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112_1949 AT

112. Bundesgesetz: Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für den Kreis der bei der Allgemeinen

Invalidenversicherungsanstalt, bei der Land- und

Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen für den Fall der Invalidität

und des Alters sowie zugunsten ihrer Hinterbliebenen

versicherten Personen und der Rentenempfänger

dieser Anstalten.

§ 2. (1) Witwenrente erhält die Witwe nach

dem Tode des versicherten Ehemannes, wenn

für den Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes

die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft

erhalten war.

(2) Der Anspruch auf Witwenrente ruht,

solange die Witwe in einer an sich krankenversicherungspflichtigen

Beschäftigung steht oder

einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

§ 3. Der Grundbetrag für die Invalidenrenten

ist 444 S im Jahr. Dieser Betrag unterliegt der

Erhöhung um den zu den Leistungen aus der

Sozialversicherung gesetzlich gewährten Zuschlag.

§ 4. Die Witwenrente und die Witwerrente

beträgt fünf Zehntel, die Waisenrente vier

Zehntel der Invalidenrente ohne Kinderzuschuß.

§ 5. Der Beitrag zur Invalidenversicherung

wird mit 10 v. H. der Beitragsgrundlage festgesetzt.

In diesem Beitragssatz ist der gemäß § 2

des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,

B. G. Bl. Nr. 221, vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag

der Arbeiter für die Invalidenversicherung

abgezweigte Teil in der Höhe von

2'5 v. H. der Beitragsgrundlage inbegriffen.

§ 6. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 159, in seiner gegenwärtigen

Fassung, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1, Personen, die von einem österreichischen

Versicherungsträger und zu dessen Lasten eine

Rente aus der Invalidenversicherung (eine Altersfürsorgerente)

beziehen, werden bis zu einer Neuregelung

zu diesen Renten Beihilfen nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen gewährt."

2. § 4, Abs. (1), und die Bezeichnung (2) des

folgenden Absatzes entfallen.

3. § 6 entfällt, der bisherige § 7 erhält die

Bezeichnung § 6.

§ 7. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten in seinem Geltungsbereich alle ihm

widersprechenden Bestimmungen außer Kraft.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner

Auswirkung auf die Versicherungsleistungen und

die Tragung der Kosten der Beihilfen mit 1. Juli

1949, hinsichtlich der Änderungen in der nach

Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung

mit 30. Mai 1949, sonst mit 1. Juni 1949 in

Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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