112. Verordnung: Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften, Demonstratoren und Vertragsassistenten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Bestellung (Aufnahme) von
wissenschaftlichen Hilfskräften und Demonstratoren
(§§ 13 bis 18 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, in der jeweils geltenden
Fassung) sowie von Vertragsassistenten
(§§ 19 bis 22 des Hochschulassistentengesetzes
1962) wird den Rektoren der wissenschaftlichen
Hochschulen übertragen.
(2) Dem Rektor obliegt auch die Verlängerung
des Dienstverhältnisses der wissenschaftlichen
Hilfskräfte und Demonstratoren nach § 14
Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 sowie
die Verlängerung des Dienstverhältnisses der
Vertragsassistenten.
(3) Die Bestellung und die Verlängerung eines
Dienstverhältnisses ist nur im Rahmen der vom
Bundesministerium für Unterricht der betreffenden
Hochschule zugewiesenen Dienstposten zulässig.
(4) Dem Rektor obliegen mit Einschränkung
der Abs. 5 und 6 alle dienst- und besoldungsrechtlichen
Maßnahmen von der Bestellung bis
zum Ende des Dienstverhältnisses der wissenschaftlichen
Hilfskräfte, Demonstratoren und
Vertragsassistenten.
(5) Zum Abschluß von Sonderverträgen nach
§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,
ist weiterhin das Bundesministerium für Unterricht
zuständig.
(6) Ist für eine dienst- oder besoldungsrechtliche
Maßnahme die Mitwirkung einer oder
mehrerer Zentralstellen oder der Bundesregie-
rung gesetzlich angeordnet, so ist an diese Zentralstellen
oder an die Bundesregierung im Weg
über das Bundesministerium für Unterricht
heranzutreten. Die nach § 2 des Bundesgesetzes
über die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes
bei der Besetzung von Dienstposten im Bereich
des Bundes, BGBl. Nr. 82/1963, vorgeschriebene
Meldung der Besetzung von Dienstposten an das
Bundeskanzleramt ist über das Bundesministerium
für Unterricht zu leiten.
§ 2. Die Rektoren sind auch für alle dienst- und
besoldungsrechtlichen Maßnahmen der
wissenschaftlichen Hilfskräfte, Demonstratoren
und Vertragsassistenten zuständig, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt (aufgenommen)
worden sind.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1970
in Kraft.