
Verbände ausgegeben haben.
0.8.3 Artikel 8 Absatz 3
Den Zollbehörden wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom
bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen,
die dem Wert von 50000 US$ entspricht.
0.8.6 Artikel 8 Absatz 6
(1) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die
Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis
der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.
{2) Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht
auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie
von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.
0.10 Artikel 10
Die Erledigungsbescheinigung des Carnet TIR gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch
erwirkt, wenn der TIR-Transport unter Verwendung von Laderäumen
oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert
worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung
falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die
Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale
Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.
0.11 Artikel 11
0.11-1 Bei der Entscheidung darüber, ob Waren oder Fahrzeuge freizugeben sind, sollten
sich die Zollbhörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, daß der bürgende
Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der
Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn
sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten
Belange auf andere Weise zu sichern.
0.11-2 Wird der (bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8
Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der
im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht
nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen
Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt.
0.15 Artikel 15
Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei
nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern
in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können
die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden
eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten
1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die
Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.
0.17 Artikel 17
0.17-1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der
Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert
aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des
Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung
ist daher nicht so streng auszulegen, daß jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen
Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen
Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens
betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufriedenstellenden
Nachweis erbringen kann, daß trotz der festgestellten Abweichungen
sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren
übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das
Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der
Zollvorschriften unterstellt werden.
0.17-2 Bei Umzügen kann das in Absatz 10 c der Anleitung für die Verwendung des
Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten
Waren angemessen einfach gehalten werden.
0.18 Artikel 18
0.18-1 Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die
Zollbehörden eines Landes nicht zu, daß bei einem Warentransport, der in das Nachbarland
weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt
des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn,
daß besondere Gründe dafür sprechen.
0.18-2 (1) Die Waren sind so zu verladen, daß die Waren, die am ersten Entladungsort
entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden
können, ohne daß die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen
zu werden brauchen.
(2) Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu
entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen
Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf
den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben,
daß neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.
0.19 Artikel 19
Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests
zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im.
Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den
Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese
Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch — soweit erforderlich — eine
Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch
den Zustand des Straßenfahrzeugs oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder
Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel
zu prüfen, da diese im Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
nicht erfaßt sind.
0.20 Artikel 20
Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine
Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer,
insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die
für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, daß die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben,
nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich
halten.
0.21 Artikel 21
0.21-1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur
Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen
Laderäumen gehören.
0.21-2 Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes
zurückweisen, wenn festgestellt wird, daß die Ausgangsbescheinigung in
diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt
das Eingangszollamt einen Vermerk für das entsprechende Ausgangszollamt im
Carnet TIR an.
0.21-3 Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben
sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben
über die entnommenen Waren anzubringen.
0.28 Artikel 28
(1) Nach Artikel 28 ist das Carnet TIR beim Bestimmungszollamt unverzüglich
zu erledigen, sofern die Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt oder zum
freien Verkehr abgefertigt werden.
(2) Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung,
d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung
des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden. Wenn keine Unregelmäßigkeit
begangen worden ist, muß das Bestimmungszollamt das Carnet TIR erledigen,
sobald die im Carnet aufgeführten Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt
oder zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. In der Praxis ist das Carnet
zu erledigen, sobald die Waren unmittelbar wiederausgeführt worden sind (z. B. wenn
sie in einem Seehafen auf ein Schiff verladen werden), oder sobald für sie am Bestimmungsort
eine Zollerklärung abgegeben worden ist oder sie bis zur Zollbehandlung
nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften in Verwahrung
unter Zollaufsicht genommen worden sind.
0.29 Artikel 29
Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder
sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen,
ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten
dieser Art erfüllt sind. Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die
Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch
zu Artikel 29 zu stehen scheint.
0.38.1 Artikel 38 Absatz 1
Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen, die von einem seiner
Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind, vom TIR-
Verfahren ausgeschlossen werden.
0.38.2 Artikel 38 Absatz 2
Wenn einer Vertragspartei mitgeteilt worden ist, daß eine Person, die in ihrem
Gebiet ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sich einer Zuwiderhandlung auf dem
Gebiet eines anderen Landes schuldig gemacht hat, ist diese Vertragspartei nicht
verpflichtet, sich der Ausstellung von Carnets TIR an die betreffende Person zu
widersetzen.
0.39 Artikel 39
Unter dem Ausdruck „Fehler ..., die ... fahrlässig begangen worden sind"
sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der
Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, daß es unterlassen wurde, sich
im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der
Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
0.45 Artikel 45
Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren
und an der Grenze zur Abfertigung im TIR-Verfahren zuzulassen.
2. ANLAGE 2
2.2 Artikel 2
2.2.1.a) Absatz 1 lit. a — Zusammenbau der Bestandteile
a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet,
so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen
und dort gut gesichert sein (z. B. vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen,
verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen
herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der
verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein.
Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben,
eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten
Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall
hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen — Gewindeschneidschrauben ausgenommen
— das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt
oder mit ihm verschweißt ist.
b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den
Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich
davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben und
wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren
zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind
freigestellt.
c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne daß beide Seiten
der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu
gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge,
z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit
den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge
ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen
Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden,
so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut
werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen
nicht zugänglich sind.
2.2.1.b) Absatz 1 lit. b — Türen und andere Abschlußeinrichtungen
a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß
i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 2.2.1.a)
beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder
ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit
einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne
sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Sie muß ferner
iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens
11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und
iv) bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein.
b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von
Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung
angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten,
Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und
mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden
können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung
von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem
sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung
nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt
eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die
beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der
lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein.
c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das
Verschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den
Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde,
an den Türen des Laderaums mit Bolzen oder Schrauben befestigt sein, die
von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a der Erläuterung
2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß
i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen
Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten
Vorrichtung verankert ist, und
ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem
Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig
verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden
können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage..
Der Ausdruck „wärmeisolierender Laderaum" umfaßt Laderäume mit Kühl- oder
Wärmeanlage.
d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln,
Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse
möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse
an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger
Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen
Zweck dient.
e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen
Zollverschlüsse möglichst gering ist.
2.2.1.c)-1 Absatz 1 lit. c — Lüftungsöffnungen
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen
mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der
Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter
(größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein.
c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z. B.
bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder
Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen
sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm bzw. 20 mm betragen darf.
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich
die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen
in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und
eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material
gestattet.
e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn
die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete
Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen
ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner
darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer
Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
2.2.1.c)-2 Absatz 1 lit. c — Abflußöffnungen
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen
mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der
Erläuterung 2.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind.
c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten,
werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt,
sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die
von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.
2.3 Artikel 3
2.3.3. Absatz 3 — Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen,
die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.
b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke
zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach
den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.
2.3.6.a) Absatz 6 lit. a — Fahrzeuge mit Gleitringen
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten
Stangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2
dieser Anlage), sofern
a) die Metallstangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt
sind, und. zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden
können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen
und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind;
c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in
Artikel 1 lit. a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.
2.3.6.b) Absatz 6 lit. b — Bleibend befestigte Schutzdecken
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der
Karosserie des Fahrzeuges befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus
Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band
durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a)
entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.
2.3.9. Absatz 9 — Stahldrahtseile mit Textilseele
Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von sechs Litzen aus Stahldraht
so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser
des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug)
mindestens 3 mm beträgt.
2.3.11.a) Absatz 11 lit. a — Spannüberfall bei Schutzdecken
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen
Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser
Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke
mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen.
Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die
Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im
Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung
von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere
folgende Vorrichtungen verwenden
a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt
werden, oder
b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke
befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes
Spannen der Schutzdecke gewährleisten.
In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken
auch ganz vermeiden.
2.3.11.c) Absatz 11 lit. c — Schutzdecken-Riemen
2.3.11.c)-1 Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen
a) Leder,
b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter
Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt
oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Insbesondere muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der
Oberfläche glatt sein.
2.3.11.c)-2 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften
der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften
der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
3. Anlage 3
3.0.17 Zulassungsverfahren
1. Anlage 3 sieht vor, daß die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein
im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) ausstellen können und daß sich in dem Land, in dem
das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen
Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt.
2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der
Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder
der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit
der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder
ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung)
zu verlangen;
3.0.20 Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung)
Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über
festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, daß die betreffende zuständige Behörde im
Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben", ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren
Stempel einsetzt.
Anlage 7
ANLAGE 7
ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN
Teil I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE
ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN
WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen,
die so gebaut und eingerichtet sind, daß
a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn
hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen
oder den Zollverschluß zu verletzen;
b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich
sind.
Artikel 2
Bau der Behälter
(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt
folgendes
a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger
usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und
wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine
Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert
werden kann.
Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese
den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.
b) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel,
Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß
angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen
nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,
und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß
zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.
c) Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang
zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie
von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu
hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen
Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden),
zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,
i) darf die innere Verkleidung des Behälters nicht entfernt und wieder angebracht werden
können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder
ii) müssen die Hohlräume auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle
leicht zugänglich sein.
Artikel 3
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare
Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die
einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich
verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.
Artikel 4
Behälter mit Schutzdecken
(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie
darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend
widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem
Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur
Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke
ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander
verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1
ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Überfällen
an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen,
so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend
der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich
in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß,
darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken
zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen
Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder
der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander
verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Oberlappkante mit einem mindestens 7 mm
breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein
Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und
deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die
Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten
Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare,
mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf
der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren
Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine
genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an
den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach
Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen
von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in
Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf
der Innenseite einzusetzen und die Verschweißung auf beiden Seiten der Schutzdecke auszuführen.
(6) a) Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1
lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Zur Befestigung sind zu
verwenden
i) am Behälter befestigte Metallringe,
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in
seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der
Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der
Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.
b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf die Dauer am Behälter befestigt werden soll, muß
die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
(7) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.
Die Ösen müssen verstärkt sein.
(8) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser, oder
b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen,
nicht dehnbaren Kunststoffüberzug vesehen sind.
Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
(9) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge
aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das
Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß
durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit
festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte
Zeichnung 5).
(10) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die
beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß
gesichert sein durch
a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 7 entsprechen;
c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar,
mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die
beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an
der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 8
angeführten Seiles versehen sein.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang
zu den Waren nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(11) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser
Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 1977 sind Zwingen, die der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 5
entsprechen, auch zulässig, wenn es sich bei ihren Hohlnieten um eine früher zulässige Art
handelt, deren Öffnung kleiner ist als in dieser Zeichnung angegeben.
Teil II
VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN
BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN
Allgemeines
(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden
a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung
auf der Herstellungsstufe)
oder
b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte
Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren
Stufe als der der Herstellung).
Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren
(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte
Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern
gilt.
(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß
benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.
(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche
Zwecke bestimmten Tafeln angebracht werden.
(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster I besteht
aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden
Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung
oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen
a) die Worte „Agréé pour le transport sous scellement douanier" oder „Approved for transport
under Customs seal";
b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben
oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen
sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw.) des Verschlußanerkenntnisses
(Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. „NL/26/73" für Niederlande,
Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);
d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben
des Behältertyps.
(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen
Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden
kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit
er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß,
bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen
Behörde erneut zugelassen werden.
Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe
(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen
Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die
er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.
(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden
Behältertyps beizufügen.
(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,
a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte,
vorzuführen;
b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs
jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung
anzuzeigen;
d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel
die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer
in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.
(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen
Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige
Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat,
daß die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen.
(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) nach dem im Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten
Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter
gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem
Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer,
der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen
Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung
beantragt wird.
(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer)
angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.
(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und
stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen von
Teil I entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungbescheinigung) nach dem in Anhang 3
zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt.
Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer
der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen
Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
Anhang 1 von Teil II
MUSTER I
ZULASSUNGSTAFEL
Anhang 2 von Teil II
MUSTER II
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT
MIT CARNETS TIR VON 1975
Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp
Anhang 3 von Teil II
MUSTER III
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT
MIT CARNETS TIR VON 1975
Bescheinigung übe; die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
Teil III
ERLÄUTERUNGEN
1. Die Erläuterungen zur Anlage 2, die in der Anlage 6 zu diesem Abkommen enthalten sind,
gelten sinngemäß für Behälter, die in Anwendung dieses Abkommens zum Warentransport unter
Zollverschluß zugelassen sind.
2. Teil I — Artikel 4 Absatz 6 lit. a
Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke
zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.
3. Teil II — Absatz 5
Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken
so miteinander verbunden, daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten.
Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht,.
so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
und keine besondere Zulassungstafel gefordert.
Anlage 8
ANLAGE 8
ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES
Artikel 1
i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses;
ii) Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1
dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter
internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn
Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
Artikel 2
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.
Artikel 3
Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden.
Artikel 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission
für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von
mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.
Artikel 5
Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung
vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens
sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach
Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen
der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
Artikel 6
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Staaten, die Vertragsparteien
sind, vertreten ist.
Artikel 7
Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.
Artikel 8
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission
für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1
am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme
oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt
Schweden am 17. Dezember 1976
Frankreich m 30. Dezember 1976
Malta m 18. Feber 1977
Jugoslawien m 20. September 1977
Tunesien am 13. Oktober 1977
Bulgarien m 20. Oktober 1977
Bulgarien hat anläßlich seines Beitrittes folgenden Vorbehalt erklärt
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Art. 57 Abs. 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit
nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit
nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof
vorgelegt werden kann.
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit,
daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis
zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.