112. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Bodenmarkierungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 17. Juli 1963
über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung),
BGBl. Nr. 226, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer
oder blauer Farbe durch Bemalung, durch Einbau
von Kunst- oder Natursteinen oder von
Formstücken, durch Einsetzen von Straßennägeln,
durch Aufbringen von Belägen u. dgl. darzustellen.
Die Markierungsfarben müssen auch bei
künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß
oder blau erkennbar sein."
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau
sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche
Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in
einer Breite von 5 cm umrandet sein."
4. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b
eingefügt
„§ 7a. Randlinien
Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen
in weißer Farbe, die den Rand
der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite
von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und
Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm
haben. Randlinien dürfen nicht durch Straßennägel
dargestellt werden.
§ 7b. Begrenzungslinien
Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen
in weißer Farbe, die die Fahrbahn
von anderen Verkehrsflächen (§ 55 Abs. 3
StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite
von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und
Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm
haben. Die Länge des Striches und die Länge der
Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und
Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen
Fällen kann die Länge des Striches und die Länge
der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt
werden. Begrenzungslinien dürfen nicht durch
Straßennägel dargestellt werden."
5. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Freilandstraßen hat die Länge einer
Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände
entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor
jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens
15 Einzelstrichen anzubringen; die Länge des
Striches und die Länge der Unterbrechung hat in
diesem Fall je 1,5 m zu betragen. Erweist sich die
Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand
von weniger als 150 m als erforderlich, so ist
die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern
sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt."
6. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße
zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur
Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite
weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr-
noch Leitlinien angebracht werden.
(2) Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen
dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien
angebracht werden. Sind bei ungenügender
Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus
anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist
die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen
zu unterteilen. Diese Bestimmungen
gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und
für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen
bestimmten Fahrstreifen."
7. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Haltelinien
(1) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen
in gelber Farbe. Sie müssen eine
Breite von 30 bis 50 cm haben.
(2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn
anzubringen, für den die Haltelinie maß-
gebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen
sind an jener Stelle anzubringen, an der
Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen,
das als Zeichen für „Halt" gilt (§§ 37
und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen
Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor
Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor
Kreuzung" angebracht ist, sind an jener Stelle
anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten
gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den
jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der
baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und
hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts
80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen
hat die Sichtweite in der Regel nach
rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.
(3) Haltelinien sind, sofern die Anlage der
Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere
Regelung erfordern, parallel zur Achse der
querenden Fahrbahn anzubringen.
(4) In Ortsgebieten kann die Haltelinie in Verlängerung
der Gehsteigkante angebracht werden,
wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die
Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt werden
kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß
in der Regel nicht benützt wird, wie zum
Beispiel bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden
zwischen Fahrbahn und Gehsteig
und ähnlichen Umständen."
8. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Ordnungslinien
(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen
in gelber Farbe. Sie müssen eine
Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches
hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm
zu betragen.
(2) Ordnungslinien sind, sofern die Anlage der
Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine
andere Regelung erfordern, parallel zur Achse
der querenden Fahrbahn anzubringen."
9. § 26 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie
Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in
weißer Farbe auszuführen, sofern sich aus Abs. 4
nichts anderes ergibt. Soll die Zufahrt zu Parkflächen
oder das Verlassen derselben in bestimmten
Abschnitten verboten sein, so ist die weiße
Abgrenzungslinie durch eine Sperrrlinie zu ersetzen.
Soll die Zufahrt oder das Verlassen von
einer Seite aus erlaubt sein, so ist auf dieser
Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.
(4) Die Abgrenzungen von Parkflächen und
von Abstellflächen innerhalb derselben sowie
deren Unterteilungen sind durch nicht unterbrochene
Linien mit der Strichbreite von 10 bis
12 cm zu kennzeichnen, sofern die Abgrenzungen
nicht durch bauliche Einrichtungen gegeben
sind. Die Abgrenzungen von Parkplätzen oder
Parkstreifen im Bereich einer Kurzparkzone sind
durch nicht unterbrochene Linien in weißer und
blauer Farbe mit einer Breite von je 10 bis
12 cm zu kennzeichnen. Die blaue Linie ist
außerhalb der weißen Abgrenzungslinie anzubringen."
10. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Bodenmarkierungen zur
Kennzeichnung von Haltestellen
(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen
durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet,
so ist die der Länge und der Breite nach
erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der
Zu- und Abfahrten durch nicht unterbrochene
Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von
10 bis 12 cm abzugrenzen. Wenn die in der
Längsrichtung liegende Abgrenzung mit einer
Sperrlinie einer Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt,
so kann die weiße Abgrenzungslinie
entfallen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist
das Wort „BUS" in weißer Farbe mit Schriftzeichen
in verlängerter Ausführung gemäß § 23
so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines
Fahrzeuges, das in der gleichen Fahrtrichtung wie
sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen
werden kann. Der Abstand zwischen der
den Beginn beziehungsweise das Ende einer
Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum
nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf
nicht kleiner als 5 m sein.
(2) Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen
besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten"),
so ist zwischen diesen und dem für
den sich bewegenden Verkehr bestimmten Teil
der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 7 b) anzubringen.
Innerhalb einer „Busbucht" kann das
Wort „BUS" unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden."
11. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt
„Aus dauerhaftem Material hergestellte
Zwischenfelder von Schutzwegen, die den Bestimmungen
des § 19 nicht entsprechen, sind erst
bei einer baulichen Umgestaltung den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechend auszuführen."
Artikel II
Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung
den Bestimmungen dieser Verordnung
zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen
der Straßenverkehrsordnung 1960 in der
Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle
1964 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei
ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember
1966, den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechend auszuführen.