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112_1955 AT

112. Verordnung: Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren.

Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,

in der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet

Das als Anlage der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 9. Oktober 1953,

BGBl. Nr. 163, unter Berücksichtigung der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes vom 15. Feber

1954, BGBl. Nr. 50, angeschlossene Verzeichnis

der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren

wird wie folgt geändert

1. An Stelle der Positionen „aus Tarifnummer

51 Pflanzen und Pflanzenteile, nicht besonders

benannte, ausgenommen Stroh, Vergütungsgruppe

1" und „aus Tarifnummer 51 Stroh, Vergütungsgruppe

2" treten die Positionen.

„aus Tarifnummer 51 Pflanzen und Pflanzenteile,

nicht besonders benannte, ausgenommen Stroh

und Kardendisteln, Vergütungsgruppe 1",

„aus Tarifnummer 51 Stroh, Kardendisteln, Vergütungsgruppe

2";

2. an Stelle der Position „aus Tarifnummer

110 c Wiener Polierkalk, Vergütungsgruppe

3" tritt die Position

„aus Tarifnummer 110 c Wiener Polierkalk,

Talk (Speckstein), Vergütungsgruppe 3";

3. an Stelle der Position „Tarifnummer 120

Terpentin (Harzbalsam, Rohharz), Terpentinöl,

Pechöl (Harzöl), Vergütungsgruppe 2" treten die

Positionen

„aus Tarifnummer 120 Terpentin (Harzbalsam,

Rohharz), Vergütungsgruppe 1",

„aus Tarifnummer 120 Terpentinöl, Pechöl

(Harzöl), Vergütungsgruppe 3";

4. an Stelle der Position „aus Tarifnummer 137

Baumwollgarne bis Nr. 59 englisch, gebleicht,

merzerisiert, gefärbt (auch bedruckt), mit Wachs,

Gummi u. dgl. zugerichtet, Vergütungsgruppe 2"

treten die Positionen

„Tarifnummer 137 A a) Eisengarne (mit Wachs

u. dgl. zugerichtet), Vergütungsruppe 3",

„aus Tarifnummer 137 A b) Andere Baumwollgarne

bis Nr. 59 englisch, Vergütungsgruppe

2";

5. bei der Position „Tarifnummer 174 Garne

aus groben Tierhaaren (Rindviehhaaren u. dgl.)

bis einschließlich Nr. 5 metrisch, roh" tritt in

der Spalte „Vergütungsgruppe" an Stelle der

Z. „2" die Z. „3";

6. bei der Position „Tarifnummer 272 Buchbinderleinwand"

tritt in der Spalte „Vergütungsgruppe"

an Stelle der Z. „2" die Z. „3";

7. An Stelle der Position „Tarifnummer 333

Steinplatten in der Stärke unter 16 cm (mit

Ausnahme von Schieferplatten und Lithographiesteinen),

Vergütungsgruppe 2" treten die

Positionen

„Tarifnummer 333 a) Steinplatten in der Stärke

unter 16 cm (mit Ausnahme von Schieferplatten

und Lithographiesteinen), roh (behauen,

gesägt), Vergütungsgruppe 2",

„Tarifnummer 333 b) Steinplatten in der Stärke

unter 16 cm (mit Ausnahme von Schieferplatten

und Lithographiesteinen), weiterbearbeitet,

auch geschliffen oder poliert, Vergütungsgruppe

3";

8. an Stelle der Position „Tarifnummer 337

Wärmeschutzmassen, Vergütungsgruppe 2" treten

die Positionen

„aus Tarifnummer 337 b) 2 Organisch gebundene

Leichtbauplatten (Siegerithplatten), Vergütungsgruppe

3",

,.

aus Tarifnummer 337 Wärmeschutzmassen, ausgenommen

organisch gebundene Leichtbauplatten

(Siegerithplatten) der TNr. 337 b) 2,

Vergütungsgruppe 2";

9. an Stelle der Position „Tarifnummer 365

Eisen und Stahl, alt, gebrochen und in Abfällen;

Gießereiroheisen, Stahlroheisen, Ferrolegierungen,

Vergütungsgruppe 1" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 365 Holzkohlenroheisen,

Vergütungsgruppe 2",

„aus Tarifnummer 365 Eisen und Stahl, alt, gebrochen

und in Abfällen, Gießereiroheisen,

Stahlroheisen, Ferrolegierungen, ausgenommen

Holzkohlenroheisen, Vergütungsgruppe

1";

10. an Stelle der Position „Tarifnummer 368 A

Bandeisen, kaltgewalzt oder kaltgezogen, Vergütungsgruppe

2" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 368 A Rasierklingenbandstahl,

Vergütungsgruppe 3",

„aus Tarifnummer 368 A Bandeisen, kaltgewalzt

oder kaltgezogen, ausgenommen Rasierklingenbandstahl,

Vergütungsgruppe 2";

11. an Stelle der Position „Tarifnummer 373

Stahlsand, Scheuerspäne, Vergütungsgruppe 2"

treten die Positionen

„aus Tarifnummer 373 Stahlwolle, Vergütungsgruppe

3",

„aus Tarifnummer 373 Stahlsand, Scheuerspäne,

ausgenommen Stahlwolle, Vergütungsgruppe

2";

12. bei der Position „Tarifnummer 471 Echtes

Blattgold und Blattsilber" tritt in der Spalte

„Vergütungsgruppe" an Stelle der Z. „2" die

Z. „3";

13. an Stelle der Position „aus Tarifnummer

474 Steine, echte (Edel- und Halbedelsteine),

und Korallen, echte und unechte, bearbeitet (geschliffen,

geschnitten), ungefaßt, Vergütungsgruppe

2" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 474 Korallen, echte und unechte,

bearbeitet, ungefaßt, Vergütungsgruppe

2",

„aus Tarifnummer 474 Steine, echte (Edel- und

Halbedelsteine), bearbeitet (geschliffen, geschnitten),

ungefaßt, Vergütungsgruppe 3";

14. an Stelle der Position „Tarifnummer 526

Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben,

Vergütungsgruppe 2" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 526 Email- und Glasurmasse,

Vergütungsgruppe 3",

„aus Tarifnummer 526 Andere Farben, nicht

besonders benannte, nicht angerieben, Vergütungsgruppe

2".

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