112. Verordnung: Postverkehr der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
und des § 3 des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes
1947 vom 28. März 1947, B. G. Bl. Nr. 98, wird
verordnet: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 76/1949.
§ 1. Allgemeines.
(1) Die amtlichen Briefsendungen der Dienststellen
des Bundes, der Länder, der Bezirke und
der Gemeinden, sowie deren amtlicher Postverkehr
überhaupt, unterliegen den allgemeinen für
den Briefverkehr geltenden Bestimmungen sowie
den Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung
und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
soweit im folgenden oder bezüglich
der äußeren Bezeichnung und der Gebührenentrichtung
auf Grund des § 2 des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes
1947 nichts abweichendes bestimmt
wird.
(2) Die den amtlichen Verkehr der Post- und
Telegraphendienststellen regelnden Vorschriften
bleiben unverändert.
(3) Wo im folgenden von Dienststellen die Rede
ist, werden darunter alle im Abs. (1) genannten
Dienststellen verstanden. Als Dienststellen im
Sinne dieser Verordnung gelten auch die im
jeweiligen Bundesfinanzgesetze als Monopol- und
Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige.
(4) Die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
der Länder, der Bezirke und der Gemeinden
fallen jedoch nicht unter den Begriff der „Dienststellen"
nach Abs. (1).
§ 2. Gewöhnliche Rückscheinbriefe.
(1) Die Dienststellen können Briefe, für die
ein Zustellnachweis benötigt wird, als nicht eingeschriebene
Briefe in Umschlägen mit abtrennbarem
Rückschein (Rückscheinumschlag) aufgeben
(Gewöhnliche Rückscheinbriefe). Hinsichtlich der
Ausstattung der Rückscheinbriefe ist die Zustimmung
der Postverwaltung einzuholen.
(2) Die gewöhnlichen Rückscheinbriefe unterliegen
außer der gewöhnlichen Briefgebühr der
postordnungsmäßigen Rückscheingebühr.
§ 3. Briefsendungen der Dienststellen.
(1) Die Dienststellen geben ihre amtlichen
Briefsendungen, soweit sie diese nicht durch
Briefmarken oder Freistempler freimachen, gegen
monatliche Gebührenstundung auf.
(2) Nur gewöhnliche Briefe, gewöhnliche Rückscheinbriefe
und gewöhnliche Postkarten können
sie ohne Freimachung aufgeben, wenn der Empfänger
nicht ebenfalls eine Dienststelle ist. Solche
Sendungen werden zu Lasten des Empfängers
nur mit den Gebühren in der Höhe der Freimachungsgebühr
für gleichartige Sendungen
belegt, wenn sie auf der Aufschriftseite enthalten
a) die amtliche Benennung der absendenden
Dienststelle,
b) den Vermerk: „Postgebühr beim Empfänger
einheben".
§ 4. Briefsendungen an Dienststellen.
(1) Die Briefsendungen an die Dienststellen
müssen bei der Aufgabe vollständig freigemacht
werden, abgesehen von den mit Gebührenstundung
aufgegebenen Sendungen.
(2) Um bei amtlichen Sendungen an private
Empfänger, auf die eine Antwort erforderlich
ist, dem Empfänger zu ermöglichen, diese gebührenfrei
aufzugeben, können die Dienststellen
diesen Sendungen Briefumschläge beilegen, die
auf der Aufschriftseite die im § 3, Abs. (2), vorgeschriebenen
Vermerke enthalten.
(3) Diese Briefsendungen werden zu Lasten der
empfangenden Dienststelle mit der Gebühr in
der Höhe der Freimachungsgebühr für eine
gleichartige Sendung belegt. Gewöhnliche Briefe
und Postkarten, für die die Eilzustellung oder
Rohrpostbeförderung verlangt wird, müssen
vollständig frei gemacht werden.
§ 5. Anbringung der verschiedenen
Vermerke.
Die Benennung des Absenders soll links oben,
die sonstigen Vermerke sollen links unten angebracht
werden.
§ 6. Mangelhafte Beschaffenheit
der Briefsendungen.
(1) Mit wesentlichen Mängeln behaftete Briefsendungen,
die von Dienststellen herrühren oder
an solche gerichtet sind, werden zur Behebung
der Mängel den Absendern zurückgegeben, wenn
diese bekannt sind.
(2) Sind die Absender nicht bekannt, so werden
solche Briefsendungen nach den allgemeinen Postvorschriften
behandelt, doch werden Briefe und
Postkarten nur mit den Gebühren in der Höhe
der Freimachungsgebühr für gleichartige Sendungen
belegt.
§ 7. Aufgabe der Postsendungen der
Dienststellen.
Die Dienststellen haben bei der Aufgabe ihrer
amtlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen
Rückscheinbriefe ein Aufgabebuch zu verwenden,
in welches die Sendungen nach der
Stückzahl getrennt nach den einzelnen Gewichtsstufen
einzutragen sind. Der Annahmebeamte
bestätigt im Aufgabebuch die überprüfte Stückzahl
und setzt einen Abdruck des OT-Stempels
und sein Namenszeichen bei.
§ 8. Abgabe der Postsendungen an
die Dienststellen.
(1) Die für die Dienststellen einlangenden
Briefsendungen werden für sie beim Postamte
oder bei der Postablage zur Abholung bereitgehalten.
Auf Wunsch werden sie ihnen bei den
gewöhnlichen Zustellgängen zugestellt.
(2) Hinsichtlich aller übrigen Postsendungen
haben die Dienststellen die Wahl, sich die Abholung
gegen Entrichtung der Fachgebühren
vorzubehalten oder die Zustellung durch die
Post gegen Entrichtung der allfälligen Zustellgebühren
zu verlangen.
(3) Die Eilsendungen werden durch die Post
zugestellt, wenn die Dienststelle nicht ausdrücklich
etwas anderes verfügt hat.
(4) Jene Dienststellen, die sich zur Abholung
der Sendungen des Postabholbuches (§ 143 Postordnung)
bedienen wollen, haben eine diesbezügliche
Erklärung schriftlich abzugeben. Diese Erklärung
sowie der im Postabholbuche selbst von
der Dienststelle angebrachte Vermerk über den
Umfang der Abholbefugnis ist vom Vorstande
der betreffenden Dienststelle zu unterfertigen
und mit dem Amtsstempel zu versehen.
(5) Die Dienststellen, die vom Abholbuch
keinen Gebrauch machen, haben den Abholer
dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Soll
er auch ermächtigt sein, den Empfang der
bescheinigten Sendungen selbst zu bestätigen, so
ist dies in der Verständigung ausdrücklich anzugeben.
Die Verständigung hat die Unterschrift
des Amtsvorstandes aufzuweisen und mit dem
Amtsstempel versehen zu sein. Der Abholer
erhält je nach dem Umfang seiner Abholbefugnis
die bescheinigten Sendungen selbst oder zunächst
nur die dazugehörigen Bezugscheine.
§ 9. Gebührenentrichtung bei der
Abgabe.
(1) Auch den Dienststellen werden die für sie
bestimmten mit Postgebühren belasteten Sendungen
nur gegen Entrichtung der Gebühren
ausgefolgt.
(2) Falls es sich jedoch um Briefe und Postkarten
handelt, und die empfangende Dienststelle
findet, daß die Entrichtung der Gebühr zu
Unrecht auf sie überwälzt wurde, wird ihr die
entrichtete Gebühr zurückerstattet, wenn sie der
Post den Absender bekannt gibt und den Briefumschlag
oder die Postkarte zurückstellt. Die
Post zieht in diesem Falle den postordnungsmäßigen
Nachgebührenbetrag vom Absender ein.
(3) Den Dienststellen, die die Gebühren für
ihre Briefsendungen im Wege der Gebührenstundung
entrichten, können auf Antrag auch die
Gebühren, mit denen an sie gerichtete Briefsendungen
belastet sind, monatlich gestundet
werden. Die gestundeten Nachgebühren sind am
Monatsschlusse in die „Berechnung der gestundeten
Postbeförderungsgebühren" aufzunehmen
und mit diesen gleichzeitig zu begleichen.
§ 10. Auslandsverkehr.
Im Verkehr mit dem Auslande werden die für
den Postverkehr mit dem Auslande geltenden
allgemeinen Postvorschriften angewendet.