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112_1957 AT

112. Verordnung: Wertpapier-Verlosungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Wertpapier-Verlosungsverordnung.

Auf Grund des § 25 Abs. 3 und 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

vom 7. Juli 1954,

BGBl. Nr. 188, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 174/

1956, wird verordnet

§ 1. (1) Die Durchführung der besonderen

Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere

wird der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft übertragen.

(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart

gesondert durchzuführen.

§ 2. Nach Bereinigung der nicht in die besondere

Verlosung einzubeziehenden Gruppen

(Untergruppen) einer Wertpapierart hat die

Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen,

die durch die besondere Verlosung gemäß

§ 25 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten

Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch

geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen

und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen.

Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls

arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen

mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl

der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis

festzuhalten.

§ 3. (1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

hat eine Liste (Sammelliste) der

in jenen Gruppen Berechtigten anzulegen, die

in die besondere Verlosung einbezogen werden.

Diese Sammelliste ist, gesondert nach Anmeldestellen,

in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

In der Liste sind die Berechtigten mit ihren

Namen oder ihren Depotnummern in der Reihenfolge

der Anmeldungen mit dem anerkannten

Nennbetrag anzuführen.

(2) Sind durch die besondere Verlosung Stücke

mit verschiedenen Nennbeträgen aufzuteilen, so

hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

in der Sammelliste bei jedem Berechtigten

zu vermerken, wieviel Stücke eines

jeden Nennbetrages diesem durch die besondere

Verlosung zuzuteilen sind.

(3) Falls die ordnungsmäßige Zuteilung von

Stücken dies erfordert, kann die Stückelung gemäß

§ 18 Abs. 8 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

geändert werden. In diesem Fall sind

alle aus der Unterteilung eines Stückes mit

höherem Nennbetrag stammenden Teilstücke als

Teile des ursprünglichen Stückes zu bezeichnen,

soweit sie unverlost sind, mit Verlosungshilfsnummern

zu verbinden und in das Nummernverzeichnis

(§ 2) der ihrem neuen Nennbetrag

entsprechenden Stückelung aufzunehmen.

§ 4. (1) Für den Ziehungsvorgang sind so viele

Ziehungsräder (Urnen) zu verwenden, als Stückelungen

in einer Wertpapierart vorhanden sind.

(2) An Hand des Nummernverzeichnisses (§ 2)

werden für die in die besondere Verlosung einzubeziehenden

Gruppen (Untergruppen) einer

Wertpapierart innerhalb jeder Stückelung für

jedes unverloste Stück ein numerierter Verlosungskörper

und eine den vorhandenen verlosten

Wertpapieren entsprechende, Anzahl von

unnumerierten Verlosungskörpern in das Ziehungsrad

(Urne) eingezählt.

(3) Bei der Verlosung ist nach der Sammelliste

(§ 3 Abs. 1) für jeden Berechtigten der aufzuteilende

Nennbetrag sowie die Anzahl der in den

einzelnen Stückelungen aufzuteilenden Stücke

festzustellen. Die Reihenfolge der Anmeldestellen

wird vor Beginn des Ziehungsvorganges durch

das Los ermittelt.

(4) Die Ziehung erfolgt für jeden Berechtigten

in der Reihenfolge der Anmeldenummern in der

Sammelliste nach Maßgabe des anerkannten

Nennbetrages und der zugeteilten) Stückelung

(§ 3 Abs. 2) durch Entnahme einer entsprechenden

Anzahl von Verlosungskörpern aus den

Ziehungsrädern (Urnen).

(5) Aus der Anzahl der entnommenen numerierten

und unnumerierten Verlosungskörper ergibt

sich die Zuteilung von unverlosten und verlosten

Stücken für jeden Berechtigten. Die den

Berechtigten zukommenden unverlosten Stücke

und ihre (Stück-) Nummern werden aus den gezogenen

numerierten Verlosungskörpern (Zetteln)

an Hand der Verlosungshilfsnummern festgestellt.

Die den Berechtigten zukommenden verlosten

Stücke werden auf Grund der gezogenen

unnumerierten Verlosungskörper (Zettel) zugeteilt.

Während des Ziehungsvorganges sind nur

die gezogenen Verlosungshilfsnummern sowie

die festgestellte Anzahl der zuzuteilenden verlosten

Stücke in die Sammelliste (§ 3 Abs. 1) einzutragen.

§ 5. (1) Über die besondere Verlosung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf

Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

entfallenden Stücknummern

festzuhalten sind.

(2) Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß

§ 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes

durchgeführt worden, so ist nach

Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere

Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß

§ 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

durchzuführen. Auf

diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser

Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

hat das Ergebnis der besonderen

Verlosung den Anmeldestellen bekanntzugeben.

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