112. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes
(MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Zulassung
§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung
einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung
(§ 38 MEG und Abschn. I bis IV der Eich-
Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953) sind
an Gebühren zu entrichten
1. Die Gebühr für die Prüfung der mit
dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,
Beschreibungen und Bedienungsanweisungen
gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),
2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung
durchzuführende physikalisch-technische
Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),
3. die Gebühr für die Veröffentlichung der
Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß
Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),
4. die Gebühren für die bei einer Erprobung
vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten
gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).
(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist bei
jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung
neuerlich zu entrichten.
(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,
wenn die physikalisch-technische Untersuchung
deshalb wiederholt werden muß, weil
der Antragsteller
a) im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung
der Bauart vornimmt oder
b) eine Änderung der Zulassung beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung
jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß
und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand
(§ 9) zu berechnen ist, so ist für die
Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu
entrichten.
(4) Im Verfahren über die Zulassung und
über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle
(§ 34 Z. 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A,
Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer
Abfertigungsstelle) zu entrichten.
(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung von
Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel
(§ 24 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß
Tarif A, Abschnitt VI (Gebühren für die Zulassung
von Herstellerzeichen für Flaschen für
flüssige Lebensmittel) zu entrichten.
(6) Die im Absatz 1 Z. 1, 2 und 4 und in
den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren
sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren
zu keiner Zulassung geführt haben.
Vorprüfung und Eichung
§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten
(Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1
MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische
Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1
MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
Zurückweisung
§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei
der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes
die Notwendigkeit der Zurückweisung
(§ 56 Abs. 4 MEG), so sind Gebühren gemäß
Tarif D (Zurückweisungsgebühren) zu entrichten.
Befundprüfung
§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf
ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47
Abs. 1 MEG) über Antrag des Verantwortlichen
im Sinne des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren
gemäß Tarif E zu entrichten.
Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher
Stempel
§ 5. Wird ein Organ der Eichbehörde in
Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel
eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen
und die Durchführung geringfügiger Eingriffe,
die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes
haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr
gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht
mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes
(§ 3) ergäbe.
Aufhebung einer Verwendungssperre
§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,
die gemäß § 54 MEG angelegt worden
ist, ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß
Tarif H zu entrichten.
Meßtechnische Kontrolle
§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12 a
Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen
Spritzen sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
Versäumnisgebühren
§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G
Z. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen
bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung
am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder
in einer Abfertigungsstelle
a) nicht begonnen werden kann,
b) abgebrochen werden muß,
c) nur verspätet begonnen werden kann oder
unterbrochen werden muß,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen
(z. B. Bereitstellen des gereinigten
Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und
Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend
oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G
Z. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf
Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen
wurde, nachdem mit dieser begonnen
worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen
(§ 11) jedoch, nachdem die Reisebewegung des
betrauten Organs begonnen hat.
(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht innerhalb der
festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine
Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z. 3 zu entrichten.
(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der
Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,
so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)
gemäß Tarif G Z. 4 zu entrichten.
Zeitgebühr
§ 9. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand
zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H
für Amtshandlungen zu entrichten, für die in
den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand
oder keine Gebühren festgesetzt sind. Bei auswärtigen
Amtshandlungen (§ 11) ist unter Zeitaufwand
die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen
der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung
stattfindet.
Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der
normalen Dienstzeit
§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten
Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an.
Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit
zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden.
Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen
Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,
sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J
zu entrichten.
Gebühren für auswärtige Amtshandlungen
§ 11. Wenn Amtshandlungen, für die in dieser
Verordnung Gebühren festgesetzt sind, weder in
einer ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34
Z. 1 MEG noch im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
im Sinne des § 35 MEG durchgeführt
werden (auswärtige Amtshandlungen),
so sind Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.
Prüfungsgebühr für Wäger
§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch
die Eichbehörde (§ 55 Z. 2 MEG) ist eine
Gebühr gemäß Tarif L zu entrichten.
Durchschriften und Duplikate
§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften,
Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher
Urkunden und Bescheide sind Gebühren gemäß
Tarif M zu entrichten.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren
sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 57 Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die
Eichbehörde zu entrichten.
§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis M sind
ein Bestandteil dieser Verordnung.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung
1972, BGBl. Nr. 292, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 347/1973 außer Kraft.