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112_1960 AT

112. Bundesgesetz: Rekonzernierungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Rekonzernierungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte des Bundes

an nachstehenden Gesellschaften in das Eigentum

folgender Gesellschaften über

1. in das Eigentum der Oesterreichisch-Alpine

Montangesellschaft

die Anteilsrechte des Bundes an der

a) Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-

Gesellschaft, Graz

b) Steirische Gußstahlwerke Aktiengesellschaft,

Wien

c) Eisenwerke-Aktiengesellschaft Krieglach,

Krieglach

d) Kärntnerische Eisen- und Stahlwerks-Aktiengesellschaft,

Ferlach

e) Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft

vorm. Fischer-Traisen, Wien

2. in das Eigentum der Graz-Köflacher Eisenbahn-

und Bergbau-Gesellschaft

die Anteilsrechte des Bundes an der

f) Die Lankowitzer Kohlen-Compagnie, Leoben

g) Steirische Kohlenbergwerks Aktiengesellschaft,

Wien

3. in das Eigentum der Gebr. Böhler & Co.

Aktiengesellschaft

die Anteilsrechte des Bundes an der

h) St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-

Gesellschaft, Wien.

§ 2. Die Übertragung der im § 1 unter a bis

e genannten Anteilsrechte erfolgt rückwirkend

zum 1. Jänner 1953, jene der unter f und g genannten

rückwirkend zum 1. Jänner 1954 und

die der unter h genannten rückwirkend zum

14. August 1955.

§ 3. (1) Von den neu geschaffenen Tochtergesellschaften

werden mit der daneben angegebenen

Rückwirkung durch Übertragung des

Unternehmens auf den Alleingesellschafter im

Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 187, über die Umwandlung von

Handelsgesellschaften umgewandelt

Eisenwerke-Aktiengesellschaft Krieglach zum

1. Jänner 1955,

Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft zum

1. Jänner 1956,

Die Lankowitzer Kohlen-Compagnie zum

1. Jänner 1955,

Steirische Kohlenbergwerks Aktiengesellschaft

zum 1. Jänner 1955.

(2) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist

nicht erforderlich. Die im § 4 des Umwandlungsgesetzes

getroffene Bestimmung über den Stichtag

der der Umwandlung zugrunde gelegten

Bilanz sowie die Abs. 2 bis 4 des § 5 des Umwandlungsgesetzes

sind nicht anzuwenden. Für diese

Umwandlungen gelten die Bestimmungen des

§ 39 SEBG.

§ 4. Die Weiterveräußerung oder Verpfändung

der Anteilsrechte an der

Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft,

Steirische Gußstahlwerke Aktiengesellschaft,

Kärntnerische Eisen- und Stahlwerks-Aktiengesellschaft,

St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-Gesellschaft

ist nichtig.

§ 5. Die dem Bund zustehenden Darlehensforderungen

gegen

die Lankowitzer Kohlen-

Compagnie von S 4,500.000'—

die Steirische Kohlenbergwerks

Aktiengesellschaft von S 2,369.443'04

werden unentgeltlich auf die Graz-Köflacher

Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft übertragen.

§ 6. (1) Als Gegenleistung für diese Eigentumsübertragungen

hat die Oesterreichisch-Alpine

Montangesellschaft dem Bund zu Handen des

Bundesministeriums für Finanzen die von ihr auf

Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1954, bezogene

Verstaatlichungsentschädigung samt Zinsen von

4 v. H. jährlich in Bundesschuldverschreibungen

oder in Bargeld zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 1 lit. e und h entfällt

ein Anspruch der übernehmenden Gesellschaften

auf Verstaatlichungsentschädigung.

(3) Soweit die übernehmenden Gesellschaften

Anteilsrechte erhalten, die im Zeitpunkt der

Verstaatlichung beziehungsweise der Geltendmachung

des Verstaatlichungsentschädigungsanspruches

nicht in ihrem Eigentum waren, ist von

ihnen dem Bund zu Handen des Bundesministeriums

für Finanzen der von diesem an die

früheren Aktionäre geleistete Entschädigungsbetrag

samt Zinsen von 4 v. H. jährlich bis zum

Tage der Erstattung zu zahlen, bei Kapitalerhöhungen

aus Bundesmitteln das Nominalkapital,

dieses ohne Verzinsung.

(4) Die Gegenleistungen sind binnen drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beziehungsweise nach Leistung der Verstaatlichungsentschädigung

zu erbringen.

§ 7. (1) Die Eingänge gemäß § 6 Abs. 1 fließen

dem beim Bundeskanzleramt zu errichtenden

Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen

zu.

(2) Die Eingänge gemäß § 6 Abs. 3 sind zu

einer Erhöhung des Grundkapitals der Oesterreichisch-

Alpine Montangesellschaft zu verwenden.

§ 8. (1) Der Übergang von Rechten nach den

§§ 1 und 5 und die zur Durchführung der Bestimmungen

der §§ 1, 3, 5 und 7 Abs. 2 erforderlichen

Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen

unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten

Abgabe.

(2) Die in den §§ 2 und 3 angeordneten Rückwirkungen

sind für die Erhebung der bundesrechtlich

geregelten Abgaben ohne Belang.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 2

und 7 das Bundeskanzleramt, hinsichtlich der

§§ 3, 4 und 5 das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 6 das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und hinsichtlich des § 8, soweit es

sich um Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben

handelt, das Bundesministerium für Justiz, im

übrigen das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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