112. Verordnung: Einrichtung der Ärzteliste sowie Inhalt und Form der Ärzteausweise.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 i Abs. 11 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 50/1964, wird verordnet
§ 1. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
auf Grund der von den Ärztekammern nach den
bisherigen Vorschriften geführten Ärztelisten eine
bundeseinheitliche Ärzteliste anzulegen. Hiebei
ist für jeden Arzt, der zur Berufsausübung
in Österreich berechtigt ist, ein mit einer Nummer
zu versehendes Karteiblatt zu erstellen. In
das Karteiblatt ist folgendes einzutragen
a) Vor- und Zuname, bei Frauen auch der
Mädchenname;
b) Geburtsdaten;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Nachweis des Doktorates der gesamten
Heilkunde;
e) ordentlicher Wohnsitz;
f) Berufssitz beziehungsweise bei Ärzten, die
ihren Beruf ausschließlich in einem Angestelltenverhältnis
auszuüben beabsichtigen,
der Dienstort;
g) Berufsbezeichnungen und Nachweis der Berechtigung
zu deren Führung;
h) Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis
der Berechtigung zu deren Führung;
i) das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung,
der Verzicht auf die Berufsausübung
sowie die Untersagung der Berufsausübung.
(2) Die Ärzteliste ist nach Fachärzten, praktischen
Ärzten und Turnusärzten zu gliedern.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat für
die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste
ein Formblatt aufzulegen.
§ 2. Die Ärzteausweise sind nach dem in der
Anlage abgedruckten Muster herzustellen; sie sind
vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle
seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten der
Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu
unterzeichnen.
§ 3. Die Mitteilungen, die gemäß § 2 i Abs. 1
des Ärztegesetzes an die Bezirksverwaltungsbehörden
zu erstatten sind, haben die im § 1
Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Daten
sowie die Nummer zu enthalten, unter der der
betreffende Arzt in der Ärzteliste eingetragen
ist. Abschriften dieser Mitteilungen sind auch den
Ärztekammern, in deren Bereich der Berufssitz
oder Dienstort des Arztes gelegen ist, zu übermitteln.
§ 4. Die Österreichische Ärztekammer hat auch
für jene Ärzte eine Bestätigung (Ärzteausweis)
über die Eintragung in die Ärzteliste auszustellen,
die bis zum 29. Feber 1964 in der Ärzteliste einer
Ärztekammer eingetragen waren und die zur
Berufsausübung weiterhin berechtigt sind.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
1. Juli 1949, BGBl. Nr. 160, über die Einrichtung
der Ärztelisten und Inhalt und Form der Ärzteausweise,
sofern sie nicht bereits durch das Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 50/1964, ihre Rechtsgrundlage
verloren haben, außer Wirksamkeit.