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112_1946 AT

112. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132.

Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, wird

verordnet

Die Verordnung vom 16. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 132, über die Bearbeitung und

Verarbeitung von Brotgetreide und über den

Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehl-Vdg.),

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1, Abs. (1), lautet

(1) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung

ist Roggen, Weizen, Gerste und Menggetreide.

2. § 3, Abs. (1) und (2), lauten

(1) Aus Brotgetreide dürfen für Zwecke der

menschlichen Ernährung oder für gewerbliche

Zwecke nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß,

Dunst) hergestellt und abgesetzt werden, die den

nachstehenden Herstellungsvorschriften entsprechen.

(2) Zu Mahlerzeugnissen aus Roggen, Weizen

und Gerste darf Roggen, Weizen und Gerste

jeder Art verarbeitet werden. Zu Mahlerzeugnissen

aus Menggetreide darf nur Roggengemenge

mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent, jedoch

nicht mehr als 80 Prozent Roggen im Gemenge

verarbeitet werden. Es muß aus gemischter

Saat geerntet sein.

3. § 4, Abs. (2) bis (5), lauten

(5) Für die Herstellung anderer als der hier

genannten Erzeugnisse aus Roggen, Weizen und

Gerste ist eine Genehmigung erforderlich. In

dieser Genehmigung wird die Begriffsbestimmung

und die Herstellungsanweisung für solche

Erzeugnisse gegeben.

4. § 5, Abs. (2) und (3), lauten

(2) Werden Mahlerzeugnisse aus Roggen hergestellt,

so ist die nach der üblichen Reinigung

verbleibende Getreidemenge vollständig zu Mehl

der zugelassenen Type zu vermahlen. Der Anfall

an Mahlerzeugnissen der Type 1830 darf 95 Prozent

der insgesamt vermahlenen Getreidemenge

nicht unterschreiten.

(3) Weizenmehl Type 1950 ist in durchgehender

Vermahlung, abgesehen von dem zulässigen

Vorwegzug von 10 Prozent zur Erzeugung von

Weizengrieß der Type 550 und Weizenmehl der

Type 1350, herzustellen. Der Anfall an Mahlerzeugnissen

darf 96 Prozent der insgesamt vermahlenen

Getreidemenge nicht unterschreiten.

5. Dem § 5 werden Abs. (6) und (7) angefügt,

die lauten

(6) Brotmehl Type 2000 ist in durchgehender

Vermahlung ohne jeden Vorwegzug mit einer

Gesamtausbeute von mindestens 80 Prozent der

insgesamt vermahlenen Getreidemenge herzustellen.

(7) Können die Bestimmungen über den Aschegebalt

auf Grund der Beschaffenheit des Rohgetreides

nicht eingehalten werden, so kann der

Höchstaschegehalt überschritten werden, doch

muß durch eine ordnungsgemäße Buchführung

die vollständige Vermahlung nachgewiesen werden

können.

6. § 11, Abs. (5), lautet

(5) Die Auslieferungssätze betragen

a) bei Roggen 95 Prozent Roggenmehl der

Type 1830 bei einer 5prozentigen Verstaubung;

b) bei Weizen 10 Prozent Weizenmehl der

Type 1350 und 86 Prozent Weizenbrotmehl

Type 1950 bei einer 4prozentigen

Verstaubung;

c) bei Gerste 80 Prozent Brotmehl der Type

2000 bei einer 5prozentigen Verstaubung.

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