112. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 Abs. 2 Z. 53 und die teilweise Aufhebung des § 6 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur Fachgruppenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. März 1951, Z. V/15/50/10,
festgestellt, daß die Z. 53 des § 1 Abs. 2 des
Anhanges zur Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
15. Juli 1947 über die Errichtung der Fachgruppen
und Fachverbände der gewerblichen
Wirtschaft (Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223,
in der bis zur 4. Fachgruppenordnungsnovelle
bestandenen Fassung gesetzwidrig war; er hat
weiters die Worte: „für Sport- und Gymnastikschulen"
in § 6 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung
in Kraft.