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112_1974 AT

112. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Hörbranz und Lochau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Hörbranz und Lochau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14

Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Hörbranz und Lochau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich

bei km 1,77 der Leiblach, verläuft von dort in

südöstlicher Richtung, kreuzt bei Projekt-km 1,33

die Landesstraße Nr. 1 im Bereich der Abzweigung

der Gemeindestraße nach Hörbranz, führt

nach Querung des Ruggbaches zum Nordportal

des Pfändertunnels, welches rund 200 m nordöstlich

von Schloß Hofen liegt, und trifft sodann

im Pfändermassiv auf den bereits mit Verordnung

BGBl. Nr. 323/1973 im Verlauf bestimmten

anschließenden Abschnitt der A 14 Rheintal

Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Hörbranz

und Lochau aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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