112. Verordnung: Wertpapier-Verlosungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 3 und 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 7. Juli 1954,
BGBl. Nr. 188, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 174/
1956, wird verordnet
§ 1. (1) Die Durchführung der besonderen
Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere
wird der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart
gesondert durchzuführen.
§ 2. Nach Bereinigung der nicht in die besondere
Verlosung einzubeziehenden Gruppen
(Untergruppen) einer Wertpapierart hat die
Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen,
die durch die besondere Verlosung gemäß
§ 25 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten
Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch
geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen
und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen.
Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls
arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen
mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl
der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis
festzuhalten.
§ 3. (1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
hat eine Liste (Sammelliste) der
in jenen Gruppen Berechtigten anzulegen, die
in die besondere Verlosung einbezogen werden.
Diese Sammelliste ist, gesondert nach Anmeldestellen,
in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
In der Liste sind die Berechtigten mit ihren
Namen oder ihren Depotnummern in der Reihenfolge
der Anmeldungen mit dem anerkannten
Nennbetrag anzuführen.
(2) Sind durch die besondere Verlosung Stücke
mit verschiedenen Nennbeträgen aufzuteilen, so
hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
in der Sammelliste bei jedem Berechtigten
zu vermerken, wieviel Stücke eines
jeden Nennbetrages diesem durch die besondere
Verlosung zuzuteilen sind.
(3) Falls die ordnungsmäßige Zuteilung von
Stücken dies erfordert, kann die Stückelung gemäß
§ 18 Abs. 8 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
geändert werden. In diesem Fall sind
alle aus der Unterteilung eines Stückes mit
höherem Nennbetrag stammenden Teilstücke als
Teile des ursprünglichen Stückes zu bezeichnen,
soweit sie unverlost sind, mit Verlosungshilfsnummern
zu verbinden und in das Nummernverzeichnis
(§ 2) der ihrem neuen Nennbetrag
entsprechenden Stückelung aufzunehmen.
§ 4. (1) Für den Ziehungsvorgang sind so viele
Ziehungsräder (Urnen) zu verwenden, als Stückelungen
in einer Wertpapierart vorhanden sind.
(2) An Hand des Nummernverzeichnisses (§ 2)
werden für die in die besondere Verlosung einzubeziehenden
Gruppen (Untergruppen) einer
Wertpapierart innerhalb jeder Stückelung für
jedes unverloste Stück ein numerierter Verlosungskörper
und eine den vorhandenen verlosten
Wertpapieren entsprechende, Anzahl von
unnumerierten Verlosungskörpern in das Ziehungsrad
(Urne) eingezählt.
(3) Bei der Verlosung ist nach der Sammelliste
(§ 3 Abs. 1) für jeden Berechtigten der aufzuteilende
Nennbetrag sowie die Anzahl der in den
einzelnen Stückelungen aufzuteilenden Stücke
festzustellen. Die Reihenfolge der Anmeldestellen
wird vor Beginn des Ziehungsvorganges durch
das Los ermittelt.
(4) Die Ziehung erfolgt für jeden Berechtigten
in der Reihenfolge der Anmeldenummern in der
Sammelliste nach Maßgabe des anerkannten
Nennbetrages und der zugeteilten) Stückelung
(§ 3 Abs. 2) durch Entnahme einer entsprechenden
Anzahl von Verlosungskörpern aus den
Ziehungsrädern (Urnen).
(5) Aus der Anzahl der entnommenen numerierten
und unnumerierten Verlosungskörper ergibt
sich die Zuteilung von unverlosten und verlosten
Stücken für jeden Berechtigten. Die den
Berechtigten zukommenden unverlosten Stücke
und ihre (Stück-) Nummern werden aus den gezogenen
numerierten Verlosungskörpern (Zetteln)
an Hand der Verlosungshilfsnummern festgestellt.
Die den Berechtigten zukommenden verlosten
Stücke werden auf Grund der gezogenen
unnumerierten Verlosungskörper (Zettel) zugeteilt.
Während des Ziehungsvorganges sind nur
die gezogenen Verlosungshilfsnummern sowie
die festgestellte Anzahl der zuzuteilenden verlosten
Stücke in die Sammelliste (§ 3 Abs. 1) einzutragen.
§ 5. (1) Über die besondere Verlosung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf
Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
entfallenden Stücknummern
festzuhalten sind.
(2) Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß
§ 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes
durchgeführt worden, so ist nach
Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere
Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß
§ 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
durchzuführen. Auf
diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser
Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
hat das Ergebnis der besonderen
Verlosung den Anmeldestellen bekanntzugeben.