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112_1963 AT

112. Bundesgesetz: Verkehr mit Speisesalz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Verkehr mit Speisesalz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure,

das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.

§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert,

darf dieses, außer den in Abs. 3 genannten

Fällen, nur nach Zusatz von 10 Milligramm

Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung

„Vollsalz" in den Verkehr bringen.

(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung

„Vollsalz" für unjodiertes Speisesalz und

der Gebrauch des Wortes „Vollsalz" in Wortverbindungen

für unjodiertes Speisesalz verboten.

(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller

oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher

nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben

werden.

(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller

oder Importeur nur in Umschließungen, die mit

der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert" versehen

sind, in den Verkehr gebracht werden.

(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in

den vom Hersteller oder Importeur angelieferten

Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder

zu verkaufen.

§ 3. Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel

abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf

vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf

im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf

ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.

§ 4. Der Landeshauptmann kann, soweit dies

im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung

geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels

Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung

des Landessariitätsrates anordnen, daß

a) im Einzelhandel ausschließlich Vollsalz

feilzuhalten und zu verkaufen ist;

b) bei gewerbsmäßiger Herstellung von Brot

und Backwaren ausschließlich Vollsalz zu

verwenden ist.

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung begehen

und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

14 Tagen zu bestrafen

1. Hersteller oder Importeure, die an Stelle

des in § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatzes eine

andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene

Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder

der in § 2 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungspflicht

zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen

unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen

der Vorschrift des § 2 Abs. 4 unjodiertes

Speisesalz in den Verkehr bringen.

2. Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom

Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen

feilhält oder verkauft.

3. Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter

dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder

das Wort „Vollsalz" in Wortverbindungen für

anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.

4. Wer entgegen einer vom Landeshauptmann

erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes

Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder

zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und

Backwaren verwendet.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

sechsten auf seine Kundmachung folgenden

Monates in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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