112. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Verwendung der olympischen
Embleme (Abs. 2) und Bezeichnungen (Abs. 3)
unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Die olympischen Embleme sind
a) die Olympischen Ringe nach dem Muster
der Anlage;
b) die Olympische Fahne, die auf weißem
Untergrund ohne Umrandung die Olympischen
Ringe zeigt.
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind
a) die Worte „Olympiade", „Olympia" (soweit
es sich nicht um den Vornamen oder
einen Familiennamen handelt) und „olympisch",
alle diese Worte allein oder in Zusammensetzung,
sowie die Wortgruppe
„Citius-Altius-Fortius";
b) die entsprechenden Worte oder Wortgruppen
in einer anderen Sprache.
(4) Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes
finden auch Anwendung auf Embleme und Bezeichnungen,
die den in den Abs. 2 und 3 genannten
verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht
jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und
Familiennamen. Als verwechslungsfähig ähnliche
Embleme sind insbesondere fünf in gleicher oder
ähnlicher Weise ineinander geschlungene oder
nebeneinander gesetzte Ringe, gleichgültig welcher
Farbe, anzusehen.
§ 2. Ausgenommen von den Beschränkungen
dieses Bundesgesetzes ist die Verwendung der
olympischen Embleme und Bezeichnungen durch
die Vereine „Österreichisches Olympisches
Comité", „Organisationskomitee der Olympischen
Winterspiele 1964 in Innsbruck" und das
am 23. Juni 1894 in Paris gegründete „Internationale
Olympische Comité".
§ 3. Untersagt ist die Verwendung von olympischen
oder verwechslungsfähig ähnlichen Emblemen
oder Bezeichnungen
a) zur Benennung von Vereinen, die nach
dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, errichtet
sind, für Vereinsabzeichen, Vereinsfahnen
sowie für die Bezeichnung und Bekanntmachung
von Vereinsveranstaltungen;
b) zur Benennung von Veranstaltungen im
Sinne des Versammlungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 98.
§ 4. Untersagt ist die Verwendung von olympischen
oder verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnungen
in Firmennamen.
§ 5. (1) Olympische oder verwechslungsfähig
ähnliche Embleme und Bezeichnungen dürfen
a) für Muster;
b) im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiete
des Geld- und Kreditwesens, des Gewerbes
(einschließlich des Handels), der Industrie
und des Kraftfahrwesens;
c) im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet
des Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftfahrt- und
Kraftfahrlinienwesens
nur mit Bewilligung verwendet werden.
(2) Marken, die aus olympischen oder verwechslungsfähig
ähnlichen Emblemen oder Bezeichnungen
bestehen oder solche Embleme oder
Bezeichnungen als Bestandteile enthalten, dürfen
nur nach Vorlage einer Bewilligung registriert
werden.
(3) Die Bewilligungen nach den Abs. 1 und 2
sind zu erteilen, wenn die Verwendung der
Würde und dem Ansehen der Olympischen
Spiele nicht widerspricht.
(4) Die Erteilung der Bewilligung obliegt in den
Fällen Abs. 1 lit. a und b sowie des Abs. 2 dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
im Falle des lit. c dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, jedem
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres. Vor Erklärung seines Einverständnisses
hat das Bundesministerium für Inneres dem
Österreichischen Olympischen Comité Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 6. (i) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4
gelten nicht, soweit die dort umschriebene
Verwendung von olympischen oder verwechslungsfähig
ähnlichen Emblemen oder Bezeichnungen
schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tatsächlich erfolgte.
(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 gelten
nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits registrierte Muster.
§ 7. (1) Wer olympische oder verwechslungsfähig
ähnliche Embleme oder Bezeichnungen entgegen
den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5
Abs. 1 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern die Tat nicht nach einer
anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden
Umständen können beide Strafen
nebeneinander verhängt werden.
(2) Die entgegen den Bestimmungen der §§ 3,
4 und 5 Abs. 1 mit olympischen oder verwechslungsfähig
ähnlichen Emblemen oder Bezeichnungen
versehenen Waren, Druckwerke, Werbematerialien
und dergleichen Gegenstände sind für verfallen
zu erklären, wenn ihre weitere Verwendung
der Würde und dem Ansehen der Olympischen
Spiele widerspricht.
§ 8. Wer in einem Druckwerk olympische oder
verwechslungsfähig ähnliche Embleme oder Bezeichnungen
in einer Weise verwendet, die geeignet
ist, den Anschein einer Veröffentlichung
zu erwecken, die von einer der im § 2 bezeichneten
Organisationen herrührt, macht sich einer
Übertretung schuldig und ist auf Antrag der
Vereine „Österreichisches Olympisches Comité"
oder „Organisationskomitee der Olympischen
Winterspiele 1964 in Innsbruck" vom Gericht
mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer
Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen
des § 37 des Bundesgesetzes vom
7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse
sind dem Sinne nach anzuwenden.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1964 außer Kraft. Mit seiner Vollziehung
sind betraut
Hinsichtlich
1. der §§ 1, 2, 6 und 7 das Bundesministerium
für Inneres, soweit jedoch der Wirkungsbereich
der Bundesministerien für Justiz, für Handel und
Wiederaufbau oder für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
berührt wird, diese im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres;
2. des § 3 das Bundesministerium für Inneres;
3. der §§ 4 und 8 das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres;
4. des § 5 Abs. 1, 3 und 4 das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau beziehungsweise
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
jedes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres;
5. des § 5 Abs. 2 das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau.