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112. Verordnung: Postverkehr der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Postverkehr der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

und des § 3 des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes

1947 vom 28. März 1947, B. G. Bl. Nr. 98, wird

verordnet: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 76/1949.

§ 1. Allgemeines.

(1) Die amtlichen Briefsendungen der Dienststellen

des Bundes, der Länder, der Bezirke und

der Gemeinden, sowie deren amtlicher Postverkehr

überhaupt, unterliegen den allgemeinen für

den Briefverkehr geltenden Bestimmungen sowie

den Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung

und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

soweit im folgenden oder bezüglich

der äußeren Bezeichnung und der Gebührenentrichtung

auf Grund des § 2 des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes

1947 nichts abweichendes bestimmt

wird.

(2) Die den amtlichen Verkehr der Post- und

Telegraphendienststellen regelnden Vorschriften

bleiben unverändert.

(3) Wo im folgenden von Dienststellen die Rede

ist, werden darunter alle im Abs. (1) genannten

Dienststellen verstanden. Als Dienststellen im

Sinne dieser Verordnung gelten auch die im

jeweiligen Bundesfinanzgesetze als Monopol- und

Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige.

(4) Die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen

der Länder, der Bezirke und der Gemeinden

fallen jedoch nicht unter den Begriff der „Dienststellen"

nach Abs. (1).

§ 2. Gewöhnliche Rückscheinbriefe.

(1) Die Dienststellen können Briefe, für die

ein Zustellnachweis benötigt wird, als nicht eingeschriebene

Briefe in Umschlägen mit abtrennbarem

Rückschein (Rückscheinumschlag) aufgeben

(Gewöhnliche Rückscheinbriefe). Hinsichtlich der

Ausstattung der Rückscheinbriefe ist die Zustimmung

der Postverwaltung einzuholen.

(2) Die gewöhnlichen Rückscheinbriefe unterliegen

außer der gewöhnlichen Briefgebühr der

postordnungsmäßigen Rückscheingebühr.

§ 3. Briefsendungen der Dienststellen.

(1) Die Dienststellen geben ihre amtlichen

Briefsendungen, soweit sie diese nicht durch

Briefmarken oder Freistempler freimachen, gegen

monatliche Gebührenstundung auf.

(2) Nur gewöhnliche Briefe, gewöhnliche Rückscheinbriefe

und gewöhnliche Postkarten können

sie ohne Freimachung aufgeben, wenn der Empfänger

nicht ebenfalls eine Dienststelle ist. Solche

Sendungen werden zu Lasten des Empfängers

nur mit den Gebühren in der Höhe der Freimachungsgebühr

für gleichartige Sendungen

belegt, wenn sie auf der Aufschriftseite enthalten

a) die amtliche Benennung der absendenden

Dienststelle,

b) den Vermerk: „Postgebühr beim Empfänger

einheben".

§ 4. Briefsendungen an Dienststellen.

(1) Die Briefsendungen an die Dienststellen

müssen bei der Aufgabe vollständig freigemacht

werden, abgesehen von den mit Gebührenstundung

aufgegebenen Sendungen.

(2) Um bei amtlichen Sendungen an private

Empfänger, auf die eine Antwort erforderlich

ist, dem Empfänger zu ermöglichen, diese gebührenfrei

aufzugeben, können die Dienststellen

diesen Sendungen Briefumschläge beilegen, die

auf der Aufschriftseite die im § 3, Abs. (2), vorgeschriebenen

Vermerke enthalten.

(3) Diese Briefsendungen werden zu Lasten der

empfangenden Dienststelle mit der Gebühr in

der Höhe der Freimachungsgebühr für eine

gleichartige Sendung belegt. Gewöhnliche Briefe

und Postkarten, für die die Eilzustellung oder

Rohrpostbeförderung verlangt wird, müssen

vollständig frei gemacht werden.

§ 5. Anbringung der verschiedenen

Vermerke.

Die Benennung des Absenders soll links oben,

die sonstigen Vermerke sollen links unten angebracht

werden.

§ 6. Mangelhafte Beschaffenheit

der Briefsendungen.

(1) Mit wesentlichen Mängeln behaftete Briefsendungen,

die von Dienststellen herrühren oder

an solche gerichtet sind, werden zur Behebung

der Mängel den Absendern zurückgegeben, wenn

diese bekannt sind.

(2) Sind die Absender nicht bekannt, so werden

solche Briefsendungen nach den allgemeinen Postvorschriften

behandelt, doch werden Briefe und

Postkarten nur mit den Gebühren in der Höhe

der Freimachungsgebühr für gleichartige Sendungen

belegt.

§ 7. Aufgabe der Postsendungen der

Dienststellen.

Die Dienststellen haben bei der Aufgabe ihrer

amtlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen

Rückscheinbriefe ein Aufgabebuch zu verwenden,

in welches die Sendungen nach der

Stückzahl getrennt nach den einzelnen Gewichtsstufen

einzutragen sind. Der Annahmebeamte

bestätigt im Aufgabebuch die überprüfte Stückzahl

und setzt einen Abdruck des OT-Stempels

und sein Namenszeichen bei.

§ 8. Abgabe der Postsendungen an

die Dienststellen.

(1) Die für die Dienststellen einlangenden

Briefsendungen werden für sie beim Postamte

oder bei der Postablage zur Abholung bereitgehalten.

Auf Wunsch werden sie ihnen bei den

gewöhnlichen Zustellgängen zugestellt.

(2) Hinsichtlich aller übrigen Postsendungen

haben die Dienststellen die Wahl, sich die Abholung

gegen Entrichtung der Fachgebühren

vorzubehalten oder die Zustellung durch die

Post gegen Entrichtung der allfälligen Zustellgebühren

zu verlangen.

(3) Die Eilsendungen werden durch die Post

zugestellt, wenn die Dienststelle nicht ausdrücklich

etwas anderes verfügt hat.

(4) Jene Dienststellen, die sich zur Abholung

der Sendungen des Postabholbuches (§ 143 Postordnung)

bedienen wollen, haben eine diesbezügliche

Erklärung schriftlich abzugeben. Diese Erklärung

sowie der im Postabholbuche selbst von

der Dienststelle angebrachte Vermerk über den

Umfang der Abholbefugnis ist vom Vorstande

der betreffenden Dienststelle zu unterfertigen

und mit dem Amtsstempel zu versehen.

(5) Die Dienststellen, die vom Abholbuch

keinen Gebrauch machen, haben den Abholer

dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Soll

er auch ermächtigt sein, den Empfang der

bescheinigten Sendungen selbst zu bestätigen, so

ist dies in der Verständigung ausdrücklich anzugeben.

Die Verständigung hat die Unterschrift

des Amtsvorstandes aufzuweisen und mit dem

Amtsstempel versehen zu sein. Der Abholer

erhält je nach dem Umfang seiner Abholbefugnis

die bescheinigten Sendungen selbst oder zunächst

nur die dazugehörigen Bezugscheine.

§ 9. Gebührenentrichtung bei der

Abgabe.

(1) Auch den Dienststellen werden die für sie

bestimmten mit Postgebühren belasteten Sendungen

nur gegen Entrichtung der Gebühren

ausgefolgt.

(2) Falls es sich jedoch um Briefe und Postkarten

handelt, und die empfangende Dienststelle

findet, daß die Entrichtung der Gebühr zu

Unrecht auf sie überwälzt wurde, wird ihr die

entrichtete Gebühr zurückerstattet, wenn sie der

Post den Absender bekannt gibt und den Briefumschlag

oder die Postkarte zurückstellt. Die

Post zieht in diesem Falle den postordnungsmäßigen

Nachgebührenbetrag vom Absender ein.

(3) Den Dienststellen, die die Gebühren für

ihre Briefsendungen im Wege der Gebührenstundung

entrichten, können auf Antrag auch die

Gebühren, mit denen an sie gerichtete Briefsendungen

belastet sind, monatlich gestundet

werden. Die gestundeten Nachgebühren sind am

Monatsschlusse in die „Berechnung der gestundeten

Postbeförderungsgebühren" aufzunehmen

und mit diesen gleichzeitig zu begleichen.

§ 10. Auslandsverkehr.

Im Verkehr mit dem Auslande werden die für

den Postverkehr mit dem Auslande geltenden

allgemeinen Postvorschriften angewendet.

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