112. Bundesgesetz: Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für den Kreis der bei der Allgemeinen
Invalidenversicherungsanstalt, bei der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen für den Fall der Invalidität
und des Alters sowie zugunsten ihrer Hinterbliebenen
versicherten Personen und der Rentenempfänger
dieser Anstalten.
§ 2. (1) Witwenrente erhält die Witwe nach
dem Tode des versicherten Ehemannes, wenn
für den Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes
die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft
erhalten war.
(2) Der Anspruch auf Witwenrente ruht,
solange die Witwe in einer an sich krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung steht oder
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
§ 3. Der Grundbetrag für die Invalidenrenten
ist 444 S im Jahr. Dieser Betrag unterliegt der
Erhöhung um den zu den Leistungen aus der
Sozialversicherung gesetzlich gewährten Zuschlag.
§ 4. Die Witwenrente und die Witwerrente
beträgt fünf Zehntel, die Waisenrente vier
Zehntel der Invalidenrente ohne Kinderzuschuß.
§ 5. Der Beitrag zur Invalidenversicherung
wird mit 10 v. H. der Beitragsgrundlage festgesetzt.
In diesem Beitragssatz ist der gemäß § 2
des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,
B. G. Bl. Nr. 221, vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag
der Arbeiter für die Invalidenversicherung
abgezweigte Teil in der Höhe von
2'5 v. H. der Beitragsgrundlage inbegriffen.
§ 6. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 159, in seiner gegenwärtigen
Fassung, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1, Personen, die von einem österreichischen
Versicherungsträger und zu dessen Lasten eine
Rente aus der Invalidenversicherung (eine Altersfürsorgerente)
beziehen, werden bis zu einer Neuregelung
zu diesen Renten Beihilfen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen gewährt."
2. § 4, Abs. (1), und die Bezeichnung (2) des
folgenden Absatzes entfallen.
3. § 6 entfällt, der bisherige § 7 erhält die
Bezeichnung § 6.
§ 7. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten in seinem Geltungsbereich alle ihm
widersprechenden Bestimmungen außer Kraft.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner
Auswirkung auf die Versicherungsleistungen und
die Tragung der Kosten der Beihilfen mit 1. Juli
1949, hinsichtlich der Änderungen in der nach
Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung
mit 30. Mai 1949, sonst mit 1. Juni 1949 in
Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.