112. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend
die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, wird
verordnet
Die Verordnung vom 16. August 1945,
St. G. Bl. Nr. 132, über die Bearbeitung und
Verarbeitung von Brotgetreide und über den
Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehl-Vdg.),
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1, Abs. (1), lautet
(1) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung
ist Roggen, Weizen, Gerste und Menggetreide.
2. § 3, Abs. (1) und (2), lauten
(1) Aus Brotgetreide dürfen für Zwecke der
menschlichen Ernährung oder für gewerbliche
Zwecke nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß,
Dunst) hergestellt und abgesetzt werden, die den
nachstehenden Herstellungsvorschriften entsprechen.
(2) Zu Mahlerzeugnissen aus Roggen, Weizen
und Gerste darf Roggen, Weizen und Gerste
jeder Art verarbeitet werden. Zu Mahlerzeugnissen
aus Menggetreide darf nur Roggengemenge
mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent, jedoch
nicht mehr als 80 Prozent Roggen im Gemenge
verarbeitet werden. Es muß aus gemischter
Saat geerntet sein.
3. § 4, Abs. (2) bis (5), lauten
(5) Für die Herstellung anderer als der hier
genannten Erzeugnisse aus Roggen, Weizen und
Gerste ist eine Genehmigung erforderlich. In
dieser Genehmigung wird die Begriffsbestimmung
und die Herstellungsanweisung für solche
Erzeugnisse gegeben.
4. § 5, Abs. (2) und (3), lauten
(2) Werden Mahlerzeugnisse aus Roggen hergestellt,
so ist die nach der üblichen Reinigung
verbleibende Getreidemenge vollständig zu Mehl
der zugelassenen Type zu vermahlen. Der Anfall
an Mahlerzeugnissen der Type 1830 darf 95 Prozent
der insgesamt vermahlenen Getreidemenge
nicht unterschreiten.
(3) Weizenmehl Type 1950 ist in durchgehender
Vermahlung, abgesehen von dem zulässigen
Vorwegzug von 10 Prozent zur Erzeugung von
Weizengrieß der Type 550 und Weizenmehl der
Type 1350, herzustellen. Der Anfall an Mahlerzeugnissen
darf 96 Prozent der insgesamt vermahlenen
Getreidemenge nicht unterschreiten.
5. Dem § 5 werden Abs. (6) und (7) angefügt,
die lauten
(6) Brotmehl Type 2000 ist in durchgehender
Vermahlung ohne jeden Vorwegzug mit einer
Gesamtausbeute von mindestens 80 Prozent der
insgesamt vermahlenen Getreidemenge herzustellen.
(7) Können die Bestimmungen über den Aschegebalt
auf Grund der Beschaffenheit des Rohgetreides
nicht eingehalten werden, so kann der
Höchstaschegehalt überschritten werden, doch
muß durch eine ordnungsgemäße Buchführung
die vollständige Vermahlung nachgewiesen werden
können.
6. § 11, Abs. (5), lautet
(5) Die Auslieferungssätze betragen
a) bei Roggen 95 Prozent Roggenmehl der
Type 1830 bei einer 5prozentigen Verstaubung;
b) bei Weizen 10 Prozent Weizenmehl der
Type 1350 und 86 Prozent Weizenbrotmehl
Type 1950 bei einer 4prozentigen
Verstaubung;
c) bei Gerste 80 Prozent Brotmehl der Type
2000 bei einer 5prozentigen Verstaubung.