112_1958
AT
112. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 112. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
1958_112_0 112. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 19. März 1958, K II-3/57, zusammengefaßt
hat
„Die Regelung der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit fällt nach Art. 10 Abs. 1
Z. 1 ,Bundesverfassung') des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung
und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes."