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112_1950 AT

112. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.

(Übersetzung)

Die Regierungen von Österreich und Norwegen,

von dem Wunsche geleitet, den zivilen

Luftverkehr zwischen Österreich und Norwegen

zu fördern, schließen hiemit das folgende Abkommen

über den regelmäßigen Luftlinienverkehr

zwischen ihren beiderseitigen Gebieten, der

nachstehenden Bestimmungen unterliegen soll

Artikel I.

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem

anderen vertragschließenden Teil die im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum

Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten

(in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"

genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten

Luftverkehrslinien können sofort oder

zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen

vertragschließenden Teiles, dem die

Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen

werden.

Artikel II.

(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien

kann in Betrieb genommen werden, sobald jener

vertragschließende Teil, dem die im Anhang umschriebenen

Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung

oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen

für den Betrieb der angegebenen

Flugwege namhaft gemacht hat und

derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte

gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder

diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche

Betriebserlaubnis erteilt hat [was vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes (b)

dieses Artikels und des Artikels VI ohne ungebührliche

Verzögerung geschehen soll].

(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die

Luftverkehrsunternehmungen, die von einem

der vertragschließenden Teile namhaft gemacht

werden, können verhalten werden, den zuständigen

Luftfahrtbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles nachzuweisen, daß sie imstande

sind, die Bedingungen zu erfüllen, die

gemäß den üblicherweise von diesen Behörden

für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien

angewendeten Gesetzen und Vorschriften

vorgesehen sind.

Artikel III.

Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen

und um die Gleichmäßigkeit in der

Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart

(a) Jeder der vertragschließenden Teile kann

für die Benützung von Flughäfen und

anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene

und gerechtfertigte Abgaben erheben

oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden

Teile erklärt sich jedoch

damit einverstanden, daß diese Abgaben

diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche

von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem

ähnlichen internationalen Luftverkehr

dienen, für die Benützung dieser Flughäfen

und Luftverkehrseinrichtungen entrichtet

werden.

(b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,

die durch einen vertragschließenden Teil

oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt

oder dort an Bord eines Flugzeuges

genommen werden und die ausschließlich

für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge

jenes erstgenannten Teiles bestimmt

sind, werden hinsichtlich der von

dem anderen vertragschließenden Teil erhobenen

Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder sonstigen inländischen Abgaben

oder Gebühren keiner ungünstigeren

Behandlung unterliegen, als sie

den eigenen oder anderen ausländischen,

im internationalen Luftverkehr tätigen

Luftverkehrsunternehmungen gewährt

wird.

(c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien

verwendeten Flugzeuge sowie die

Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die

Ersatzteile, die normale Ausrüstung und

die Bordvorräte, die sich bei der Ankunft

im Gebiet oder beim Abflug aus dem

Gebiet eines vertragschließenden Teiles an

Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen

des anderen vertragschließenden

Teiles befinden, welche

zum Betrieb von Luftverkehrslinien auf

den im Anhang beschriebenen Flugwegen

befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder ähnlichen Abgaben

oder Gebühren befreit, selbst wenn derartige

Vorräte während des Fluges innerhalb

des betreffenden Gebietes von dem

Luftfahrzeug gebraucht oder verbraucht

werden.

(d) Die solcherart von Abgaben befreiten

Güter dürfen nur mit Bewilligung der

Zollbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles ausgeladen werden. Diese Güter,

welche wieder ausgeführt werden müssen,

haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter

Zollaufsicht zu verbleiben.

Artikel IV.

Die von einem der vertragschließenden Teile

ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse

sowie Befähigungszeugnisse und Er-

laubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden

Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien

auf den im Anhang beschriebenen

Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden

vertragschließenden Teile behält sich jedoch das

Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen

und Erlaubnisscheinen zum

Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung

zu versagen.

Artikel V.

(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise

aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die

Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres

Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf

die Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden

Teiles ohne Unterschied der Nationalität

anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen

beim Einflug oder Ausflug sowie während

des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten

Teiles zu beachten.

(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen oder Waren

in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet

betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt,

Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und

Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die

Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmung oder

Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles

während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes

des erstgenannten Teiles zu beachten.

Artikel VI.

Jeder der vertragschließenden Teile behält

sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch

eine von dem anderen vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen

erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht

und die tatsächliche Verfügungsgewalt

an dieser, beziehungsweise über diese Luftverkehrsunternehmung

demjenigen vertragschließenden

Teil oder Staatsangehörigen desselben

zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung

namhaft gemacht hat, oder wenn eine

solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in

dem vorstehenden Artikel V vorgesehene Beachtung

der Gesetze verstößt oder den aus diesem

Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt.

Artikel VII.

Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang

stehenden Vereinbarungen werden

bei der durch das Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt errichteten Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registriert

werden.

Artikel VIII.

Wenn einer der beiden vertragschließenden

Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder

mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens

abzuändern, können diese Abänderungen

im unmittelbaren Einverständnis zwischen

den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile vorgenommen werden.

Artikel IX.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden

Teilen hinsichtlich der Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung

vorzulegen, sofern die vertragschließenden

Teile nicht übereinkommen, die

Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines

im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden

Teile eingesetzten Schiedsgerichtes

oder einer anderen Person oder Körperschaft zu

bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten

sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Artikel X.

Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach

dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung

durch einen der vertragschließenden Teile beim

anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,

sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses

Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird.

Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung

wird angenommen, daß die

Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben

durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

eingelangt ist.

Artikel XI.

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird

durch Notenwechsel vereinbart werden.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von

ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in

doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Für die kgl. norwegische Regierung

Rolf Andersen m. p.

ANHANG

zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen

der österreichischen Bundesregierung und der

norwegischen Regierung.

Abschnitt I.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren

A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der beiden vertragschließenden

Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang

bezeichneten Flugwegen durchführen, für

den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger

Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.

B. Daß das Beförderungsangebot, das von den

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der beiden Staaten zur Verfügung gestellt

wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage

zu stehen hat.

C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der vertragschließenden Teile

beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in

dem vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden

Flugwege ihre gegenseitigen Interessen

in einer Weise zu berücksichtigen haben, die eine

ungebührliche Beeinträchtigung ihrer beiderseitigen

Dienste ausschließt.

D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens

und seines Anhanges von einer namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung betriebenen

Dienste ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung

eines Beförderungsangebotes zu erfüllen haben,

das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate,

dem diese Luftverkehrsunternehmung angehört,

und dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden

Verkehrs entspricht.

E. Daß das Redit, an Punkten im Gebiete

des anderen Staates internationalen Verkehr

aufzunehmen oder abzusetzen, der an einem

oder mehreren in diesem Anhang genannten

Punkten nach dritten Staaten geht oder dort aus

solchen kommt, gemäß den von beiden Regierungen

bestätigten allgemeinen Grundsätzen

einer geordneten Entwicklung auszuüben ist,

wobei der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist,

daß das Beförderungsangebot im Einklang zu

stehen hat

1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem

Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-

Fluglinienbetriebes; und

3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von der

namhaft gemachten Luftverkehrslinie durchquerten

Gebiet, unter Berücksichtigung

örtlicher und regionaler Lufttransportdienste.

F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden der

beiden vertragschließenden Teile von Zeit zu

Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander

Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß festzustellen,

in welchem die von den vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

die in den Absätzen

A bis einschließlich E dieses Abschnittes festgelegten

Grundsätze einhalten. Einigen sich diese

Behörden auf weitere, zur praktischen Durchführung

dieser Grundsätze notwendige Maßnahmen,

werden die ausführenden Behörden

jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen

ihrer Befugnisse ihr möglichstes tun, um diese

Maßnahmen in die Tat umzusetzen.

Abschnitt II.

1. Den von der norwegischen Regierung namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen

Landungen sowie das Recht, im

internationalen Verkehr Fluggäste, Post und

Waren an den für den internationalen Luftverkehr

zugelassenen Punkten innerhalb des

österreichischen Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,

auf folgenden Flugwegen in beiden

Richtungen gewährt

Von Punkten in Norwegen, gegebenenfalls

über Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich

und gegebenenfalls nach darüber hinaus

gelegenen Punkten.

2. Den von der österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zum Durchflug

und zu nicht kommerziellen Landungen

sowie das Recht, im internationalen Verkehr

Fluggäste, Post und Waren an den für den internationalen

Luftverkehr zugelassenen Punkten

innerhalb des norwegischen Gebietes aufzunehmen

und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen

in beiden Richtungen gewährt

Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls

über Zwischenpunkte, nach Punkten in Norwegen

und gegebenenfalls nach darüber hinaus

gelegenen Punkten.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 13. Jänner 1950

gemäß seinem Artikel XI mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1950 in Kraft gesetzt.

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