112_1953
AT
112. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, von der Einhebung jener Zölle, die
seit 1. Jänner 1953 aus volkswirtschaftlichen
Gründen gestundet wurden und noch gestundet
werden, nachträglich abzusehen. Hierüber hat
das Bundesministerium für Finanzen halbjährig
dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1953 in und am 30. Juni 1954 außer
Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.