112. Bundesgesetz: Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein familienpolitischer
Beirat (im folgenden Beirat genannt)
zu errichten.
§ 2. (1) Der Beirat hat das Bundeskanzleramt
bei Besorgung der ihm auf Grund des § 20 des
Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70,
über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Bauten und Technik und über die Neuordnung
des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
übertragenen Aufgabe zu beraten.
(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundeskanzleramtes
Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen,
rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten,
die die Familie betreffen, abzugeben. In
solchen Angelegenheiten hat der Beirat das
Recht, auch von sich aus Anregungen und
Anträge an das Bundeskanzleramt zu richten.
Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige
Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und
Forderungen der Familienorganisationen.
(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung
und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des
Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten
abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu
stellen.
§ 3. (1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder
sind in den Beirat Personen zu berufen, von
denen eine besondere Förderung der Interessen
der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl
darf 15 nicht überschreiten.
(2) Dem Beirat gehören an
1. höchstens zehn Vertreter solcher Familienorganisationen,
die nach ihren Statuten für die
wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen
Angelegenheiten der Familien wirken und
nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine
repräsentative Interessenvertretung der Familien
darstellen, wobei aus jeder dieser Organisationen
höchstens drei Vertreter zu entnehmen sind,
2. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
3. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
4. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
5. ein gemeinsam von den Österreichischen
Landarbeiterkammern namhaft gemachter Vertreter,
6. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(3) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt
das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.
(4) Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er
dies nach dem Verhandlungsgegenstande für erforderlich
hält, den Sitzungen des Beirates auch
sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem,
rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen,
die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen
von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung
solcher Fachleute hat der Vorsitzende
zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den
Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier
Jahren durch den Bundeskanzler zu berufen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat die im § 3
Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen
zur Namhaftmachung von Vertretern
einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1
gerecht werden.
(2) Werden nach erfolgter Einladung durch das
Bundeskanzleramt innerhalb einer Frist von zwei
Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter
nicht namhaft gemacht, bestellt der
Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten
Stellen in der erforderlichen
Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus
einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen
des § 3 Abs. 1 gerecht werden.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des
Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes
durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den
Bundeskanzler abzuberufen.
(4) "Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied
drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer
Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung
keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat
dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen.
Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft
beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft
im Beirat zur Folge.
§ 5. Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat
führt der Bundeskanzler oder ein von ihm betrauter
Beamter des Bundeskanzleramtes.
§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach
Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen.
Eine Einberufung des Beirates hat auch
dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein
Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben
Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung
des Beirates sind die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates
sind vom Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen
auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3
Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates
spätestens eine Woche vor dem festgesetzten
Sitzungstermin schriftlich beim Bundeskanzleramt
einzubringen.
§ 7. Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder voraus.
§ 8. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu
fassen; Stimmenthaltung ist möglich. Der Vorsitzende
stimmt nicht mit.
§ 9. Über die Sitzungen des Beirates ist jeweils
eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen
der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den
Gegenstand der Beratung, die Anträge und das
Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.
§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates
obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch
entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln
des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung
gibt sich der Beirat selbst.
§ 11. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Beirates ist eine ehrenamtliche.
Die Mitglieder (die Ersatzmitglieder) und die
sonstigen Fachleute haben Anspruch auf Reisekostenvergütung
und Reisezulage, wie sie Bundesbeamten
in der dritten Gebührenstufe gebühren
würde.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt betraut.