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112_1958 AT

112. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 19. März 1958, K II-3/57, zusammengefaßt

hat

„Die Regelung der Zugehörigkeit zu einer

nationalen Minderheit fällt nach Art. 10 Abs. 1

Z. 1 ,Bundesverfassung') des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung

und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes."

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