112. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für die Geschäftsjahre 1967 und 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
In Abänderung der Vorschriften des § 12
Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr, 163/1956, BGBl.
Nr. . 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl.
Nr. 305/1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl.
Nr. 320/1961 gilt für die Geschäftsjahre 1967 und
1968 nachstehende Regelung
Die für die Geschäftsjahre 1967 und 1968 eingegangenen
Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben
nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß § 12 Abs. 2 und nach
Abzug des die Sozialversicherungsträger und die
Arbeitslosenversicherung belastenden Aufwandes
an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger
der Sozialversicherung sind aus den Eingängen
an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.