Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112_1971 AT

112. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der

Fassung der Dentistengesetznovelle, BGBl.

Nr. 170/1952, und der Dentistengesetznovelle

1955, BGBl. Nr. 139/1955, wird abgeändert wie

folgt

1. § 5 Abs. 1 Hat zu lauten

§ 5. (1) Zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung

dürfen Personen nur mehr bis

31. 12. 1975 und nur dann zugelassen werden,

wenn sie den in § 4 unter lit. a bis c angeführten

Bedingungen entsprechen und nach den geltenden

Vorschriften

1. vor dem 1. Jänner 1948 bei einem selbständigen

Dentisten ihre Ausbildung begonnen

haben, sodann durch drei Jahre bei gleichzeitigem

Besuch der Berufsschule fortgesetzt oder im Anschluß

an die dreijährige praktische Ausbildung

im Lehrinstitut für Dentisten in Wien einen

Kurs für die theoretische Berufsausbildung in der

Mindestdauer von drei Monaten zur Vorbereitung

auf die Technikerassistentenprüfung zurückgelegt

haben (Dentistenpraktikanten);

2. die Technikerassistentenprüfung im Anschluß

an die unter Z. 1 genannte Ausbildung

mit Erfolg abgelegt haben, durch mindestens zwei

Jahre bei einem selbständigen Dentisten tätig

gewesen sind und eine weitere theoretische und

praktische Ausbildung durch ein Jahr am Lehrinstitut

für Dentisten in Wien erfahren haben

(Technikerassistenten).

2. § 28 Abs. 2 hat zu lauten

(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in

dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung

zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie

das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder

ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde

(§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten,

auf die ein Vorstandsmandat entfällt,

kann im Verordnungswege erlassen werden.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →