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112_1978 AT

112. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 59 und 60 verfassungsändernd

sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

ZOLLABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN

WARENTRANSPORT

MIT CARNETS TIR (TIR-

ABKOMMEN)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

IN DEM WUNSCH, den

internationalen Warentransport

mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Verbesserung der Transportbedingungen

einen wesentlichen

Faktor für die Entwicklung der

Zusammenarbeit zwischen ihnen

darstellt,

IN BEFÜRWORTUNG einer

Vereinfachung und Harmonisierung

der Verwaltungsförmlichkeiten

im internationalen

Transportwesen, insbesondere

an den Grenzen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Kapitel I

ALLGEMEINES

a) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „TIR-Transport" die Beförderung

von Waren von

einem Abgangszollamt bis

zu einem Bestimmungszollamt

im Rahmen des

in diesem Abkommen

festgelegten sogenannten

„TIR-Verfahrens";

b) „Eingangs- und Ausgangsabgaben"

die Zölle und

alle anderen Abgaben,

Steuern, Gebühren und

sonstigen Belastungen, die

anläßlich oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr

oder Ausfuhr von Waren

erhöben werden, ohne die

Gebühren und Belastungen,

die dem Betrag nach

ungefähr auf die Kosten

der erbrachten Dienstleistungen

beschränkt sind;

c) „Straßenfahrzeuge" nicht

nur Straßenkraftfahrzeuge,

sondern auch alle

Anhänger und Sattelanhänger,

die dazu bestimmt

sind, von derartigen

Fahrzeugen gezogen werden;

d) „Lastzüge" miteinander

verbundene Fahrzeuge,

die als Einheit im Straßenverkehr

eingesetzt

sind;

e) „Behälter" eine Transportausrüstung

(Möbeltransportbehälter,

abnehmbarer

Tank oder

anderes ähnliches Gerät),

die

i) einen zur Aufnahme

von Waren bestimmten

ganz oder teilweise

geschlossenen

Hohlkörper darstellt;

ii) von dauerhafter Beschaffenheit

und daher

genügend widerstandsfähig

ist, um

wiederholt verwendet

werden zu können;

iii) besonders dafür gebaut

ist, um den

Transport von Waren

durch ein oder

mehrere Verkehrsmittel

ohne Umladung

des Inhaltes zu

erleichtern;

iv) so gebaut ist, daß sie

leicht gehandhabt

werden kann, insbesondere

bei der Umladung

von einem

Verkehrsmittel auf

ein anderes;

v) so gebaut ist, daß sie

leicht beladen und

entladen werden

kann, und

vi) einen Rauminhalt

von mindestens einem

Kubikmeter hat;

„Abnehmbare Karrosserien"

gelten als Behälter;

f) „Abgangszollamt" dasjenige

Zollamt einer Vertragspartei,

bei dem der

internationale Transport

im TIR-Verfahren für die

Gesamtladung oder eine

Teilladung beginnt;

g) „Bestimmungszollamt"

dasjenige Zollamt einer

Vertragspartei, bei dem

der internationale Transport

im TIR-Verfahren

für die Gesamtladung

oder eine Teilladung

endet;

h) „Durchgangszollamt" dasjenige

Zollamt einer Vertragspartei,

über das ein

Straßenfahrzeug, ein Lastzug

oder ein Behälter im

Rahmen eines TIR-Transports

ein- oder ausgeführt

wird;

j) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische

Personen;

k) „außergewöhnlich schwere

oder sperrige Waren" alle

schweren oder sperrigen

Waren, die wegen ihres

Gewichts, ihrer Ausmaße

oder ihrer Beschaffenheit

gewöhnlich nicht in einem

geschlossenen Straßenfahrzeug

oder Behälter befördert

werden;

l) „bürgender Verband"

einen Verband, der von

den Zollbehörden einer

Vertragspartei zugelassen

ist, um für die Benutzer

des TIR-Verfahrens die

Bürgschaft zu übernehmen.

b) GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für

Warentransporte, bei denen die

Waren ohne Umladung über

eine oder mehrere Grenzen von

einem Abgangszollamt einer

Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt

einer anderen

oder derselben Vertragspartei

in Straßenfahrzeugen, Lastzügen

oder Behältern befördert

werden, wenn auf einem Teil

der Strecke zwischen Beginn

und Ende des TIR-Transports

die Beförderung im Straßenverkehr

erfolgt.

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung

dieses Abkommens ist,

a) daß der Warentransport

durchgeführt wird

i) mit Straßenfahrzeugen,

Lastzügen oder

Behältern, die vorher

nach den in Kapitel

III a) festgelegten

Bedingungen zugelassen

worden sind, oder

ii) mit anderen Straßenfahrzeugen,

Lastzügen

oder Behältern, sofern

die in Kapitel

III c) festgelegten

Bedingungen beachtet

werden;

b) daß für den Warentransport

eine Bürgschaft von

Verbänden geleistet wird,

die nach Artikel 6 zugelassen

worden sind, und

der Transport unter Verwendung

eines Carnet

TIR durchgeführt wird,

das dem in Anlage 1 dieses

Abkommens wiedergegebenen

Muster entspricht.

c) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Für Waren, die unter Verwendung

eines Carnet TIR nach

den Vorschriften dieses Abkommens

befördert werden, wird

eine Entrichtung oder Hinterlegung

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

bei den Durchgangszollämtern

nicht gefordert.

Artikel 5

(1) Für Waren, die unter Zollverschluß

mit Straßenfahrzeugen,

Lastzügen oder Behältern

unter Verwendung eines

Carnet TIR befördert werden,

wird eine Beschau bei den

Durchgangszollämtern grundsätzlich

nicht vorgenommen.

(2) Um Mißbräuche zu verhindern,

können die Zollbehörden

jedoch in Ausnahmefällen und

insbesondere, wenn der Verdacht

einer Unregelmäßigkeit

besteht, bei den Durchgangszollämtern

eine Beschau der

Waren vornehmen.

Kapitel II

AUSGABE DER CARNETS

TIR

HAFTUNG DER BÜRGENDEN

VERBÄNDE

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei kann

gegen Sicherheiten und unter Bedingungen,

die sie festsetzt,

Verbänden die Bewilligung erteilen,

entweder selbst oder

durch die mit ihnen in Verbindung

stehenden Verbände Carnets

TIR auszugeben und die

Bürgschaft zu übernehmen.

{2) Ein Verband wird in einem

Land nur zugelassen, wenn seine

Bürgschaft sich auch auf die in

diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten

aus Warentransporten

mit Carnets TIR erstreckt,

die von ausländischen

Verbänden ausgegeben worden

sind, die derselben internationalen

Organisation wie der bürgende

Venhand angehören.

Artikel 7

Carnets TIR-Vordrucke, die

den (bürgenden Verbänden von

den mit ihnen in Verbindung

stehenden ausländischen Verbänden

oder von internationalen

Organisationen zugesandt werden,

sind von Eingangs- und

Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr-

und Ausfuhrverboten und

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

befreit.

Artikel 8

(1) Der bürgende Venband hat

sich zu verpflichten, die fälligen

Eingangs- oder Ausgangsabgaben

zuzüglich etwaiger Verzugszinsen

zu entrichten, die nach den

Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften

des Landes zu entrichten

sind, in dem eine Zuwiderhandlung

hinsichtlich des

unter Verwendung des Carnet

TIR durchgeführten Transports

festgestellt worden ist. Der bürgende

Venband haftet mit den

Personen, die die vorgenannten

Beträge schulden, solidarisch für

die Entrichtung dieser Beträge.

(2) Sehen die Gesetze und anderen

Vorschriften einer Vertragspartei

die Entrichtung der

Eingangs- oder Ausgangsabgaben

in den in Absatz 1 genannten

Fällen nicht vor, so hat sich der

bürgende Venband zu verpflichten,

unter den gleichen Bedingungen

eine Zahlung in Höhe

der Eingangs- oder Ausgangsahgaben

zuzüglich etwaiger Verzugszinsen

zu leisten.

(3) Jede Vertragspartei setzt

den Höchstbetrag fest, der nach

den Absätzen 1 und 2 vom bür-

genden Verband für jedes Carnet

TIR gegebenenfalls gefordert

werden kann.

(4) Die Haftung des bürgenden

Verbandes gegenüber den Behörden

das Landes, in dem sich

das Albgangszollamt befindet,

beginnt, wenn das Carnet TIR

von dem Zollamt angenommen

worden ist. In den weiteren

Ländern, durch die die Waren

mit Carnets TIR noch befördert

werden, beginnt die Haftung

mit der Einfuhr der Waren oder

mit der Annahme des Carnet

TIR durch das Zollamt, bei dem

der TIR-Transport wiederaufgenommen

wird, wenn er gemäß

Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt

worden ist.

(5) Die Haftung des bürgenden

Verbandes erstreckt sich

nicht nur auf die im Carnet

TIR angeführten Waren, sondern

auch auf Waren, die zwar

im Carnet TIR nicht angeführt

sind, sich aber unter Zollverschluß

in einem Teil des Fahrzeugs

oder einem Behälter befinden;

sie erstreckt sich nicht

auf andere Waren.

(6) Die im Carnet TIR über

die Waren enthaltenen Angaben

gelten für die Festsetzung der

in den Absätzen 1 und 2 genannten

Abgaben bis zum Beweise

des Gegenteils als richtig.

(7) Die zuständigen Behörden

halben soweit möglich bei Fälligkeit

der in den Absätzen 1 und

2 genannten Beträge deren Entrichtung

zunächst von der Person

oder den Personen zu verlangen,

die sie unmittelbar

schulden, bevor der bürgende

Verband zur Entrichtung dieser

Beträge aufgefordert wird.

Artikel 9

(1) Der bürgende Verband

setzt die Gültigkeitsdauer des

Carnet TIR fest und bestimmt

dabei den letzten Gültigkeitstag,

nach dem das Carnet dem Abgangszollamt

nicht mehr zur

Annahme vorgelegt werden

kann.

(2) Sofern das Carnet gemäß

Absatz 1 bis spätestens zum

letzten Gültigkeitstag von dem

Äbgangszollamt angenommen

worden ist, bleibt es bis zur Beendigung

des TIR-Transports

bei dem Bestimmungszollamt

gültig.

Artikel 10

(1) Das Carnet TIR kann unter

Vorbehalt oder ohne Vorbehalt

erledigt werden; ein Vorbehalt

muß sich auf Tatsachen

beziehen, die den TIR-Transport

selbst betreffen. Diese Tatsachen

sind auf dem Carnet TIR

anzugeben.

(2) Haben die Zollbehörden

eines Landes ein Carnet TIR

ohne Vorbehalt erledigt, so

können sie vom bürgenden Verband

die Entrichtung der in

Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten

Beträge nicht mehr verlangen,

es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich

oder betrügerisch erwirkt

worden ist.

Artikel 11

(1) Ist ein Carnet TIR nicht

oder unter Vorbehalt erledigt

worden, so können die zuständigen

Behörden vom bürgenden

Verband die Entrichtung der in

Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten

Beträge nur verlangen,

wenn sie dem bürgenden Verband

innerhalb eines Jahres

nach der Annahme des Carnet

TIR durch die Zollbehörden die

Nichterledigung oder die Erledigung

unter Vorbehalt schriftlich

mitgeteilt haben. Das gleiche

gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich

oder betrügerisch erwirkt worden

ist, jedoch beträgt in diesen

Fällen die Frist zwei Jahre.

(2) Die Aufforderung zur Entrichtung

der in Artikel 8 Absätze

1 und 2 genannten Beträge

ist an den bürgenden Verband

frühestens drei Monate und spätestens

zwei Jahre nach dem

Tage der Mitteilung an den Verband

zu richten, daß das Carnet

nicht oder nur unter Vorbehalt

erledigt oder die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich

oder betrügerisch erwirkt worden

ist. Ist jedoch innerhalb der

genannten Frist von zwei Jahren

die Sache zum Gegenstand

eines gerichtlichen Verfahrens

gemacht worden, so muß die

Zahlungsaufforderung binnen

einem Jahr nach dem Tage ergehen,

an dem die gerichtliche

Entscheidung rechtskräftig geworden

ist.

(3) Der bürgende Verband hat

die geforderten Beträge binnen

drei Monaten nach dem Tage

der Zahlungsaufforderung zu

entrichten. Die entrichteten Beträge

werden dem bürgenden

Verband erstattet, wenn innerhalb

von zwei Jahren nach dem

Tage der Zahlungsaufforderung

ein die Zollbehörden zufriedenstellender

Nachweis erbracht

worden ist, daß bei dem betreffenden

Transport eine Unregelmäßigkeit

nicht begangen

wurde.

Kapitel III

WARENTRANSPORT MIT

CARNETS TIR

a) ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN

UND BEHÄLTERN

Artikel 12

Die Abschnitte a und b dieses

Kapitels gelten nur dann, wenn

jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich

seiner Bauart und Ausrüstung

den in Anlage 2 festgelegten

Bedingungen entspricht

und nach dem in Anlage 3 festgelegten

Verfahren zugelassen

worden ist. Das Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung)

hat dem Muster der Anlage

4 zu entsprechen.

Artikel 13

(1) Die Abschnitte a und b

dieses Kapitels gelten nur dann,

wenn die Behälter nach den in

Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen

gebaut und nach dem

in Teil II der genannten Anlage

festgelegten Verfahren zugelassen

worden sind.

(2) Bei Behältern, die zum

Warentransport unter Zollverschluß

zugelassen worden sind in

Übereinstimmung mit dem Zollabkommen

über Behälter 1956,

den im Zusammenhang damit

im Rahmen der Vereinten Nationen

getroffenen Übereinkünften,

dem Zollabkommen

über Behälter von 1972 oder

den gegebenenfalls dieses Abkommen

ersetzenden oder ändernden

internationalen Vertragswerken,

ist davon auszugehen,

daß sie den Vorschriften

des Absatzes 1 entsprechen; sie

sind ohne erneute Zulassung für

den Transport im TIR-Verfahren

anzuerkennen.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei behält

sich das Recht vor, die Zulassung

von Straßenfahrzeugen oder Behältern,

die den Vorschriften der

Artikel 12 und 13 nicht entsprechen,

nicht ab gültig anzuerkennen.

Die Vertragsparteien

werden jedoch eine Verzögerung

der Beförderung vermeiden,

wenn die festgestellten Mängel

von geringer Bedeutung sind

und keine Schmuggelgefahr besteht.

(2) Straßenfahrzeuge oder Behälter,

die den für ihre Zulassung

maßgebenden Bedingungen

nicht mehr entsprechen, dürfen

erst dann wieder zum Warentransport

unter Zollverschluß

verwendet werden, wenn ihr

ursprünglicher Zustand wiederhergestellt

oder das Fahrzeug

bzw. der Behälter erneut zugelassen

worden ist.

b) DURCHFÜHRUNG DES

TRANSPORTS MIT CARNETS

TIR

Artikel 15

(1) Für die vorübergehende

Einfuhr von Straßenfahrzeugen,

Lastzügen oder Behältern, die

für . den Warentransport mit

Carnets TIR benutzt werden,

ist kein besonderes Zolldokument

erforderlich. Eine Sicherheitsleistung

wird für die Straßenfahrzeuge,

Lastzüge oder Behälter

nicht gefordert.

(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei

nicht zu verlangen,

daß das Bestimmungszollamt

die nach innerstaatlichem Recht

vorgesehenen Förmlichkeiten

vornimmt, um sicherzustellen,

daß nach Abschluß des TIR-

Transports das Straßenfahrzeug,

der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt

wird.

Artikel 16

Straßenfahrzeuge oder Lastzüge,

die einen TIR-Transport

mit Carnets TIR durchführen,

müssen vorn und hinten eine

rechteckige, den Merkmalen der

Anlage 5 entsprechende Tafel

mit der Aufschrift „TIR" tragen.

Diese Tafeln müssen so angebracht

sein, daß sie gut sichtbar

sind; sie müssen abnehmbar

sein.

Artikel 17

(1) Für jedes Straßenfahrzeug

oder jeden Behälter ist nur ein

Carnet TIR auszufertigen. Ein

einzelnes Carnet kann aber für

einen Lastzug oder für mehrere

Behälter ausgefertigt werden,

die auf einem einzigen Straßen-

fahrzeug oder einem Lastzug

verladen sind. In einem solchen

Fall muß in dem Warenmanifest

des Carnet TIR der Inhalt jedes

zu einem Lastzug gehörenden

Fahrzeugs oder jedes Behälters

gesondert aufgeführt sein.

(2) Das Carnet TIR gilt nur

für eine Fahrt; es muß mindestens

so viele abtrennbare Annahme-

und Erledigungsabschnitte

enthalten, wie für den

betreffenden Transport erforderlich

sind.

Artikel 18

Ein TIR-Transport darf über

mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter

durchgeführt

werden; falls von der betreffenden

Vertragspartei oder vor

den betreffenden Vertragsparteien

keine andere Regelung getroffen

ist,

a) müssen die Abgangszollämter

in ein und demselben

Land gelegen sein;

b) dürfen die Bestimmungszollämter

in nicht mehr

als zwei verschiedenen

Ländern gelegen sein;

c) darf die Gesamtzahl der

Abgangs- und Bestimmungszollämter

vier nicht

überschreiten.

Artikel 19

Die Waren und das Straßenfahrzeug,

der Lastzug oder der

Behälter sind dem Abgangszollamt

mit dem Carnet TIR

vorzuführen. Die Zollbehörden

des Ausgangslandes treffen die

erforderlichen Maßnahmen, um

sich von der Richtigkeit des

Warenmanifests zu überzeugen

und um die Zollverschlüsse anzulegen

oder die unter ihrer

Verantwortung von hiezu ermächtigten

Personen angelegten

Zollverschlüsse zu prüfen.

Artikel 20

Die Zollbehörden können für

die Fahrt durch ihr Land eine

Frist festzusetzen und verlangen,

daß das Straßenfahrzeug, der

Lastzug oder der Behälter eine

vorgeschriebene Fahrtstrecke

einhält.

Artikel 21

Das Straßenfahrzeug, der

Lastzug oder der Behälter sind

mit der Warenladung und dem

zugehörigen Carnet TIR jedem

Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern

zur Kontrolle

vorzuführen.

Artikel 22

(1) Die Durchgangszollämter

jeder Vertragspartei anerkennen

in der Regel die von den Zollbehörden

der anderen Vertragsparteien

angelegten unverletzten

Zollverschlüsse, es sei denn, daß

eine Beschau der Waren nach

Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen

wird. Die Zollbehörden

können jedoch, wenn dies für

die Kontrolle erforderlich ist,

zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse

anlegen.

(2) Die von einer Vertragspartei

so anerkannten Zollverschlüsse

genießen in ihrem Gebiet

den gleichen Rechtsschutz

wie die nationalen Zollverschlüsse.

Artikel 23

Die Zollbehörden dürfen nur

in Ausnahmefällen

a) die Straßenfahrzeuge,

Lastzüge oder Behälter in

ihrem Land auf Kosten des

Transportunternehmers

begleiten lassen,

b) unterwegs eine Kontrolle

und eine Beschau der

Warenladung der Straßen-

fahrzeuge, Lastzüge oder

Behälter vornehmen.

Artikel 24

Nehmen die Zollbehörden

eine Beschau der Warenladung

eines Straßenfahrzeugs, eines

Lastzugs oder eines Behälters bei

einem Durchgangszollamt oder

unterwegs vor, so müssen sie

auf den Carnet-TIR-Abschnitten,

die in ihrem Land benutzt

werden, auf den entsprechenden

Stammblättern und auf den im

Carnet TIR verbleibenden Abschnitten

die neu angelegten

Zollverschlüsse und die Art der

durchgeführten Kontrollen vermerken.

Artikel 25

Werden Zollverschlüsse in

anderen als den in den Artikeln

24 und 35 genannten Fällen

unterwegs verletzt oder

werden Waren ohne Verletzung

der Zollverschlüsse vernichtet

oder beschädigt, so wird nach

der in Anlage 1 enthaltenen

Anleitung für die Verwendung

des Carnet TIR verfahren und

das im Carnet TIR enthaltene

Protokoll aufgenommen: die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

Artikel 26

(1) Berührt ein Transport mit

Carnet TIR auf einer Teilstrecke

das Gebiet eines Staates,

der nicht Vertragspartei dieses

Übereinkommens ist, so wird

der TIR-Transport während

der Durchfahrt durch dieses

Gebiet ausgesetzt. In einem solchen

Fall erkennen die Zollbehörden

der Vertragspartei,

durch deren Gebiet die Waren

anschließend befördert werden,

für die Fortsetzung des TIR-

Transports das Carnet TIR an,

sofern die Zollverschlüsse und

die Nämlichkeitszeichen unversehrt

geblieben sind.

(2) Das gleiche gilt für den

Teil der Strecke, auf dem der

Inhaber des Carnet TIR im

Gebiet einer Vertragspartei das

Carnet nicht verwendet, weil

sich einfachere Verfahren für

das Anweisungsverfahren anbieten

oder die Inanspruchnahme

eines solchen Verfahrens

nicht erforderlich ist.

(3) In solchen Fällen gelten

die Zollämter, bei denen der

TIR-Vorgang ausgesetzt und

wiederaufgenommen wird, als

Durchgangszollamt beim Ausgang

und Durchgangszollamt

beim Eingang.

Artikel 27

Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Abkommens,

insbesondere des Artikels 18,

kann das ursprünglich angegebene

Bestimmungszollamt durch

ein anderes Bestimmungszollamt

ersetzt werden.

Artikel 28

Nach Ankunft der Ladung

beim Bestimmungszollamt ist

das Carnet TIR unverzüglich

zu erledigen, sobald die Waren

einem anderen Zollverfahren

zugeführt oder zum freien

Verkehr abgefertigt worden

sind.

c) BESTIMMUNGEN ÜBER

DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH

SCHWERER

ODER SPERRIGER WAREN

Artikel 29

(1) Dieser Abschnitt gilt nur

für den Transport von außergewöhnlich

schweren oder

sperrigen Waren im Sinne des

Artikels 1 lit. k.

(2) Bei Anwendung dieses

Abschnitts können außergewöhnlich

schwere oder sperrige

Waren je nach der Entscheidung

des Abgangszollamtes mit Fahr-

zeugen oder Behältern ohne

Zollverschluß befördert werden.

(3) Dieser Abschnitt wird nur

angewandt, wenn nach Ansicht

des Abgangszollamtes die Nämlichkeit

der außergewöhnlich

schweren oder sperrigen Waren

sowie des gegebenenfalls mitbeförderten

Zubehörs sich an

Hand einer vorhandenen Beschreibung

ohne weiteres festhalten

läßt oder sich diese

Waren mit Verschlüssen oder

Nämlichkeitszeichen versehen

lassen, so daß sie weder ersetzt

noch entfernt werden können,

ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.

Artikel 30

Alle Bestimmungen dieses

Abkommens, von denen die besonderen

Vorschriften dieses

Abschnitts nicht abweichen,

gelten auch für den Transport

außergewöhnlich schwerer oder

sperriger Waren mit Carnet

TIR.

Artikel 31

Die Haftung des bürgenden

Verbandes erstreckt sich nicht

nur auf die im Carnet TIR

angeführten Waren, sondern

auch auf Waren, die zwar im

Carnet TIR nicht angeführt

sind, sich aber auf der Ladefläche

oder zwischen den im

Carnet TIR angeführten Waren

befinden.

Artikel 32

Das verwendete Carnet TIR

muß auf dem Umschlag und auf

allen Abschnitten in englischer

oder französischer Sprache in

hervorgehobenen Buchstaben

den Vermerk „Außergewöhnlich

schwere oder sperrige

Waren" tragen.

Artikel 33

Das Abgangszollamt kann

verlangen, daß Ladelisten,

Fotografien, Pläne usw., die für

die Nämlichkeitssicherung der

beförderten Waren erforderlich

sind, dem Carnet TIR beigefügt

werden. In diesem Falle versieht

es diese Papiere mit seinem

Stempel, heftet je eine Ausfertigung

auf der Rückseite des

Carnet-TIR-Umschlagblattes an

und vermerkt dies in allen

Warenmanifesten.

Artikel 34

Die Durchgangszollämter jeder

Vertragspartei erkennen die

von den zuständigen Behörden

der anderen Vertragsparteien

angebrachten Zollverschlüsse

und/oder Nämlichkeitszeichen

an. Sie können jedoch zusätzlich

Zollverschlüsse und/oder

Nämlichkeitszeichen anbringen,

müssen aber auf den in ihrem

Land benutzten Carnet-TIR-

Abschnitten, auf den entsprechenden

Stammblättern und auf

den im Carnet TIR verbleibenden

Abschnitten die neu angebrachten

Zollverschlüsse und/

oder Nämlichkeitszeichen vermerken.

Artikel 35

Müssen die Zollbehörden bei

einem Durchgangszollamt oder

unterwegs wegen einer Beschau

der Warenladung Zollverschlüsse

abnehmen oder Nämlichkeitszeichen

entfernen, so

vermerken sie auf den in ihrem

Land benutzten Carnet-TIR-

Abschnitten, auf den entsprechenden

Stammblättern und auf

den im Carnet TIR verbleibenden

Abschnitten die neu angebrachten

Zollverschlüsse und/

oder Nämlichkeitszeichen.

Kapitel IV

UNREGELMÄSSIGKEITEN

Artikel 36

Wer gegen die Bestimmungen

dieses Abkommens verstößt,

macht sich nach den

Rechtsvorschriften des Landes

strafbar, in dem die Zuwiderhandlung

begangen wurde.

Artikel 37

Kann nicht ermittelt werden,

wo die Unregelmäßigkeit begangen

worden ist, so gilt sie

als im Gebiet der Vertragspartei

begangen, in dem sie festgestellt

worden ist.

Artikel 38

(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt,

eine Person, die sich

einer schweren Zuwiderhandlung

gegen die für den internationalen

Warentransport geltenden

Zollgesetze oder sonstigen

Zollvorschriften schuldig

gemacht hat, vorübergehend

oder dauernd von den Erleichterungen

dieses Abkommens

auszuschließen.

(2) Dieser Ausschluß ist sofort

den Zollbehörden der Vertragspartei

mitzuteilen, in deren Gebiet

die betreffende Person

ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz

hat, sowie dem (den) bürgenden

Verband (Verbänden)

des Landes, in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden

ist.

Artikel 39

Wird die Durchführung der

TIR-Transporte im übrigen als

vorschriftsmäßig anerkannt, so

gilt folgendes

1. Die Vertragsparteien lassen

geringfügige Abweichungen bei

der Erfüllung der mit der Frist

und der Fahrtstrecke zusammenhängenden

Verpflichtungen

unberücksichtigt.

2. Auch Abweichungen zwischen

den im Warenmanifest

des Carnet TIR enthaltenen

Angaben und dem Inhalt des

Straßenfahrzeugs, des Lastzugs

oder des Behälters werden nicht

als Zuwiderhandlungen des

Carnet-TIR-Inhabers im Sinne

dieses Abkommens betrachtet,

wenn ein die zuständigen Behörden

zufriedenstellender

Nachweis erbracht wird, daß

diese Abweichungen nicht auf

Fehlern beruhen, die beim Verladen

oder Versand der Waren

oder beim Ausfüllen des Warenmanifests

wissentlich oder fahrlässig

[begangen worden sind.

Artikel 40

Die Zollverwaltungen des

Abgangs- und Bestimmungslandes

lasten gegebenenfalls dort

festgestellte Abweichungen dem

Carnet-TIR-Inhaber nicht an,

wenn diese Abweichungen Zollverfahren

betreffen, die vor

oder nach dem TIR-Transport

stattgefunden haben und an

denen der Inhaber des Carnet

nicht beteiligt war.

Artikel 41

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender

Nachweis erbracht

worden, daß die im

Warenmanifest eines Carnet

TIR aufgeführten Waren durch

Unfall oder höhere Gewalt

untergegangen oder unwiederbringlich

verlorengegangen sind

oder daß sie auf Grund ihrer

Beschaffenheit durch natürlichen

Schwund fehlen, so wird Befreiung

von den üblicherweise

zu erhebenden Zöllen und Abgaben

gewährt.

Artikel 42

Auf begründeten Antrag

einer Vertragspartei hin erteilen

ihr die zuständigen Behörden

der Vertragsparteien, die durch

einen TIR-Transport berührt

sind, alle verfügbaren, für die

Anwendung der Artikel 39, 40

und 41 erforderlichen Auskünfte.

Kapitel V

ERLÄUTERUNGEN

Artikel 43

Die Erläuterungen in Anlage

6 und 7 Teil III enthalten

Auslegungen einiger Bestimmungen

dieses Abkommens und

seiner Anlagen. Sie geben auch

einige empfohlene Praktiken

wieder.

Kapitel VI

VERSCHIEDENES

Artikel 44

Jede Vertragspartei gewährt

den beteiligten bürgenden Verbänden

Erleichterungen für die

Überweisung der erforderlichen

Zahlungsmittel

a) zur Entrichtung der Beträge

die von Behörden

der Vertragsparteien auf

Grund von Artikel 8 gefordert

werden, und

b) zur Bezahlung der Carnet-

TIR-Formulare, die

den bürgenden Verbänden

von den mit ihnen in

Verbindung stehenden

ausländischen Verbänden

oder von internationalen

Organisationen zugesandt

werden.

Artikel 45

Jede Vertragspartei veröffentlicht

ein Verzeichnis der zur

Durchführung von TIR-Transporten

zugelassenen Abgangszollämter,

Durchgangszollämter

und Bestimmungszollämter. Benachbarte

Vertragsparteien verständigen

sich im gegenseitigen

Einvernehmen über die entsprechenden

Grenzzollämter und

deren Öffnungszeiten.

Artikel 46

(1) Für die in diesem Abkommen

vorgesehenen Amtshandlungen

der Zollbehörden werden

keine Gebühren erhaben, es

sei denn, daß die Amtshandlungen

außerhalb der normaler-

weise hierfür vorgesehenen

Tage, Stunden oder Plätze stattfinden.

(2) Die Vertragsparteien werden

soweit wie möglich die

Zollabfertigung von leicht verderblichen

Waren bei den Zollämtern

erleichtern.

Artikel 47

(1) Die Bestimmungen dieses

Abkommens schließen weder

die nach innerstaatlichen Vorschriften

vorgesehenen Beschränkungen

oder Kontrollen

aus Gründen der öffentlichen

Moral, öffentlichen Sicherheit,

Hygiene oder öffentlichen Gesundheit

sowie veterinärpolizeilichen

oder pflanzenschutzrechtlichen

Maßnahmen noch die Erhebung

von Gebühren aus, die

nach diesen Vorschriften zu erheben

sind.

(2) Dieses Abkommen steht

der Anwendung anderer innerstaatlicher

Vorschriften oder

internationaler Abkommen

über den Transport nicht entgegen.

Artikel 48

Dieses Abkommen schließt

nicht aus, daß Vertragsparteien,

die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion

bilden, besondere Vorschriften

für Warentransporte

erlassen, die in ihren Gebieten

beginnen, enden oder durch

diese hindurchführen, vorausgesetzt,

daß diese Vorschriften die

in diesem Abkommen vorgesehenen

Erleichterungen nicht

einschränken.

Artikel 49

Dieses Abkommen steht der

Anwendung weitergehender Erleichterungen,

die die Vertragsparteien

entweder durch einseitige

Vorschriften oder im

Rahmen zwei- oder mehrseitiger

Abkommen gegenwärtig

oder künftig gewähren, nicht

entgegen, vorausgesetzt, daß die

auf diese Weise gewährten Erleichterungen

die Anwendung

dieses Abkommens und insbesondere

die Durchführung von

TIR-Transporten nicht behindern.

Artikel 50

Auf Antrag erteilen sich die

Vertragsparteien gegenseitig die

für die Anwendung dieses Abkommens

erforderlichen Auskünfte,

insbesondere über die

Zulassung der Straßenfahrzeuge

und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.

Artikel 51

Die Anlagen dieses Abkommens

sind Bestandteil des Abkommens.

Kapitel VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung und

Beitritt

(1) Alle Staaten, die Mitglieder

der Vereinten Nationen oder

einer ihrer Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergieorganisation oder

Parteien, des Statuts des Internationalen

Gerichtshofes sind,

sowie alle anderen von der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen eingeladenen Staaten

können Vertragsparteien

dieses Abkommens werden

a) durch Unterzeichnung

ohne Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsvorbehalt;

b) durch Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

nach einer Unterzeichnung

mit Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsvorbehalt

oder

c) durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde.

(2) Dieses Abkommen liegt

für die in Absatz 1 genannten

Staaten beim Büro der Vereinten

Nationen in Genf vom

1. Januar 1976 bis einschließlich

31. Dezember 1976 zur

Unterzeichnung auf. Danach

steht es zum Beitritt offen.

(3) Nach den Absätzen 1

und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen

zur gleichen Zeit

wie alle ihre Mitgliedstaaten

oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt,

nachdem alle ihre Mitgliedstaaten

Vertragsparteien

dieses Abkommens geworden

sind, ebenfalls Vertragsparteien

werden. Diese Unionen halben

jedoch kein Stimmrecht.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 53

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt

sechs Monate nach dem Tage in

Kraft, an dem fünf der in Artikel

52 Abs. 1 genannten Staaten

ohne Vorbehalt der Ratifikation,

der Annahme oder der

Genehmigung unterzeichnet

oder ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt

haben.

(2) Nachdem fünf der in Artikel

52 Abs. 1 genannten Staaten

ohne Vorbehalt der Ratifikation,

der Annahme oder der

Genehmigung unterzeichnet

oder ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt

haben, tritt das Abkommen für

alle neuen Vertragsparteien

sechs Monate nach dem Tage in

Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

(3) Jede Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde, die nach dem

Inkrafttreten einer Änderung

dieses Abkommens hinterlegt

wird, gilt als für dieses Abkommen

in der geänderten Fassung

hinterlegt.

(4) Jede Urkunde dieser Art,

die nach der Annahme einer

Änderung, aber vor deren Inkrafttreten

hinterlegt wird, gilt

als am Tage des Inkrafttretens

der Änderung für dieses Abkommen

in der geänderten Fassung

hinterlegt.

Artikel 54

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifikation

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam.

(3) Die Gültigkeit der Carnets

TIR, die vor dem Tage, an dem

die Kündigung wirksam wird,

von einem Ahgangszollamt angenommen

worden sind, wird

durch die Kündigung nicht berührt;

ebenso bleibt die Haftung

der bürgenden Verbände

nach den Bedingungen dieses

Abkommens bestehen.

Artikel 55

Außerkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten,

die Vertragsparteien sind, nach

Inkrafttreten dieses Abkommens

während zwölf aufeinander

folgende Monate weniger

als. fünf, so tritt dieses Abkommen

am Ende dieses Zeit-

raums von zwölf Monaten

außer Kraft.

Artikel 56

Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens

von 1959

(1) Dieses Abkommen setzt

mit seinem Inkrafttreten das

TIR-Abkommen von 1959 in

den Beziehungen zwischen den

Vertragsparteien außer Kraft

und tritt an dessen Stelle.

(2) Die nach den Bedingungen

des TIR-Abkommens von 1959

für Straßenfahrzeuge und Behälter

ausgestellten Verschlußanerkenntntsse

(Zulassungsbescheinigungen)

werden von den

Vertragsparteien dieses Abkommens

für den Warentransport

unter Zollverschluß innerhalb

ihrer Gültigkeitsdauer und

unter Vorbehalt der Erneuerung

anerkannt, sofern die

Fahrzeuge und Behälter nach

wie vor den Bedingungen entsprechen,

unter denen sie ursprünglich

zugelassen worden

sind.

Artikel 57

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Abkommens werden möglichst

durch Verhandlungen zwischen

ihnen oder auf. andere Weise

beigelegt.

(2) Meinungsverschiedenheiten

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Abkommens, die nicht auf die

in Absatz 1 vorgesehene Weise

beigelegt werden können, werden

auf Antrag einer von ihnen

einem wie folgt zusammengesetzten

Schiedsgericht vorgelegt

jeder der am Streitfall beteiligten

Parteien ernennt einen

Schiedsrichter; die beiden

Schiedsrichter ernennen einen

dritten Schiedsrichter als

Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat

eine der Parteien drei Monate

nach Erhalt des Antrags noch

keinen Schiedsrichter ernannt

oder haben die Schiedsrichter

noch keinen Vorsitzenden gewählt,

so kann jede der Parteien

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersuchen,

einen Schiedsrichter oder den

Schiedsgerichtsvorsitzenden zu

ernennen.

(3) Die Entscheidung des nach

Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts

ist für die am Streitfall

beteiligten Parteien bindend.

(4) Das Schiedsgericht beschließt

seine eigene Geschäftsordnung.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet

mit Stimmenmehrheit.

(6) Jede Streitfrage, die sich

zwischen den am Streitfall beteiligten

Parteien wegen der

Auslegung und Durchführung

des Schiedsspruches ergeben

sollte, kann von einer der Parteien

dem Schiedsgericht, das

den Spruch gefällt hat, zur

Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 58

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder Ratifikation

dieses Abkommens oder

bei seinem Beitritt erklären, daß

er sich an die Absätze 2 bis 6

des Artikels 57 des Abkommens

nicht gebunden fühlt. Die

anderen Vertragsparteien sind

gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

macht, an diese Absätze nicht

gebunden.

(2) Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

macht, kann ihn durch die

Notifikation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

jederzeit zurücknehmen.

(3) Von den in Absatz 1 vorgesehenen

Vorbehalten abgesehen

ist gegenüber diesem Abkommen

kein Vorbehalt zulässig.

Artikel 59

Verfahren zur Änderung dieses

Abkommens

(1) Dieses Abkommen kann

mit seinen Anlagen auf Vorschlag

einer Vertragspartei nach

dem in diesem Artikel vorgesehenen

Verfahren geändert

werden.

(2) Jeder Vorschlag einer Änderung

dieses Abkommens wird

von einem Verwaltungsausschuß

geprüft, der sich gemäß

der Geschäftsordnung in Anlage

8 aus allen Vertragsparteien

zusammensetzt. Jeder derartige

auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses

geprüfte oder

ausgearbeitete und vom Ausschuß

mit einer Zweidrittelmehrheit

seiner anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

angenommene Änderungsvorschlag

wird den Vertragsparteien

durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen zur

Annahme mitgeteilt.

(3) Jeder nach dem vorstehenden

Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag

tritt vorbehaltlich

der Bestimmungen von

Artikel 60 für alle Vertragsparteien

drei Monate nach Ablauf

einer Frist von zwölf Monaten

nach dem Datum der Mitteilung

in Kraft, wenn während

dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei

ist, beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag

erhoben hat.

(4) Sind gemäß Absatz 3 Einwendungen

gegen einen Änderungsvorschlag

notifiziert worden,

so gilt die Änderung als

nicht angenommen und bleibt

ohne jede Wirkung.

Artikel 60

Sonderverfahren zur Änderung

der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

(1) Jeder nach Artikel 59 Absätze

1 und 2 geprüfte Vorschlag

einer Änderung der Anlagen

1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 tritt

an dem Tag in Kraft, den der

Verwaltungsausschuß bei Annahme

des Vorschlags festsetzt,

es sei denn, daß zu einem

früheren Zeitpunkt, den der

Verwaltungsausschuß bei gleicher

Gelegenheit festsetzt, ein

Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien

sind, oder fünf

dieser Staaten — je nachdem,

welche Zahl geringer ist — dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifizieren, daß sie

Einwendungen gegen die Änderung

erheben. Die in diesem

Absatz erwähnten Daten setzt

der Verwaltungsausschuß mit

einer Zweidrittelmehrheit seiner

anwesenden und abstimmenden

Mitglieder fest..

(2) Die gemäß Absatz 1 angenommene

Änderung tritt bei

ihrem Inkrafttreten für alle

Vertragsparteien an die Stelle

aller bisherigen Bestimmungen,

auf die sie sich bezieht.

Artikel 61

Ersuchen, Mitteilungen und

Einwendungen

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen unterrichtet

alle Vertragsparteien und alle

in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten

Staaten von allen Ersuchen,

Mitteilungen und Einwendungen

auf Grund der Artikel

59 und 60 und vom Datum

des Inkrafttretens einer Änderung.

Artikel 62

Revisionskonferenz

(1) Ein Staat, der Vertragspartei

ist, kann durch Notifi-

kation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die

Einberufung einer Konferenz

zur Revision dieses Abkommens

verlangen.

(2) Eine Revisionskonferenz,

zu der alle Vertragsparteien und

alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten

Staaten eingeladen

werden, wird vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen

einberufen, wenn innerhalb

von sechs Monaten nach

dem Datum, an dem der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

die Notifikation vorgenommen

hat, mindestens ein Viertel

der Staaten, die Vertragsparteien

sind, ihr Einverständnis

mit dem Ersuchen mitteilen.

(3) Eine Revisionskonferenz,

zu der alle Vertragsparteien und

alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten

Staaten eingeladen

werden, wird vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen

auch dann einberufen,

wenn der Verwaltungsausschuß

ein diesbezügliches Ersuchen

notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuß

entscheidet mit

der Mehrheit seiner anwesenden

und abstimmenden Mitglieder,

ob ein solches Ersuchen an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtet werden soll.

(4) Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen,

so unterrichtet der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

alle Vertragsparteien

entsprechend und lädt sie ein,

innerhalb von drei Monaten die

Vorschläge vorzulegen, die auf

der Konferenz geprüft werden

sollen. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen Vertragsparteien

mindestens drei Monate vor

Beginn der Konferenz die vorläufige

Tagesordnung und den

Wortlaut dieser Vorschläge.

Artikel 63

Notifikationen

Außer den Notifikationen

und Mitteilungen nach den Artikeln

61 und 62 notifiziert der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen allen in Artikel 52

bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen, Annahmen,

Genehmigungen und

Beitritte nach Artikel 52;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Abkommens

nach Artikel 53;

c) die Kündigungen nach

Artikel 54;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

55;

e) die Vorbehalte nach Artikel

58.

Artikel 64

Verbindliche Wortlaute

Nach dem 31. Dezember 1976

wird die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen Vertragsparteien

und allen in Artikel 52 Absatz 1

bezeichneten Staaten, die keine

Vertragsparteien sind, beglaubigte

Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

vierzehnten November neunzehnhundertfünfundsiebzig

in

einer Urschrift in englischer,

französischer und russischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage 1

Anlage 1

MUSTER DES CARNET TIR

Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags,

deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung

des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.

Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR

A. Allgemeines

1. Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem

der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.

2. Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1

des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung

für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf der Seite 3 des Umschlags.

Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt

werden.

3. Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports beim Bestimmungszollamt

gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist

(Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags und Nr. 4 der Abschnitte) beim Abgangszollamt angenommen

worden ist.

4. Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere

Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d

dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.

5. Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen

über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls keine andere Regelung

getroffen ist,

a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land liegen;

b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern liegen;

c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten (siehe

auch Nr. 10 e dieser Anleitung).

6. Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt

durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland,

drei Abschnitte für das Bestimmungsland und je zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten.

Für jedes zusätzliche Abgangs- oder Bestimmungszollamt sind zwei bzw. drei weitere Abschnitte erforderlich;

darüber hinaus sind zwei weitere Abschnitte notwendig, wenn die Bestimmungszollämter

in zwei verschiedenenLändern liegen.

7. Vorlage bei den Zollämtern: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs,

des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jedem Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollamt

vorzulegen. Bei dem letzten Abgangszollamt ist die Unterschrift des Zollbeamten und der

Datumsstempel des Zollamtes unter dem Warenmanifest im Feld 19 aller für den weiteren Transport

zu verwendenden Abschnitte anzubringen.

B. Ausfüllen des Carnet TIR

8. Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden.

Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls

die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt,

bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.

9. Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens

die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.

10. Warenmanifest

a) Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die

Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen

berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige

Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer

empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.

b) Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder

so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche

Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.

c) Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle beförderten Waren im Warenmanifest aufzuführen,

können den Abschnitten Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifestes entsprechen,

oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden.

Alle Abschnitte müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten

i) Anzahl der Zusatzblätter (Feld 10),

ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in

den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 11 bis 13).

d) Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in

dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt

sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer

des Behälters einzusetzen (Feld 11).

e) Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollämter durchgeführt, so

sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollämtern abzufertigen

oder für die einzelnen Zollämter bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich

voneinander zu trennen.

11. Ladelisten, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung

von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR solche Papiere

beizufügen sind, werden diese zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet.

Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 10 zu vermerken.

12. Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 16 und 17) sind vom Carnet-TTR-Inhaber oder von

seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

C. Vorfälle oder Unfälle

13. Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder

Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu

wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes,

in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll

auf.

14. Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen

anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden

geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich

schwere oder sperrige Waren" trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für

den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen

und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in

nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende

Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob

sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen

können.

15. Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so

kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden

zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse

des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten

Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit

der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und

ein Protokoll aufgenommen werden kann.

16. Das Protokoll bleibt bis zum Bestimmungszollamt dem Carnet TIR beigefügt.

17. Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen

Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer

zur Verfügung zu stellen.

Anlage 2

ANLAGE 2

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE,

DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS

ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 1

Grundsätze

Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen,

deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß

a) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in

ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen

oder den Zollverschluß zu verletzen;

b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;

c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich

sind.

Artikel 2

Bauart des Laderaums

(1) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen,

gilt folgendes

a) Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger

usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und

wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch

eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht

verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen

Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig

sein;

b) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel,

Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß

angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen

nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,

und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den

Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind

zulässig;

c) Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang

zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein,

daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare

Spuren zu hinterlassen.

(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen

Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden),

zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt

folgendes

i) Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom

Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum

zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Ver-

kleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden

kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und

ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die

Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen

sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen,

muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen

für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.

(3) Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt

sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare

Spuren zu hinterlassen. Glas ist zulässig; in diesem Fall muß aber die Lichtöffnung mit einem

festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite

des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.

(4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum

Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so

befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.

Artikel 3

Fahrzeuge mit Schutzdecken

(1) Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit

sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels

entsprechen.

(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend

widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem

Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum

Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke

ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander

verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1

ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen

und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so

genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften

beigefügten Zeichnung 2 oder 2 a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe

vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an

der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren

Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der

diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die

Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm

miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens

7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und

ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen

und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß

die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare

Spuren zu hinterlassen.

(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten

Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare,

mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf

der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren

Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine

genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den

schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3

entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen

von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen

Verfahren ausgeführt wenden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite

einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.

(6) a) Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so feefestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels

1 lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Zur Befestigung

sind zu verwenden

i) am Fahrzeug befestigte Metallringe,

ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,

iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutsdecke durch die Ringe führt und in

seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der

Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der

Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.

b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf die Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß

die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.

(7) Die Schutzdecke muß duch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel,

Latten usw.) gestützt sein.

(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.

Die Ösen müssen verstärkt sein.

(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder

b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen,

nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind.

Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen

sein.

(10) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge

aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das

Seil gehende Höhlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß

durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit

festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften

beigefügte Zeichnung 5).

(11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die

beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß

gesichert sein durch

a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;

b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen;

c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar,

mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird

und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen

muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des

in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein.

Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang

zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

Anlage 3

ANLAGE 3

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN

BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN

ALLGEMEINES

(1) Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden

a) einzeln,

b) nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung).

(2) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in

französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich

hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen!. In diesem

Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses

(Zulassungsbescheinigung) anzugeben.

(3) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen.

(4) Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des. Landes, in dem

das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen —

des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und

etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.

(5) Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen,

so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden

kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es

den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(6) Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung;

es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von

der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

(7) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

oder — bei nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder

der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des

Abkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) ausstellen.

VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG

(8) Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen

oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft

das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt

sich, daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung

eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus.

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH DEM KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG)

(9) Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der

zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(10) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben,

die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt.

(11) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden

Straßenfahrzeugtyps beizufügen.

(12) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

a) der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen

möchte, vorzuführen;

b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit

die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten;

c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung

anzuzeigen;

d) auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder

-buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs

(Fabrikationsnummer) anzubringen;

e) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.

(13) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen

Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(14) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige

Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps

davon überzeugt hat, daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen.

(15) Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der

Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und

Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen

hat.

(16) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte

Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird.

(17) Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) muß, ehe das Fahrzeug

für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

erforderlichenfalls ergänzen

— durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder

— bei nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner

Geschäftsadresse (Nr. 8).

(18) Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt,

das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr

kein neues Zulassungsverfahren verlangt.

VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS

(DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)

(19) Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren

befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter

Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb

kürzester. Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR

wieder instandgesetzt werden.

(20) In beidien Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlußanerkenntnisses

(Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung

eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen

Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder

für gültig zu erklären. Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund

der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für

den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instandgesetzt und die Vermerke

in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.

(21) Alle auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbesscheinigung) angebrachten Vermerke

werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt.

(22) Sind die Zollbehörden der Ansicht, daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist,

die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den

Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses

(Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb

einer angemessenen Frist instand setzen lassen.

Anlage 4

Anlage 4

MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR

STRASSENFAHRZEUGE

Anlage 5

Anlage 5

TIR-TAFELN

1. Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein.

2. Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre

Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.

Anlage 6

Anlage 6

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

i) Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger

Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken

wieder.

ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und) seiner Anlagen

nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2

dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge

zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den

Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, naher

bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die

diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.

iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend

dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.

0. GRUNDTEXT DES ABKOMMENS

0.1 Artikel 1

0.1.b) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1b) (Gebühren und Belastungen) gelten

alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich

oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien

erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten

Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für

inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen.

Zu solchen Zahlungen und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für

— Ursprungserzeugnisse, soweit sie für den Versand erforderlich sind;

— Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten;

— Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten

und des Amtsplatzes des Zollamtes;

— Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen

Gründen.

0.1.e) Unter einer „abnehmbaren Karosserie" ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung

zu verstehen, der für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt

ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen

der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind.

0.1.e)(i) Unter einem „teilweise geschlossenen" Behälter im Sinne von Artikel 1 lit. e

Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem

Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden

Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen,

wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch

eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur

aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser

Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Kraftfahrzeuge)

benutzt.

0.2 Artikel 2

0.2-1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land

beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt

wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig

frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie

Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein

solches Dokument verzichten und statt dessen einen besonderen Vermerk auf dem

Carnet TIR anbringen.

0.2-2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR

befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im

Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem

Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es

genügt, daß die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und

Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, daß trotz der

ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller

Art öder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf

keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien

nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die

Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.

0.5 Artikel 5

Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu

kontrollieren, macht aber deutlich, daß die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt

bleiben muß. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren.

verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten;

einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben

übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten

enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim

Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes

nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien

(vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Art. 19).

0.6.2 Artikel 6 Absatz 2

Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände

zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus der Erledigung der

Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden

Verbände ausgegeben haben.

0.8.3 Artikel 8 Absatz 3

Den Zollbehörden wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom

bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen,

die dem Wert von 50000 US$ entspricht.

0.8.6 Artikel 8 Absatz 6

(1) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die

Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis

der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.

{2) Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht

auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie

von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.

0.10 Artikel 10

Die Erledigungsbescheinigung des Carnet TIR gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch

erwirkt, wenn der TIR-Transport unter Verwendung von Laderäumen

oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert

worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung

falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die

Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale

Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.

0.11 Artikel 11

0.11-1 Bei der Entscheidung darüber, ob Waren oder Fahrzeuge freizugeben sind, sollten

sich die Zollbhörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, daß der bürgende

Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der

Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn

sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten

Belange auf andere Weise zu sichern.

0.11-2 Wird der (bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8

Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der

im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht

nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen

Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt.

0.15 Artikel 15

Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei

nicht Zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern

in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können

die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden

eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten

1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die

Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.

0.17 Artikel 17

0.17-1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der

Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert

aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des

Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung

ist daher nicht so streng auszulegen, daß jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen

Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen

Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens

betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufriedenstellenden

Nachweis erbringen kann, daß trotz der festgestellten Abweichungen

sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren

übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das

Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der

Zollvorschriften unterstellt werden.

0.17-2 Bei Umzügen kann das in Absatz 10 c der Anleitung für die Verwendung des

Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten

Waren angemessen einfach gehalten werden.

0.18 Artikel 18

0.18-1 Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die

Zollbehörden eines Landes nicht zu, daß bei einem Warentransport, der in das Nachbarland

weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt

des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn,

daß besondere Gründe dafür sprechen.

0.18-2 (1) Die Waren sind so zu verladen, daß die Waren, die am ersten Entladungsort

entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden

können, ohne daß die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen

zu werden brauchen.

(2) Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu

entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen

Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf

den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben,

daß neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.

0.19 Artikel 19

Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests

zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im.

Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den

Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese

Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch — soweit erforderlich — eine

Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch

den Zustand des Straßenfahrzeugs oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder

Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel

zu prüfen, da diese im Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

nicht erfaßt sind.

0.20 Artikel 20

Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine

Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer,

insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die

für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, daß die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben,

nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich

halten.

0.21 Artikel 21

0.21-1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur

Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen

Laderäumen gehören.

0.21-2 Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes

zurückweisen, wenn festgestellt wird, daß die Ausgangsbescheinigung in

diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt

das Eingangszollamt einen Vermerk für das entsprechende Ausgangszollamt im

Carnet TIR an.

0.21-3 Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben

sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben

über die entnommenen Waren anzubringen.

0.28 Artikel 28

(1) Nach Artikel 28 ist das Carnet TIR beim Bestimmungszollamt unverzüglich

zu erledigen, sofern die Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt oder zum

freien Verkehr abgefertigt werden.

(2) Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung,

d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung

des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden. Wenn keine Unregelmäßigkeit

begangen worden ist, muß das Bestimmungszollamt das Carnet TIR erledigen,

sobald die im Carnet aufgeführten Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt

oder zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. In der Praxis ist das Carnet

zu erledigen, sobald die Waren unmittelbar wiederausgeführt worden sind (z. B. wenn

sie in einem Seehafen auf ein Schiff verladen werden), oder sobald für sie am Bestimmungsort

eine Zollerklärung abgegeben worden ist oder sie bis zur Zollbehandlung

nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften in Verwahrung

unter Zollaufsicht genommen worden sind.

0.29 Artikel 29

Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder

sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen,

ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten

dieser Art erfüllt sind. Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die

Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch

zu Artikel 29 zu stehen scheint.

0.38.1 Artikel 38 Absatz 1

Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen, die von einem seiner

Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind, vom TIR-

Verfahren ausgeschlossen werden.

0.38.2 Artikel 38 Absatz 2

Wenn einer Vertragspartei mitgeteilt worden ist, daß eine Person, die in ihrem

Gebiet ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sich einer Zuwiderhandlung auf dem

Gebiet eines anderen Landes schuldig gemacht hat, ist diese Vertragspartei nicht

verpflichtet, sich der Ausstellung von Carnets TIR an die betreffende Person zu

widersetzen.

0.39 Artikel 39

Unter dem Ausdruck „Fehler ..., die ... fahrlässig begangen worden sind"

sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der

Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, daß es unterlassen wurde, sich

im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der

Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.

0.45 Artikel 45

Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren

und an der Grenze zur Abfertigung im TIR-Verfahren zuzulassen.

2. ANLAGE 2

2.2 Artikel 2

2.2.1.a) Absatz 1 lit. a — Zusammenbau der Bestandteile

a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet,

so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen

und dort gut gesichert sein (z. B. vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen,

verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen

herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der

verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein.

Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben,

eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten

Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall

hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen — Gewindeschneidschrauben ausgenommen

— das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt

oder mit ihm verschweißt ist.

b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den

Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich

davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben und

wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren

zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind

freigestellt.

c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne daß beide Seiten

der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare

Spuren zu hinterlassen, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu

gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.

d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge,

z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit

den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge

ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen

Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden,

so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut

werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen

nicht zugänglich sind.

2.2.1.b) Absatz 1 lit. b — Türen und andere Abschlußeinrichtungen

a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß

i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 2.2.1.a)

beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder

ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit

einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne

sichtbare Spuren zu hinterlassen.

Sie muß ferner

iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens

11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und

iv) bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein.

b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von

Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung

angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten,

Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und

mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden

können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung

von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem

sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung

nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt

eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die

beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der

lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein.

c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das

Verschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den

Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde,

an den Türen des Laderaums mit Bolzen oder Schrauben befestigt sein, die

von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a der Erläuterung

2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß

i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen

Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten

Vorrichtung verankert ist, und

ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem

Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig

verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden

können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage..

Der Ausdruck „wärmeisolierender Laderaum" umfaßt Laderäume mit Kühl- oder

Wärmeanlage.

d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln,

Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse

möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse

an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger

Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen

Zweck dient.

e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen

Zollverschlüsse möglichst gering ist.

2.2.1.c)-1 Absatz 1 lit. c — Lüftungsöffnungen

a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.

b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen

mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der

Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter

(größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein.

c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z. B.

bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder

Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen

sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm bzw. 20 mm betragen darf.

d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich

die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen

in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und

eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material

gestattet.

e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn

die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete

Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen

ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner

darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer

Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.

2.2.1.c)-2 Absatz 1 lit. c — Abflußöffnungen

a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.

b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen

mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der

Erläuterung 2.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind.

c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten,

werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt,

sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die

von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.

2.3 Artikel 3

2.3.3. Absatz 3 — Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken

a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen,

die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.

b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke

zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach

den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.

2.3.6.a) Absatz 6 lit. a — Fahrzeuge mit Gleitringen

Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten

Stangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2

dieser Anlage), sofern

a) die Metallstangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt

sind, und. zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden

können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;

b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen

und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind;

c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in

Artikel 1 lit. a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.

2.3.6.b) Absatz 6 lit. b — Bleibend befestigte Schutzdecken

Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der

Karosserie des Fahrzeuges befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus

Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band

durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a)

entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.

2.3.9. Absatz 9 — Stahldrahtseile mit Textilseele

Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von sechs Litzen aus Stahldraht

so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser

des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug)

mindestens 3 mm beträgt.

2.3.11.a) Absatz 11 lit. a — Spannüberfall bei Schutzdecken

Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen

Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser

Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke

mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen.

Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die

Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im

Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung

von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere

folgende Vorrichtungen verwenden

a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt

werden, oder

b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke

befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes

Spannen der Schutzdecke gewährleisten.

In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken

auch ganz vermeiden.

2.3.11.c) Absatz 11 lit. c — Schutzdecken-Riemen

2.3.11.c)-1 Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen

a) Leder,

b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter

Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt

oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

Insbesondere muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der

Oberfläche glatt sein.

2.3.11.c)-2 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften

der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften

der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.

3. Anlage 3

3.0.17 Zulassungsverfahren

1. Anlage 3 sieht vor, daß die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein

im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) ausstellen können und daß sich in dem Land, in dem

das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen

Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt.

2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der

Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder

der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit

der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder

ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung)

zu verlangen;

3.0.20 Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung)

Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über

festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, daß die betreffende zuständige Behörde im

Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben", ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren

Stempel einsetzt.

Anlage 7

ANLAGE 7

ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN

Teil I

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE

ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN

WERDEN KÖNNEN

Artikel 1

Grundsätze

Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen,

die so gebaut und eingerichtet sind, daß

a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn

hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen

oder den Zollverschluß zu verletzen;

b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;

c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich

sind.

Artikel 2

Bau der Behälter

(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt

folgendes

a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger

usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und

wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine

Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert

werden kann.

Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese

den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.

b) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel,

Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß

angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen

nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,

und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß

zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.

c) Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang

zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie

von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu

hinterlassen.

(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen

Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden),

zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,

i) darf die innere Verkleidung des Behälters nicht entfernt und wieder angebracht werden

können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder

ii) müssen die Hohlräume auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle

leicht zugänglich sein.

Artikel 3

Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare

Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die

einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich

verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.

Artikel 4

Behälter mit Schutzdecken

(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie

darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend

widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem

Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur

Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke

ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander

verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1

ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Überfällen

an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen,

so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend

der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich

in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß,

darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken

zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen

Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder

der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander

verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Oberlappkante mit einem mindestens 7 mm

breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein

Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und

deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die

Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare

Spuren zu hinterlassen.

(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten

Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare,

mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf

der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren

Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine

genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an

den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach

Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen

von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in

Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf

der Innenseite einzusetzen und die Verschweißung auf beiden Seiten der Schutzdecke auszuführen.

(6) a) Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1

lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Zur Befestigung sind zu

verwenden

i) am Behälter befestigte Metallringe,

ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,

iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in

seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der

Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der

Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.

b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf die Dauer am Behälter befestigt werden soll, muß

die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.

(7) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.

Die Ösen müssen verstärkt sein.

(8) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser, oder

b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen,

nicht dehnbaren Kunststoffüberzug vesehen sind.

Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.

(9) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge

aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das

Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß

durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit

festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte

Zeichnung 5).

(10) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die

beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß

gesichert sein durch

a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;

b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 7 entsprechen;

c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar,

mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die

beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an

der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 8

angeführten Seiles versehen sein.

Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang

zu den Waren nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(11) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser

Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 1977 sind Zwingen, die der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 5

entsprechen, auch zulässig, wenn es sich bei ihren Hohlnieten um eine früher zulässige Art

handelt, deren Öffnung kleiner ist als in dieser Zeichnung angegeben.

Teil II

VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN

BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN

Allgemeines

(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden

a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung

auf der Herstellungsstufe)

oder

b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte

Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren

Stufe als der der Herstellung).

Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren

(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein

Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte

Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern

gilt.

(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß

benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.

(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche

Zwecke bestimmten Tafeln angebracht werden.

(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster I besteht

aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden

Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung

oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen

a) die Worte „Agréé pour le transport sous scellement douanier" oder „Approved for transport

under Customs seal";

b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben

oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen

sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw.) des Verschlußanerkenntnisses

(Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. „NL/26/73" für Niederlande,

Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);

c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);

d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben

des Behältertyps.

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen

Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden

kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit

er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß,

bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen

Behörde erneut zugelassen werden.

Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen

Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die

er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.

(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden

Behältertyps beizufügen.

(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte,

vorzuführen;

b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs

jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;

c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung

anzuzeigen;

d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel

die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer

in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;

e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.

(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen

Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige

Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat,

daß die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen.

(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) nach dem im Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten

Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter

gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem

Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer,

der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen

Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung

beantragt wird.

(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer)

angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.

(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und

stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen von

Teil I entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungbescheinigung) nach dem in Anhang 3

zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt.

Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer

der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen

Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

Anhang 1 von Teil II

MUSTER I

ZULASSUNGSTAFEL

Anhang 2 von Teil II

MUSTER II

ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT

MIT CARNETS TIR VON 1975

Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp

Anhang 3 von Teil II

MUSTER III

ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT

MIT CARNETS TIR VON 1975

Bescheinigung übe; die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

Teil III

ERLÄUTERUNGEN

1. Die Erläuterungen zur Anlage 2, die in der Anlage 6 zu diesem Abkommen enthalten sind,

gelten sinngemäß für Behälter, die in Anwendung dieses Abkommens zum Warentransport unter

Zollverschluß zugelassen sind.

2. Teil I — Artikel 4 Absatz 6 lit. a

Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke

zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.

3. Teil II — Absatz 5

Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken

so miteinander verbunden, daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten.

Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht,.

so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

und keine besondere Zulassungstafel gefordert.

Anlage 8

ANLAGE 8

ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses;

ii) Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1

dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter

internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn

Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 2

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden

Vorsitzenden.

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission

für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von

mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung

vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens

sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach

Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen

der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Staaten, die Vertragsparteien

sind, vertreten ist.

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission

für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1

am 20. März 1978 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme

oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt

Schweden am 17. Dezember 1976

Frankreich m 30. Dezember 1976

Malta m 18. Feber 1977

Jugoslawien m 20. September 1977

Tunesien am 13. Oktober 1977

Bulgarien m 20. Oktober 1977

Bulgarien hat anläßlich seines Beitrittes folgenden Vorbehalt erklärt

Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Art. 57 Abs. 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit

nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit

nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof

vorgelegt werden kann.

Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben

Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit,

daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis

zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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