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112. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Verwendung der olympischen

Embleme (Abs. 2) und Bezeichnungen (Abs. 3)

unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die olympischen Embleme sind

a) die Olympischen Ringe nach dem Muster

der Anlage;

b) die Olympische Fahne, die auf weißem

Untergrund ohne Umrandung die Olympischen

Ringe zeigt.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind

a) die Worte „Olympiade", „Olympia" (soweit

es sich nicht um den Vornamen oder

einen Familiennamen handelt) und „olympisch",

alle diese Worte allein oder in Zusammensetzung,

sowie die Wortgruppe

„Citius-Altius-Fortius";

b) die entsprechenden Worte oder Wortgruppen

in einer anderen Sprache.

(4) Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes

finden auch Anwendung auf Embleme und Bezeichnungen,

die den in den Abs. 2 und 3 genannten

verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht

jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und

Familiennamen. Als verwechslungsfähig ähnliche

Embleme sind insbesondere fünf in gleicher oder

ähnlicher Weise ineinander geschlungene oder

nebeneinander gesetzte Ringe, gleichgültig welcher

Farbe, anzusehen.

§ 2. Ausgenommen von den Beschränkungen

dieses Bundesgesetzes ist die Verwendung der

olympischen Embleme und Bezeichnungen durch

die Vereine „Österreichisches Olympisches

Comité", „Organisationskomitee der Olympischen

Winterspiele 1964 in Innsbruck" und das

am 23. Juni 1894 in Paris gegründete „Internationale

Olympische Comité".

§ 3. Untersagt ist die Verwendung von olympischen

oder verwechslungsfähig ähnlichen Emblemen

oder Bezeichnungen

a) zur Benennung von Vereinen, die nach

dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, errichtet

sind, für Vereinsabzeichen, Vereinsfahnen

sowie für die Bezeichnung und Bekanntmachung

von Vereinsveranstaltungen;

b) zur Benennung von Veranstaltungen im

Sinne des Versammlungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 98.

§ 4. Untersagt ist die Verwendung von olympischen

oder verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnungen

in Firmennamen.

§ 5. (1) Olympische oder verwechslungsfähig

ähnliche Embleme und Bezeichnungen dürfen

a) für Muster;

b) im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiete

des Geld- und Kreditwesens, des Gewerbes

(einschließlich des Handels), der Industrie

und des Kraftfahrwesens;

c) im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet

des Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftfahrt- und

Kraftfahrlinienwesens

nur mit Bewilligung verwendet werden.

(2) Marken, die aus olympischen oder verwechslungsfähig

ähnlichen Emblemen oder Bezeichnungen

bestehen oder solche Embleme oder

Bezeichnungen als Bestandteile enthalten, dürfen

nur nach Vorlage einer Bewilligung registriert

werden.

(3) Die Bewilligungen nach den Abs. 1 und 2

sind zu erteilen, wenn die Verwendung der

Würde und dem Ansehen der Olympischen

Spiele nicht widerspricht.

(4) Die Erteilung der Bewilligung obliegt in den

Fällen Abs. 1 lit. a und b sowie des Abs. 2 dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

im Falle des lit. c dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, jedem

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres. Vor Erklärung seines Einverständnisses

hat das Bundesministerium für Inneres dem

Österreichischen Olympischen Comité Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

§ 6. (i) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4

gelten nicht, soweit die dort umschriebene

Verwendung von olympischen oder verwechslungsfähig

ähnlichen Emblemen oder Bezeichnungen

schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tatsächlich erfolgte.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 gelten

nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits registrierte Muster.

§ 7. (1) Wer olympische oder verwechslungsfähig

ähnliche Embleme oder Bezeichnungen entgegen

den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5

Abs. 1 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, sofern die Tat nicht nach einer

anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht

ist, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit

Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden

Umständen können beide Strafen

nebeneinander verhängt werden.

(2) Die entgegen den Bestimmungen der §§ 3,

4 und 5 Abs. 1 mit olympischen oder verwechslungsfähig

ähnlichen Emblemen oder Bezeichnungen

versehenen Waren, Druckwerke, Werbematerialien

und dergleichen Gegenstände sind für verfallen

zu erklären, wenn ihre weitere Verwendung

der Würde und dem Ansehen der Olympischen

Spiele widerspricht.

§ 8. Wer in einem Druckwerk olympische oder

verwechslungsfähig ähnliche Embleme oder Bezeichnungen

in einer Weise verwendet, die geeignet

ist, den Anschein einer Veröffentlichung

zu erwecken, die von einer der im § 2 bezeichneten

Organisationen herrührt, macht sich einer

Übertretung schuldig und ist auf Antrag der

Vereine „Österreichisches Olympisches Comité"

oder „Organisationskomitee der Olympischen

Winterspiele 1964 in Innsbruck" vom Gericht

mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer

Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen

des § 37 des Bundesgesetzes vom

7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse

sind dem Sinne nach anzuwenden.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1964 außer Kraft. Mit seiner Vollziehung

sind betraut

Hinsichtlich

1. der §§ 1, 2, 6 und 7 das Bundesministerium

für Inneres, soweit jedoch der Wirkungsbereich

der Bundesministerien für Justiz, für Handel und

Wiederaufbau oder für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

berührt wird, diese im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres;

2. des § 3 das Bundesministerium für Inneres;

3. der §§ 4 und 8 das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres;

4. des § 5 Abs. 1, 3 und 4 das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau beziehungsweise

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

jedes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres;

5. des § 5 Abs. 2 das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau.

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