Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112_1975 AT

112. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik

gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt, planmäßige

Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich dreimal wöchentlich

nach Brüssel und umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung von

planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit über internationale

Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt

werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1975

in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1975.

Kapfenberg, 9. November 1974

Dr. Herbert Vogl m. p.

Der Leiter der Österreichischen Delegation

Hüvös Sándor m. p.

Der Leiter der Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Botschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

2. Dezember 1974 beziehungsweise vom 3. Jänner 1975 bestätigt worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →