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111_2002 AT

111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h entfällt.

2. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet

„14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten

Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes

(Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie

den Betrieb von Pensionskassen;“

3. § 2 Abs. 1 Z 20 lautet

„20. der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG) und jenen Erdgasunternehmen (§ 6

Z 13 GWG), die nicht Erdgashändler (§ 6 Z 10 GWG) sind;“

4. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet

„23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung

und Berufsberatung;“

5. Im § 2 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „inländischen“ vor dem Wort „Wein“, vor dem Wort „Trauben“ und

vor dem Wort „Erzeugnissen“ jeweils durch die Wortfolge „aus dem EWR stammenden“ in der jeweils

grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5a. Im § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von

Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig

sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich

Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit

und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.“

6. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt

„9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften

bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß

§ 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie,

vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen

leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche

Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen

Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in

dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.“

6a. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt

„10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in

Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.“

6b. Im § 2 Abs. 9 wird nach dem Wort „Obstsaft“ die Wortfolge „sowie von selbstgebrannten geistigen

Getränken“ eingefügt.

7. Im § 2 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus

dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend

vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist

auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

8. § 3 wird wie folgt geändert

8.1. Im Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „und die Erteilung der Bewilligung“.

8.2. Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30,

des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung

zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.“

9. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter

einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum

befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten

nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-

Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, nicht den Bestimmungen der

§§ 74 ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt

wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder

im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau-

und Betriebsbewilligung als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage; oder“

10. § 5 samt Überschrift lautet

„2. Einteilung der Gewerbe

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen

Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen

Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe

(§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften

ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

11. Im § 6 wird das Zitat „in den §§ 94 und 124“ durch das Zitat „im § 94“ ersetzt.

12. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im

Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich

Baumeister;

Herstellung von Arzneimitteln und Giften;

Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes

reglementiertes Gewerbe fallen;

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

Waffengewerbe;

Zimmermeister.“

13. § 8 wird wie folgt geändert

13.1. Im Abs. 2 zweiter Halbsatz entfallen die Worte „oder es muss die Ausübung einem Pächter (§ 40)

übertragen“.

13.2. Abs. 2 letzter Satz lautet

„Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung

zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.“

13.3. Abs. 3 lautet

„(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter

bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.“

14. § 9 wird wie folgt geändert

14.1. Im Abs. 1 erster Satz werden die Worte „oder Pächter (§§ 39 und 40)“ durch das Zitat „(§ 39)“

ersetzt.

14.2. Abs. 2 lautet

„(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers,

längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese

Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen

zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate

ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.“

15. § 10 lautet

„§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in

das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung

den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung

endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb

Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen

zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb

Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.“

16. § 11 wird wie folgt geändert

16.1. Im Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „oder Pächter“.

16.2. Im Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „bewilligungspflichtiges gebundenes“ durch die Wortfolge

„im § 95 genanntes“ ersetzt.

17. Im § 12 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

18. § 13 wird wie folgt geändert

18.1. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers

oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe

oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine

nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes,

BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes

gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht

werden.“

18.2. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen,

wenn

1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden

Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird,

noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland

verwirklicht wurde.“

18.3. Abs. 4 entfällt.

18.4. Im Abs. 7 werden die Zitate „Abs. 1 bis 6“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.

19. § 14 lautet

„§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,

Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige

von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt

wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer

ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig

aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung

eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen

Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

(2) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch

eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht

ausüben. § 10 gilt sinngemäß.“

20. § 15 lautet

„§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche

Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung

eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.“

21. § 16 wird wie folgt geändert

21.1. Abs. 1 lautet

„(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner

der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen

Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9

Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen

einem Monat zu erfolgen hat.“

21.2. Im Abs. 4 werden die Worte „Handwerk oder einem gebundenen“ durch die Worte „reglementierten“

und die Worte „Handwerk oder für ein gebundenes“ durch die Worte „reglementiertes“ ersetzt. Weiters

werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

22. § 17 wird wie folgt geändert

22.1. Abs. 1 lautet

„(1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39),

Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filial-

geschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen

hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen

über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt

worden ist. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf befähigte Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 1) im Umfang des

anlässlich ihrer Bestellung erbrachten Befähigungsnachweises anzuwenden.“

22.2. Im Abs. 2 wird das Zitat „§ 22 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4“ ersetzt. Im letzten Satz entfallen

die Worte „oder Pächter“.

23. Die §§ 18 bis 22 samt Überschriften lauten

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich

der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten

Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen,

durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen

zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im

Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei

denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie

89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau

zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten

reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen

und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich

sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die

überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung

des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu

verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht

oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder

mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine

Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen,

dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber

des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die

durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden

Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss)

durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung

vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.

(6) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-

Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die

Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben

wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung erbracht werden.

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so

hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen

Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung

erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat

das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden

Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß

anzuwenden.

Meisterprüfung für Handwerke

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.

(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich

mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

(3) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung

erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte

die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende

Handwerk verwendet werden.

(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.

(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem

Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau

nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-

praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen

und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.

(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und

einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität

im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten

im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.

(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung.

Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen

und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung

(Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes normierten Antrittsvoraussetzungen

für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang

mit den Modulen der Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer

eigenberechtigt ist.

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.

§ 21. (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis

für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen;

diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben,

als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene

Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im

Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen,

sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß

§ 373d erlangt haben.

(4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung

unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des

Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen

Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so

erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in

Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung

durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen

ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung

gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen

werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff

und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung

bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.

(2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.“

24. § 23 wird wie folgt geändert

24.1. Abs. 2 Z 1 und 2 lautet

„(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in

vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder“

24.2. Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen

zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren

Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität,

eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen

Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen

fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“

25. § 23a wird wie folgt geändert

25.1. Im Abs. 1 werden die Worte „Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3“ durch die Worte „sonstigen

Befähigungsprüfungen“ ersetzt.

25.2. Abs. 3 lautet

„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste

kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine

Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass

abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des

§ 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.“

26. Im § 26 Abs. 1, 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 346 Abs. 1 Z 1)“.

27. Im § 27 entfällt der Klammerausdruck.

28. § 28 entfällt.

29. § 29 erster Satz lautet

„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des

Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.“

30. § 30 wird wie folgt geändert

30.1. Die Abs. 2 und 3 entfallen.

30.2 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet

„(2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Gewerbetreibenden

auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung

auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung

gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.“

31. § 31 samt Überschrift lautet

„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den

sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht

vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten,

welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung

auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die

Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische

Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines

reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes

Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender

Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges

die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten

erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“

32. § 32 samt Überschrift lautet

„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu

1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die

dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie

erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu

erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;

2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten

Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;

3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe

und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;

4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt

werden;

5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und

Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten

oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;

6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung

von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften

oder vermieteten Gegenstände;

7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;

8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;

9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt,

jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine

Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese

Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;

11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst

vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;

12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang

mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;

13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;

14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;

15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und

dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume

verwendet werden.

(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart

des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich

die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(3) Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer,

der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen

des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.

(4) Erzeugern von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren,

Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und

sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum Bedrucken ihrer eigenen Erzeugnisse

zu. Sie dürfen auch gleichartige zugekaufte Waren bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt

und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist

ein freies Gewerbe.

33. § 32a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 33.“. Im nunmehrigen § 33 Abs. 1 wird das Zitat

„(§ 211)“ durch das Zitat „(§ 94 Z 69)“ ersetzt. Im nunmehrigen § 33 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 124

Z 16)“ durch das Zitat „(§ 94 Z 74)“ ersetzt.

34. § 34 samt Überschrift lautet

„Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

§ 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen

auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG),

wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.“

35. Die §§ 35 und 36 entfallen.

36. § 37 wird wie folgt geändert

36.1. Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Gewerbetreibende dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten

Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“

36.2. Abs. 1 letzter Satz lautet

„Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen

Voraussetzungen.“

36.3. Abs. 2 letzter Satz lautet

„Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten

besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.“

36.4. Im Abs. 3 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

36.5. Abs. 4 lautet

„(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) und die im § 95

genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.“

36.6. Im Abs. 5 Z 3 wird nach dem Wort „wurde“ ein Punkt gesetzt. Das Wort „oder“ und die Z 4 entfallen.

37. Im § 38 Abs. 2 entfallen die Worte „sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter“.

38. In der Überschrift vor dem § 39 entfallen die Worte „und Pächter“.

39. § 39 wird wie folgt geändert

39.1. Im Abs. 1 entfallen die Worte „und keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat“.

39.2. Im Abs. 2a entfällt der letzte Satz.

39.3. Abs. 6 entfällt.

40. § 40 entfällt.

41. § 41 wird wie folgt geändert

41.1. Abs. 1 Z 4 lautet

„4. der Konkursmasse;“

41.2. Abs. 4 erster Satz lautet

„(4) Wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung

des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder

der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten,

falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein

Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.“

41.3. Folgender Abs. 5 wird angefügt

„(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der

Verlassenschaft oder der Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion

des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes

ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In

diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.“

42. § 44 lautet

„§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das

Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Er kann auch nach Maßgabe des § 43

Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung

des Konkurses.“

43. § 46 lautet

„§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung

zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß

Abs. 2.

(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen

1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und

3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für

1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der

für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und

2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen

in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.

(4) Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen

gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen

1. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde,

2. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

und

3. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und

die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“

44. Im § 47 Abs. 2 lautet der letzte Satz

„§ 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß.“

45. § 48 lautet

„§ 48. Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer

weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung

der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.“

46. § 49 entfällt.

47. § 50 wird wie folgt geändert

47.1. In den Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 33 Z 6)“.

47.2. Folgender Abs. 4 wird angefügt

„(4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 57 Abs. 1, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen,

die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder

giftig einzustufen sind.“

48. Im § 51 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Tätigkeiten“ der Beistrich und die Worte „die

nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind,“.

49. § 53 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die

Eintragung im Gewerberegister (§ 40 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen

Organe vorzuweisen.“

50. Die §§ 55 und 56 samt Überschriften entfallen.

51. Im § 57 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Privatpersonen“ der Beistrich; weiters entfällt die Wortfolge

„das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen,“.

52. Im § 58 lautet der letzte Satz

„§ 57 findet keine Anwendung.“

53. § 60 samt Überschrift entfällt.

54. Im § 61 lautet das Zitat „§§ 57 bis 59“.

55. Im § 62 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 3 und § 58)“.

56. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.“

57. § 69 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1), der Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter

(§ 94 Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der Personalkreditvermittler

(§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder

sonstigen Vergütungen.“

58. § 70 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die

in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten,

deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren

dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung

bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur

Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege

im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im

ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen

Fähigkeiten festlegen, dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die gefährlichen

Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung

zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352a gelten

sinngemäß.“

59. Im § 71 Abs. 5 erster Satz werden nach dem Wort „geeignete“ ein Beistrich gesetzt und folgende Worte

eingefügt „gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte“.

59a. § 81 wird wie folgt geändert

59a.1 Im § 81 Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10

angefügt

„10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c).“

59a.2 Im § 81 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf Jahre

ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.“

60. § 85 wird wie folgt geändert

60.1 § 85 Z 2 lautet

„2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt

worden ist oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (§ 10);“

60.2 Im § 85 Z 6 entfallen die Worte „oder Pächter“.

61. Im § 87 Abs. 2 werden die Worte „Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf

Konkurseröffnung“ durch die Worte „rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses“ ersetzt.

62. § 88 wird wie folgt geändert

62.1. Abs. 1 lautet

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber

nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich

aufhält.“

62.2. Abs. 2 und 3 entfallen.

63. § 91 wird wie folgt geändert

63.1. Abs. 1 erster Satz entfällt.

63.2. Im Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so

hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

64. Das II. Hauptstück samt Überschrift lautet

II. Hauptstück

Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe

1. Arbeitsvermittlung

2. Augenoptik (Handwerk)

3. Bäcker (Handwerk)

4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

5. Baumeister, Brunnenmeister

6. Bestattung

7. Bodenleger (Handwerk)

8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

9. Buchhaltung

10. Chemische Laboratorien

11. Dachdecker (Handwerk)

12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

14. Drogisten

15. Drucker und Druckformenherstellung

16. Elektrotechnik

17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln

18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen)

19. Fleischer (Handwerk)

20. Fotografen

21. Fremdenführer

22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)

23. Fußpflege

24. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk)

25. Gas- und Sanitärtechnik

26. Gastgewerbe

27. Getreidemüller

28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser

und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)

30. Hafner (Handwerk)

31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)

32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

33. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein

anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten

34. Hörgeräteakustik (Handwerk)

35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

36. Inkassoinstitute

37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)

38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

39. Kommunikationselektronik (Handwerk)

40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)

41. Kontaktlinsenoptik

42. Kosmetik (Schönheitspflege)

43. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

(verbundenes Handwerk)

44. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk)

45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)

46. Lebens- und Sozialberatung

47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes

Handwerk)

48. Massage

49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und

EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker

für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

50. Milchtechnologie

51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)

52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;

Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)

53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)

54. Pflasterer (Handwerk)

55. Rauchfangkehrer (Handwerk)

56. Reisebüros

57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

(verbundenes Handwerk)

58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)

59. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk)

60. Schuhmacher (Handwerk)

61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

63. Spediteure einschließlich der Transportagenten

64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

65. Sprengungsunternehmen

66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher

67. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk)

68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)

69. Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)

71. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

72. Überlassung von Arbeitskräften

73. Uhrmacher (Handwerk)

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter

Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten,

Hypothekarkrediten und Finanzierungen)

76. Versicherungsagent

77. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

78. Vulkaniseur

79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)

80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

81. Zahntechniker (Handwerk)

82. Zimmermeister

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben

ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten

Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen.

Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers

für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf

Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen

erfüllt sind.

Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang

anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis

zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.

Arbeitsvermittlung

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es

für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen

oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung

von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert

1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz

in einem EWR-Vertragsstaat,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und

b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung

berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter

und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.

(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich

in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.

(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

(AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung

der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche

weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.

Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“

§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 2) bedarf es für die

Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker

haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für

den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.

(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als

auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.

Baumeister

§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen

und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,

4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme

der Bauführung,

6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und

Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner

Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Ar-

beiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner,

Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen

Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf

der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten

von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten

der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister

zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises

gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer

Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues

zu verfassen, bleibt unberührt.

(5) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß

§ 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur

Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen

keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt

sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb

von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung

das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“

auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den

Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung

der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur

und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts

und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985,

S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,

a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen

höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn

Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war

b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben

hat und

2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union

auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der

Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder

von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften

und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an

privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht

führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer

wirksam wird.

Brunnenmeister

§ 100. (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für

Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie

auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder

Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken

des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister

zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet

der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken,

in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den

Baumeistern zu.

(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde

und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs-

und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter

über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über

dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

Bestattung

§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die

Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und

Exhumierungen.

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und

Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie.

(3) Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten

aus Anlass von Bestattungen und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der

Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen

oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten,

so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit

und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen

der Kunden Bedacht zu nehmen.

(5) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen

des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten

Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche

Leistungen ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß dem vorherigen

Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

Buchhaltung

§ 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9) bedarf es für die

pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung

der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen-

und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen

im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber

vor Behörden nicht berechtigt.

(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und

Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche

Buchhalter“ zu bezeichnen.

Chemische Laboratorien

§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf

es für

1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116

fällt,

2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

Drogisten

§ 104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (§ 94 Z 14) bedarf es für den

Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem

menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit

Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher

auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl.

Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß

§ 94 Z 14.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten ausüben, sind berechtigt, die im Abs. 1 genannten

Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und

abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit

erfolgt.

(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zu folgenden

Tätigkeiten berechtigt

1. zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften;

2. zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt und

zum Verkauf dieser Produkte ohne Heilanpreisung;

3. zu Schminktätigkeiten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der

Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die

die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeiten besitzen; als persönlich

und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten sind bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten

Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich

abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule

erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige

Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem

Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung

der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine

Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende

Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

Drucker und Druckformenherstellung

§ 105. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung

(§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und

unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur

Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und

Druckformenhersteller

1. die Spielkartenerzeugung;

2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren

(ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von

Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.

(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen

berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

Elektrotechnik

§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für

1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich

der Leistung oder der Spannung,

2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen und

3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle

Starkstrom führt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet

der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen

Betriebsmitteln berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung

von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die

für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller

Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist,

binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten

Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und

Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und

Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen

Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub

schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen)

§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18)

bedarf es für

1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und

2. den Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den

Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden

anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit

insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten

Umstände zutreffen.

(4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht berührt.

(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert

zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im

Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der

im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.

(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen

über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes

in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen

anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen

der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen.

Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides,

der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.

Fremdenführer

§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21)

bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche

Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten,

Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen

sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,

3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären.

(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß § 373d das Vorliegen der Äquivalenz

mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.

(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes

und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren

nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in

diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten

aufmerksam machen.

(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation

mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen

der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen;

weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere

Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle

der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung

diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international

gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der

Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf

Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der

Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung

erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet

werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten

Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung

der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche

Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des

Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1

genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn

sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten

sind.

Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und

Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege

einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung

von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung

eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung

das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses

Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen

der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie

1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni

1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich

regelmäßig ausgeübt haben und

2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt

haben.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der

Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger

auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.

(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.

(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an

Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen,

sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die

Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.

(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder

Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-

Up.

(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen

von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion

sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

Gas- und Sanitärtechnik

§ 110. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf

es für

1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss

von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,

2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,

3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie

die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1

Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang

mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten

an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen

sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.

Gastgewerbe

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

1. die Beherbergung von Gästen;

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für

1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken

durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte

Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;

2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von

warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser

Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in

einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf

die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);

3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken

und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als

acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt

werden;

4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden,

und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen

Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten

geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7

der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I

Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang

mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;

6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen

Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die

darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch

folgende Rechte zu

1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,

2. das Halten von Spielen,

3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es

sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung,

BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.

4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren

a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die

von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;

b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel,

Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);

c) Geschenkartikel.

(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe

ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.

Vorschriften über die Gewerbeausübung

§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer

Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren

Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen

und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass

die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung

den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat

erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft

entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung

festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen

wird.

(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen,

dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung

von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen

vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und

von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf

öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis

22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann

kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für

solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in

ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie

Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.

(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen

auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei

Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten

angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen.

Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der

betreffenden Getränke zu erfolgen.

(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges

Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke

mehr auszuschenken.

(6) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht,

kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne

dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.

Sperrstunde und Aufsperrstunde

§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen

werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),

für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die

Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls

von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen

gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf

der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen

zu hören.

(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem

störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1

abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu

nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen.

Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.

(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne

Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den

durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen,

wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage

des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung

der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen

Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu

hören.

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen,

die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage

des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung

der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in

denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu

hören.

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage

des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche

Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben.

Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die

Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden

bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die

eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte

im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den

vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen

und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.

(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,

ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen

zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen

noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf

anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig

auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde

zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an

Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 ausgeführten

Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß.

Alkoholausschank an Jugendliche

§ 114. (1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst noch

durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder

ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen

der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten

Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen

wird.

Handel mit Medizinprodukten

§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festlegen, dass der Handel mit bestimmten

Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33)

vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben.

Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren

Verkauf dem Medizinproduktehandel und den Drogisten vorbehalten ist.

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

§ 116. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften

und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (§ 94 Z 32) bedarf es für

1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung

ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

5. den Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne

Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem

Verbandmaterial;

6. die Herstellung von Giften;

7. den Großhandel mit Giften.

(2) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen

des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein

reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Abs. 1 Z 32.

(3) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten

berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte

zu sterilisieren.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind

auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2

genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.

(5) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten

gemäß Abs. 1 Z 2 oder zum Großhandel gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von

Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich

ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche

Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(6) Die im Abs. 5 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller

Personen, deren Verwendung für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens

zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich

der für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens

zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen

von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person

auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 6 bekannt gegebenen

Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub

schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Immobilientreuhänder

§ 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler,

der Immobilienverwalter und der Bauträger.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst

1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken

und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an

Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des

Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;

2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen

über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von

Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung

als Ganzes ausführen lässt;

4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die

zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten

sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt

sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung

von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und

Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die

Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter

sind weiters berechtigt,

1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten

zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern

dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie

verwalten;

3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung

von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie

die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der

Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres

Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften

öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen

formularmäßig gestalteter Verträge besteht.

Inkassoinstitute

§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für

die Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind,

sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch

wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind,

sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen

Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Lebens- und Sozialberatung

§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46)

bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,

Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen

Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen,

die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung

berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften

an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin

nachweisen.

(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem

Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt

sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt

sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt

sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten

verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich

von dieser Pflicht entbindet.

(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung

durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die

Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung

besitzen,

2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention

herangezogen werden, fachlich geeignet sind,

3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur

Sicherung der Qualität vorsieht und

4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung

verfügt.

Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen.

Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze

erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich

qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.

Rauchfangkehrer

§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) bedarf es

für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen

sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften

zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 55 ist jedoch das Reinigen von Rauchgasabzügen

durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im

Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in

Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und –

mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick

auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt,

Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anlässlich

des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren

sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen

durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung

des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen

ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße

Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und die Einsparung von Energie Bedacht

zu nehmen.

Besondere Voraussetzungen

§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt

werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,

1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe

als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische

Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie

deren Wohnsitz im Inland und

4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während

der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der

Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(4) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder

persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur

Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender

Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten

Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung

§ 122. (1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) ist nur

zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche

Nachteile besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen

Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.

(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens

durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden

Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde

einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt

sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr

als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Gebietsweise Abgrenzung

§ 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung

des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete

so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und

dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben

mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist.

Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der

Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des

Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der

Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden,

die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken.

Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein

anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auch

außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung

geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort

der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils

geltenden Höchsttarifes die im § 120 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer

und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen,

wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen

der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten

Interessenvertretungen ist.

Wechsel des Rauchfangkehrers

§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher

beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung

und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die

Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf

nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin

vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist

der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen

§ 125. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf

die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.

Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne

Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die

zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten

Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung

der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist

und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(3) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten.

(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß

§ 340 Abs. 2 beginnen.

(5) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der

Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung

gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen

Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens

aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den

Bescheid zu.

(6) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte

in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen

Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem

anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei

Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der

Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides

beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.

Reisebüros

§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es für

1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen

auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer

Verkehrsunternehmen jeder Art,

2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,

4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und

5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter

direkt oder über einen Vermittler anbietet.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 ist

1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für

gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt,

von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,

2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den

Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes

oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),

3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen

durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von

Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt

werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,

4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und

5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1

Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter

direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,

1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu

Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und

2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in

Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.

(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Abs. 3 Z 1 betreuen,

haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden

gemäß Abs. 3 Z 1 dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der

Reisebetreuer ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten

zu geben.

Ausübungsvorschriften

§ 127. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über

1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im

Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,

Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters

der Pauschalreise.

(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über

1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,

2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben

und

3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung

des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren

hat.

(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG

des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),

bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

gemäß Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten

Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister

(§ 365c) einzutragen.

Schädlingsbekämpfung

§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf

es für

1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,

2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger

und giftiger Gase.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer

die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger

Gase

1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise

bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für

1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahrens,

4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser,

Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,

Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,

7. den Schutz von Personen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind

nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation

mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen

Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen,

auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen

haben.

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung

von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der

Betrieb von Notrufzentralen.

(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten

1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf

Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung

der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug-

und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme

von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter

oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet

der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,

soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz

bedarf;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

(6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der Genehmigung des Bundesministers

für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes

oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.

Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher

§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind,

sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit

dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.

(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht

das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung

der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der

Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch

zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur

Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.

(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als

dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur

Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht

besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit

die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung

in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes

bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind,

richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten

sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren

Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation

gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen

und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur

Einsichtnahme auszuhändigen.

(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1

genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die

Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende

strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit

des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im

§ 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen,

wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation

eingetreten sind.

(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes

berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten

(§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für

diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller

Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden,

spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der

für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde

binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses

haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum,

Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen

Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub

schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Spediteure einschließlich der Transportagenten

§ 131. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) sind auch berechtigt

1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens

oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der

Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung

zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im

Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen

Unternehmens beauftragt worden ist;

2. zur Lagerung;

3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft

(Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.

(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung

des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.

Sprengungsunternehmen

§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen

(§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom

Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des

Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.

(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen

über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in

einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen

der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf

mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Abs. 1

ist anzuwenden.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher

§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66)

ist berechtigt

1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder

restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet

werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage

der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und

Steinbelägen),

2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und Grabmonumenten

und unbeschadet des Rechts der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für

Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und

3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.

(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der

Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen

aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.

(3) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind zur Aufstellung

von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.

(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen

des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist

nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden

gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des

Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß

dem ersten Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros – Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung,

die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen,

Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von

Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich

der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen

Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer

inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen

inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse

des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur

statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung

durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern,

den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung

und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur

im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im

Rahmen ihres Fachgebietes.

(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts

berechtigt.

(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.

Überlassung von Arbeitskräften

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung

an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 ist

1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit

wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes

des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr,

wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen

sind;

2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen

Anlagen oder Maschinen, wenn

a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder

b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als

Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;

3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen

Zusammenarbeit

a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder

b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der

Betriebsberatung oder der Überwachung oder

c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im

Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck

des überlassenden Unternehmens gehört;

5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 474/1974.

(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist erforderlich

1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihr Wohnsitz in

einem EWR-Vertragsstaat,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts

a) ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und

b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen

des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit

einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen

Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren

Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.

(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben,

wenn das Verhalten des Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den

Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt wird; dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn der Gewerbeinhaber

1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

2. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes

oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist von der Behörde

(§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn die im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur

Gänze erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr

gegeben ist.

(6) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte sind berechtigt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der

Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen

Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs

Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung

abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung gestellt

hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten

Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem

fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch

zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt,

wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug

auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender

Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich

derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen

Rechts berechtigt.

Vermögensberatung

§ 136a. Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des

Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des

Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Versicherungsagent

§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten.

Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke

haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige

Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent

Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine

Gewerberegisternummer zu vermerken.

(2) Die Begründung mehrerer Agenturverhältnisse ist nur dann zulässig, wenn die Versicherungsprodukte

der verschiedenen Versicherungsunternehmen nicht in Konkurrenz zueinander stehen und jedes

Versicherungsunternehmen für die Vermittlung seiner Produkte die uneingeschränkte Verantwortung

übernimmt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind,

dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser

Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge

oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

(4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes

auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes

gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

§ 138. (1) Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche

vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine

Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben

für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens

72700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr

als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben

gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre

allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung

an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden

beeinträchtigen könnten.

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten

ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben

sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft

sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

in derselben Sache ist verboten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten

berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur

solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen

Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler oder der Berater in

Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des

Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des

Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Waffengewerbe

§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten

1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

b) den Handel,

c) das Vermieten,

d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b) den Handel,

c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist

1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und

der Handel mit diesen Waffen;

2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von

Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der

Handel mit diesen Gegenständen;

3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;

5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der

dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden

Veranstaltung.

(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und

Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten

oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.

(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen

Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder

Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen

Waffen unzulässig.

Begriffsbestimmungen

§ 140. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei

nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden

von Patronen.

(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der

Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial

bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Besondere Voraussetzungen

§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe

erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen

1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland

und

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen

Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren

Wohnsitz im Inland sowie

3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich

zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen

zu hören.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der

gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen

ihren Betrieb einzustellen.

(3) Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf

Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

Rechte

§ 142. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen

Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und

Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen

Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen

Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel

mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische

Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und

Sportpulver berechtigt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a)

oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum

Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition

(§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1

lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände

berechtigt.

(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen

(§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver

ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in

Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die

diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.

Ausübungsvorschriften

§ 143. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der

§§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen

der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen

Vorschriften erlassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben

1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,

2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition

sowie des Handels mit diesen Gegenständen,

3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,

4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde

sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden

kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich

sind,

5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.

(3) Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem

Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine

Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der

Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß

Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche

Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden

sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide

die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde

berufen.

Waffenbücher

§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c

oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind,

2. genehmigungspflichtige Schusswaffen,

3. meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und

4. Munition für Faustfeuerwaffen.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher

für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen

Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum,

Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.

Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher

für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des

Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen

und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung

der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten,

dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Bezeichnung der Waffen

§ 145. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen

Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden

Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische

Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in

den inländischen Verkehr bringt.

(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer

im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden

ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers

und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet

ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche

Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verzeichnen.

Überprüfung

§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die

Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden

1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,

2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und

3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der Gewerbeausübung

§ 147. (1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen

über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes

in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen

anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen

der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende

darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides

beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben

das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren

Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch

dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Muni-

tion (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung

eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede

Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein

Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Gewerbeberechtigungen

betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister

für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

§ 148. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer

Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

Zimmermeister

§ 149. (1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als

Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden,

Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als

Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz,

Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener

Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines

Baumeisters ausführen.

(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen

sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99

Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

(5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich

sind, berechtigt.

(6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers

vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises

gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

Rechte einzelner reglementierter Gewerbe

§ 150. (1) Bäcker (§ 94 Z 3) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten)

herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse

– auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und

nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei

Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb

gewahrt bleiben.

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet

der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie

für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-,

Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger

sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.

(3) Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der

Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

(4) Den Fleischern (§ 94 Z 19) stehen auch folgende Rechte zu

1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen,

belegten Brötchen und von Salaten,

2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher

Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,

3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2,

4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen

Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(5) Fotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der

Rechte der Fotografen ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß § 94 Z 20.

(6) Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung

von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines

künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten

des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) sind auch zur

Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (§ 94 Z 51) berechtigt.

(7) Hafner (§ 94 Z 30) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und

Fliesenleger (§ 94 Z 38) auszuüben.

(8) Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31)

ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser-

und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten

durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und

Klimatechnik (§ 94 Z 37) berechtigt.

(9) Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker

für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49), der Mechatroniker für Elektronik, Büro-

und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) berechtigt.

(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker

für Maschinen- und Fertigungstechnik und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-

Systemtechnik auszuüben.

(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters

sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen

sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes

als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) bedarf es

unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler

und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung

von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen

Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,

Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker

sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

(13) Landmaschinentechniker (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker

(§ 94 Z 43) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 39) auszuüben.

(14) Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten

und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.

(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen

von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik

(§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker

für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) berechtigt. Mechatroniker für

Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte-

und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt.

(16) Metalldesigner (§ 94 Z 51) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold-

und Silberschmiede (§ 94 Z 29) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) berechtigt.

(17) Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher

auszuüben. Schuhmacher (§ 94 Z 60) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher

(§ 94 Z 53) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung

dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.

(18) Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich

Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein

und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.

(19) Schlosser (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer

von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache

statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters

ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der

Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign

(§ 94 Z 51) berechtigt.

(20) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von

Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.

Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.

(21) Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (§ 94 Z 70) ist unbeschadet

der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 70.

(22) Tischler (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am

Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters

zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

(23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten

der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

2. Freie Gewerbe

Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch

die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden

sind die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes

angeordnet ist.

(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien

(Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1

und 2 Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden-

und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für

1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung

und des Versands für Werbemitteln oder

2. das Listbroking

erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.

(4) Soweit gemäß § 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse

besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000

vorliegt, dürfen sensible Daten von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der

ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter

verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien

Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit

zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich

erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich

eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 dürfen

von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung

gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendet werden.

(5) Soweit keine Zustimmung der Betroffenen gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 zur Übermittlung ihrer

Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einer

Kunden- und Interessentendatei eines Dritten nur die Daten

1. Namen,

2. Geschlecht,

3. Titel,

4. akademischer Grad,

5. Anschrift,

6. Geburtsdatum,

7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und

8. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei

ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung

finden –, dass der Inhaber der Datei dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich

erklärt hat, dass die Betroffenen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden,

die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung

erfolgt ist.

(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen

und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren

zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann

übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke

verwenden werden.

(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit

von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu gestalten, dass

durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Auftraggeber

jener Dateien, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar

ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung

oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung

Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien

nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit

von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet

ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber –, § 26 DSG 2000 mit der Maßgabe,

dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens

anhand der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung

zur Auskunftserteilung nur über die Auftraggeber der Ursprungsdateien verpflichtet sind; haben sie an der

Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach

Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der Ursprungsdateien beizutragen Bei nicht ordnungsgemäßer

Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung

eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber

dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.

(8) Stellt der Betroffene an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von

Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über ihn gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren

in jedem Fall innerhalb von acht Wochen kostenlos zu entsprechen. Soweit der Betroffene – nach

entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seiner Daten – auf der

physischen Löschung seiner Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung

dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.

(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Bundessparte „Gewerbe, Handwerk,

Dienstleistung“ der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos

einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens

monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten

Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen

Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet

werden.

(10) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten aus diesen Dateien an Gewerbetreibende

nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking

nur zur Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenen in geeigneter Weise darüber informiert haben,

dass sie die Verwendung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine

Untersagung erfolgt ist; sensible Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4

genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung

gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen,

wenn Daten schriftlich vom Betroffenen ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein

Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen

Einfluss.

(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung

der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließen. Dies kann gegenüber Gewerbetreibenden

nach Abs. 1 insbesondere auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehen.

Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 152. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse

berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit

in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel

und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom

Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch

vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel

und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht

verstrichen ist.

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen

Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen,

insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt

werden, berechtigt.

Handelsgewerbe

§ 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht das Recht

zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken,

wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte

Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht

mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.

(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sowie die

zur Ausübung des Altwarenhandels berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet

1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden

die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,

Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte,

insbesondere über die Herkunft von Waren, zu erteilen;

2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem

rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

(3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen

von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion

sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die den Handel mit Parfumeriewaren ausüben, sind auch zu Schminktätigkeiten

berechtigt.

(5) Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten ausüben, oder die

bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von

Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen

Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben, sind Marktfahrer.

Pfandleiher

§ 155. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung

von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne

Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt

ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das

Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.

(2) Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann

eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes

aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden

für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die

Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über

a) verbotene Pfanddarlehen,

b) Verbot der Weiterverpfändung,

c) Pfandleihbücher,

d) Ausstellung von Pfandscheinen,

e) Verlust des Pfandscheines,

f) Umsetzen des Pfandes,

g) Verkauf des Pfandes,

h) Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.

Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des

Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung

darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr

mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung

ist genehmigungspflichtig.

(3) Die Pfandleiher sind verpflichtet,

1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden

die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,

Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte

zu erteilen,

2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem

rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen

wurden, zu wahren.

(4) Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher

(§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung

GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schleppliftunternehmen

§ 156. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden

haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und

Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages

jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach

dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur

Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung

den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-

Treten der Erhöhung anzupassen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für

die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz

1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von

dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen

besetzten Anhängern).

(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen

berechtigt.

Tankstellen

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,

sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt

1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren,

Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),

2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle

a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,

b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör

für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder

für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern

im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,

c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel,

Ansichtskarten, Reiseandenken),

d) vorverpackt gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie

Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen

verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen

abgegeben werden.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt

bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine

Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1

Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht

übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag

zugelassen werden.

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf

es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher

Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände,

über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse

bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen

durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung

jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs

und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung

zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten

Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

65. Die §§ 159 bis 285 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen entfallen.

66. § 288 Abs. 3 lautet

„(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt

oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1) stets

mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“

67. § 333 samt Überschrift lautet

„1. Allgemeine Bestimmungen

Einheitliche Anlaufstelle

§ 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,

und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung

bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die

sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten

haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde

hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.“

68. § 334 lautet

„§ 334. Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig,

so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen

und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

werden hiedurch nicht berührt.“

69. § 335a entfällt.

70. § 336 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen

haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen

und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung

der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über

Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.“

71. § 336a Abs. 1 lautet

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese,

haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen

Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz

eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung

einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen

Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.“

72. Im § 337 lautet der Klammerausdruck wie folgt

„(in den §§ 53, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355)“.

73. § 339 wird wie folgt geändert

73.1. Im Abs. 1 entfällt nach dem Wort „hat“ der Beistrich. Die Worte „soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges

gebundenes Gewerbe handelt,“ entfallen.

73.2. Im Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 275)“. Weiters wird folgender Satz angefügt: „Wenn es

sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere

Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in

Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue

Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.“

73.3. Abs. 3 lautet

„(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter

und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden

Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers

und

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische

Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder

den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.“

73.4. Folgender Abs. 4 wird angefügt

„(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht

werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den

Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt,

wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage

gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“

74. § 340 lautet

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in

dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor

und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den

Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung

eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung

gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt

sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 rechtswirksam

erfolgt ist.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94

Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei

Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das

Gewerberegister einzutragen.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet

eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes

zu untersagen.“

75. § 341 samt Überschrift lautet

„b) Genehmigungsverfahren

§ 341. Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers

für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2

angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen.

Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte

zuständigen Behörde einzubringen.“

76. § 342 entfällt.

77. § 344 entfällt.

78. § 345 wird wie folgt geändert

78.1. Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des

24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des

Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters,

Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das

Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde

des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines

befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in

einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für

die Ausübung eines Gewerbes), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des

Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111

Abs. 5 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des

Standortes zu erstatten.“

78.2. Abs. 3 entfällt.

78.3 Abs. 4 lautet

„(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 (Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung

des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort) und gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung

und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen Standort zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die

Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.“

78.4. Abs. 6 entfällt.

78.5. Abs. 7 und 8 lauten

„(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.

Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339

Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,

so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige

ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege

entbunden.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß

Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,

1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, wenn die

Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis

zu nehmen;

2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis

zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen

a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde,

b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte

und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

3. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt

wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird,

gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie

§ 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides

oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 in das Gewerberegister

einzutragen;

6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid

zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.“

78.6. Im Abs. 9 wird nach dem Wort „untersagen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge

„§ 344 gilt sinngemäß für den Pächter“ entfällt. Folgender Satz wird angefügt: „Für die der Anzeige

anzuschließenden Belege gilt § 339 Abs. 4 bzw. § 353.“

79. § 346 Abs. 1 und 2 entfallen. Die Abs. 3 und 4 werden zu den Abs. 1 und 2. Im nunmehrigen Abs. 1

lautet das Zitat „§§ 26 und 27“.

80. § 347 wird wie folgt geändert

80.1. Im Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen

gebundenen Gewerbes (§ 127) in der Form eines Industriebetriebes angesucht,“.

80.2. Abs. 2 erster Satz lautet

„Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes eine

Eintragung in das Gewerberegister erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt

worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird,

so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden.“

80.3. Im Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

81. § 348 wird wie folgt geändert

81.1. Im Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen

gebundenen Gewerbes (§ 127)“ und es werden die Worte „Bezirksverwaltungsbehörde oder beim

Landeshauptmann“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. Im Abs. 1 erster Satz letzter Satzteil werden die

Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“ ersetzt.

81.2. Im Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“

ersetzt.

82. § 349 wird wie folgt geändert

82.1. Abs. 1 Z 2 lautet

„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein

freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem

reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“

82.2. Abs. 2 Z 1 lautet

„1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und“

83. Die §§ 350 bis 352a samt Überschrift lauten

„h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350. (1) Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes

Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen

sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

eingerichtet.

(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle

in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ

der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften

vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen

§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im § 350 Abs. 1 genannten Prüfungen die

erforderliche Anzahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung

(Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hat aus dem

Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.

(2) Der Kommission haben höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung der

weiteren Beisitzer im Hinblick auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfungsordnung für das

Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird.

(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei

Beisitzern zu bestehen.

(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung

muss ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden

ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren ist vom

Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die Dauer

von drei Jahren zu bestellen. Die Beisitzer müssen in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf

einem der zu prüfenden Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer bei der Unternehmerprüfung

müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von drei

Jahren zu bestellen.

(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen

Listen zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehen.

(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine

hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die

Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.

(7) Sollte für den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten

des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle

einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.

(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen

1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der

letzten drei Jahre,

2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der

Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,

3. der Ehegatte des Prüflings,

4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel

zu ziehen ist.

(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet

der Leiter der Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über

allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission

und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach

Möglichkeit Bedacht genommen werden.

(10) Alle Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische

Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal

abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird.

(11) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung

einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung

der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und

für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein

Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten

Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber

frei.

(3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt,

hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle

steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.

(4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren

im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift

anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle

schriftlich oder fernmündlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen in der Meisterprüfungsstelle

Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens

mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung

gemäß § 352a Abs. 1 Z 3 nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung

des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission

ist nicht erforderlich.

(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt

und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der

mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist

dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.

(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu.

(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung

auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module

vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen

Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind.

(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welcher

Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.

(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung

überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung

oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für

ungültig erklärt werden.

§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen

einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Anberaumung der Prüfungstermine,

2. die Anmeldung zur Prüfung,

3. das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,

4. die auszustellenden Zeugnisse,

5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,

6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

und

7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser

Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.

(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen

und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme

auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen

Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,

2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und

3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung.

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand

der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.“

84. § 352a erhält die Bezeichnung „§ 352b“. Im Abs. 1 werden die Worte „Prüfung im Sinne des § 22

Abs. 1 Z 3“ durch die Worte „sonstigen Befähigungsprüfung“ ersetzt.

84a. § 353 Z 1 lit. c lautet wie folgt

„(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten

1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.“

85. § 355 zweiter Satz entfällt.

86. § 361 wird wie folgt geändert

86.1. Abs. 1 lautet

„(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu

Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers

beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91

Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für

die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.“

86.2. Im Abs. 2 entfallen die Worte „oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte“.

Nach dem Wort „hören“ wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „die

Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen,

wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 3 angeregt hat.“ entfällt.

86.3. Im Abs. 3 entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.

87. § 363 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet

„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben

oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;

3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für

die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht

als erbracht beurteilt worden ist, die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 nicht

erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;“

88. § 365a wird wie folgt geändert

88.1. Im Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.

88.2. Abs. 1 Z 7 lautet

„7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung

eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte,“

88.3. Abs. 2 Z 5a entfällt. Die Z 6 bis 9 lauten

„6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß

§ 19,

8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und

9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.“

88.4. Im Abs. 4 entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.

88.5. Abs. 5 lautet

„(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung

befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften

erforderlich ist

1. aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,

Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,

2. aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,

3. aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten

Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und

4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.“

89. § 365b wird wie folgt geändert

89.1. Im Abs. 1 erster Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Gewerbeinhaber“ sowie das Wort

„Pächter“.

89.2. Abs. 1 Z 5 lautet

„5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung

eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte,“

89.3. Abs. 2 lautet

„(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen

1. Nachsichtsvermerke und

2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.“

90. § 365e wird wie folgt geändert

90.1. Abs. 1 lautet

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1

genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a

Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der

Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2

Z 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“

90.2. Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit

Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen

Weise eingebracht werden.“

90.3. Folgender Abs. 4 wird angefügt

„(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des zentralen Gewerberegisters

sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung

eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.“

91. § 365g Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet,

ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden

Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen

Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur

Verfügung zu stellen.“

92. § 365h entfällt.

93. Nach § 365l wird folgender Unterabschnitt r eingefügt

„r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

Allgemeines

§ 365m. (1) Die folgenden Bestimmungen der §§ 365m bis 365t setzen die Richtlinie 91/308/EWG

des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für

den Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie

Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine

Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter

und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche

als auch für juristische Personen.

(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.

(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen

Eintausch eines Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen

Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

Identitätsfeststellung

§ 365n. (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die

einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter

haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

(2) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit

Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag

auf mindestens 15000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers

eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der

Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren

Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit

des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe

der Jahresmiete sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht

bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt

wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.

(3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden

Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für

eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln,

haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der

Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen

des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde

(§ 365m Abs. 2) zu verständigen.

(4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei

im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion

unter den genannten Grenzen liegt.

(5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes

Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung

nach den vorstehenden Bestimmungen.

Identitätsfeststellung bei Ferngeschäften

§ 365o. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder

mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens

15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen

oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der

Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an

die angegebene Adresse mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem

rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises

beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder des Auftrages

zu überprüfen haben.

(2) Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben

ist, und das Gebot des Kunden mindestens 15000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen

soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte),

die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand

derselben die Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das

erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit des Kunden entsteht,

etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen.

(3) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über

ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der

Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die Identität des Kunden durch eine

sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen wird.

Aufbewahrungspflichten

§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit

Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag

auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens

fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;

2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis

mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

Sorgfaltspflichten

§ 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit

Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag

auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet,

Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche

zusammenhängen.

Meldepflicht

§ 365r. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder

mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der

Betrag auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet,

die Behörde (§ 365m Abs. 2) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches

von sich aus zu unterrichten. Insbesondere haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn

ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten im

Sinne von § 365n Abs. 3 nicht entspricht. Sie dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten,

dass sie mit einer Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die Behörde benachrichtigt

haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet,

ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde

bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum Gegenstand hat, und falls der

Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer

mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Gewerbetreibenden

unmittelbar danach die nötige Information.

(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben der Behörde

(§ 365m Abs. 2) in allen Fällen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung

oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell dazu

vom Gewerbetreibenden beauftragte Personen erfolgen.

(3) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende

Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt oder

vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen

Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten,

dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an

den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen

für solche Beschwerden hinzuweisen.

(4) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen

für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen

für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im

übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a

StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben alle Vorgänge,

die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.

Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde

(§ 365m Abs. 2) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden

selbst von der Anordnung zu informieren.

§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch

Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den

Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit

Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich

Versteigerungen von mindestens 15000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler

haben

1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die

der Geldwäsche dienen und

2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit

den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut

zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten

an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen

und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.“

94. § 367 wird wie folgt geändert

94.1. Z 1 und 2 lauten

„1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung

zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß

§ 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet

zu haben;

2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39

Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten

Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten

zu haben;“

94.2. Z 4 entfällt.

94.3. Z 8 entfällt.

94. 4. Z 10 lautet

„10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung

in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“

94.5. Z 12 und 13 entfallen.

94.6. In Z 14 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Z 6)“.

94.7. Z 18 lautet

„18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu

Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht

der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;“

94.8. Z 20 lautet

„20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis

59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2

erlassenen Verordnungen nicht einhält;“

94.9. Z 29 und 30 entfallen.

94.10. Z 31 lautet

„31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen

festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“

94.11. Z 33 lautet

„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99

Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137

Abs. 2 oder § 138 Abs. 5 erforderliche Eignung besitzen;“

94.12. Z 35 lautet

„35. entgegen den Bestimmungen des § 112 Abs. 5 oder des § 114 Alkohol ausschenkt;“

94.13. Z 36 lautet

„36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2

erlassenen Verordnungen nicht befolgt;“

94.14. Z 37 lautet

„37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und

Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;“

94.15. Z 38 lautet

„38. die Bestimmungen der §§ 365m bis 365t betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

nicht befolgt;“

94.16. Z 39 lautet

„39. die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;“

94.17. Z 40 lautet

„40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;“

94.18. In Z 42 wird das Zitat „§ 168“ durch das Zitat „§ 126 Abs. 4“ ersetzt.

94.19. Z 43 lautet

„43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden

Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung

der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;“

94.20. Z 44 lautet

„44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 158

Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;“

94.21. In Z 45 wird das Zitat „§ 183 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 2“ ersetzt.

94.22. In Z 46 wird das Zitat „§ 185“ jeweils durch das Zitat „§ 143“ ersetzt.

94.23. Z 47 lautet

„47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des

§ 144 Abs. 4 nicht einhält;“

94.24. Z 48 lautet

„48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schleppliftunternehmen die Vorschriften des § 156 Abs. 1

oder 2 nicht einhält;“

94.25. Z 49 lautet

„49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2

verstößt,“

94.26. Z 50 lautet

„50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8

erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;“

94.27. Z 51 lautet

„51. der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses

oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig

nachgekommen ist;“

94.28. In Z 52 wird das Zitat „§ 256“ durch das Zitat „§ 129 Abs. 6“ ersetzt.

94.29. Z 53 entfällt.

95. § 368 lautet

„§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht,

wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen

ergangen sind, nicht einhält.“

96. § 370 lautet

„§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen

gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine

Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass

ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.

(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung

wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt

hat fehlen lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung

der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende

selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er

verantwortlich ist.

(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen

Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes

im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins

eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise

an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen

Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen

kein Bescheidcharakter zukommt.“

97. Im § 372 Abs. 2 lautet das Zitat statt „§ 368 Z 1“ „§ 368“.

98. Die §§ 373a bis 373f lauten samt Überschriften

„Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes

§ 373a. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem

Hauptstück normierten Bestimmungen anzuwenden.

(2) Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von

beruflichen Qualifikationen (§§ 373c bis 373f und § 373i) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des

§ 373g Abs. 1 und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften,

die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung

oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass

Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

nicht überschreitet.

§ 373b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates

des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben.

Anerkennung

§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates

der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden

Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem

Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung

gemäß Abs. 2 entsprechen und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen

Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, sowie der Richtlinien des Rates vom

13. Dezember 1976, 77/92/EWG, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren

Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung

gemäß § 18 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des

EWR, die im Inland nach Art und Dauer entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben,

sinngemäß.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der

im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373i) folgender Art nachzuweisen

1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung,

5. Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im

Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt

werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten

Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe

der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten

gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung

eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen

der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, dass der Anerkennungswerber

die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten Tätigkeit (Abs. 3 Z 1 bis 3) mit den Berufsmerkmalen

desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.

(6) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht

erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung der durch den Antragsteller

erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung

einer im Anhang A erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf

Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn

1. die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

bescheinigt werden, die der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit

in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben hat,

2. die vergleichende Prüfung ergibt, dass die gemäß Z 1 bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten

den im vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen

und

3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(7) Weisen die zu vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung

unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten

nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges im Sinne des § 373d

Abs. 5 oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 373d Abs. 6 nachweist.

(8) Abweichend von Abs. 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller

den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen

inländischen Vorschriften erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der

Erbringung dieses Befähigungsnachweises verlangt wird.

(9) Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der

Bescheid über die Anerkennung gemäß Abs. 1 binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedoch ebenso

wie die Gleichhaltung gemäß Abs. 6 jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung

§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR

unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit

des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem

Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der

Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn

1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis

äquivalent ist und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der

Anerkennungswerber folgende Unterlagen vorzulegen

1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind

a) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder

b) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder

c) das Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

d) den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;

2. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind

a) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder

b) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

c) die Nachweise im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

d) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

e) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder

f) die Nachweise im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.

(3) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in

Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges

(Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht

werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2)

bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten

Tätigkeit des Gewerbes als

1. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3

und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,

2. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des

Art. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,

3. Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen

des Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG

vorzugehen.

(4) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung

ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen

Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

1. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises

des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom

im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG,

2. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises

des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom

im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,

3. zwischen dem als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden

Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des

Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie

92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG,

4. gemäß Art. 7 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises

des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß

Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG

ganz oder teilweise abdecken.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie

89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie

92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung

bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von

Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die

Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß

zur Anwendung kommen.

(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges

oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen

Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen, sofern nicht

1. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder

2. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder

3. Art. 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG

anzuwenden ist.

(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der

vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem

Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor

Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

Gleichhaltung gemäß der Archtitekturrichtlinie

§ 373e. (1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt,

ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn

1. dieser in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Art. 7 der Richtlinie

85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung

der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß

Art. 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden,

2. er eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer

Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer

mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen über den Befähigungsnachweis

nachweisen müssen und

3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Auf Antrag des Antragstellers sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die vom Anerkennungswerber außerhalb der Europäischen

Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt

worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort

erworbene Berufserfahrung, zu prüfen. Die Prüfung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage

des Antrages und der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(3) Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich

vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Art. 23

Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle

der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu

verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen

Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.

Ausstellung von Bescheinigungen

§ 373f. Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines

Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Bescheinigungen über

eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten

Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen

fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.“

99. Im § 373g Abs. 1 wird das Zitat „§ 373d“ durch das Zitat „§ 373d oder § 373e“ ersetzt.

100. Im § 373g Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1)“.

101. Im § 373i Abs. 2 werden die Worte „im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1)“ durch die Worte „im

Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit“ ersetzt.

102. Im § 373i Abs. 3 wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 20“ ersetzt.

103. Dem § 375 Abs. 1 wird folgende Z 74 angefügt

„74. Die nach den §§ 18 bis 22 und 351 Abs. 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für

Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung

einer Verordnung gemäß den §§ 18, 21 oder 22 oder § 352a für das betreffende reglementierte

Gewerbe außer Kraft. Von der Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Zulassung zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen.“

104. Dem § 375 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz

1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-

Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter.“

105. § 376 Z 4 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als

Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die

betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.“

106. § 376 Z 4 Abs. 3 lautet

„(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1

Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu

erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten

Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem

ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften

Gewerbes entsprechen.“

107. § 376 Z 9b lautet

„9b. (Pächter:)

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, aufrechte Pachtverhältnisse

werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften

weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht

neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der

Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“

107a. § 376 Z 11 Abs. 3 lautet wie folgt

„(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 bereits genehmigten

Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren

anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu

erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.“

107b. § 376 Z 11 Abs. 4 und 5 entfallen.

108. Nach § 376 Z 14a werden folgende Z 14b bis 14e eingefügt

„14b. (Gastgewerbe:)

Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993,

BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen,

auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als

gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes,

für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor

dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74

Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen,

die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“

14c. (zu § 119 Abs. 5:)

Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens

1. Jänner 2004 zu erfolgen.

14d. (Handel mit Medizinprodukten:)

Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2002 mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

überwiegend den Handel mit Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli

2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe

anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel

mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“

14e. (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:)

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingetragenen

Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“

109. § 376 Z 42 lautet

„42.(Prüfungen:)

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 vom Landeshauptmann

anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und

der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln.

Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben

noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission

die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach

den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer

Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion.“

110. § 379 lautet

„§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 anhängige Verfahren

sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für

die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-

Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 111/2002 neu geschaffene Rechtslage

1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2,

2. Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 und 3,

3. Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und

4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung.“

111. § 381 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister

für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen

betraut, und zwar

1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57

Abs. 2, des § 107 Abs. 3, des § 142 Abs. 6, des § 143 Abs. 1, des § 144 Abs. 5, des § 148 und

hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 106

Abs. 5 und 6, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3 bis 5, § 116 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 9 und 10, § 132

Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1 und 2, § 147 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 155

Abs. 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);

2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich

des § 18 Abs. 1 und des § 115;

3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 143 Abs. 1,

des § 144 Abs. 5, des § 147 Abs. 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen

und militärische Munition beziehen;

4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

hinsichtlich des § 2 Abs. 3a, des § 82 Abs. 1 und des § 84h;

5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57

Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht,

des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1;

6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 2 Abs. 3a.“

112. Im § 382 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 11 bis 13 angefügt

„(11) § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2

Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 4 Z 10, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4

Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13

Abs. 1, 3, 4 und 7, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, §§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3,

§ 23a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35

und 36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor § 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1,

4 und 5, § 44, § 46, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, §§ 55 und

56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60, § 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81

Abs. 4 und 5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift,

§ 136a, die §§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift, § 334, § 335a, § 336 Abs. 1,

§ 336a Abs. 1, § 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift, § 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4,

Abs. 6 bis 9, § 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis

352a, § 353 Z 1 lit. c, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3, § 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b Abs. 1

und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2, § 365h, § 367, § 368, § 370, § 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1

und § 373b bis 373f, § 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375 Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und

3, § 376 Z 9b, § 376 Z 11 Abs. 3 bis 5, § 376 Z 14b bis 14e, § 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002

tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

in Kraft.

(12) § 81 Abs. 4 und 5 sowie § 353 Z 1 lit. c treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft.

(13) Die §§ 365m bis 365t und § 367 Z 38 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“

113. Die Anlage wird mit „Anlage 1“ bezeichnet. Anlage 1 lautet

„Anlage 1

Richtlinien des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des

freien Dienstleistungsverkehrs

77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen

Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Ver-

sicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen

für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Jänner 1977,

L 26/14

85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse

und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen

zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien

Dienstleistungsverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. August 1985, L 223/15

89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der

Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften vom 24. Jänner 1989, L 19/16

92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung

beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften vom 24. Juli 1992, L 209/25

94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie

92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

23. August 1994, L 217/8

95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie

92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

3. August 1995, L 184/21

97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie

92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

12. Juli 1997, L 184/31

1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur

Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien

fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise,

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 1999, L 201/77

2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie

92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

vom 26. Februar 2000, L 54/42

2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der

Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung

beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,

78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG,

85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,

des Architekten, des Apothekers und des Arztes, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

31. Juli 2001, L 206/1

2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der

Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der

Geldwäsche“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 7 lautet

„(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst

nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.“

2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt

„§ 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung

dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel III

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn

der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme

von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen

auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4

sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3

zu.“

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung

dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge

anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“

Artikel IV

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung des „Konjunkturbelebungsgesetzes“,

BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert

Im § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige

gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische

Kenntnisse verfügt.“

Artikel V

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften“ durch den

Ausdruck „reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194)“ ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947“.

3. Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht

unterliegt“ durch den Ausdruck „gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994

(GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt“.

4. Im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht

unterliegen“ durch den Ausdruck „gemäß § 135 Abs. 2 GewO kein reglementiertes Gewerbe

gemäß § 94 Z 72 GewO ausüben“ ersetzt.

5. Die Überschrift „Inkrafttreten“ vor § 23 wird durch folgende Ausdrücke ersetzt

„Abschnitt V

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten“

6. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 2 Z 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie die §§ 24 bis 26 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Monatsersten in Kraft.“

7. Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 26 samt Überschriften eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Verweisungen

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme

auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

BGBlPdf 111. Verordnung: Studienstandortverordnung Wirtschaftsuniversität Wien

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet

§ 1. An der Wirtschaftsuniversität Wien werden eingerichtet

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien

an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

BGBlPdf 111. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 11. Dezember 2001 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen

den Mitgliedstaaten des Europarats (BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 72/2002,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 65/1999) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Slowenien gemäß Art. 11 des Abkommens

nachstehende Liste der Ausweise bekannt gegeben, die dem Anhang zum Abkommen anzufügen

ist

(Übersetzung)

– gültiger Reisepass;

– gültiger Diplomatenpass;

– gültiger Dienstpass.

Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste

erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Art. 11 dem Anhang angefügt.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 für Slowenien mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

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