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112. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Bodenmarkierungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Bodenmarkierungsverordnung

Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 17. Juli 1963

über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung),

BGBl. Nr. 226, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer

oder blauer Farbe durch Bemalung, durch Einbau

von Kunst- oder Natursteinen oder von

Formstücken, durch Einsetzen von Straßennägeln,

durch Aufbringen von Belägen u. dgl. darzustellen.

Die Markierungsfarben müssen auch bei

künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß

oder blau erkennbar sein."

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau

sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche

Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in

einer Breite von 5 cm umrandet sein."

4. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b

eingefügt

„§ 7a. Randlinien

Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen

in weißer Farbe, die den Rand

der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite

von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und

Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm

haben. Randlinien dürfen nicht durch Straßennägel

dargestellt werden.

§ 7b. Begrenzungslinien

Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen

in weißer Farbe, die die Fahrbahn

von anderen Verkehrsflächen (§ 55 Abs. 3

StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite

von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und

Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm

haben. Die Länge des Striches und die Länge der

Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und

Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen

Fällen kann die Länge des Striches und die Länge

der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt

werden. Begrenzungslinien dürfen nicht durch

Straßennägel dargestellt werden."

5. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Freilandstraßen hat die Länge einer

Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände

entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor

jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens

15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des

Striches und die Länge der Unterbrechung hat in

diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die

Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand

von weniger als 150 m als erforderlich, so ist

die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern

sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt."

6. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße

zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur

Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite

weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr-

noch Leitlinien angebracht werden.

(2) Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen

dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien

angebracht werden. Sind bei ungenügender

Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus

anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist

die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen

zu unterteilen. Diese Bestimmungen

gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und

für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen

bestimmten Fahrstreifen."

7. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Haltelinien

(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen

in gelber Farbe. Sie müssen eine

Breite von 30 bis 50 cm haben.

(2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn

anzubringen, für den die Haltelinie maß-

gebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen

sind an jener Stelle anzubringen, an der

Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen,

das als Zeichen für „Halt" gilt (§§ 37

und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen

Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor

Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor

Kreuzung" angebracht ist, sind an jener Stelle

anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten

gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den

jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der

baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und

hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts

80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen

hat die Sichtweite in der Regel nach

rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.

(3) Haltelinien sind, sofern die Anlage der

Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere

Regelung erfordern, parallel zur Achse der

querenden Fahrbahn anzubringen.

(4) In Ortsgebieten kann die Haltelinie in Verlängerung

der Gehsteigkante angebracht werden,

wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die

Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt werden

kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß

in der Regel nicht benützt wird, wie zum

Beispiel bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden

zwischen Fahrbahn und Gehsteig

und ähnlichen Umständen."

8. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Ordnungslinien

(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen

in gelber Farbe. Sie müssen eine

Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches

hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm

zu betragen.

(2) Ordnungslinien sind, sofern die Anlage der

Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine

andere Regelung erfordern, parallel zur Achse

der querenden Fahrbahn anzubringen."

9. § 26 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie

Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in

weißer Farbe auszuführen, sofern sich aus Abs. 4

nichts anderes ergibt. Soll die Zufahrt zu Parkflächen

oder das Verlassen derselben in bestimmten

Abschnitten verboten sein, so ist die weiße

Abgrenzungslinie durch eine Sperrrlinie zu ersetzen.

Soll die Zufahrt oder das Verlassen von

einer Seite aus erlaubt sein, so ist auf dieser

Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.

(4) Die Abgrenzungen von Parkflächen und

von Abstellflächen innerhalb derselben sowie

deren Unterteilungen sind durch nicht unterbrochene

Linien mit der Strichbreite von 10 bis

12 cm zu kennzeichnen, sofern die Abgrenzungen

nicht durch bauliche Einrichtungen gegeben

sind. Die Abgrenzungen von Parkplätzen oder

Parkstreifen im Bereich einer Kurzparkzone sind

durch nicht unterbrochene Linien in weißer und

blauer Farbe mit einer Breite von je 10 bis

12 cm zu kennzeichnen. Die blaue Linie ist

außerhalb der weißen Abgrenzungslinie anzubringen."

10. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Bodenmarkierungen zur

Kennzeichnung von Haltestellen

(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen

durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet,

so ist die der Länge und der Breite nach

erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der

Zu- und Abfahrten durch nicht unterbrochene

Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von

10 bis 12 cm abzugrenzen. Wenn die in der

Längsrichtung liegende Abgrenzung mit einer

Sperrlinie einer Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt,

so kann die weiße Abgrenzungslinie

entfallen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist

das Wort „BUS" in weißer Farbe mit Schriftzeichen

in verlängerter Ausführung gemäß § 23

so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines

Fahrzeuges, das in der gleichen Fahrtrichtung wie

sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen

werden kann. Der Abstand zwischen der

den Beginn beziehungsweise das Ende einer

Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum

nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf

nicht kleiner als 5 m sein.

(2) Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen

besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten"),

so ist zwischen diesen und dem für

den sich bewegenden Verkehr bestimmten Teil

der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 7 b) anzubringen.

Innerhalb einer „Busbucht" kann das

Wort „BUS" unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden."

11. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt

„Aus dauerhaftem Material hergestellte

Zwischenfelder von Schutzwegen, die den Bestimmungen

des § 19 nicht entsprechen, sind erst

bei einer baulichen Umgestaltung den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechend auszuführen."

Artikel II

Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung

den Bestimmungen dieser Verordnung

zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen

der Straßenverkehrsordnung 1960 in der

Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle

1964 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei

ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember

1966, den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechend auszuführen.

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