112. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Hörbranz und Lochau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14
Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Hörbranz und Lochau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich
bei km 1,77 der Leiblach, verläuft von dort in
südöstlicher Richtung, kreuzt bei Projekt-km 1,33
die Landesstraße Nr. 1 im Bereich der Abzweigung
der Gemeindestraße nach Hörbranz, führt
nach Querung des Ruggbaches zum Nordportal
des Pfändertunnels, welches rund 200 m nordöstlich
von Schloß Hofen liegt, und trifft sodann
im Pfändermassiv auf den bereits mit Verordnung
BGBl. Nr. 323/1973 im Verlauf bestimmten
anschließenden Abschnitt der A 14 Rheintal
Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Hörbranz
und Lochau aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.