112. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung
der 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 17/1954, wird verordnet
§ 1. (1) In die Arbeitslosenversicherung werden
Dienstnehmer einbezogen, die als Grenzgänger in
der Schweiz oder in Liechtenstein eine Beschäftigung
ausüben,
a) wenn sie durch diese Beschäftigung durchschnittlich
mindestens 16 Stunden in der
Woche in Anspruch genommen werden,
b) wenn die Beschäftigung ihrer Art nach im
Inlande arbeitslosenversicherungspflichtig
wäre und
c) wenn der Arbeitsverdienst aus der Beschäftigung
über die Wirtschaftsstelle Vorarlberg-
Schweiz des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung abgerechnet wird.
(2) Auf die Meldung der im Abs. 1 genannten
Dienstnehmer zur Arbeitslosenversicherung, auf
die Grundlage zur Berechnung der Beiträge und
deren Einhebung finden die Vorschriften der
Sonderregelung für die gesetzliche Krankenversicherung
der in der Schweiz beschäftigten
Grenzgänger entsprechend Anwendung.
§ 2. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind
ab dem Beginn des der Kundmachung dieser Verordnung
folgenden Lohnabrechnungszeitraumes
zu leisten.