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112_1968 AT

112. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für die Geschäftsjahre 1967 und 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für die Geschäftsjahre 1967 und 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

In Abänderung der Vorschriften des § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr, 163/1956, BGBl.

Nr. . 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl.

Nr. 305/1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl.

Nr. 320/1961 gilt für die Geschäftsjahre 1967 und

1968 nachstehende Regelung

Die für die Geschäftsjahre 1967 und 1968 eingegangenen

Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben

nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß § 12 Abs. 2 und nach

Abzug des die Sozialversicherungsträger und die

Arbeitslosenversicherung belastenden Aufwandes

an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen

an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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