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112. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1976

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes

(MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung

einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung

(§ 38 MEG und Abschn. I bis IV der Eich-

Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953) sind

an Gebühren zu entrichten

1. Die Gebühr für die Prüfung der mit

dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,

Beschreibungen und Bedienungsanweisungen

gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung

durchzuführende physikalisch-technische

Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),

3. die Gebühr für die Veröffentlichung der

Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß

Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),

4. die Gebühren für die bei einer Erprobung

vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten

gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist bei

jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung

neuerlich zu entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,

wenn die physikalisch-technische Untersuchung

deshalb wiederholt werden muß, weil

der Antragsteller

a) im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung

der Bauart vornimmt oder

b) eine Änderung der Zulassung beantragt.

Wenn die physikalisch-technische Untersuchung

jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß

und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand

(§ 9) zu berechnen ist, so ist für die

Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu

entrichten.

(4) Im Verfahren über die Zulassung und

über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle

(§ 34 Z. 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A,

Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer

Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung von

Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel

(§ 24 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß

Tarif A, Abschnitt VI (Gebühren für die Zulassung

von Herstellerzeichen für Flaschen für

flüssige Lebensmittel) zu entrichten.

(6) Die im Absatz 1 Z. 1, 2 und 4 und in

den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren

sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren

zu keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten

(Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1

MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische

Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1

MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei

der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes

die Notwendigkeit der Zurückweisung

(§ 56 Abs. 4 MEG), so sind Gebühren gemäß

Tarif D (Zurückweisungsgebühren) zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf

ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47

Abs. 1 MEG) über Antrag des Verantwortlichen

im Sinne des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren

gemäß Tarif E zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher

Stempel

§ 5. Wird ein Organ der Eichbehörde in

Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel

eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen

und die Durchführung geringfügiger Eingriffe,

die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes

haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr

gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht

mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes

(§ 3) ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,

die gemäß § 54 MEG angelegt worden

ist, ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß

Tarif H zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12 a

Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen

Spritzen sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G

Z. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen

bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung

am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder

in einer Abfertigungsstelle

a) nicht begonnen werden kann,

b) abgebrochen werden muß,

c) nur verspätet begonnen werden kann oder

unterbrochen werden muß,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen

(z. B. Bereitstellen des gereinigten

Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und

Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend

oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G

Z. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf

Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen

wurde, nachdem mit dieser begonnen

worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen

(§ 11) jedoch, nachdem die Reisebewegung des

betrauten Organs begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht innerhalb der

festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine

Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z. 3 zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der

Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,

so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)

gemäß Tarif G Z. 4 zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand

zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H

für Amtshandlungen zu entrichten, für die in

den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand

oder keine Gebühren festgesetzt sind. Bei auswärtigen

Amtshandlungen (§ 11) ist unter Zeitaufwand

die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen

der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung

stattfindet.

Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der

normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten

Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an.

Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit

zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden.

Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen

Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,

sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J

zu entrichten.

Gebühren für auswärtige Amtshandlungen

§ 11. Wenn Amtshandlungen, für die in dieser

Verordnung Gebühren festgesetzt sind, weder in

einer ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34

Z. 1 MEG noch im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

im Sinne des § 35 MEG durchgeführt

werden (auswärtige Amtshandlungen),

so sind Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch

die Eichbehörde (§ 55 Z. 2 MEG) ist eine

Gebühr gemäß Tarif L zu entrichten.

Durchschriften und Duplikate

§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften,

Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher

Urkunden und Bescheide sind Gebühren gemäß

Tarif M zu entrichten.

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren

sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 57 Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die

Eichbehörde zu entrichten.

§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis M sind

ein Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1976 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung

1972, BGBl. Nr. 292, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 347/1973 außer Kraft.

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