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112_1969 AT

112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll

Nachdem der am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll, welcher

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Staatsrat der Sozialistischen Republik

Rumänien sind übereingekommen, einen Vertrag

über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

einschließlich Sachen des Familienrechts und über

Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu

diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Herrn Dr. Christian Broda

Bundesminister für Justiz

Der Staatsrat der Sozialistischen Republik

Rumänien

Herrn Außenminister Corneliu Mănescu,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Rechtsschutz

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates

haben freien und ungehinderten Zutritt zu den

Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie

können bei diesen Klagen und Anträge einbringen

und unter denselben Bedingungen wie Inländer

auftreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über

die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen

sich auch auf juristische Personen einschließlich

Handelsgesellschaften, die nach der

Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet

worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet

haben.

Artikel 2

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die

Prozeßkosten

Treten Angehörige des einen Vertragsstaates,

die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt

oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten

haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger

(Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht

auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als

Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes,

gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im

Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

nicht auferlegt werden.

Artikel 3

Weg des rechtlichen Verkehrs

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten

haben die Gerichte der Vertragsstaaten

miteinander durch Vermittlung der

Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus

den folgenden Bestimmungen nichts anderes

ergibt.

Artikel 4

Sprache und Übersetzungen

(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates

können sich bei Ersuchen, die in Anwendung der

Bestimmungen dieses Vertrages den Gerichten

des anderen Vertragsstaates übermittelt werden,

der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben

sind mit dem amtlichen Siegel zu

versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Beilagen, die den im Absatz 1 bezeichneten

Ersuchen angeschlossen werden, sind, sofern sich

aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes

ergibt, mit beglaubigten Übersetzungen in die

Sprache des Vertragsstaates, dem das ersuchte

Gericht angehört, zu versehen.

(3) Die Beglaubigung der im Absatz 2 bezeichneten

Übersetzungen ist durch einen in einem

der Vertragsstaaten amtlich bestellten Dolmetsch

oder ein hiefür zuständiges Organ eines der Vertragsstaaten

einschließlich, soweit es im Rahmen

ihrer Amtsbefugnisse liegt, der diplomatischen

oder einer konsularischen Vertretungsbehörde des

Staates, von dessen Gericht das Ersuchen ausgeht,

durchzuführen; eine weitere Beglaubigung

ist nicht erforderlich.

Artikel 5

Rechtsauskünfte

Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten

werden einander auf Ersuchen Auskünfte

über Vorschriften des bürgerlichen Rechts einschließlich

des Familienrechts sowie des Zivilverfahrensrechts

erteilen, die in ihrem Staat in Kraft

stehen oder gestanden sind.

Artikel 6

Staatsnotariate und Vormundschaftsbehörden

Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich

auf die Gerichte beziehen, sind sinngemäß auf

die Staatsnotariate und auf die Vormundschaftsbehörden

der Sozialistischen Republik Rumänien

anzuwenden.

KAPITEL II

Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Artikel 7

(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient,

der auf Grund des Artikels 2 oder der

im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften

von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

für die Prozeßkosten befreit war,

durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung

zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet,

so ist die Kostenentscheidung im anderen

Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden

Partei zu vollstrecken.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen,

durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich

festgesetzt wird.

Artikel 8

(1) Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder

bei dem Gericht, das zur Entscheidung

über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht

eingebracht werden, das über die Prozeßkosten

in erster Instanz entschieden hat.

(2) Wird der Antrag bei dem Gericht des einen

Vertragsstaates eingebracht, das in erster Instanz

entschieden hat, so ist er an das zuständige

Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

(3) Die im Artikel 7 bezeichneten Entscheidungen

sind ohne vorherige Anhörung der Parteien,

jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die unterliegende

Partei, nach Maßgabe des inneren

Rechtes zu vollstrecken.

Artikel 9

(1) Der Antragsteller hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung

mit Bestätigung der Rechtskraft

und der Vollstreckbarkeit;

b) eine beglaubigte Übersetzung hievon in die

Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung

über den Antrag zuständig ist;

c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages

in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung

über den Antrag zuständig ist,

sofern dieser bei dem Gericht eingebracht

wird, das in erster Instanz entschieden

hat.

(2) Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe

a angeführte Bestätigung und die im Absatz

1 Buchstaben b und c angeführten Übersetzungen

werden wie Prozeßkosten behandelt.

Sie sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen,

das über die Vollstreckung zu entscheiden

hat.

KAPITEL III

Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen

Artikel 10

(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten

sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates

zu den Begünstigungen, die im Hinblick

auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

gewährt werden (Armenrecht), unter

denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß

wie Inländer zuzulassen.

(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,

die einer Partei in einem Verfahren in dem

einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich

auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die

Durchführung von Zustellungen in dieser Sache

im anderen Vertragsstaat.

Artikel 11

(1) Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens-

und Familienverhältnisse, das zur Erlangung

der im Artikel 10 angeführten Begünstigungen

notwendig ist, ist von der zuständigen

Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem

der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten

Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort

seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes

zuständigen diplomatischen oder

konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates,

dem er angehört.

Artikel 12

Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung

der im Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten

Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach

ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann

erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.

Artikel 13

(1) Will ein Angehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten

hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates

von den im Artikel 10 Absatz 1

genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so

kann er den entsprechenden Antrag bei dem

nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

zuständigen Gericht nach Maßgabe des

inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu

Protokoll geben.

(2) Das Gericht, das mit einem Antrag nach

Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß

des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses

und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht

des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Artikel 14

(1) Der im Artikel 13 Absatz 1 angeführte

Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln,

daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über

ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die

Übersetzung des Antrages, des im Artikel 11

angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat

die ersuchte Behörde zu sorgen.

(2) Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen

hat das zuständige Gericht von Amts wegen

für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe

des inneren Rechtes zu bestellen.

KAPITEL IV

Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen

Artikel 15

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen

Rechtssachen einschließlich Sachen des

Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen

durchzuführen.

Artikel 16

Das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung

oder das Rechtshilfeersuchen hat

folgende Angaben zu enthalten

a) den Gegenstand des Ersuchens;

b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor-

und Familiennamen, Stellung im Verfahren,

Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei

juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften

Namen und Sitz;

c) gegebenenfalls Vor- und Familiennamen

sowie Anschrift ihrer Vertreter;

d) die erforderlichen Angaben über den

Gegenstand des Ersuchens, bei Zustellungsersuchen

insbesondere die Anschrift des

Empfängers, bei Rechtshilfeersuchen ins-

besondere die Umstände, über die ein Beweis

erhoben werden soll, gegebenenfalls

auch die Fragen, die an die zu vernehmenden

Personen gerichtet werden sollen.

Artikel 17

(1) Die Erledigung der Zustellungs- und

Rechtshilfeersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dem das ersuchte

Gericht angehört.

(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es

das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten

Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung

nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung

des Staates verstößt, dem das ersuchte

Gericht angehört.

Artikel 18

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen

oder der ein Schriftstück zugestellt

werden soll, nicht genau angegeben oder stellt

sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte

Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift

festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das

Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige

Gericht weiterzuleiten und davon das

ersuchende Gericht zu verständigen.

Artikel 19

(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der

Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder

ist ihnen eine Übersetzung in diese Sprache

beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung

unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften

durchzuführen; Artikel 17 bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1

bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger

nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.

Artikel 20

Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis

oder durch ein Protokoll nachgewiesen;

das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück

muß die Unterschrift des Übernehmers und

des Zustellers sowie das Datum der Zustellung

enthalten.

Artikel 21

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen

gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und

dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel

anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

der Gerichte des eigenen Staates

Zwangsmittel sind, auch wenn sie nach dem

Recht eines der Vertragsstaaten vorgesehen sind,

nicht anzuwenden, wenn es sich um das persönliche

Erscheinen der Streitteile handelt.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes

hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das

ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von

der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung

zu verständigen.

Artikel 22

Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen

werden, so sind die Akten zurückzusenden und

die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen

undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt

wurde.

Artikel 23

(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines

Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme

der einem Sachverständigen entstandenen

Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.

(2) Die Höhe und Art der entstandenen

Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.

Artikel 24

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur

abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der

Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens

seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit

gefährden oder gegen Grundsätze seiner

Rechtsordnung verstoßen könnte.

KAPITEL V

Urkundenwesen

Artikel 25

(1) Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden

eines der Vertragsstaaten im Rahmen

ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die

mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen

Siegel versehen sind, genießen auch vor

den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des

anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher

Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische

Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt

worden sind, die Beweiskraft öffentlicher

Urkunden zukommt.

(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung

der Unterschrift auf einer Privaturkunde

zu, die von einem Gericht oder einer

Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten

oder von einem österreichischen öffentlichen

Notar der Privaturkunde beigesetzt worden

ist,

Artikel 26

Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten

Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2

bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift

bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten

und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates

keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 27

(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf

Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden

und beglaubigte Abschriften

gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten

beziehen, für amtliche

Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem

Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend

darzutun.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der

diplomatische Weg einzuhalten.

Artikel 28

Ist der Tod eines Angehörigen des einen

Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beurkundet

worden, so hat die zuständige Behörde

dieses Vertragsstaates unverzüglich die konsularische

oder diplomatische Vertretungsbehörde

des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Verstorbene

gewesen ist, zu verständigen.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge, die einen oder beide der

Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Vertrages binden.

Artikel 30

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der

Austausch der Ratifikationsurkunden hat sobald

wie möglich in Bukarest stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

Artikel 31

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den

Vertrag durch schriftliche an den anderen Vertragsstaat

zu richtende Notifikation aufkündigen.

Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

Geschehen zu Wien, am 17. November 1965

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Broda m. p.

Für die Sozialistische Republik Rumänien

C. Mănescu m. p.

Protokoll

zum Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Republik Rumänien

über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

einschließlich Sachen des Familienrechts

und über Urkundenwesen

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des

oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis

über folgendes

In der Republik Österreich sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen

konfessionellen Organen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ausgestellten Heiratsurkunden betreffend Ehen,

die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen

worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen)

und Sterbeurkunden, wenn

Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939

beurkundet worden ist; für das Gebiet des

Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938

und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich wird dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Republik Rumänien ein Verzeichnis

dieser Kirchen und Religionsgesellschaften

binnen drei Monaten vom Tag des

Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.

Geschehen zu Wien, am 17. November 1965

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll, das einen Bestandteil des Vertrages

bildet, unterzeichnet.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Broda m. p.

Für die Sozialistische Republik Rumänien

C. Mănescu m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesministcr für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 24. Feber 1969 ausgetauscht

worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 50 Absatz 2 am 25. April 1969 in Kraft.

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