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112_1954 AT

112. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 3 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung

der 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 17/1954, wird verordnet

§ 1. (1) In die Arbeitslosenversicherung werden

Dienstnehmer einbezogen, die als Grenzgänger in

der Schweiz oder in Liechtenstein eine Beschäftigung

ausüben,

a) wenn sie durch diese Beschäftigung durchschnittlich

mindestens 16 Stunden in der

Woche in Anspruch genommen werden,

b) wenn die Beschäftigung ihrer Art nach im

Inlande arbeitslosenversicherungspflichtig

wäre und

c) wenn der Arbeitsverdienst aus der Beschäftigung

über die Wirtschaftsstelle Vorarlberg-

Schweiz des Amtes der Vorarlberger

Landesregierung abgerechnet wird.

(2) Auf die Meldung der im Abs. 1 genannten

Dienstnehmer zur Arbeitslosenversicherung, auf

die Grundlage zur Berechnung der Beiträge und

deren Einhebung finden die Vorschriften der

Sonderregelung für die gesetzliche Krankenversicherung

der in der Schweiz beschäftigten

Grenzgänger entsprechend Anwendung.

§ 2. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind

ab dem Beginn des der Kundmachung dieser Verordnung

folgenden Lohnabrechnungszeitraumes

zu leisten.

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