Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112_1951 AT

112. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 Abs. 2 Z. 53 und die teilweise Aufhebung des § 6 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur Fachgruppenordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 Abs. 2 Z. 53 und die teilweise Aufhebung des § 6 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur Fachgruppenordnung.

Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. März 1951, Z. V/15/50/10,

festgestellt, daß die Z. 53 des § 1 Abs. 2 des

Anhanges zur Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

15. Juli 1947 über die Errichtung der Fachgruppen

und Fachverbände der gewerblichen

Wirtschaft (Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223,

in der bis zur 4. Fachgruppenordnungsnovelle

bestandenen Fassung gesetzwidrig war; er hat

weiters die Worte: „für Sport- und Gymnastikschulen"

in § 6 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →