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112_1970 AT

112. Verordnung: Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften, Demonstratoren und Vertragsassistenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften, Demonstratoren und Vertragsassistenten

Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Bestellung (Aufnahme) von

wissenschaftlichen Hilfskräften und Demonstratoren

(§§ 13 bis 18 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, in der jeweils geltenden

Fassung) sowie von Vertragsassistenten

(§§ 19 bis 22 des Hochschulassistentengesetzes

1962) wird den Rektoren der wissenschaftlichen

Hochschulen übertragen.

(2) Dem Rektor obliegt auch die Verlängerung

des Dienstverhältnisses der wissenschaftlichen

Hilfskräfte und Demonstratoren nach § 14

Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 sowie

die Verlängerung des Dienstverhältnisses der

Vertragsassistenten.

(3) Die Bestellung und die Verlängerung eines

Dienstverhältnisses ist nur im Rahmen der vom

Bundesministerium für Unterricht der betreffenden

Hochschule zugewiesenen Dienstposten zulässig.

(4) Dem Rektor obliegen mit Einschränkung

der Abs. 5 und 6 alle dienst- und besoldungsrechtlichen

Maßnahmen von der Bestellung bis

zum Ende des Dienstverhältnisses der wissenschaftlichen

Hilfskräfte, Demonstratoren und

Vertragsassistenten.

(5) Zum Abschluß von Sonderverträgen nach

§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,

ist weiterhin das Bundesministerium für Unterricht

zuständig.

(6) Ist für eine dienst- oder besoldungsrechtliche

Maßnahme die Mitwirkung einer oder

mehrerer Zentralstellen oder der Bundesregie-

rung gesetzlich angeordnet, so ist an diese Zentralstellen

oder an die Bundesregierung im Weg

über das Bundesministerium für Unterricht

heranzutreten. Die nach § 2 des Bundesgesetzes

über die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes

bei der Besetzung von Dienstposten im Bereich

des Bundes, BGBl. Nr. 82/1963, vorgeschriebene

Meldung der Besetzung von Dienstposten an das

Bundeskanzleramt ist über das Bundesministerium

für Unterricht zu leiten.

§ 2. Die Rektoren sind auch für alle dienst- und

besoldungsrechtlichen Maßnahmen der

wissenschaftlichen Hilfskräfte, Demonstratoren

und Vertragsassistenten zuständig, die vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt (aufgenommen)

worden sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1970

in Kraft.

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