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112_1964 AT

112. Verordnung: Einrichtung der Ärzteliste sowie Inhalt und Form der Ärzteausweise.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Einrichtung der Ärzteliste sowie Inhalt und Form der Ärzteausweise.

Auf Grund des § 2 i Abs. 11 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 50/1964, wird verordnet

§ 1. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat

auf Grund der von den Ärztekammern nach den

bisherigen Vorschriften geführten Ärztelisten eine

bundeseinheitliche Ärzteliste anzulegen. Hiebei

ist für jeden Arzt, der zur Berufsausübung

in Österreich berechtigt ist, ein mit einer Nummer

zu versehendes Karteiblatt zu erstellen. In

das Karteiblatt ist folgendes einzutragen

a) Vor- und Zuname, bei Frauen auch der

Mädchenname;

b) Geburtsdaten;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Nachweis des Doktorates der gesamten

Heilkunde;

e) ordentlicher Wohnsitz;

f) Berufssitz beziehungsweise bei Ärzten, die

ihren Beruf ausschließlich in einem Angestelltenverhältnis

auszuüben beabsichtigen,

der Dienstort;

g) Berufsbezeichnungen und Nachweis der Berechtigung

zu deren Führung;

h) Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis

der Berechtigung zu deren Führung;

i) das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung,

der Verzicht auf die Berufsausübung

sowie die Untersagung der Berufsausübung.

(2) Die Ärzteliste ist nach Fachärzten, praktischen

Ärzten und Turnusärzten zu gliedern.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat für

die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste

ein Formblatt aufzulegen.

§ 2. Die Ärzteausweise sind nach dem in der

Anlage abgedruckten Muster herzustellen; sie sind

vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle

seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten der

Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu

unterzeichnen.

§ 3. Die Mitteilungen, die gemäß § 2 i Abs. 1

des Ärztegesetzes an die Bezirksverwaltungsbehörden

zu erstatten sind, haben die im § 1

Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Daten

sowie die Nummer zu enthalten, unter der der

betreffende Arzt in der Ärzteliste eingetragen

ist. Abschriften dieser Mitteilungen sind auch den

Ärztekammern, in deren Bereich der Berufssitz

oder Dienstort des Arztes gelegen ist, zu übermitteln.

§ 4. Die Österreichische Ärztekammer hat auch

für jene Ärzte eine Bestätigung (Ärzteausweis)

über die Eintragung in die Ärzteliste auszustellen,

die bis zum 29. Feber 1964 in der Ärzteliste einer

Ärztekammer eingetragen waren und die zur

Berufsausübung weiterhin berechtigt sind.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Bestimmungen der Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom

1. Juli 1949, BGBl. Nr. 160, über die Einrichtung

der Ärztelisten und Inhalt und Form der Ärzteausweise,

sofern sie nicht bereits durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 50/1964, ihre Rechtsgrundlage

verloren haben, außer Wirksamkeit.

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