112. Verordnung: Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,
in der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet
Das als Anlage der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 9. Oktober 1953,
BGBl. Nr. 163, unter Berücksichtigung der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes vom 15. Feber
1954, BGBl. Nr. 50, angeschlossene Verzeichnis
der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren
wird wie folgt geändert
1. An Stelle der Positionen „aus Tarifnummer
51 Pflanzen und Pflanzenteile, nicht besonders
benannte, ausgenommen Stroh, Vergütungsgruppe
1" und „aus Tarifnummer 51 Stroh, Vergütungsgruppe
2" treten die Positionen.
„aus Tarifnummer 51 Pflanzen und Pflanzenteile,
nicht besonders benannte, ausgenommen Stroh
und Kardendisteln, Vergütungsgruppe 1",
„aus Tarifnummer 51 Stroh, Kardendisteln, Vergütungsgruppe
2";
2. an Stelle der Position „aus Tarifnummer
110 c Wiener Polierkalk, Vergütungsgruppe
3" tritt die Position
„aus Tarifnummer 110 c Wiener Polierkalk,
Talk (Speckstein), Vergütungsgruppe 3";
3. an Stelle der Position „Tarifnummer 120
Terpentin (Harzbalsam, Rohharz), Terpentinöl,
Pechöl (Harzöl), Vergütungsgruppe 2" treten die
Positionen
„aus Tarifnummer 120 Terpentin (Harzbalsam,
Rohharz), Vergütungsgruppe 1",
„aus Tarifnummer 120 Terpentinöl, Pechöl
(Harzöl), Vergütungsgruppe 3";
4. an Stelle der Position „aus Tarifnummer 137
Baumwollgarne bis Nr. 59 englisch, gebleicht,
merzerisiert, gefärbt (auch bedruckt), mit Wachs,
Gummi u. dgl. zugerichtet, Vergütungsgruppe 2"
treten die Positionen
„Tarifnummer 137 A a) Eisengarne (mit Wachs
u. dgl. zugerichtet), Vergütungsruppe 3",
„aus Tarifnummer 137 A b) Andere Baumwollgarne
bis Nr. 59 englisch, Vergütungsgruppe
2";
5. bei der Position „Tarifnummer 174 Garne
aus groben Tierhaaren (Rindviehhaaren u. dgl.)
bis einschließlich Nr. 5 metrisch, roh" tritt in
der Spalte „Vergütungsgruppe" an Stelle der
Z. „2" die Z. „3";
6. bei der Position „Tarifnummer 272 Buchbinderleinwand"
tritt in der Spalte „Vergütungsgruppe"
an Stelle der Z. „2" die Z. „3";
7. An Stelle der Position „Tarifnummer 333
Steinplatten in der Stärke unter 16 cm (mit
Ausnahme von Schieferplatten und Lithographiesteinen),
Vergütungsgruppe 2" treten die
Positionen
„Tarifnummer 333 a) Steinplatten in der Stärke
unter 16 cm (mit Ausnahme von Schieferplatten
und Lithographiesteinen), roh (behauen,
gesägt), Vergütungsgruppe 2",
„Tarifnummer 333 b) Steinplatten in der Stärke
unter 16 cm (mit Ausnahme von Schieferplatten
und Lithographiesteinen), weiterbearbeitet,
auch geschliffen oder poliert, Vergütungsgruppe
3";
8. an Stelle der Position „Tarifnummer 337
Wärmeschutzmassen, Vergütungsgruppe 2" treten
die Positionen
„aus Tarifnummer 337 b) 2 Organisch gebundene
Leichtbauplatten (Siegerithplatten), Vergütungsgruppe
3",
,.
aus Tarifnummer 337 Wärmeschutzmassen, ausgenommen
organisch gebundene Leichtbauplatten
(Siegerithplatten) der TNr. 337 b) 2,
Vergütungsgruppe 2";
9. an Stelle der Position „Tarifnummer 365
Eisen und Stahl, alt, gebrochen und in Abfällen;
Gießereiroheisen, Stahlroheisen, Ferrolegierungen,
Vergütungsgruppe 1" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 365 Holzkohlenroheisen,
Vergütungsgruppe 2",
„aus Tarifnummer 365 Eisen und Stahl, alt, gebrochen
und in Abfällen, Gießereiroheisen,
Stahlroheisen, Ferrolegierungen, ausgenommen
Holzkohlenroheisen, Vergütungsgruppe
1";
10. an Stelle der Position „Tarifnummer 368 A
Bandeisen, kaltgewalzt oder kaltgezogen, Vergütungsgruppe
2" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 368 A Rasierklingenbandstahl,
Vergütungsgruppe 3",
„aus Tarifnummer 368 A Bandeisen, kaltgewalzt
oder kaltgezogen, ausgenommen Rasierklingenbandstahl,
Vergütungsgruppe 2";
11. an Stelle der Position „Tarifnummer 373
Stahlsand, Scheuerspäne, Vergütungsgruppe 2"
treten die Positionen
„aus Tarifnummer 373 Stahlwolle, Vergütungsgruppe
3",
„aus Tarifnummer 373 Stahlsand, Scheuerspäne,
ausgenommen Stahlwolle, Vergütungsgruppe
2";
12. bei der Position „Tarifnummer 471 Echtes
Blattgold und Blattsilber" tritt in der Spalte
„Vergütungsgruppe" an Stelle der Z. „2" die
Z. „3";
13. an Stelle der Position „aus Tarifnummer
474 Steine, echte (Edel- und Halbedelsteine),
und Korallen, echte und unechte, bearbeitet (geschliffen,
geschnitten), ungefaßt, Vergütungsgruppe
2" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 474 Korallen, echte und unechte,
bearbeitet, ungefaßt, Vergütungsgruppe
2",
„aus Tarifnummer 474 Steine, echte (Edel- und
Halbedelsteine), bearbeitet (geschliffen, geschnitten),
ungefaßt, Vergütungsgruppe 3";
14. an Stelle der Position „Tarifnummer 526
Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben,
Vergütungsgruppe 2" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 526 Email- und Glasurmasse,
Vergütungsgruppe 3",
„aus Tarifnummer 526 Andere Farben, nicht
besonders benannte, nicht angerieben, Vergütungsgruppe
2".