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112_1953 AT

112. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, von der Einhebung jener Zölle, die

seit 1. Jänner 1953 aus volkswirtschaftlichen

Gründen gestundet wurden und noch gestundet

werden, nachträglich abzusehen. Hierüber hat

das Bundesministerium für Finanzen halbjährig

dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1953 in und am 30. Juni 1954 außer

Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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