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112_1973 AT

112. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand

Nachdem das am 15. Jänner 1970 in Bangkok unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die

Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand, welches also lautet

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung des Königreiches Thailand,

Vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der

technischen und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile errichten eine

Gewerbeschule für junge Thailänder (im folgenden

„Schule" genannt) in Amphur Sataheep,

Provinz Cholburi.

Artikel 2

1. Aufgabe der Schule ist

a) die Planung und Durchführung von Lehrgängen

für junge Thailänder, deren Ausbildung

nach erfolgreicher Absolvierung

von drei Schuljahren abgeschlossen ist. Die

Zahl der Schüler soll nicht mehr als dreißig

pro Klasse oder Fach betragen,

b) die Veranstaltung von Lehrgängen

i) in Diesel- und Automechanik, um die

Schüler in der Handhabung, Bedienung

und Wartung von Werkzeug-

und Landwirtschaftsmaschinen zu

unterrichten und zu Mechanikern auf

dem Gebiet des Maschinen- und Werkzeugmaschinenbaues

auszubilden;

ii) im Schweißen und in der Blechbearbeitung,

um die Schüler zu Blechnern, zu

Schmieden und Schweißern auf dem

Gebiet der Metallverformung und

-verbindung auszubilden;

iii) in Elektrotechnik mit besonderer Berücksichtigung

von Licht- und Kraftstrom;

iv) im Baugewerbe, um die Schüler zu

Tischlern auf dem Gebiet des Bauwesens,

des Möbel- und Modellbaues,

einschließlich der Konstruktionstechnik

auszubilden.

2. Die mechanischen Werkstätten der Schule

werden so ausgestattet, daß die Schule nach Befriedigung

der lokalen Nachfrage nach Mechanikern

ihr Programm fortsetzen und andere Metallarbeiter

wie Dreher,- Fräser, Werkzeugmacher

und Modellbauer ausbilden kann, ohne die ursprünglichen

Anlagen austauschen zu müssen.

3. Um sich für die Aufnahme in die Lehrgänge

zu qualifizieren, müssen die Bewerber

a) das zehnte Schuljahr (Mathayom Suksa 3)

abgeschlossen haben

b) bei guter Gesundheit sein

c) eine Aufnahmeprüfung ablegen.

4. Die Ausbildung schließt mit einer den Anforderungen

des thailändischen Unterrichtsministeriums

entsprechenden Prüfung ab.

Artikel 3

Die Republik Österreich stellt auf ihre Kosten

für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung

a) sechs Lehrer, einschließlich des österreichischen

technischen Direktors;

b) die für die Werkstätten der Schule benötigten

Maschinen, Werkzeuge und technischen

Einrichtungen, c. i. f. Bangkok

(Entladehafen).

Artikel 4

1. Das Königreich Thailand stellt auf seine

Kosten zur Verfügung

a) zwölf thailändische Lehrer, einschließlich

des thailändischen administrativen Direktors

der Schule, mit Eignung zum technischen

Unterricht und entsprechenden

Kenntnissen der englischen Sprache;

b) eine angemessene Anzahl von Hilfskräften,

die zumindest über Grundkenntnisse der

englischen Sprache und über büro- und

verwaltungstechnische Kenntnisse verfügen;

c) eine angemessene Anzahl von Werkstättenlehrern;

d) eine angemessene Anzahl von ungelernten

Hilfskräften einschließlich Kraftfahrern.

2. Das Königreich Thailand trifft geeignete

Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend

qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen

und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit

an der Schule zu befähigen.

Artikel 5

1. Das Königreich Thailand trägt die laufenden

Betriebs- und Instandhaltungskosten der Schule.

Es stellt insbesondere auf seine Kosten den für

die Schule benötigten Grund und die notwendigen

Gebäude, Werkstätten, Klassenzimmer,

Büroräume etc., vollständig ausgestattet und

eingerichtet, soweit nicht diese Ausstattung von

der Republik Österreich beigestellt wird.

2. Das Königreich Thailand stellt außerdem auf

seine Kosten zur Verfügung

a) geeignete Unterkünfte für die österreichischen

Lehrer, einschließlich der notwendigen

Strom- und Wasserversorgung sowie

der Transportmittel (Kraftwagen und

Kraftfahrer für die österreichischen Lehrer);

b) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und

chirurgische Behandlung (ausgenommen

Zahnchirurgie und Zahnersatz) für die

österreichischen Lehrer bis zu einem Betrag

von 2000 baht pro Person und Jahr;

c) besondere Berücksichtigung finden Fälle

von Verletzungen und Erkrankungen, die

sich die österreichischen Lehrer in Ausübung

ihrer Pflichten zuziehen.

Artikel 6

1. Das Königreich Thailand trägt die Entlade-

und Transportkosten der im Artikel 3 Absatz b)

erwähnten Gegenstände vom Entladehafen Bangkok

bis zum Bestimmungsort.

2. Das Königreich Thailand schafft die technischen

Voraussetzungen für die Installierung und

Inbetriebnahme der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten

Maschinen und Gegenstände und übernimmt

auf seine Kosten die Installierungsarbeit

in Übereinstimmung mit den Anweisungen des

österreichischen technischen Direktors unter gehöriger

Beachtung der thailändischen Sicherheitsbestimmungen.

3. Das Königreich Thailand erklärt sich bereit,

die Einfuhr der im Artikel 3 Absatz b) genannten

Gegenstände von Importzöllen und anderen Abgaben

zu befreien.

4. Die im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände

stehen der Schule zur Erfüllung ihrer

Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung und

gehen drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses

Abkommens oder zum Zeitpunkt seiner früheren

Kündigung gemäß Artikel 9 Absatz 2. in das

Eigentum des Königreiches Thailand über.

Artikel 7

1. a) Die Schule wird vom österreichischen und

vom thailändischen Direktor gemeinsam

geleitet, soweit nicht in den Absätzen 2, 3

und 4 dieses Artikels etwas anderes bestimmt

wird.

b) Falls es in einer wichtigen, die Leitung der

Schule betreffenden Frage zwischen dem

österreichischen und dem thailändischen

Direktor zu keiner Einigung kommt, ist

diese Angelegenheit zwischen dem thailändischen

Unterrichtsministerium und der

Botschaft der Republik Österreich in Bangkok

beizulegen.

2. a) Der österreichische Direktor ist für alle

Angelegenheiten betreffend das österreichische

Lehrpersonal und — in Zusammenarbeit

mit dem thailändischen Direktor —

für die technische Ausbildung der Schüler

verantwortlich. In technischen Fragen kann

er nach Konsultierung des thailändischen

Direktors auch den thailändischen Lehrern

Weisungen erteilen. Der österreichische

Direktor ist für den Unterricht in anderen

als technischen Fragen nicht verantwortlich.

b) Der österreichische Direktor hat ein Mitspracherecht

sowohl in bezug auf die Aufnahme

und Entlassung von Schülern, als

auch hinsichtlich der Aufnahme- und Abschlußprüfungen.

Die Ergebnisse der Aufnahme-

und Abschlußprüfungen sind im

Einvernehmen mit dem österreichischen

Direktor zu bewerten.

3. Der thailändische Direktor ist insbesondere

für die Verwaltung der Schule und für das thailändische

Lehr-, Verwaltungs- und Hilfspersonal

verantwortlich. Er arbeitet bei der Ausübung

der Aufgaben des österreichischen Direktors mit

diesem zusammen.

Artikel 8

Das Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung des

Königreiches Thailand vom 25. April 1966 betreffend

die österreichischen Experten in Thailand

gewährten Vorrechte und Erleichterungen

findet auch auf die österreichischen Lehrer der

Schule Anwendung.

Artikel 9

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich

die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel

von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen

verfassungsrechtlichen Erfordernisse in

Kenntnis gesetzt haben.

2. Es kann von jedem Vertragschließenden Teil

mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres

auf schriftlichem Wege gekündigt werden.

3. Es kann von den Vertragschließenden Teilen

einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen

bestimmten Zeitraum verlängert werden.

Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970

in deutscher, englischer und thailändischer

Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische

Text den Vorrang.

Für die Republik Österreich

Dr. Werner Sautter

Für das Königreich Thailand

Sukich Nimmanahaeminda

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für

Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen

Notenwechsels am 30. Jänner 1973 in Kraft getreten.

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