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112_1972 AT

112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nachdem das am 11. März 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und das Präsidium des Obersten Sowjets der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von

dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anwendung

des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

zu erleichtern, haben beschlossen, ein

Abkommen zu schließen, und haben zu diesem

Zweck zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Kurt Waldheim,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

und

Herrn Dr. Hans Klecatsky,

Bundesminister für Justiz

Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Boris Fjodorowitsch Podzerob,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

in der Republik Österreich,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehendes

vereinbart haben

Artikel 1

Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden

Teile haben auf dem Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt

zu den Gerichten und können vor diesen

zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige

dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter

der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie

von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

befreit.

Artikel 2

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die

zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete

eines der Vertragschließenden Teile bestimmt

sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet.

(2) Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen

über die Zustellung dieser Schriftstücke

werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet.

(3) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die

Zustellung der Schriftstücke werden in der in

Absatz 1 angeführten Weise übersendet.

(4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser

Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom

ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte

werden entweder in der Sprache des ersuchten

Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen.

Artikel 3

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und

Handelssachen werden durch die Gerichte des

ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und

die Erledigungsakten werden auf diplomatischem

Wege übersendet.

(2) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die

Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem

Wege übersendet.

(3) Die Schreiben zur Übermittlung der

Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2

vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen

Auskünfte werden entweder in der Sprache des

ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 10

des Haager Übereinkommens vom 1. März

1954 bezeichneten Übersetzungen sind von

einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter

des ersuchenden Staates oder von einem

amtlichen oder beeideten Dolmetsch eines der

Vertragschließenden Teile zu beglaubigen.

Artikel S

Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen

über die Zustellung von Schriftstücken und die

Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind

in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen;

sind sie in einer anderen Sprache verfaßt,

so müssen sie mit einer Übersetzung in

eine der genannten Sprachen versehen sein.

Artikel 6

Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt,

gerichtliche und außergerichtliche

Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen durch

seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter

und ohne Anwendung von Zwang an

seine eigenen Staatsangehörigen, die sich auf

dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles aufhalten, unmittelbar zustellen zu lassen.

Artikel 7

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen

und außergerichtlichen Schriftstücke und der

Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein

Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht

statt.

Artikel 8

Juristische Personen und Handelsgesellschaften,

die ihren Sitz auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden

Teile haben, werden für die

Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 als Angehörige

des betreffenden Vertragschließenden Teiles

behandelt.

Artikel 9

(1) Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung

(Artikel 18 und 19 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954) werden

auf diplomatischem Wege übermittelt.

(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

vorgesehenen Übersetzungen sind von einem

diplomatischen oder konsularischen Vertreter

des ersuchenden Staates oder von einem amtlichen

oder beeideten Dolmetsch eines der Vertragschließenden

Teile zu beglaubigen.

(3) Die Erklärung der zuständigen Behörde,

daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft

erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten

Justizverwaltungsbehörde des ersuchenden

Staates nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.

Artikel 10

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

treten das Abkommen vom 19. September 1924

über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten

zwischen der Republik Österreich und

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

sowie der Notenwechsel dazu vom 6. April 1927

außer Kraft.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten

Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 12

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden

Teil gerichtete schriftliche Notifikation

kündigen. Die Kündigung wird sechs

Monate nach dem Tag dieser Notifikation

wirksam.

Artikel 13

Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,

die zwischen den Vertragschließenden

Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem

Wege zu bereinigen.

Zu URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragschließenden Teile

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Geschehen in Wien, am 11. März 1970 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und russischer

Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

K. Waldheim m. p.

H. Klecatsky m. p.

FÜR DAS PRÄSIDIUM DES OBERSTEN

SOWJETS DER UNION DER SOZIALISTISCHEN

SOWJETREPUBLIKEN

B. Podzerob m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1972 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 30. April 1972 in Kraft.

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