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112_1967 AT

112. Bundesgesetz: Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein familienpolitischer

Beirat (im folgenden Beirat genannt)

zu errichten.

§ 2. (1) Der Beirat hat das Bundeskanzleramt

bei Besorgung der ihm auf Grund des § 20 des

Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70,

über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Bauten und Technik und über die Neuordnung

des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

übertragenen Aufgabe zu beraten.

(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundeskanzleramtes

Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen,

rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten,

die die Familie betreffen, abzugeben. In

solchen Angelegenheiten hat der Beirat das

Recht, auch von sich aus Anregungen und

Anträge an das Bundeskanzleramt zu richten.

Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige

Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und

Forderungen der Familienorganisationen.

(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung

und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des

Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten

abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu

stellen.

§ 3. (1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder

sind in den Beirat Personen zu berufen, von

denen eine besondere Förderung der Interessen

der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl

darf 15 nicht überschreiten.

(2) Dem Beirat gehören an

1. höchstens zehn Vertreter solcher Familienorganisationen,

die nach ihren Statuten für die

wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen

Angelegenheiten der Familien wirken und

nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine

repräsentative Interessenvertretung der Familien

darstellen, wobei aus jeder dieser Organisationen

höchstens drei Vertreter zu entnehmen sind,

2. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

3. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs,

4. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5. ein gemeinsam von den Österreichischen

Landarbeiterkammern namhaft gemachter Vertreter,

6. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt

das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(4) Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er

dies nach dem Verhandlungsgegenstande für erforderlich

hält, den Sitzungen des Beirates auch

sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem,

rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen,

die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen

von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung

solcher Fachleute hat der Vorsitzende

zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den

Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier

Jahren durch den Bundeskanzler zu berufen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat die im § 3

Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen

zur Namhaftmachung von Vertretern

einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1

gerecht werden.

(2) Werden nach erfolgter Einladung durch das

Bundeskanzleramt innerhalb einer Frist von zwei

Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter

nicht namhaft gemacht, bestellt der

Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten

Stellen in der erforderlichen

Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus

einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen

des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des

Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den

Bundeskanzler abzuberufen.

(4) "Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied

drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer

Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung

keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat

dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen.

Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft

beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft

im Beirat zur Folge.

§ 5. Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat

führt der Bundeskanzler oder ein von ihm betrauter

Beamter des Bundeskanzleramtes.

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach

Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen.

Eine Einberufung des Beirates hat auch

dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein

Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben

Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung

des Beirates sind die zu behandelnden

Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates

sind vom Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge

auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen

auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3

Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates

spätestens eine Woche vor dem festgesetzten

Sitzungstermin schriftlich beim Bundeskanzleramt

einzubringen.

§ 7. Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder voraus.

§ 8. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit

der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu

fassen; Stimmenthaltung ist möglich. Der Vorsitzende

stimmt nicht mit.

§ 9. Über die Sitzungen des Beirates ist jeweils

eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen

der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den

Gegenstand der Beratung, die Anträge und das

Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.

§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates

obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch

entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln

des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung

gibt sich der Beirat selbst.

§ 11. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Die Mitglieder (die Ersatzmitglieder) und die

sonstigen Fachleute haben Anspruch auf Reisekostenvergütung

und Reisezulage, wie sie Bundesbeamten

in der dritten Gebührenstufe gebühren

würde.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt betraut.

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