112. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der
Fassung der Dentistengesetznovelle, BGBl.
Nr. 170/1952, und der Dentistengesetznovelle
1955, BGBl. Nr. 139/1955, wird abgeändert wie
folgt
1. § 5 Abs. 1 Hat zu lauten
§ 5. (1) Zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung
dürfen Personen nur mehr bis
31. 12. 1975 und nur dann zugelassen werden,
wenn sie den in § 4 unter lit. a bis c angeführten
Bedingungen entsprechen und nach den geltenden
Vorschriften
1. vor dem 1. Jänner 1948 bei einem selbständigen
Dentisten ihre Ausbildung begonnen
haben, sodann durch drei Jahre bei gleichzeitigem
Besuch der Berufsschule fortgesetzt oder im Anschluß
an die dreijährige praktische Ausbildung
im Lehrinstitut für Dentisten in Wien einen
Kurs für die theoretische Berufsausbildung in der
Mindestdauer von drei Monaten zur Vorbereitung
auf die Technikerassistentenprüfung zurückgelegt
haben (Dentistenpraktikanten);
2. die Technikerassistentenprüfung im Anschluß
an die unter Z. 1 genannte Ausbildung
mit Erfolg abgelegt haben, durch mindestens zwei
Jahre bei einem selbständigen Dentisten tätig
gewesen sind und eine weitere theoretische und
praktische Ausbildung durch ein Jahr am Lehrinstitut
für Dentisten in Wien erfahren haben
(Technikerassistenten).
2. § 28 Abs. 2 hat zu lauten
(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in
dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung
zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie
das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder
ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde
(§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten,
auf die ein Vorstandsmandat entfällt,
kann im Verordnungswege erlassen werden.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.