112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll, welcher
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Staatsrat der Sozialistischen Republik
Rumänien sind übereingekommen, einen Vertrag
über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
einschließlich Sachen des Familienrechts und über
Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Dr. Christian Broda
Bundesminister für Justiz
Der Staatsrat der Sozialistischen Republik
Rumänien
Herrn Außenminister Corneliu Mănescu,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Rechtsschutz
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates
haben freien und ungehinderten Zutritt zu den
Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie
können bei diesen Klagen und Anträge einbringen
und unter denselben Bedingungen wie Inländer
auftreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über
die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen
sich auch auf juristische Personen einschließlich
Handelsgesellschaften, die nach der
Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet
worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet
haben.
Artikel 2
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die
Prozeßkosten
Treten Angehörige des einen Vertragsstaates,
die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten
haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger
(Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht
auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im
Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
nicht auferlegt werden.
Artikel 3
Weg des rechtlichen Verkehrs
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten
haben die Gerichte der Vertragsstaaten
miteinander durch Vermittlung der
Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
Artikel 4
Sprache und Übersetzungen
(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates
können sich bei Ersuchen, die in Anwendung der
Bestimmungen dieses Vertrages den Gerichten
des anderen Vertragsstaates übermittelt werden,
der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben
sind mit dem amtlichen Siegel zu
versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Beilagen, die den im Absatz 1 bezeichneten
Ersuchen angeschlossen werden, sind, sofern sich
aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, mit beglaubigten Übersetzungen in die
Sprache des Vertragsstaates, dem das ersuchte
Gericht angehört, zu versehen.
(3) Die Beglaubigung der im Absatz 2 bezeichneten
Übersetzungen ist durch einen in einem
der Vertragsstaaten amtlich bestellten Dolmetsch
oder ein hiefür zuständiges Organ eines der Vertragsstaaten
einschließlich, soweit es im Rahmen
ihrer Amtsbefugnisse liegt, der diplomatischen
oder einer konsularischen Vertretungsbehörde des
Staates, von dessen Gericht das Ersuchen ausgeht,
durchzuführen; eine weitere Beglaubigung
ist nicht erforderlich.
Artikel 5
Rechtsauskünfte
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten
werden einander auf Ersuchen Auskünfte
über Vorschriften des bürgerlichen Rechts einschließlich
des Familienrechts sowie des Zivilverfahrensrechts
erteilen, die in ihrem Staat in Kraft
stehen oder gestanden sind.
Artikel 6
Staatsnotariate und Vormundschaftsbehörden
Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich
auf die Gerichte beziehen, sind sinngemäß auf
die Staatsnotariate und auf die Vormundschaftsbehörden
der Sozialistischen Republik Rumänien
anzuwenden.
KAPITEL II
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 7
(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient,
der auf Grund des Artikels 2 oder der
im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften
von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
für die Prozeßkosten befreit war,
durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung
zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet,
so ist die Kostenentscheidung im anderen
Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden
Partei zu vollstrecken.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen,
durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich
festgesetzt wird.
Artikel 8
(1) Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder
bei dem Gericht, das zur Entscheidung
über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht
eingebracht werden, das über die Prozeßkosten
in erster Instanz entschieden hat.
(2) Wird der Antrag bei dem Gericht des einen
Vertragsstaates eingebracht, das in erster Instanz
entschieden hat, so ist er an das zuständige
Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
(3) Die im Artikel 7 bezeichneten Entscheidungen
sind ohne vorherige Anhörung der Parteien,
jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die unterliegende
Partei, nach Maßgabe des inneren
Rechtes zu vollstrecken.
Artikel 9
(1) Der Antragsteller hat vorzulegen
a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung
mit Bestätigung der Rechtskraft
und der Vollstreckbarkeit;
b) eine beglaubigte Übersetzung hievon in die
Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung
über den Antrag zuständig ist;
c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages
in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung
über den Antrag zuständig ist,
sofern dieser bei dem Gericht eingebracht
wird, das in erster Instanz entschieden
hat.
(2) Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe
a angeführte Bestätigung und die im Absatz
1 Buchstaben b und c angeführten Übersetzungen
werden wie Prozeßkosten behandelt.
Sie sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen,
das über die Vollstreckung zu entscheiden
hat.
KAPITEL III
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen
Artikel 10
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten
sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
zu den Begünstigungen, die im Hinblick
auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
gewährt werden (Armenrecht), unter
denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß
wie Inländer zuzulassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,
die einer Partei in einem Verfahren in dem
einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich
auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die
Durchführung von Zustellungen in dieser Sache
im anderen Vertragsstaat.
Artikel 11
(1) Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse, das zur Erlangung
der im Artikel 10 angeführten Begünstigungen
notwendig ist, ist von der zuständigen
Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem
der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten
Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort
seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
zuständigen diplomatischen oder
konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates,
dem er angehört.
Artikel 12
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung
der im Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten
Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach
ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann
erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.
Artikel 13
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten
hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates
von den im Artikel 10 Absatz 1
genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so
kann er den entsprechenden Antrag bei dem
nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
zuständigen Gericht nach Maßgabe des
inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu
Protokoll geben.
(2) Das Gericht, das mit einem Antrag nach
Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß
des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses
und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht
des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Artikel 14
(1) Der im Artikel 13 Absatz 1 angeführte
Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln,
daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über
ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die
Übersetzung des Antrages, des im Artikel 11
angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat
die ersuchte Behörde zu sorgen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen
hat das zuständige Gericht von Amts wegen
für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe
des inneren Rechtes zu bestellen.
KAPITEL IV
Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen
Artikel 15
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen
Rechtssachen einschließlich Sachen des
Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen
durchzuführen.
Artikel 16
Das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung
oder das Rechtshilfeersuchen hat
folgende Angaben zu enthalten
a) den Gegenstand des Ersuchens;
b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor-
und Familiennamen, Stellung im Verfahren,
Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei
juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften
Namen und Sitz;
c) gegebenenfalls Vor- und Familiennamen
sowie Anschrift ihrer Vertreter;
d) die erforderlichen Angaben über den
Gegenstand des Ersuchens, bei Zustellungsersuchen
insbesondere die Anschrift des
Empfängers, bei Rechtshilfeersuchen ins-
besondere die Umstände, über die ein Beweis
erhoben werden soll, gegebenenfalls
auch die Fragen, die an die zu vernehmenden
Personen gerichtet werden sollen.
Artikel 17
(1) Die Erledigung der Zustellungs- und
Rechtshilfeersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dem das ersuchte
Gericht angehört.
(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es
das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten
Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung
nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung
des Staates verstößt, dem das ersuchte
Gericht angehört.
Artikel 18
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen
oder der ein Schriftstück zugestellt
werden soll, nicht genau angegeben oder stellt
sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte
Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift
festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das
Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige
Gericht weiterzuleiten und davon das
ersuchende Gericht zu verständigen.
Artikel 19
(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der
Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder
ist ihnen eine Übersetzung in diese Sprache
beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung
unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften
durchzuführen; Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1
bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger
nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.
Artikel 20
Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis
oder durch ein Protokoll nachgewiesen;
das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück
muß die Unterschrift des Übernehmers und
des Zustellers sowie das Datum der Zustellung
enthalten.
Artikel 21
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen
gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und
dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel
anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
der Gerichte des eigenen Staates
Zwangsmittel sind, auch wenn sie nach dem
Recht eines der Vertragsstaaten vorgesehen sind,
nicht anzuwenden, wenn es sich um das persönliche
Erscheinen der Streitteile handelt.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes
hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das
ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von
der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung
zu verständigen.
Artikel 22
Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen
werden, so sind die Akten zurückzusenden und
die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen
undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt
wurde.
Artikel 23
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines
Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme
der einem Sachverständigen entstandenen
Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und Art der entstandenen
Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
Artikel 24
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur
abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der
Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens
seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit
gefährden oder gegen Grundsätze seiner
Rechtsordnung verstoßen könnte.
KAPITEL V
Urkundenwesen
Artikel 25
(1) Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
eines der Vertragsstaaten im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die
mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen
Siegel versehen sind, genießen auch vor
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des
anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische
Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt
worden sind, die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung
der Unterschrift auf einer Privaturkunde
zu, die von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten
oder von einem österreichischen öffentlichen
Notar der Privaturkunde beigesetzt worden
ist,
Artikel 26
Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten
Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2
bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift
bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates
keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf
Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden
und beglaubigte Abschriften
gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten
beziehen, für amtliche
Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem
Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend
darzutun.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der
diplomatische Weg einzuhalten.
Artikel 28
Ist der Tod eines Angehörigen des einen
Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beurkundet
worden, so hat die zuständige Behörde
dieses Vertragsstaates unverzüglich die konsularische
oder diplomatische Vertretungsbehörde
des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Verstorbene
gewesen ist, zu verständigen.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge, die einen oder beide der
Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages binden.
Artikel 30
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden hat sobald
wie möglich in Bukarest stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
Artikel 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den
Vertrag durch schriftliche an den anderen Vertragsstaat
zu richtende Notifikation aufkündigen.
Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
Geschehen zu Wien, am 17. November 1965
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Broda m. p.
Für die Sozialistische Republik Rumänien
C. Mănescu m. p.
Protokoll
zum Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Republik Rumänien
über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
einschließlich Sachen des Familienrechts
und über Urkundenwesen
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des
oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis
über folgendes
In der Republik Österreich sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen
konfessionellen Organen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ausgestellten Heiratsurkunden betreffend Ehen,
die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen
worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen)
und Sterbeurkunden, wenn
Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939
beurkundet worden ist; für das Gebiet des
Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938
und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich wird dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Republik Rumänien ein Verzeichnis
dieser Kirchen und Religionsgesellschaften
binnen drei Monaten vom Tag des
Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.
Geschehen zu Wien, am 17. November 1965
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll, das einen Bestandteil des Vertrages
bildet, unterzeichnet.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Broda m. p.
Für die Sozialistische Republik Rumänien
C. Mănescu m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesministcr für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 24. Feber 1969 ausgetauscht
worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 50 Absatz 2 am 25. April 1969 in Kraft.