112. Bundesgesetz: Verkehr mit Speisesalz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure,
das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert,
darf dieses, außer den in Abs. 3 genannten
Fällen, nur nach Zusatz von 10 Milligramm
Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung
„Vollsalz" in den Verkehr bringen.
(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung
„Vollsalz" für unjodiertes Speisesalz und
der Gebrauch des Wortes „Vollsalz" in Wortverbindungen
für unjodiertes Speisesalz verboten.
(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller
oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher
nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben
werden.
(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller
oder Importeur nur in Umschließungen, die mit
der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert" versehen
sind, in den Verkehr gebracht werden.
(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in
den vom Hersteller oder Importeur angelieferten
Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder
zu verkaufen.
§ 3. Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel
abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf
vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf
im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf
ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
§ 4. Der Landeshauptmann kann, soweit dies
im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung
geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels
Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung
des Landessariitätsrates anordnen, daß
a) im Einzelhandel ausschließlich Vollsalz
feilzuhalten und zu verkaufen ist;
b) bei gewerbsmäßiger Herstellung von Brot
und Backwaren ausschließlich Vollsalz zu
verwenden ist.
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung begehen
und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
14 Tagen zu bestrafen
1. Hersteller oder Importeure, die an Stelle
des in § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatzes eine
andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene
Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder
der in § 2 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungspflicht
zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen
unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen
der Vorschrift des § 2 Abs. 4 unjodiertes
Speisesalz in den Verkehr bringen.
2. Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom
Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen
feilhält oder verkauft.
3. Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter
dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder
das Wort „Vollsalz" in Wortverbindungen für
anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.
4. Wer entgegen einer vom Landeshauptmann
erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes
Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder
zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und
Backwaren verwendet.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
sechsten auf seine Kundmachung folgenden
Monates in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.