112. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Jänner 1970 in Bangkok unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die
Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand, welches also lautet
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung des Königreiches Thailand,
Vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der
technischen und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile errichten eine
Gewerbeschule für junge Thailänder (im folgenden
„Schule" genannt) in Amphur Sataheep,
Provinz Cholburi.
Artikel 2
1. Aufgabe der Schule ist
a) die Planung und Durchführung von Lehrgängen
für junge Thailänder, deren Ausbildung
nach erfolgreicher Absolvierung
von drei Schuljahren abgeschlossen ist. Die
Zahl der Schüler soll nicht mehr als dreißig
pro Klasse oder Fach betragen,
b) die Veranstaltung von Lehrgängen
i) in Diesel- und Automechanik, um die
Schüler in der Handhabung, Bedienung
und Wartung von Werkzeug-
und Landwirtschaftsmaschinen zu
unterrichten und zu Mechanikern auf
dem Gebiet des Maschinen- und Werkzeugmaschinenbaues
auszubilden;
ii) im Schweißen und in der Blechbearbeitung,
um die Schüler zu Blechnern, zu
Schmieden und Schweißern auf dem
Gebiet der Metallverformung und
-verbindung auszubilden;
iii) in Elektrotechnik mit besonderer Berücksichtigung
von Licht- und Kraftstrom;
iv) im Baugewerbe, um die Schüler zu
Tischlern auf dem Gebiet des Bauwesens,
des Möbel- und Modellbaues,
einschließlich der Konstruktionstechnik
auszubilden.
2. Die mechanischen Werkstätten der Schule
werden so ausgestattet, daß die Schule nach Befriedigung
der lokalen Nachfrage nach Mechanikern
ihr Programm fortsetzen und andere Metallarbeiter
wie Dreher,- Fräser, Werkzeugmacher
und Modellbauer ausbilden kann, ohne die ursprünglichen
Anlagen austauschen zu müssen.
3. Um sich für die Aufnahme in die Lehrgänge
zu qualifizieren, müssen die Bewerber
a) das zehnte Schuljahr (Mathayom Suksa 3)
abgeschlossen haben
b) bei guter Gesundheit sein
c) eine Aufnahmeprüfung ablegen.
4. Die Ausbildung schließt mit einer den Anforderungen
des thailändischen Unterrichtsministeriums
entsprechenden Prüfung ab.
Artikel 3
Die Republik Österreich stellt auf ihre Kosten
für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung
a) sechs Lehrer, einschließlich des österreichischen
technischen Direktors;
b) die für die Werkstätten der Schule benötigten
Maschinen, Werkzeuge und technischen
Einrichtungen, c. i. f. Bangkok
(Entladehafen).
Artikel 4
1. Das Königreich Thailand stellt auf seine
Kosten zur Verfügung
a) zwölf thailändische Lehrer, einschließlich
des thailändischen administrativen Direktors
der Schule, mit Eignung zum technischen
Unterricht und entsprechenden
Kenntnissen der englischen Sprache;
b) eine angemessene Anzahl von Hilfskräften,
die zumindest über Grundkenntnisse der
englischen Sprache und über büro- und
verwaltungstechnische Kenntnisse verfügen;
c) eine angemessene Anzahl von Werkstättenlehrern;
d) eine angemessene Anzahl von ungelernten
Hilfskräften einschließlich Kraftfahrern.
2. Das Königreich Thailand trifft geeignete
Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend
qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen
und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit
an der Schule zu befähigen.
Artikel 5
1. Das Königreich Thailand trägt die laufenden
Betriebs- und Instandhaltungskosten der Schule.
Es stellt insbesondere auf seine Kosten den für
die Schule benötigten Grund und die notwendigen
Gebäude, Werkstätten, Klassenzimmer,
Büroräume etc., vollständig ausgestattet und
eingerichtet, soweit nicht diese Ausstattung von
der Republik Österreich beigestellt wird.
2. Das Königreich Thailand stellt außerdem auf
seine Kosten zur Verfügung
a) geeignete Unterkünfte für die österreichischen
Lehrer, einschließlich der notwendigen
Strom- und Wasserversorgung sowie
der Transportmittel (Kraftwagen und
Kraftfahrer für die österreichischen Lehrer);
b) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und
chirurgische Behandlung (ausgenommen
Zahnchirurgie und Zahnersatz) für die
österreichischen Lehrer bis zu einem Betrag
von 2000 baht pro Person und Jahr;
c) besondere Berücksichtigung finden Fälle
von Verletzungen und Erkrankungen, die
sich die österreichischen Lehrer in Ausübung
ihrer Pflichten zuziehen.
Artikel 6
1. Das Königreich Thailand trägt die Entlade-
und Transportkosten der im Artikel 3 Absatz b)
erwähnten Gegenstände vom Entladehafen Bangkok
bis zum Bestimmungsort.
2. Das Königreich Thailand schafft die technischen
Voraussetzungen für die Installierung und
Inbetriebnahme der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten
Maschinen und Gegenstände und übernimmt
auf seine Kosten die Installierungsarbeit
in Übereinstimmung mit den Anweisungen des
österreichischen technischen Direktors unter gehöriger
Beachtung der thailändischen Sicherheitsbestimmungen.
3. Das Königreich Thailand erklärt sich bereit,
die Einfuhr der im Artikel 3 Absatz b) genannten
Gegenstände von Importzöllen und anderen Abgaben
zu befreien.
4. Die im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände
stehen der Schule zur Erfüllung ihrer
Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung und
gehen drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens oder zum Zeitpunkt seiner früheren
Kündigung gemäß Artikel 9 Absatz 2. in das
Eigentum des Königreiches Thailand über.
Artikel 7
1. a) Die Schule wird vom österreichischen und
vom thailändischen Direktor gemeinsam
geleitet, soweit nicht in den Absätzen 2, 3
und 4 dieses Artikels etwas anderes bestimmt
wird.
b) Falls es in einer wichtigen, die Leitung der
Schule betreffenden Frage zwischen dem
österreichischen und dem thailändischen
Direktor zu keiner Einigung kommt, ist
diese Angelegenheit zwischen dem thailändischen
Unterrichtsministerium und der
Botschaft der Republik Österreich in Bangkok
beizulegen.
2. a) Der österreichische Direktor ist für alle
Angelegenheiten betreffend das österreichische
Lehrpersonal und — in Zusammenarbeit
mit dem thailändischen Direktor —
für die technische Ausbildung der Schüler
verantwortlich. In technischen Fragen kann
er nach Konsultierung des thailändischen
Direktors auch den thailändischen Lehrern
Weisungen erteilen. Der österreichische
Direktor ist für den Unterricht in anderen
als technischen Fragen nicht verantwortlich.
b) Der österreichische Direktor hat ein Mitspracherecht
sowohl in bezug auf die Aufnahme
und Entlassung von Schülern, als
auch hinsichtlich der Aufnahme- und Abschlußprüfungen.
Die Ergebnisse der Aufnahme-
und Abschlußprüfungen sind im
Einvernehmen mit dem österreichischen
Direktor zu bewerten.
3. Der thailändische Direktor ist insbesondere
für die Verwaltung der Schule und für das thailändische
Lehr-, Verwaltungs- und Hilfspersonal
verantwortlich. Er arbeitet bei der Ausübung
der Aufgaben des österreichischen Direktors mit
diesem zusammen.
Artikel 8
Das Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung des
Königreiches Thailand vom 25. April 1966 betreffend
die österreichischen Experten in Thailand
gewährten Vorrechte und Erleichterungen
findet auch auf die österreichischen Lehrer der
Schule Anwendung.
Artikel 9
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich
die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel
von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen
verfassungsrechtlichen Erfordernisse in
Kenntnis gesetzt haben.
2. Es kann von jedem Vertragschließenden Teil
mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres
auf schriftlichem Wege gekündigt werden.
3. Es kann von den Vertragschließenden Teilen
einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen
bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970
in deutscher, englischer und thailändischer
Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische
Text den Vorrang.
Für die Republik Österreich
Dr. Werner Sautter
Für das Königreich Thailand
Sukich Nimmanahaeminda
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für
Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen
Notenwechsels am 30. Jänner 1973 in Kraft getreten.