112. Bundesgesetz: Rekonzernierungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte des Bundes
an nachstehenden Gesellschaften in das Eigentum
folgender Gesellschaften über
1. in das Eigentum der Oesterreichisch-Alpine
Montangesellschaft
die Anteilsrechte des Bundes an der
a) Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-
Gesellschaft, Graz
b) Steirische Gußstahlwerke Aktiengesellschaft,
Wien
c) Eisenwerke-Aktiengesellschaft Krieglach,
Krieglach
d) Kärntnerische Eisen- und Stahlwerks-Aktiengesellschaft,
Ferlach
e) Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft
vorm. Fischer-Traisen, Wien
2. in das Eigentum der Graz-Köflacher Eisenbahn-
und Bergbau-Gesellschaft
die Anteilsrechte des Bundes an der
f) Die Lankowitzer Kohlen-Compagnie, Leoben
g) Steirische Kohlenbergwerks Aktiengesellschaft,
Wien
3. in das Eigentum der Gebr. Böhler & Co.
Aktiengesellschaft
die Anteilsrechte des Bundes an der
h) St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-
Gesellschaft, Wien.
§ 2. Die Übertragung der im § 1 unter a bis
e genannten Anteilsrechte erfolgt rückwirkend
zum 1. Jänner 1953, jene der unter f und g genannten
rückwirkend zum 1. Jänner 1954 und
die der unter h genannten rückwirkend zum
14. August 1955.
§ 3. (1) Von den neu geschaffenen Tochtergesellschaften
werden mit der daneben angegebenen
Rückwirkung durch Übertragung des
Unternehmens auf den Alleingesellschafter im
Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 187, über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften umgewandelt
Eisenwerke-Aktiengesellschaft Krieglach zum
1. Jänner 1955,
Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft zum
1. Jänner 1956,
Die Lankowitzer Kohlen-Compagnie zum
1. Jänner 1955,
Steirische Kohlenbergwerks Aktiengesellschaft
zum 1. Jänner 1955.
(2) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist
nicht erforderlich. Die im § 4 des Umwandlungsgesetzes
getroffene Bestimmung über den Stichtag
der der Umwandlung zugrunde gelegten
Bilanz sowie die Abs. 2 bis 4 des § 5 des Umwandlungsgesetzes
sind nicht anzuwenden. Für diese
Umwandlungen gelten die Bestimmungen des
§ 39 SEBG.
§ 4. Die Weiterveräußerung oder Verpfändung
der Anteilsrechte an der
Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft,
Steirische Gußstahlwerke Aktiengesellschaft,
Kärntnerische Eisen- und Stahlwerks-Aktiengesellschaft,
St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-Gesellschaft
ist nichtig.
§ 5. Die dem Bund zustehenden Darlehensforderungen
gegen
die Lankowitzer Kohlen-
Compagnie von S 4,500.000'—
die Steirische Kohlenbergwerks
Aktiengesellschaft von S 2,369.443'04
werden unentgeltlich auf die Graz-Köflacher
Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft übertragen.
§ 6. (1) Als Gegenleistung für diese Eigentumsübertragungen
hat die Oesterreichisch-Alpine
Montangesellschaft dem Bund zu Handen des
Bundesministeriums für Finanzen die von ihr auf
Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1954, bezogene
Verstaatlichungsentschädigung samt Zinsen von
4 v. H. jährlich in Bundesschuldverschreibungen
oder in Bargeld zu erstatten.
(2) In den Fällen des § 1 lit. e und h entfällt
ein Anspruch der übernehmenden Gesellschaften
auf Verstaatlichungsentschädigung.
(3) Soweit die übernehmenden Gesellschaften
Anteilsrechte erhalten, die im Zeitpunkt der
Verstaatlichung beziehungsweise der Geltendmachung
des Verstaatlichungsentschädigungsanspruches
nicht in ihrem Eigentum waren, ist von
ihnen dem Bund zu Handen des Bundesministeriums
für Finanzen der von diesem an die
früheren Aktionäre geleistete Entschädigungsbetrag
samt Zinsen von 4 v. H. jährlich bis zum
Tage der Erstattung zu zahlen, bei Kapitalerhöhungen
aus Bundesmitteln das Nominalkapital,
dieses ohne Verzinsung.
(4) Die Gegenleistungen sind binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beziehungsweise nach Leistung der Verstaatlichungsentschädigung
zu erbringen.
§ 7. (1) Die Eingänge gemäß § 6 Abs. 1 fließen
dem beim Bundeskanzleramt zu errichtenden
Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen
zu.
(2) Die Eingänge gemäß § 6 Abs. 3 sind zu
einer Erhöhung des Grundkapitals der Oesterreichisch-
Alpine Montangesellschaft zu verwenden.
§ 8. (1) Der Übergang von Rechten nach den
§§ 1 und 5 und die zur Durchführung der Bestimmungen
der §§ 1, 3, 5 und 7 Abs. 2 erforderlichen
Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen
unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten
Abgabe.
(2) Die in den §§ 2 und 3 angeordneten Rückwirkungen
sind für die Erhebung der bundesrechtlich
geregelten Abgaben ohne Belang.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 2
und 7 das Bundeskanzleramt, hinsichtlich der
§§ 3, 4 und 5 das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 6 das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und hinsichtlich des § 8, soweit es
sich um Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben
handelt, das Bundesministerium für Justiz, im
übrigen das Bundesministerium für Finanzen
betraut.