111. Bundesgesetz: Außerstreitgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Parteien
2. Abschnitt: Verfahren
3. Abschnitt: Beschlüsse
4. Abschnitt: Rekurs
5. Abschnitt: Revisionsrekurs
6. Abschnitt: Abänderungsantrag
7. Abschnitt: Kostenersatz
8. Abschnitt: Durchsetzung von Entscheidungen
II. Hauptstück
Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
1. Abschnitt: Abstammung
2. Abschnitt: Annahme an Kindes statt
3. Abschnitt: Legitimation durch den Bundespräsidenten
4. Abschnitt: Eheangelegenheiten
5. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
6. Abschnitt: Unterhalt
7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern
8. Abschnitt: Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und
das Recht auf persönlichen Verkehr
9. Abschnitt: Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
10. Abschnitt: Vermögensrechte Pflegebefohlener
11. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
III. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt: Vorverfahren
2. Abschnitt: Verlassenschaftsabhandlung
3. Abschnitt: Verfahren außerhalb der Abhandlung
IV. Hauptstück
Beurkundungen
V. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Parteien
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
(2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies
im Gesetz angeordnet ist.
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
Parteien
§ 2. (1) Parteien sind
1. der Antragsteller,
2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in
Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar
beeinflusst würde, sowie
4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen
ist.
(2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen
Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
§ 3. (1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
(2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen
Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene
und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
§ 4. (1) Die Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster
Instanz durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen.
(2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das
Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten
zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt
die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten
einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
(3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Übrigen zu einer verständlichen Äußerung über
den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem
Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze
Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des
Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund.
§ 5. (1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen
besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen
sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen
sind nicht selbständig anfechtbar.
(2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen
1. einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn
a) dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs
untersagt ist (§§ 271 f ABGB);
b) an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge
der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere
das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält;
2. für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn
a) eine Partei noch nicht geboren ist (§ 274 ABGB);
b) die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die
Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 276
ABGB);
c) sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben;
d) eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen
Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen
besonderen Verfahren zu entscheiden.
(4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters
vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig
davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung
über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und
war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks
an diesen.
Vertretungspflicht
§ 6. (1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen
können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren
müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Sachwalterschaft
für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener sowie in Verfahren
über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger Pflegebefohlener, weiters – vorbehaltlich des
§ 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in
Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt
oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt
oder Notar vertreten lassen.
(3) Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Jugendwohlfahrtsträger, Staatsanwälte
oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht.
Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten.
(4) Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden.
Verfahrenshilfe
§ 7. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72
Abs. 2 erster Satz ZPO, sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe
ist nur jener Partei zuzustellen, die sie beantragt hat.
(2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche
eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so
beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und,
wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu
zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beige-
bung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden
Beschlusses.
2. Abschnitt
Verfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 8. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
(2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens
gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem
Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
(3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens
spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.
Begehren
§ 9. (1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen,
welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem
Sachverhalt er dies ableitet.
(2) Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat
das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des
Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag
zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Anbringen
§ 10. (1) Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes
beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
(2) Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt
sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem
Rechtsanwalt oder Notar vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen,
wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist.
(3) Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des
Einschreiters, seines Vertreters sowie – soweit dies erforderlich ist – Namen und Anschriften der ihm
bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die
Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten.
(4) Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert,
so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu
sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen
Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist
nachweislich zuzustellen.
(5) Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.
Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
Zurücknahme des Antrags
§ 11. (1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags
beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden.
Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf
den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der
Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss – mit Ausnahme der Kostenzusprüche an
andere Parteien – wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
(2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags
beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen
fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen
werden.
(3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch
verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Anhängigkeit des Verfahrens
§ 12. (1) Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird
oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen
hat.
(2) Ist derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig, so ist die Sache an jenes der
an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist.
Verfahrensführung
§ 13. (1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so
zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands
und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu
unterstützen.
(2) Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich
gewahrt wird.
(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den
Parteien hinzuwirken.
Anleitungs- und Belehrungspflicht
§ 14. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind
anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar
vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen
und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.
Rechtliches Gehör
§ 15. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren
von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt
der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
§ 16. (1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden
Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung
des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle
darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.
Säumnisfolgen
§ 17. Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag
einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu
einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie
der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der
anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen
Inhalts der Erhebungen bestehen. Die Aufforderung zur Äußerung sowie die Ladung haben einen Hinweis
auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung
oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Mündliche Verhandlung
§ 18. Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht
frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den
vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des
Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch
wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im
weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.
Öffentlichkeit
§ 19. (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
1. durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
2. die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung
der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
3. dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist.
(3) Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen
auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
(4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden.
Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung
untersagt.
(5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr
und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung
gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO
anzuwenden.
§ 20. (1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere
der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung
von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter
von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen
betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden
oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.
Wiedereinsetzung
§ 21. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
ausgenommen § 154, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder
Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet
werden kann.
Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen
§ 22. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei,
Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.
Fristen
§ 23. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen
über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines
Abänderungsantrags sind Notfristen.
Zustellung
§ 24. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten
seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
(3) Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das
Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in
§ 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder
auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.
Unterbrechung des Verfahrens
§ 25. (1) Das Verfahren wird unterbrochen, wenn
1. die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu
handeln;
2. der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei
weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete
Person vertreten ist;
3. der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen,
soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
4. der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Konkursordnung
dies vorsehen;
5. das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses
seine Amtstätigkeit einstellt.
(2) Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden,
wenn
1. eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand
eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren
nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare
Verzögerung verbunden ist,
2. sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die
Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist, oder
3. eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses
an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende
Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
§ 26. (1) Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen
vorzunehmen. Im Fall des § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der
Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die
Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der
Entscheidung nicht.
(2) Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf.
Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der
Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen
Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
(3) Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die
Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden
kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange
einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem.
(4) Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des
unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.
§ 27. (1) Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters
liegen (§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten
Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts oder Notars
(§ 25 Abs. 1 Z 3), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern,
dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen,
so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.
(2) Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (§ 25 Abs. 2 Z 1) unterbrochen und ist die Vorfrage
in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche
Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.
Ruhen des Verfahrens
§ 28. (1) Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens
ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine
solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt
wurde.
(2) Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien
beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem
Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden
Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen.
(3) Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden;
Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit
dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden
können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit
gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
(4) Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen.
(5) Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche
Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
(6) Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten
verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.
Innehalten
§ 29. (1) Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung
einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit
dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck
des Verfahrens ist.
(2) Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene
Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
(3) Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten
nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen.
(4) Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstößt, ist selbständig anfechtbar.
Vergleich
§ 30. (1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr
Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen
Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
Beweisverfahren
§ 31. (1) Zur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden.
(2) Das Gericht kann auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle
Parteien dagegen aussprechen oder wenn das Gericht begründete Bedenken gegen Tatsachen hegt, die
gesetzlich vermutet werden oder für die ein Beweismittel vorhanden ist, das vollen Beweis macht.
(3) Das Gericht kann Sachverständige bestellen, auch ohne vorher die Parteien über deren Person zu
vernehmen. Wenn der Richter über die nötige Fachkunde verfügt, kann er vom Sachverständigenbeweis
absehen.
(4) Selbst in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hat das Gericht auch
außerhalb dieser Vorgebrachtes zu berücksichtigen. Es darf auch außerhalb der Verhandlung Beweise
aufnehmen, den Parteien ergänzende Angaben auftragen und sonstige Verfahrenshandlungen setzen.
(5) Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei zu einer Vernehmung kommt, eine Urkunde
vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands
ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel (§ 79 Abs. 2) anwenden, wenn sie der Ladung oder
Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet.
§ 32. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.
§ 33. (1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen
oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt
ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
(2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der
Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet
vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger
Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung
des Verfahrens erheblich verzögern würde.
§ 34. Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages
jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener
Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.
§ 35. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die
Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die Beweisaufnahme im Ausland
und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der
Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die
eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Beschlüsse
Entscheidungsgrundsätze
§ 36. (1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest
eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.
(2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil
der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.
(3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen
und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht
zu nehmen ist.
(4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der
Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei
seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.
Erfüllungsfrist
§ 37. (1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung
bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger
Leistungen erfordert.
(2) Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist
oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 ZPO
sinngemäß.
Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen
§ 38. Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich
verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel
verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen
in der Sache unwirksam.
Inhalt von Beschlussausfertigungen
§ 39. (1) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten
1. die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
2. den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen
überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
3. den Gegenstand des Verfahrens;
4. den Spruch;
5. die Begründung.
(2) Der Spruch und die Begründung sind äußerlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung
erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder
Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.
(3) In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
(4) Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben
wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller
Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses ist vom Richter oder
Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
§ 40. Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt,
mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse
jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.
Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
§ 41. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen
sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtskraft
§ 42. Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in
Rechtskraft.
Beschlusswirkungen
§ 43. (1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung
oder Rechtsgestaltung ein.
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses
oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch
erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die
Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts
ein.
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die
schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung
ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.
Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit
§ 44. (1) Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss
vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung
erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen
treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken
bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen
aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung
kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei
einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der
Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
4. Abschnitt
Rekurs
Zulässigkeit des Rekurses
§ 45. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht)
angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige
Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Rekursfrist
§ 46. (1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs
bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine
Rekursbeantwortung erstatten kann.
(3) Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung
oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist.
Form und Inhalt des Rekurses
§ 47. (1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben;
er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch
mündlich zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des
Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
(3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus
welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren);
im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten.
§ 9 ist nicht anzuwenden.
Rekursbeantwortung
§ 48. (1) Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die
Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift
des Rekurses zuzustellen.
(2) Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn
Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung
anbringen; § 47 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder
eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung
anbringen.
(3) Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer
Gleichschrift zu verständigen.
Zulässigkeit von Neuerungen
§ 49. (1) Im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel sind soweit
zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich
aus § 55 Abs. 2 nicht anderes ergibt.
(2) Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren,
sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses
hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung
(Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
(3) Waren die neu vorgebrachten Tatsachen zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhanden, so sind
sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen
Antrags – ausgenommen einen Abänderungsantrag – gemacht werden können.
Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
§ 50. (1) Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem
selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
1. einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
2. eine Strafverfügung;
3. die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67);
4. einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen
auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende
verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens
zur Gänze abzuändern ist.
(2) Einen Beschluss nach Abs. 1 Z 4 darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur
einmal fällen.
Vorlage der Akten an das Rekursgericht
§ 51. (1) Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung
oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit
allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt.
(2) Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes
erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die
notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(3) Wurde die Sache durch den angefochtenen Beschluss nicht oder nicht vollständig erledigt und
soll das Verfahren über die noch unerledigten Punkte während des Rekursverfahrens fortgesetzt werden,
so sind dem Rekursgericht Kopien oder Originale der auf den Gegenstand des Rekursverfahrens bezüglichen
Teile derjenigen Akten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt
werden.
Verfahren vor dem Rekursgericht
§ 52. (1) Das Rekursgericht hat eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine
solche für erforderlich erachtet. Auch wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, hat das Rekursgericht
den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu Anbringen anderer Parteien zu äußern, soweit dies erforderlich
ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
(2) Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur
dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen
maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass
es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit
gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese
kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden.
Entscheidungsgrundlagen
§ 53. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen
des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des
Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.
Zurückweisung durch das Rekursgericht
§ 54. (1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1. er unzulässig oder – soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist – verspätet ist;
2. er – trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens – nicht die notwendige Form oder den notwendigen
Inhalt hat.
(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist,
der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
Entscheidung über den Rekurs
§ 55. (1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls
nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
(2) Das Rekursgericht darf nur im Rahmen des Rekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Rekursgericht an das Rekursbegehren jedoch nicht gebunden;
es kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(3) Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der
angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel
nach den §§ 56 Abs. 1, 57 Z 1 oder 58 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 leide, so ist dieser wahrzunehmen,
auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
(4) Hat das Gericht erster Instanz einem Rekurs selbst stattgegeben und hebt das Rekursgericht diese
Entscheidung des Erstgerichts auf, so hat es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen die
ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.
§ 56. (1) Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den außerstreitigen
Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschie-
den ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und
das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag
zurückzuweisen.
(2) Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er
aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
§ 57. Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren
von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung,
allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen,
wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich
erheblich verringert werden und
1. die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit
vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder – außer in den
Fällen des § 39 Abs. 4 – keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung
des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann,
2. die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist,
3. die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und
die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann,
4. das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung
und gründliche Beurteilung der Sache verhindern,
5. nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben
worden sind oder
6. andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen.
§ 58. (1) Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze
zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
1. einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
2. eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch
einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
3. entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde,
den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.
(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der
gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses
oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
(3) Kommt eine Entscheidung nach Abs. 1 nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss
auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren,
soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung,
allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
(4) Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Abs. 3 vorzugehen,
wenn
1. ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
2. anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat oder
3. das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Ausspruch des Rekursgerichts
§ 59. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist.
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht
zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich
in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands
insgesamt 20000 Euro übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60
Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die
Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit
eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann – außer in einer Zulassungsvorstellung – nur in einem außerordentlichen
Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend
gemacht werden.
Ausfertigung der Rekursentscheidung
§ 60. (1) Die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die Namen der Richter zu
enthalten, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(2) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Rekursgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens
und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis
seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für
nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend
erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung
begnügen.
Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
§ 61. Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen
oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist
an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen
ist.
5. Abschnitt
Revisionsrekurs
Zulässigkeit des Revisionsrekurses
§ 62. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts
ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen
Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit
oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1. über den Kostenpunkt,
2. über die Verfahrenshilfe sowie
3. über die Gebühren.
(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der
Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht
nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur
ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs
nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand
insgesamt 20000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur
ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
Zulassungsvorstellung
§ 63. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20000 Euro und hat das Rekursgericht
nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 nicht
zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin
gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung);
der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts
– nach § 62 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben
Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
(2) Die Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht
erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des
Rekursgerichts zu laufen. § 65 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch
mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62
Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (§ 59 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt
dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen; dabei kann sich das Rekursgericht mit
einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche
Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig, so hat es diesen Beschluss den
Parteien zuzustellen und, soweit vorgesehen, dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses
freizustellen. Davon ist auch das Gericht erster Instanz zu verständigen.
Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
§ 64. (1) Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben
und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen
hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs
zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
nach § 62 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag
ergehen und ist kurz zu begründen.
(2) Der § 63 ist nicht anzuwenden.
(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft
des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
§ 65. (1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden
ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei
einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu
erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze
Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung
des Beschlusses beantragt wird;
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen
werden sollen;
4. soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen
die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
6. bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch
des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Revisionsrekursgründe
§ 66. (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche
Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung
zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe
vorgebracht werden.
Zurückweisung des Revisionsrekurses
§ 67. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen
nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz
zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs
verbunden ist.
Revisionsrekursbeantwortung
§ 68. (1) Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs
verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist,
und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen
Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung
des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter
Halbsatz, Abs. 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung
können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend
gemacht werden.
(3) Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei
1. einem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher
Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht
erster Instanz;
2. einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der
Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung
des Revisionsrekurses freigestellt werde;
3. einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs,
dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses
freigestellt werde.
(4) Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen
1. beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach § 63 Abs. 5 freigestellt
hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
2. beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach § 71 Abs. 2
freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
3. sonst beim Gericht erster Instanz.
(5) Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung
einer Gleichschrift zu verständigen.
Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof
§ 69. (1) Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs
verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.
(2) Einen ordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem
Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen
die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss
der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.
(3) Eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, hat das Gericht
erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
(4) Einen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache
betreffenden Akten sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Entscheidung über den Revisionsrekurs
§ 70. (1) Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens
entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der
Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch
zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(2) Über einen Revisionsrekurs nach § 64 kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden,
wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
(3) Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen,
wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das
Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden
Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen.
Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die
Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus
der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch
die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen
ergibt.
Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
§ 71. (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen
Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.
(2) Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher
Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner
mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser
Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen.
Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten
über dieses Verfahren vorzulegen.
(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens
und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis
seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts
und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit
hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit
nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen keiner
Begründung. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen
Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
(4) Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme
des § 50 Abs. 1 Z 4 sinngemäß anzuwenden.
6. Abschnitt
Abänderungsantrag
Zulässigkeit des Abänderungsantrags
§ 72. Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen
Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt
werden.
Abänderungsantrag
§ 73. (1) Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden
wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn
1. die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war,
2. die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und
die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde,
3. ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
4. die Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO vorliegen,
5. eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet
oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden
Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft, oder
6. die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen
in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere
Entscheidung herbeigeführt hätte.
(2) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag
zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden
können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(3) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden
außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel
in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.
Fristen für den Abänderungsantrag
§ 74. (1) Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
(2) Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
1. die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2),
2. die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Z 3),
3. das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende
Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4) oder
4. die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen
Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs. 1 Z 5 und 6).
(3) Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer
Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung
dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Zurückweisungsbeschlusses.
(4) Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
(5) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag
nur mehr in den Fällen des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 angebracht werden.
Form und Inhalt des Abänderungsantrags
§ 75. (1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu
enthalten
1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
3. Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3
ist anzuwenden.
Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren
§ 76. (1) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes
Gericht tätig war. Ist die Zuständigkeit in erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen,
so ist der Antrag bei diesem einzubringen.
(2) Das Gericht erster Instanz hat über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde
Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.
Entscheidung über den Abänderungsantrag
§ 77. (1) Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
(2) Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern,
als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt,
können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert
werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung
über die Sache zu fällen wäre.
(3) Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.
7. Abschnitt
Kostenersatz
§ 78. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich
etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung
aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache
erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur
rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten
sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber
anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen,
soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
(3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten
Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit
der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien
zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß
anzuwenden.
8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen
Zwangsmittel im Verfahren
§ 79. (1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen,
die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht
1. Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung
gilt § 359 EO sinngemäß;
2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis
zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3. die zwangsweise Vorführung;
4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen
vorzunehmen haben.
Exekution
§ 80. Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.
II. Hauptstück
Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
1. Abschnitt
Abstammung
Anerkennung der Vaterschaft
§ 81. (1) Über die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen
hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten
1. die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
2. Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Anerkennenden
sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenbuch und
3. – soweit bekannt – Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf
und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren
Geburtenbuch.
(3) Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung
übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit
diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.
Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren
§ 82. (1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag
eingeleitet.
(2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft
durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil
des Kindes, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
§ 83. (1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
(2) Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären,
soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch
Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen
ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag
auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären,
wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller
in der Ladung hinzuweisen.
(3) Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so
weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes
liegt.
(4) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
(5) Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 4 30 Jahre. Entscheidungen in der
Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie
tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.
Behandlung mehrerer Anträge
§ 84. (1) Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst zu verbinden
und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen.
(2) Setzt die Feststellung einer Abstammung nach dem anzuwendenden materiellen Recht die Feststellung
der Nichtabstammung von einer anderen Person voraus, so
1. ist eine Verbindung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Abstammung
vor der Entscheidung erster Instanz über die Feststellung der Nichtabstammung gestellt worden
ist;
2. hat das Gericht die Partei, welche die Feststellung der Abstammung begehrt, ohne dass ein Antrag
auf Feststellung der Nichtabstammung gestellt wurde, über die Rechtslage zu belehren und
das Verfahren erforderlichenfalls auf längstens zwei Jahre zu unterbrechen;
3. wird der Beschluss, mit dem die Feststellung ausgesprochen wird, nicht vor der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem die Nichtabstammung ausgesprochen wird, wirksam.
(3) Werden mehrere Personen auf Feststellung der Abstammung zum selben Kind in Anspruch genommen
und kann nach dem anzuwendenden materiellen Recht nur die Abstammung von einer von ihnen
festgestellt werden, so hat das Gericht den Beschluss über die Feststellung der Abstammung von einer
Person mit der Abweisung der Anträge auf Feststellung der Abstammung von den anderen Personen zu
verbinden. Der Beschluss über die Abweisung der Anträge kann nur gemeinsam mit dem Beschluss über
die Feststellung mit Rechtsmitteln und Abänderungsanträgen bekämpft und rechtskräftig werden.
Mitwirkungspflichten
§ 85. (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle
Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können,
bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen
Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken.
(2) Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr
für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung
aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äußerung aufzufordern.
Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer
rechtmäßigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der
Abstammungsuntersuchung anzuordnen.
(3) Zur Gewinnung von Gewebeproben mit Methoden, bei denen die körperliche Integrität nicht verletzt
wird, hat das Gericht erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung und die Anwendung angemes-
senen unmittelbaren Zwanges anzuordnen. Dabei sind die Organe der öffentlichen Sicherheit zur Hilfeleistung
verpflichtet. Die Kosten der Vorführung und des Zwanges sind von der mitwirkungspflichtigen
Person zu ersetzen.
(4) Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können
und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die
Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Abs. 1 genannten
Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.
2. Abschnitt
Annahme an Kindes statt
Zustimmungserklärungen
§ 86. (1) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht
abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches
Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
Urkunde erklärt werden.
(2) Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung über die Zustimmung ist in öffentlicher oder
öffentlich beglaubigter Urkunde zulässig.
(3) Die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 und die Vollmacht nach Abs. 2 haben das Wahlkind und
den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des
Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (§ 88 Abs. 1), entfällt die
Bezeichnung des Annehmenden.
(4) Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht
nach Abs. 2 abgegeben, so bedarf es dazu einer öffentlichen Urkunde. Eine Zustimmungserklärung, die
einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der
Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.
§ 87. (1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht
widerrufen werden.
(2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer
Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden
Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden.
Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
(3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können
auch einem weiteren Verfahren zugrundegelegt werden.
Inkognitoadoption
§ 88. (1) Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme
eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs-
und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens
und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.
(2) Auf Verlangen des Verzichtenden sind ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Annehmenden allgemein zu beschreiben.
(3) Die Beschlussausfertigung, die den Verzichtenden zugestellt wird, darf keinen Hinweis auf den
Namen oder den Wohnort des Annehmenden enthalten.
(4) Tritt die Bedingung nach Abs. 1 nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.
Bewilligung
§ 89. Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten
1. den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
2. den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen
Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung
in dieses Erlöschen vorliegt;
3. Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;
4. den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
5. auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt
durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 90. (1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und
2. der Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und
werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 91. Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.
3. Abschnitt
Legitimation durch den Bundespräsidenten
§ 92. (1) Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kann jeder Elternteil oder das
Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.
(2) Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen
den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschließung unterblieben ist, zu erheben, sich
zum Antrag zu äußern und diesen unmittelbar dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Findet dieser
keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Bundespräsidenten die Ehelicherklärung
des Kindes vorzuschlagen. Der Bundesminister für Justiz und der Bundespräsident können das Gericht
um ergänzende Beweisaufnahmen ersuchen.
(3) Die Entschließung des Bundespräsidenten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das
Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
(4) In Verfahren über die Legitimation eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht
statt.
4. Abschnitt
Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 93. (1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und
der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung
erster Instanz einzubeziehen.
§ 94. (1) In Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln.
(2) Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen
Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.
(3) Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsbeschlusses (§ 43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass
ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss
festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
stirbt.
Regelung der Scheidungsfolgen
§ 95. (1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht ein Bild von ihren Kenntnissen der Scheidungsfolgen
einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über
die Haftung für Kredite zu machen, ihr darüber erforderlichenfalls weitere Aufklärung zu geben oder sie
auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.
(2) Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie
das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf
Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.
(3) Verliert ein Ehegatte durch die Scheidung offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung,
so hat das Gericht, sofern dieser Ehegatte zustimmt und seine Sozialversicherungsnummer mitteilt,
nach Rechtskraft des Beschlusses auf Scheidung den zuständigen Krankenversicherungsträger im
Weg des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zu verständigen.
Die Verständigung hat Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer
des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen
über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung
des Versicherungsschutzes zu übermitteln.
Beschluss auf Scheidung
§ 96. (1) Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten
1. Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der
Ehegatten;
2. den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem
Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
3. auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung
durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
(2) Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses
aufgelöst ist.
(4) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem
Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
(5) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung
und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.
5. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
Anerkennung und Verweigerungsgründe
§ 97. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die
Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur
Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden,
ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung
offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine
Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe
getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt
worden ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig
gewesen wäre.
Verfahren der Anerkennung
§ 98. (1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen,
wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung
auf einen den §§ 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach
dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das
Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftstücks oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen
Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
(3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren
einbeziehen.
(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs
und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im
Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren
zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
Antrag auf Nichtanerkennung
§ 99. Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen
über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Vorrang des Völkerrechts
§ 100. Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.
6. Abschnitt
Unterhalt
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 101. (1) Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen
Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4000 Euro übersteigt, nur durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht
statt.
(3) Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag
auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens
zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger
Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht
bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
Auskunftspflichten
§ 102. (1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen
Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber
Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung
und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder
Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung
über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang
ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft
ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des
Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Jugendwohlfahrtsträger
als gesetzlichem Vertreter von Pflegebefohlenen zu.
(4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige
und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
§ 103. Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das
Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten
verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
7. Abschnitt
Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern
Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
§ 104. (1) Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über
Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig vor Gericht handeln.
Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht – spätestens anlässlich
der Befragung – dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf
bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen
zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche
Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
(3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren
vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach § 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe
durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen
zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe
zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.
Befragung Minderjähriger
§ 105. (1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf
persönlichen Verkehr persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger,
durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige,
gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung
oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und
unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub
der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit
des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten
ist.
Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 106. Der Jugendwohlfahrtsträger ist vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das
Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten
zu hören, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des
Minderjährigen gefährdet wäre.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 107. (1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr
1. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde,
in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
2. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden,
wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
3. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
(2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr auch vorläufig
einräumen.
(3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet ein
Kostenersatz nicht statt.
Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren
§ 108. Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht
mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen
Verkehrs ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung
des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen
entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des
persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der
Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen.
Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr
§ 109. Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen
Verkehr eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das
Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt
wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen
§ 110. (1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten
Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr ist eine Vollstreckung nach
der Exekutionsordnung ausgeschlossen.
(2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2
anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen
unmittelbaren Zwanges vollziehen.
(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen,
wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
(4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung
der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Jugendwohlfahrtsträger
oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des
Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch
ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdiensts beiziehen.
Besuchsbegleitung
§ 111. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu
bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr heranziehen
(Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter)
namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu
beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen.
Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
8. Abschnitt
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge
und das Recht auf persönlichen Verkehr
Vollstreckbarerklärung
§ 112. (1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht
auf persönlichen Verkehr können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar
erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden
gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.
(2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des
Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
Verweigerungsgründe
§ 113. (1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn
1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre
public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er
ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge-
oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich
erfüllt, unvereinbar ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international
nicht zuständig gewesen wäre.
(2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge
für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu
beteiligen.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung
§ 114. (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein
Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde,
anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist
überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus
der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden
ist, vorzulegen.
(2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das
Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.
(3) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs
und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im
Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren
zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
(4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig,
so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt
der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung
der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
(5) Die Vollstreckung kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht
hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
(6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Anerkennung
§ 115. Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen
über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sind
die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Vorrang des Völkerrechts
§ 116. Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.
9. Abschnitt
Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Verfahrenseinleitung
§ 117. (1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten,
wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung
über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer
solchen Bestellung vorliegen.
(2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens
ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters
wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Erstanhörung
§ 118. (1) Das Gericht hat sich zunächst einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu
verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
(2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der
nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich,
untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
(3) Kann sich das Gericht wegen unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen
Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe
erfolgen.
Verfahrenssachwalter
§ 119. Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht
für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen
gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen
der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter)
zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht
beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten
Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der
Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich
zu berücksichtigen.
Einstweiliger Sachwalter
§ 120. Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender
Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger
Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters
in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die
Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher
Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt
wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für
behinderte Personen. §§ 123 Z 1 bis 4 und 126 sind sinngemäß anzuwenden.
Mündliche Verhandlung
§ 121. (1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung
der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung
zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.
(3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich,
so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene
Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person
verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung
stattgefunden hat.
(4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise,
nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen;
im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
(5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden.
Sachverständige haben ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen; der Befund darf auch
außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
(6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Einstellung
§ 122. (1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das
Verfahren in jeder Lage einzustellen.
(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn
1. die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat
oder
2. ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
(3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen.
Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu
verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
Bestellung
§ 123. (1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten
1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
5. den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung
(§ 568 ABGB);
6. den Ausspruch über die Kosten.
(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets
zu begründen.
Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses
§ 124. (1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen
Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
(2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der
Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung
des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie
sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen
könnte.
(3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern.
Wenn dies zweckmäßig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.
Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
§ 125. Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt
werden.
Verständigungspflichten
§ 126. (1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und
Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des
Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
(2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen
Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden
Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.
(3) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage
über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
Rekurs im Bestellungsverfahren
§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der
Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ist
nicht anzuwenden.
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft
§ 128. (1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das
Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden;
dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.
(2) Das Gericht muss sich nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen,
mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter
beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche
Erweiterung der Sachwalterschaft.
Kosten
§ 129. Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131
durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit
dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird.
Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.
Berichtspflicht
§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen, längstens dreijährigen Abständen über seine
persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise sowie deren geistiges und körperliches
Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen
Bericht erteilen.
Genehmigung zur Sterilisation
§ 131. Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die
eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren
Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander
unabhängige Sachverständige beizuziehen.
10. Abschnitt
Vermögensrechte Pflegebefohlener
Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
§ 132. Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines
Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte,
erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner
gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer
zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der
Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne
Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung
keiner Genehmigung bedarf.
Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
§ 133. (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlener ein nennenswertes Vermögen
hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlene nennenswertes
Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung
des Wohles des Pflegebefohlenen hintanzuhalten.
(2) Sind Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der
Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche
Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte
10000 Euro wesentlich übersteigt.
(3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen,
wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen
erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers
zu überwachen.
(4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner
Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte
von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung,
die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen
sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Pflegschaftsrechnung
§ 134. Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter
gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach
in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung
der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen
Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung
hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
§ 135. (1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie der Jugendwohlfahrtsträger
sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus
besonderen Gründen verfügt.
(2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken,
soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
(3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit
ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie aufzubewahren
und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von
10000 Euro mitzuteilen.
(4) Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hat das Gericht einem gesetzlichen
Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.
Inhalt und Beilagen der Rechnung
§ 136. (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des
Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens,
die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums
anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung
abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen,
soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung
der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes
vorzulegen.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich
die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des
Rechnungszeitraums beschränken.
Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so
hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend
zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das
Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.
(2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung
von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden.
Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen
des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen
zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf
Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt,
dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche,
die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
§ 138. (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136
und 137 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der
Schlussrechnung verständlich zu machen.
(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen
Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder
an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
(3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher
Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher
Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene
nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat
dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern
gelöscht wird.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 139. (1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit,
in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
11. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 140. (1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei
dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens
erörtert werden und dies mit dem Wohl des Pflegebefohlenen vereinbar ist. An den nichtöffentlichen
Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen
Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers und der Jugendgerichtshilfe
teilnehmen.
(2) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes
Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich
durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).
(3) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung
(§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch
das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.
Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
§ 141. Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem
betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder
Stellen erteilt werden.
Bevollmächtigung
§ 142. In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst
sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten
Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.
III. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt
Vorverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 143. (1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch
eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
(2) Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (§ 106
JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem
Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen,
so ist es mit Beschluss einzustellen.
Eingaben
§ 144. (1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind – außer bei schriftlicher Abhandlungspflege
(§ 3 GKoärG) – an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie
innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.
(2) Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung
durch das Gericht zielen, sind an das Gericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig,
wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist.
(3) Der Gerichtskommissär hat den Akt unverzüglich dem Gericht vorzulegen, wenn es dies verlangt
oder eine Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist.
Todesfallaufnahme
§ 145. (1) Der Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat
er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche
Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen
1. Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der
Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;
2. das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten;
3. die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat;
4. die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-,
Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhe-
bung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger
Verfügungen;
5. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer
letztwilligen Verfügung berufenen Erben;
6. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter
der Verstorbene war.
(3) Der Wert des hinterlassenen Vermögens ist auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung
von Auskunftspersonen, und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen,
zu ermitteln.
Erhebungen
§ 146. (1) Der Gerichtskommissär kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal
und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen.
Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn des Verstorbenen,
als Vertrauenspersonen beizuziehen; diese sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Findet der Gerichtskommissär Fremdgelder, Kassenschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich
auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so hat er diese ohne nähere Einsicht
sicherzustellen und der Dienstbehörde zu übergeben.
(3) Der Gerichtskommissär hat den Tod von Personen, die aus öffentlichen Kassen fortlaufende Zahlungen
erhalten haben, der auszahlenden Stelle unverzüglich zu melden, wenn diese nicht schon offenkundig
Kenntnis davon hat.
(4) Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gerichtskommissär verpflichtet,
alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen
oder gefährden könnte.
Sicherung der Verlassenschaft
§ 147. (1) Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen
werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung
nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat der Gerichtskommissär die Verlassenschaft auf geeignete Weise
zu sichern.
(2) Als Sicherungsmaßnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft
oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten
der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.
(3) Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch
wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.
Freigabe
§ 148. (1) Der Gerichtskommissär kann – ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft
– die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen
oder freigeben.
(2) Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen,
die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des
Verlassenschaftsverfahrens ausüben.
Sperren
§ 149. Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen
vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen
oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe
(§ 148) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.
Ausfolgungsverfahren
§ 150. Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 106 JN), so hat
es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen
oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.
Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen
§ 151. Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente,
Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten
Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu
übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen
sein sollte.
§ 152. (1) Der Gerichtskommissär hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille)
und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem
Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände,
wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äußere Mängel anhafteten, anzuführen.
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist zum Verlassenschaftsakt zu nehmen. Der Tag der
Aufnahme in den Akt ist auf der Abschrift zu vermerken. Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage
auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.
(3) Die Urschrift ist bei Gericht zu verwahren, soweit sich aus § 111 Abs. 2 NO nichts anderes ergibt.
(4) Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat der Gerichtskommissär
die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit
abhängt, zu befragen und dies im Übernahmeprotokoll anzuführen.
Unterbleiben der Abhandlung
§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von
4000 Euro und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung,
wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung
bedarf es nicht.
(2) Auf Antrag hat das Gericht denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die
Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen,
dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam
zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.
Überlassung an Zahlungs statt
§ 154. (1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern
zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung
als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde.
(2) Das Vermögen ist zu verteilen
1. zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 KO;
2. sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt
wurden;
3. schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder
durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.
§ 155. (1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 4000 Euro, so hat der Gerichtskommissär
vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die
als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und
ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 20000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger
einzuberufen (§ 174).
(3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten
1. die Gegenstände, die übergeben werden;
2. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt
überlassen werden;
3. welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
4. allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.
2. Abschnitt
Verlassenschaftsabhandlung
Vertretungsvorsorge
§ 156. (1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung
von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a sowie für die Verlassenschaft von Amts
wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Noterben unbekannt, so
hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem
letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator
zu bestellen.
(3) Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für
dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.
Erbantrittserklärung
§ 157. (1) Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen
nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen
wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und – soweit diese
Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind – eine Belehrung über die Rechtsfolgen
der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung
nach § 184 Abs. 3 zu enthalten.
(2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene
Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine
Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
(3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen,
solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohlenen die
Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
(4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist – sofern dies nicht schon geschehen ist – zur
Vorbereitung des Verfahrens nach § 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
Unbekannte Erben und Noterben
§ 158. (1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass
neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Noterben in Betracht kommen, so hat sie der
Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten
geltend zu machen.
(2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der
unbekannten Erben oder Noterben den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden.
Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 159. (1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten
1. Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
2. die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
3. die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
4. die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des
Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
(2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
(3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
Widersprechende Erbantrittserklärungen
§ 160. Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur
(§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen
den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.
Entscheidung über das Erbrecht
§ 161. (1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das
Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann
mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
(2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen,
die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.
§ 162. Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich
4000 Euro, so müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stellt sich im Verfahren
heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt
zu geben und ihnen zur Bevollmächtigung eines Vertreters eine Frist zu setzen.
§ 163. (1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder
treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.
(2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so
hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern.
Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung
seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.
§ 164. Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss
über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der §§ 160
bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren
Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage
geltend zu machen.
Inventar
§ 165. (1) Ein Inventar ist zu errichten,
1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
2. wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen
einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet
wurde;
5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen
(§ 174).
§ 166. (1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich
aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und
ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
(2) Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das
Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden
wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden,
wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen
zählt.
(3) Zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen
zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
§ 167. (1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat,
Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die
unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär
oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen
oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber
eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz
zu bewerten.
(3) Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen,
sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.
Verfahren zur Errichtung des Inventars
§ 168. (1) Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie
bei der Todesfallaufnahme (§ 146 Abs. 1).
(2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch
außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der
Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung
der Gebühren.
(3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.
§ 169. Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht
bedarf es nicht.
Vermögenserklärung
§ 170. Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen
wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die
strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in
der Abhandlung an die Stelle des Inventars.
Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
§ 171. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt
wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten
Erbansprechern angezeigt wird.
§ 172. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre
Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
§ 173. (1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen,
über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über
das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator
zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des
Verlassenschaftskurators.
(2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär
die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern.
Rechte der Gläubiger
§ 174. (1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche
Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen
und die vermutlichen Erben, Noterben sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker
zu laden.
(2) Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die
angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
§ 175. Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu
entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung
des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten
Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators
zu.
Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
§ 176. (1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als
die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
(2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung
Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden.
Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht
den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
(3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Einantwortung
§ 177. Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).
§ 178. (1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag
seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
2. die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen
1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch fideikommissarische Substitutionen oder gleichgestellte
Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
2. jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen
sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der
gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen,
insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren,
vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers
oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Noterben oder Vermächtnisnehmern
auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches
Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für
Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine
Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach
Abs. 1 auszustellen.
§ 179. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses
reicht zur Überwindung einer Sperre (§ 149) aus.
§ 180. (1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel
gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden
Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
Erbteilungsübereinkommen
§ 181. (1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder
die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen
Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene
Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
3. Abschnitt
Verfahren außerhalb der Abhandlung
Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
§ 182. (1) Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich
werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
(2) Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist
nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer
Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
(3) Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung,
sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf
deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen
Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch
gilt dies ebenso.
Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
§ 183. (1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt,
so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
(2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen
beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung
des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist § 178 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der
nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden.
(4) Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden,
so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.
Erblose Verlassenschaft
§ 184. (1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine
erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich
zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von
Vermögensgegenständen vorzunehmen.
(2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer
Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars
gestellt hatten.
Allgemeine Anordnungen
§ 185. Im Verlassenschaftsverfahren findet – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz
von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
IV. Hauptstück
Beurkundungen
Amtsbestätigungen, Zeugnisse
§ 186. (1) Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte
Tatsachen auszustellen.
(2) Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung
stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines
solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.
Beglaubigung von Abschriften
§ 187. (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten,
für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.
(2) Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen
1. Ort und Tag der Beglaubigung;
2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;
3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,
1. ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt
sind.
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines
Handzeichens zu beglaubigen, wenn der Antragsteller
1. seine Identität durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
2. die Unterschrift oder das Handzeichen vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die
Unterschrift oder das Handzeichen von ihm stammt.
(2) Darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Gegenstand der Urkunde und den Ausweis
mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller
zu unterschreiben oder unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten
beisetzt, mit seinem Handzeichen zu versehen.
(3) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers
zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der
Tag – auf besonderen Wunsch auch der Ort – seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen.
Überbeglaubigung
§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte
oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift
und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.
Beglaubigung von Übersetzungen
§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung,
der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen
sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.
(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden,
so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.
V. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch
das Gericht freiwillig feilgeboten werden.
Feilbietungsbedingungen
§ 192. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen
1. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
3. das geringste Gebot;
4. Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
5. die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und
Höhe dieser Sicherheit;
6. Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
7. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung
allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
8. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der
Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.
§ 193. Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten
und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung
über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen
vorliegen.
Edikt
§ 194. (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt
zu erlassen.
(2) Das Edikt muss enthalten
1. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
2. das geringste Gebot;
3. Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
4. Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen
werden kann;
5. den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte
und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt –
durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich
bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der
Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.
Durchführung der freiwilligen Feilbietung
§ 195. Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist,
die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die §§ 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.
§ 196. Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot
gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben,
ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten
hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.
§ 197. (1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen
zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.
(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen
vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf
Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine
Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.
§ 198. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen
über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.
VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 199. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist – soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden
sind.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 200. (1) Aufgehoben werden
1. das Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen, RGBl. 208;
2. das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl.
Nr. 205/1860;
3. die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654;
4. die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943,
dRGBl. I S 80;
5. Artikel V des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;
6. Artikel VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973.
(2) Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet
ist.
Verweise
§ 201. Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, verwiesen wird, gilt dies
sinngemäß als Verweis auf das Erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
Übergangsbestimmungen
§ 202. Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene
Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer
Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
§ 203. (1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren
(§ 6) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem
31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 7
Abs. 1) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem
31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (§ 11) sind nur dann anzuwenden, wenn
der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten
Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter
anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden,
wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung
weiter anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden,
wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Auf
alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 43
und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem
31. Dezember 2004 liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis
51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem
31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden,
wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem
31. Dezember 2004 liegt.
(9) Die Bestimmungen über den Kostenersatz sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem
31. Dezember 2004 anhängig wurde. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in
Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (§§ 79 und 80) sind nur dann anzuwenden,
wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem
31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen
Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
§ 204. (1) Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an
Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind
nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt
ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren
weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren
(§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.
(4) Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines
Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden
Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(6) Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder
gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind
nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach
dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen
sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.
§ 205. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht
wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.
§ 206. Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden,
die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
§ 207. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden,
wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf
alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung
sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
Vollziehung
§ 208. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet
Die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2000 über die Akkreditierung der o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner
Pfannhauser KEG mit Sitz in 1180 Wien, Kreuzgasse 79, als Stelle, die Produkte zertifiziert, wird aufgehoben.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher
Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen des Unterabschnitts 2.2.62.1, dürfen jene diagnostischen
Proben, für welche die Bestimmungen in Absatz 2.2.62.1.6 gelten, auch unter den in den nachstehenden
Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
UN 3373
(2) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen in Innenverpackungen aus Karton
(zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel
oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung
muss nicht den Vorschriften für die Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in
keinem Fall 500 g überschreiten.
(3) Andere diagnostische Proben als die in Absatz (2) genannten, müssen den Anforderungen der im
Anhang angeführten Verpackungsanweisung entsprechen. Bei Postbeförderung darf die Gesamtmasse des
Versandstücks in keinem Fall 30 kg überschreiten.
(4) Bei der Beförderung gemäss den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück mit
der nachstehenden Kennzeichnung zu versehen. Diese Kennzeichnung muss auf einem Hintergrund von
kontrastierender Farbe angebracht und deutlich sichtbar und lesbar sein. Die Dicke der Linie muss mindestens
2 mm, die Zeichenhöhe der Buchstaben und Ziffern mindestens 6 mm betragen
(5) Alle anderen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der
Klasse 6.2 gelten nicht.
(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. Mai 2008. Wird sie vorher
von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung
bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien
des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anhang
Verpackungsanweisung gemäss Absatz 3
1. Die Verpackung muss von guter Beschaffenheit und ausreichend stark sein, dass sie den Stößen
und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhält, einschließlich
des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und/oder Lagerhallen sowie jeder Entnahme
von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen
Handhabung. Sie muss so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel,
Feuchtigkeits- oder Druckänderung vermieden wird.
2. Die Verpackung muss aus drei Komponenten bestehen
a) einem Gefäß als erste Verpackung,
b) einer zweiten Verpackung und
c) einer Außenverpackung.
3. Die Gefäße als erste Verpackung sind so in die zweiten Verpackungen zu verpacken, dass sie
unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können
oder deren Inhalt nicht in die zweite Verpackung austreten kann. Die zweiten Verpackungen
müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten
des Inhalts müssen Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.
4. Das fertige Versandstück muss die Fallprüfung in Unterabschnitt 6.3.2.5 nach den Bestimmungen
der Unterabschnitte 6.3.2.3 und 6.3.2.4 ADR erfolgreich bestehen können, wobei jedoch die
Mindestfallhöhe 1,20 Meter beträgt.
5. Verpackungen für flüssige Stoffe
a) Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) wasserdicht sein.
b) Die zweite Verpackung muss wasserdicht sein.
c) Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung
eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass
eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
d) Zwischen das (die) Gefäß(e) als erste Verpackung und die zweite Verpackung ist absorbierendes
Material zu geben, dessen Menge ausreicht, den gesamten Inhalt des (der) Gefäße(s) als
erste Verpackung aufzunehmen, so dass bei Freiwerden des flüssigen Stoffes Polsterstoffe und
Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.
e) Das Gefäß als erste Verpackung oder die zweite Verpackung müssen einem Druckunterschied
von 95 kPa (0.95 bar) ohne Undichtheiten standhalten können.
6. Verpackungen für feste Stoffe
a) Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) staubdicht sein.
b) Die zweite Verpackung muss staubdicht sein.
c) Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung
eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass
eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist.
7. Proben in gekühltem oder gefrorenem Zustand: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
a) Wird zur Kühlhaltung der Proben Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet, so sind alle
diesbezüglichen Bestimmungen des ADR einzuhalten.
Wird Eis oder Trockeneis verwendet, so ist es außerhalb der zweiten Verpackungen, in der
Außenverpackung oder einer Umverpackung unterzubringen. Innenhalterungen sind vorzusehen,
um nach dem Verflüchtigen des Eises oder Trockeneises den Verbleib der zweiten Verpackungen
in der ursprünglichen Lage zu sichern.
Wird Eis verwendet, so muss die Außenverpackung oder die Umverpackung wasserdicht sein.
Wird Kohlendioxid, fest (Trockeneis) verwendet, so ist die Verpackung
– so auszulegen und zu bauen, dass sie ein Entweichen von Kohlendioxidgas zulässt, um
einen zum Bersten führenden Druckaufbau zu verhindern und
– mit einer Aufschrift „Kohlendioxid, fest“ oder „Trockeneis“ zu versehen.
b) Das Gefäß als erste Verpackung und die zweite Verpackung müssen imstande sein, ihre Funktionsfähigkeit
sowohl bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels als auch bei den Temperaturen
und Drücken beizubehalten, die sich bei Versagen der Kühlung ergeben können.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 15. Mai 2003 und von der Tschechischen Republik am
15. August 2003 unterzeichnet.