112. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Regierungen von Österreich und Norwegen,
von dem Wunsche geleitet, den zivilen
Luftverkehr zwischen Österreich und Norwegen
zu fördern, schließen hiemit das folgende Abkommen
über den regelmäßigen Luftlinienverkehr
zwischen ihren beiderseitigen Gebieten, der
nachstehenden Bestimmungen unterliegen soll
Artikel I.
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem
anderen vertragschließenden Teil die im Anhang
dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum
Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten
(in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"
genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten
Luftverkehrslinien können sofort oder
zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen
vertragschließenden Teiles, dem die
Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen
werden.
Artikel II.
(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien
kann in Betrieb genommen werden, sobald jener
vertragschließende Teil, dem die im Anhang umschriebenen
Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung
oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen
für den Betrieb der angegebenen
Flugwege namhaft gemacht hat und
derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte
gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder
diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche
Betriebserlaubnis erteilt hat [was vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes (b)
dieses Artikels und des Artikels VI ohne ungebührliche
Verzögerung geschehen soll].
(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die
Luftverkehrsunternehmungen, die von einem
der vertragschließenden Teile namhaft gemacht
werden, können verhalten werden, den zuständigen
Luftfahrtbehörden des anderen vertragschließenden
Teiles nachzuweisen, daß sie imstande
sind, die Bedingungen zu erfüllen, die
gemäß den üblicherweise von diesen Behörden
für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien
angewendeten Gesetzen und Vorschriften
vorgesehen sind.
Artikel III.
Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen
und um die Gleichmäßigkeit in der
Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart
(a) Jeder der vertragschließenden Teile kann
für die Benützung von Flughäfen und
anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene
und gerechtfertigte Abgaben erheben
oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden
Teile erklärt sich jedoch
damit einverstanden, daß diese Abgaben
diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche
von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem
ähnlichen internationalen Luftverkehr
dienen, für die Benützung dieser Flughäfen
und Luftverkehrseinrichtungen entrichtet
werden.
(b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,
die durch einen vertragschließenden Teil
oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet
des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt
oder dort an Bord eines Flugzeuges
genommen werden und die ausschließlich
für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge
jenes erstgenannten Teiles bestimmt
sind, werden hinsichtlich der von
dem anderen vertragschließenden Teil erhobenen
Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder sonstigen inländischen Abgaben
oder Gebühren keiner ungünstigeren
Behandlung unterliegen, als sie
den eigenen oder anderen ausländischen,
im internationalen Luftverkehr tätigen
Luftverkehrsunternehmungen gewährt
wird.
(c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien
verwendeten Flugzeuge sowie die
Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die
Ersatzteile, die normale Ausrüstung und
die Bordvorräte, die sich bei der Ankunft
im Gebiet oder beim Abflug aus dem
Gebiet eines vertragschließenden Teiles an
Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen
des anderen vertragschließenden
Teiles befinden, welche
zum Betrieb von Luftverkehrslinien auf
den im Anhang beschriebenen Flugwegen
befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder ähnlichen Abgaben
oder Gebühren befreit, selbst wenn derartige
Vorräte während des Fluges innerhalb
des betreffenden Gebietes von dem
Luftfahrzeug gebraucht oder verbraucht
werden.
(d) Die solcherart von Abgaben befreiten
Güter dürfen nur mit Bewilligung der
Zollbehörden des anderen vertragschließenden
Teiles ausgeladen werden. Diese Güter,
welche wieder ausgeführt werden müssen,
haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter
Zollaufsicht zu verbleiben.
Artikel IV.
Die von einem der vertragschließenden Teile
ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse
sowie Befähigungszeugnisse und Er-
laubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden
Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien
auf den im Anhang beschriebenen
Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden
vertragschließenden Teile behält sich jedoch das
Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen
und Erlaubnisscheinen zum
Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung
zu versagen.
Artikel V.
(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug
der im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise
aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die
Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres
Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf
die Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden
Teiles ohne Unterschied der Nationalität
anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen
beim Einflug oder Ausflug sowie während
des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten
Teiles zu beachten.
(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen oder Waren
in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet
betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt,
Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und
Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die
Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmung oder
Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles
während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes
des erstgenannten Teiles zu beachten.
Artikel VI.
Jeder der vertragschließenden Teile behält
sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang
dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch
eine von dem anderen vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen
erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht
und die tatsächliche Verfügungsgewalt
an dieser, beziehungsweise über diese Luftverkehrsunternehmung
demjenigen vertragschließenden
Teil oder Staatsangehörigen desselben
zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung
namhaft gemacht hat, oder wenn eine
solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in
dem vorstehenden Artikel V vorgesehene Beachtung
der Gesetze verstößt oder den aus diesem
Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen
nicht nachkommt.
Artikel VII.
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang
stehenden Vereinbarungen werden
bei der durch das Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt errichteten Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registriert
werden.
Artikel VIII.
Wenn einer der beiden vertragschließenden
Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder
mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens
abzuändern, können diese Abänderungen
im unmittelbaren Einverständnis zwischen
den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile vorgenommen werden.
Artikel IX.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden
Teilen hinsichtlich der Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung
vorzulegen, sofern die vertragschließenden
Teile nicht übereinkommen, die
Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines
im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden
Teile eingesetzten Schiedsgerichtes
oder einer anderen Person oder Körperschaft zu
bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten
sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.
Artikel X.
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach
dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung
durch einen der vertragschließenden Teile beim
anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,
sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses
Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird.
Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung
wird angenommen, daß die
Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben
durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
eingelangt ist.
Artikel XI.
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird
durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von
ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in
doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Für die kgl. norwegische Regierung
Rolf Andersen m. p.
ANHANG
zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen
der österreichischen Bundesregierung und der
norwegischen Regierung.
Abschnitt I.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren
A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
der beiden vertragschließenden
Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang
bezeichneten Flugwegen durchführen, für
den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger
Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.
B. Daß das Beförderungsangebot, das von den
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
der beiden Staaten zur Verfügung gestellt
wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage
zu stehen hat.
C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
der vertragschließenden Teile
beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in
dem vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden
Flugwege ihre gegenseitigen Interessen
in einer Weise zu berücksichtigen haben, die eine
ungebührliche Beeinträchtigung ihrer beiderseitigen
Dienste ausschließt.
D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens
und seines Anhanges von einer namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung betriebenen
Dienste ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung
eines Beförderungsangebotes zu erfüllen haben,
das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate,
dem diese Luftverkehrsunternehmung angehört,
und dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden
Verkehrs entspricht.
E. Daß das Redit, an Punkten im Gebiete
des anderen Staates internationalen Verkehr
aufzunehmen oder abzusetzen, der an einem
oder mehreren in diesem Anhang genannten
Punkten nach dritten Staaten geht oder dort aus
solchen kommt, gemäß den von beiden Regierungen
bestätigten allgemeinen Grundsätzen
einer geordneten Entwicklung auszuüben ist,
wobei der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist,
daß das Beförderungsangebot im Einklang zu
stehen hat
1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem
Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-
Fluglinienbetriebes; und
3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von der
namhaft gemachten Luftverkehrslinie durchquerten
Gebiet, unter Berücksichtigung
örtlicher und regionaler Lufttransportdienste.
F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden der
beiden vertragschließenden Teile von Zeit zu
Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander
Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß festzustellen,
in welchem die von den vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
die in den Absätzen
A bis einschließlich E dieses Abschnittes festgelegten
Grundsätze einhalten. Einigen sich diese
Behörden auf weitere, zur praktischen Durchführung
dieser Grundsätze notwendige Maßnahmen,
werden die ausführenden Behörden
jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen
ihrer Befugnisse ihr möglichstes tun, um diese
Maßnahmen in die Tat umzusetzen.
Abschnitt II.
1. Den von der norwegischen Regierung namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen
Landungen sowie das Recht, im
internationalen Verkehr Fluggäste, Post und
Waren an den für den internationalen Luftverkehr
zugelassenen Punkten innerhalb des
österreichischen Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,
auf folgenden Flugwegen in beiden
Richtungen gewährt
Von Punkten in Norwegen, gegebenenfalls
über Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich
und gegebenenfalls nach darüber hinaus
gelegenen Punkten.
2. Den von der österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht zum Durchflug
und zu nicht kommerziellen Landungen
sowie das Recht, im internationalen Verkehr
Fluggäste, Post und Waren an den für den internationalen
Luftverkehr zugelassenen Punkten
innerhalb des norwegischen Gebietes aufzunehmen
und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen
in beiden Richtungen gewährt
Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls
über Zwischenpunkte, nach Punkten in Norwegen
und gegebenenfalls nach darüber hinaus
gelegenen Punkten.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 13. Jänner 1950
gemäß seinem Artikel XI mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1950 in Kraft gesetzt.