112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. März 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und das Präsidium des Obersten Sowjets der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von
dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anwendung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
zu erleichtern, haben beschlossen, ein
Abkommen zu schließen, und haben zu diesem
Zweck zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Kurt Waldheim,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
und
Herrn Dr. Hans Klecatsky,
Bundesminister für Justiz
Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Boris Fjodorowitsch Podzerob,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
in der Republik Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehendes
vereinbart haben
Artikel 1
Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden
Teile haben auf dem Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt
zu den Gerichten und können vor diesen
zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige
dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter
der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie
von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
befreit.
Artikel 2
(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die
zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete
eines der Vertragschließenden Teile bestimmt
sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet.
(2) Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen
über die Zustellung dieser Schriftstücke
werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet.
(3) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die
Zustellung der Schriftstücke werden in der in
Absatz 1 angeführten Weise übersendet.
(4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser
Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom
ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte
werden entweder in der Sprache des ersuchten
Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen.
Artikel 3
(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und
Handelssachen werden durch die Gerichte des
ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und
die Erledigungsakten werden auf diplomatischem
Wege übersendet.
(2) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die
Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem
Wege übersendet.
(3) Die Schreiben zur Übermittlung der
Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2
vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen
Auskünfte werden entweder in der Sprache des
ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 10
des Haager Übereinkommens vom 1. März
1954 bezeichneten Übersetzungen sind von
einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter
des ersuchenden Staates oder von einem
amtlichen oder beeideten Dolmetsch eines der
Vertragschließenden Teile zu beglaubigen.
Artikel S
Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen
über die Zustellung von Schriftstücken und die
Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind
in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen;
sind sie in einer anderen Sprache verfaßt,
so müssen sie mit einer Übersetzung in
eine der genannten Sprachen versehen sein.
Artikel 6
Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt,
gerichtliche und außergerichtliche
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen durch
seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter
und ohne Anwendung von Zwang an
seine eigenen Staatsangehörigen, die sich auf
dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles aufhalten, unmittelbar zustellen zu lassen.
Artikel 7
Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen
und außergerichtlichen Schriftstücke und der
Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein
Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht
statt.
Artikel 8
Juristische Personen und Handelsgesellschaften,
die ihren Sitz auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden
Teile haben, werden für die
Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 als Angehörige
des betreffenden Vertragschließenden Teiles
behandelt.
Artikel 9
(1) Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung
(Artikel 18 und 19 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954) werden
auf diplomatischem Wege übermittelt.
(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
vorgesehenen Übersetzungen sind von einem
diplomatischen oder konsularischen Vertreter
des ersuchenden Staates oder von einem amtlichen
oder beeideten Dolmetsch eines der Vertragschließenden
Teile zu beglaubigen.
(3) Die Erklärung der zuständigen Behörde,
daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft
erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten
Justizverwaltungsbehörde des ersuchenden
Staates nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.
Artikel 10
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
treten das Abkommen vom 19. September 1924
über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten
zwischen der Republik Österreich und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sowie der Notenwechsel dazu vom 6. April 1927
außer Kraft.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten
Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 12
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden
Teil gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen. Die Kündigung wird sechs
Monate nach dem Tag dieser Notifikation
wirksam.
Artikel 13
Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,
die zwischen den Vertragschließenden
Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem
Wege zu bereinigen.
Zu URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragschließenden Teile
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen in Wien, am 11. März 1970 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer
Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
K. Waldheim m. p.
H. Klecatsky m. p.
FÜR DAS PRÄSIDIUM DES OBERSTEN
SOWJETS DER UNION DER SOZIALISTISCHEN
SOWJETREPUBLIKEN
B. Podzerob m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1972 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 30. April 1972 in Kraft.