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111. Bundesgesetz: Apothekerkammergesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Apothekerkammergesetz 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

§ 1. (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist

die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das

Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.

(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische

Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich

hinzuweisen.

Wirkungskreis

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und

sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die

Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung

gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,

1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,

2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere

die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung

der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die

Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,

3. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung

abzuhalten,

4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,

5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen

zu vertreten,

6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,

7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und

Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,

8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung

betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,

9. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende

Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller- beziehungsweise

Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform,

Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise

Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabe-

bestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu

verwenden,

10. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,

11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,

12. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,

13. Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen

Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen

auszustellen,

14. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,

15. nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu

erlassen,

16. Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft

durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,

17. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung

abzuschließen,

18. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge

abzuschließen,

19. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die

Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer

in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich

kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der

Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese

Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen

Gruppenversicherung bestehen,

20. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und

21. die Mitglieder zu informieren und zu beraten.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere

1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung

der Prüfung für den Apothekerberuf,

2. die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,

3. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

4. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/433/EWG und

5. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen

werden.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der

Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß

§ 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.

Begutachtungsrechte

§ 3. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer

zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen

Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der

Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer

zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von

Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu

geben.

Verhältnis zu den Behörden

§ 4. Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften

öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der

Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer

gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie

sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils

geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenschutz

§ 6. (1) Die Apothekerkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur

Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die

Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen

Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur

Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft

mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch

ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der

Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehaltskassengesetz).

(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts,

Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Vertreiber und

Konsumenten von Arzneimitteln beziehungsweise sonstigen in Apotheken zu führenden Waren unter

Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 in der geltenden Fassung übermittelt werden.

Mitglieder

§ 7. (1) Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die

Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind

1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke

besitzen und diese Berechtigung auch ausüben;

2. Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte

tätig sind;

3. die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber

und Miteigentümer.

(3) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für

die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der

selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen

Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse

für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes

verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der

selbständigen Apotheker.

(4) Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind

1. die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche

Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese

nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker

gemäß Abs. 2 gegeben sind,

2. Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum

Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder

einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

3. stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der

Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine

zumutbare Stelle anzunehmen,

4. Apotheker, die durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der

Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der

Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 4. Eine

Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen

Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in

ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der

Abteilung der selbständigen Apotheker an.

(6) Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (§ 2) berufen, die

besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von

Kollektivverträgen.

(7) Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung entscheidet

das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene den Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen anrufen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8. (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der

Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer

Anspruch auf berufsbezogene Beratung.

(3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.

(4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht

einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu

entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden

Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und

die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

(5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren

Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.

2. Abschnitt

Organe

§ 9. (1) Organe der Apothekerkammer sind

1. die Delegiertenversammlung,

2. die Abteilungsversammlungen,

3. der Kammervorstand,

4. die Abteilungsausschüsse,

5. das Präsidium,

6. der Präsident,

7. die Obmänner der Abteilungen,

8. die Landesgeschäftsstellen,

9. der Kontrollausschuss,

10. die Umlagenschiedskommission und

11. der Disziplinarrat.

(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine

Geschäftsordnung zu treffen.

Delegiertenversammlung

§ 10. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den

beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten

und den beiden Obmannstellvertretern.

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

1. die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,

2. die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,

3. die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung,

4. die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,

5. die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung,

6. die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung,

7. die Erlassung ergänzender Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker,

8. die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung,

9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung,

10. die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts-

und Unterstützungseinrichtungen,

11. die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage,

12. die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,

13. die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der

Abteilungsversammlungen und

14. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der

Delegiertenversammlung übertragen wurden.

(3) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich

einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der

Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.

(4) Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident.

Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte

Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem

Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen

wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden

Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten

jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(6) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist,

mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter

nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.

(7) Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Abteilungsversammlungen

§ 11. (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der

Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten

obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.

(2) Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich

einzuberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen. Den

Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

Kammervorstand

§ 12. (1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17

Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Dem Kammervorstand obliegt insbesondere

1. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit Sozialversicherungsträgern,

2. die Festsetzung der Höhe von Funktionsgebühren,

3. die Erlassung einer Dienstordnung,

4. die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters,

5. die Antragstellung betreffend die Höhe der Kammerumlagen,

6. die Antragstellung hinsichtlich Voranschlag und Rechnungsabschluss an die Delegiertenversammlung,

7. die Einbringung von Anträgen und die Stellungnahme zu fristgerecht von den dazu berufenen

Mitgliedern gestellten Anträgen für die Delegiertenversammlung,

8. die Bestellung von Berichterstattern für die Delegiertenversammlung,

9. die Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüssen,

10. die Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes,

11. die Bestellung des Vorsitzenden für die Aspirantenprüfungskommission,

12. die Vergabe von Standesauszeichnungen und

13. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem

Kammervorstand übertragen wurden.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich

einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des

Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident,

im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden

und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden

Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten

jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(5) Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das

verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen.

Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(6) Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten

gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.

Abteilungsausschüsse

§ 13. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den

Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten

Apotheker obliegt

1. die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den

Disziplinarrat und Disziplinarberufungssenat,

2. die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes,

3. die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,

4. die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung

gelangen,

5. die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von

Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen

Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,

6. die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,

7. die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und

8. die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen

wurden.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch

zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse

begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Mitglieder persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der

Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner

und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit

gefasst.

Präsidium

§ 14. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern

der beiden Abteilungsausschüsse.

(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere

1. die Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe

der Geschäftsordnung,

2. die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer

Abteilung,

3. die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,

4. die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich

einem anderen Organ zugewiesen wurden,

5. die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,

6. die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes

fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder

Fristversäumnis droht, und

7. die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen

nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4).

(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens

aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste

Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das

Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den

Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der

das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem

Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Präsident

§ 15. (1) Der Präsident wird gemäß § 34 von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den

Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.

(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer auf Basis der Beschlüsse der Kammerorgane nach

außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Er leitet die Apothekerkammer nach Maßgabe der

Geschäftsordnung. Ihm obliegt insbesondere

1. die Wahrnehmung und Vertretung der berufspolitischen Angelegenheiten,

2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,

3. die Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, die

Vorsitzführung in diesen Organen und die Einberufung von Arbeitsgruppen,

4. die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kammervorstandes und des

Präsidiums,

5. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

6. die Berichterstattung an das Präsidium, den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung,

7. die Entscheidung in Angelegenheiten des Präsidiums in dringenden Fällen, in denen das

Präsidium oder ein anderes Kammerorgan nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen oder ändern

kann; darüber hat der Präsident das Präsidium umgehend, andere zuständige Kammerorgane

jedoch bei nächster Gelegenheit zu informieren,

8. die Aussetzung eines Beschlusses des Präsidiums mit der Wirkung, dass die Angelegenheit im

Präsidium nochmals zu beraten ist. Beharrt das Präsidium auf seinem Beschluss, kann der

Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen.

(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch

dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Vizepräsidenten. Präsident und erster

Vizepräsident haben unterschiedlichen Abteilungen anzugehören.

Obmänner der Abteilungen

§ 16. (1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß

§ 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt.

Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion

ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.

(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere

1. die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,

2. die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,

3. die Unterfertigung von Kollektivverträgen,

4. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und

5. die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.

(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter

zu.

(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen

Wahrnehmung übertragen werden.

Landesgeschäftsstellen

§ 17. (1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der

Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem

Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.

(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von

regionaler Bedeutung; insbesondere

1. die Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen

Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,

2. die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von

Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern sowie die Bestellung von verantwortlichen

Leitern,

3. die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,

4. die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,

5. die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.

(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung

Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).

(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im

Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und

seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die

Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den

Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle … der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein

Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle … der Österreichischen Apothekerkammer“.

(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu

erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die

Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung

zu enthalten hat.

(7) Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus

den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese

Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die

Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter

sinngemäßer Anwendung des § 37.

Kontrollausschuss

§ 18. (1) Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss

zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der

Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten

stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit

und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer.

(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

(4) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung vor der Weiterleitung an die

Delegiertenversammlung dem Kammervorstand zu Handen des Präsidenten schriftlich zur Stellungnahme

vorzulegen.

Rechte und Pflichten der Funktionäre

§ 19. (1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres

Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit – unbeschadet der vorgesehenen

Aufwands- und Funktionsentschädigungen – ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und

Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den

gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.

(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das

Recht auf Information.

(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden

Aufwandes. Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen

können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt

werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu

erlassen.

Angelobung

§ 20. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in

die Hand des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen das Gelöbnis auf Einhaltung der

Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes

haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach

anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über

alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren

Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von

dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht

oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des

Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen

Interesse liegt.

Verlust der Funktion

§ 22. (1) Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter

abzuberufen, wenn

1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

oder

2. sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan

verlangt wird.

(2) Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung

beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das

Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten

schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie

beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller

Funktionen.

Vertrauensentzug

§ 23. (1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter) kann auf

Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das

Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit

aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher

Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit

Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören.

(3) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apothekerkammer

binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang

mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines

Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(4) Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen

sind in der Wahlordnung zu regeln.

Delegierung

§ 24. (1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches

dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten

Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer

bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1

genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.

(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Berufsordnung

§ 25. Die Delegiertenversammlung erlässt Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes

(Berufsordnung). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über

1. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Berufsvertretung, Kollegen und

Dritten,

2. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Apothekers oder mit

der Ehre und dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind,

3. die im gesundheitspolitischen Interesse und im Hinblick auf die Besonderheit des Apothekerberufes

erforderliche Beschränkung der Werbung,

4. die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden

Vorschriften zu unterrichten, sowie über den Umfang der Fortbildung,

5. über unverbindliche Entlohnungen für Apothekerleistungen, wobei der Leistung und dem

Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist, und

6. die Verschwiegenheitspflicht der Apotheker

zu enthalten.

Qualitätssicherung

§ 26. (1) Die Apothekerkammer hat dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung

im Tätigkeitsbereich der Mitglieder entwickelt und umgesetzt werden. Es dürfen von den Mitgliedern die

zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erhoben und ausgewertet werden.

Nach Auswertung dieser Daten können Empfehlungen durch den Kammervorstand ausgesprochen

werden.

(2) Die Delegiertenversammlung kann Leitlinien zur Qualitätssicherung im Apothekerberuf

beschließen.

Weiterbildung

§ 27. (1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt,

die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und

Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur

Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen

bei der Apothekerkammer erlassen.

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktische Ausbildung der

Apotheker in den Apotheken erlassen.

Verlautbarungen

§ 28. Die von der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungen, Umlagenordnung, Berufsordnung,

Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der

Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren.

3. Abschnitt

Wahlverfahren

§ 29. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind durch

unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,

getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten

Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der

Stimme auf dem Postweg ist zulässig.

(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je

ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.

(3) Die Wahl hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode

des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie ist vom Kammervorstand

durch Beschluss anzuordnen und in geeigneter Weise kundzumachen.

Wahlrecht

§ 30. (1) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die

1. das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder

2. Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind, sofern sie nicht in ihrem Herkunftsstaat vom Wahlrecht zu der gesetzgebenden

Körperschaft ausgeschlossen sind,

sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.

Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der

juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder

der Abteilung der angestellten Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes

befugt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Staatsangehörige

der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind

außerdem nur wählbar, wenn sie mindestens fünf Jahre Mitglied der Apothekerkammer waren.

(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und

der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten

Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

Wahlkommissionen

§ 31. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine

Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem

Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten

Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale

Sicherheit und Generationen sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der

Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem

Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der

Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung

der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission

in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten

gelegen ist.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann

in die Wahlkommission entsenden.

Wahlverfahren

§ 32. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.

(2) Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission

schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer

gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen

mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die

betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern

unterfertigt sein.

(3) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein

zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Wahlverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers

in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so

viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge

des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären, als Mandate zu vergeben sind.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels

amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch

persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.

(5) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen

wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten

Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der

Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in

ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den

gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden

Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag

zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der

im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung

ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf

Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung

ist möglich.

(6) Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

sowie der gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind in der „Österreichischen

Apotheker-Zeitung“ kundzumachen.

(7) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene

wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch

gegen das Wahlergebnis erheben. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Wahlordnung

§ 33. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der

Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über

1. das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung,

insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,

die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen,

die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der

Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und

Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes

und der Delegiertenversammlung,

2. die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2,

3. die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung

und den jeweiligen Abteilungsausschuss,

4. die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder

des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des

jeweiligen Bundeslandes,

5. die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und

6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen

zu regeln.

Einberufung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

§ 34. (1) Der Kammervorstand und die Delegiertenversammlung sind vom bisherigen Präsidenten

beziehungsweise bisherigen ersten Vizepräsidenten schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten

zu leiten.

(2) In der gemeinsamen konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

wählen die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die

Ersatzmitglieder in geheimer Wahl den Präsidenten, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur

insoweit wahlberechtigt sind, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt.

Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte

Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige

Vollmacht erteilt werden.

(3) Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen

der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und bereits fünf Jahre Mitglied des

Kammervorstandes war. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der

Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich

vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der

engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen

erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die

engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang

einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet

bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion

ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages,

dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung

der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.

Einberufung der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen

§ 35. (1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann

beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am

Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen.

Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen

Abteilungsobmannes zu leiten.

(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen

wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl

jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten

sinngemäß.

(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse.

Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.

(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw.

Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte

Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der

erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist

zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen

Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des

Präsidenten.

Nachwahl

§ 36. Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei,

so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten

§ 37. (1) Der bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die

Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der

jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle

am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der

Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem

Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2) Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen

der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des

Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung

zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder

Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes der

Landesgeschäftsstelle, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten jedoch nur

in abteilungsparitätischer Anzahl. Die Delegierten und Ersatzdelegierten einer Abteilung sind somit nur

insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der

anderen Abteilung übersteigt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen

Abteilungen angehören.

(3) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl

durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl

die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über

die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl

ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten

Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so

ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten am Sitz der Landesgeschäftsstelle binnen

sechs Wochen durchzuführen.

Feststellung der Mandatszahlen

§ 38. (1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung

der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand)

und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.

(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst

ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nach der

Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer.

(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in

beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend

der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

4. Abschnitt

Disziplinarverfahren

Disziplinarvergehen

§ 39. (1) Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1. durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre oder

das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder

2. Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen

Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder

ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(3) Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur

Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit

fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

(5) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des

Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich

gezogen hat.

(6) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten

Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen

Verwaltungsstraftatbestand bildet.

Verjährung

§ 40. (1) Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn

1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen

zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung

gesetzt wurde oder

2. innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären

Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren

nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder

3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis

gefällt worden ist.

Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten,

läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen

zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren

oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem

Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen

durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1

Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer

gehemmt.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die

strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren

Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen,

so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die

Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Disziplinarstrafen

§ 41. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen im

Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes,

BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist,

3. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten,

4. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer,

5. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke,

6. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren.

(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist ebenso wie die Bemessung der Strafe insbesondere

nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile, vor allem auch

für die Kunden und Patienten, sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Standesansehens zu

beurteilen. Bei Bemessung der Geldstrafe ist auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Disziplinarstrafen

können auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist

von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen

werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung

der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker

entgegenzuwirken.

(4) Wird ein Apotheker oder Aspirant nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wegen eines

neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist

entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den

Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf

Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im

Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der

Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in

denen der Apothekerberuf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.

Disziplinarrat

§ 42. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse

bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden

Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarrat

nicht angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von

fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die

gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet

1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,

2. mit dem Übertritt in den Ruhestand,

3. mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,

4. mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360

Tagessätzen,

5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,

6. wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit

Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.

(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der

Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden

Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat

obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung

ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist der Disziplinaranwalt

verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.

Disziplinarverfahren

§ 44. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen

eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung

des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens

noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder

Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und

hievon die Apothekerkammer zu verständigen.

(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung

vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage

der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des

Disziplinarverfahrens zu beantragen.

(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende

Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie

die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon,

ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen

Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des

Verfahrens stellen.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur

Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen

(§ 39 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen,

wenn

1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

2. das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72

StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder

der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die

geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).

Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich

bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der

Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach

Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein

gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor

dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des

Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines

gerichtlichen Strafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden

sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme

zu übersenden.

Erhebungskommissär

§ 47. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der

Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache

erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär

damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen,

bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden

Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit

ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf

Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen

entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige

beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen

verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 151 bis 153 StPO sinngemäß. Die

Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen

auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei

nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen

Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen

und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der

Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung

zu.

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der

Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär

kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme

durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die

Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck

der Untersuchung gefährdet werde.

Einleitungsbeschluss

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem

Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim

Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die

Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen

Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer

Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen

Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem

Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer

zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier

Wochen Beschwerde an den Disziplinarberufungssenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung

ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 49. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur

Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten,

seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem

Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines

Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Erhebungskommissär

veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen

Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben

den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen

die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

§ 50. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis

gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende

Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen

ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über

den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte durch ein

unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall

ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das

durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen

jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des

Verfahrens verpflichtet.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der

Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

Mündliche Verhandlung

§ 52. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den

Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der

Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer

Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf

Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat

der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen

den Erhebungskommissär beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Erhebungskommissär

zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des

Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(6) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in

der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften

Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(7) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem

an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der

Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

Niederschrift über die mündliche Verhandlung

§ 53. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der

Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines

Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu

entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Erkenntnis

§ 54. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten

Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen

sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls

sind dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung

des Erkenntnisses ist ferner der Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis

ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des

Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen,

welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Im Falle des Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Beschuldigte

auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des

Disziplinarerkenntnisses – zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes

und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse

des Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag

festzusetzen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu

tragen.

(5) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der

Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

§ 55. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet,

können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

Zustellungen

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der

Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen

zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 57. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde

angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht

zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen

werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (§ 58) der Apothekerkammer beim Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen berufen.

(2) Die Berufung und die Beschwerde sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung

beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die rechtzeitige Einbringung der

Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten

und aus welchen Gründen das Erkenntnis oder der Beschluss angefochten wird. Das Vorbringen neuer

Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.

(3) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des

Abs. 2 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Die Berufung ist dem Disziplinaranwalt beziehungsweise dem Beschuldigten mit dem Hinweis

mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der

Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden.

(5) Für die Akteneinsicht gilt § 47 Abs. 7 sinngemäß.

Disziplinarberufungssenat

§ 58. (1) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzendem,

zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit

und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der

Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die

Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In

gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder

(Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat

nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die

Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte

und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode

von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der

Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine

Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall

seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

§ 59. Auf die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sind die Bestimmungen des § 45 über den

Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit sinngemäß

anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am

vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines

sonst Beteiligten mitgewirkt hat. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen

entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates.

Rechtsmittelverfahren

§ 60. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates

die Berufungsakten zu prüfen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet,

so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche

Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind

14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende

das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des

Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes

Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger

zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 45 Abs. 2.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 46

Abs. 2 sinngemäß.

Mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat

§ 61. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit

kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht

öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als

Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf

trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf

Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.

(3) Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der

Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung

mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter

Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen

Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.

(4) Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen

und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen

durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme

und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom

Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten

Gericht durchführen lassen.

§ 62. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, so dass es

ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, kann der Disziplinarberufungssenat ohne

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil

aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an

den Disziplinarrat zurückverweisen.

(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung

in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel,

so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben

und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den

Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er

berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im

Umfang der Anfechtung.

(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der

Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat

eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.

Erkenntnisse des Disziplinarberufungssenates

§ 63. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den

wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind dem

Disziplinarrat, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Falle der Bestellung eines Verteidigers aber

diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 54 anzuwenden. Dem

verurteilten Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht

durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind.

(3) Wird der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den

Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, nicht zu ersetzen. Wird einer bloß wegen des

Strafausspruches erhobenen Berufung des Beschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe

zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht

aufzuerlegen.

§ 64. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarberufungssenat ohne mündliche Verhandlung mit

Beschluss.

Rechtsmittelbelehrung

§ 65. Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates haben, wenn dem Standpunkt des

Beschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim

Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie

auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.

Vollzug der Entscheidungen

§ 66. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes

Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen

Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen

unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat beziehungsweise der Disziplinarberufungssenat auf

Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren. Gegen

einen solchen Bescheid steht kein Rechtsmittel zu.

Tilgung von Verurteilungen

§ 67. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf

der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in

Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser

Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.

(4) Die Tilgungsfristen betragen

1. bei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;

3. bei befristeter Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven

Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

4. bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine

oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam

ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde,

verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen.

Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Aufwandsentschädigungen

§ 68. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte

üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter – unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und

Funktionsentschädigungen – ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung

sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und

Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der

jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand

unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes

festgesetzt.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sind von der

Apothekerkammer zu führen.

(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden

Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Ordnungsstrafen

§ 69. (1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen

Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis

zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten

Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu

leisten ist.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates

gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den

Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe

erfolglos bleibt.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen

Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung

zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der

Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit

zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an

den Disziplinarberufungssenat zu. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen

und hat aufschiebende Wirkung.

(6) Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege

eingebracht werden.

Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 70. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme

des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den

Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Über

einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung

vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(3) Im Übrigen sind

1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5

erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis

80,

2. im Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung

über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und

3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des

Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes

nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den

Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 71. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens,

über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und

der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) und außer im

Falle des § 41 Abs. 6 untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat,

darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine

berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

5. Abschnitt

Kammeramt

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und

fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor

geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

1. die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,

2. die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

3. die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,

4. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,

5. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,

6. die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,

7. die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,

8. die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,

9. die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,

10. die Führung des Disziplinarregisters,

11. die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,

12. die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen

Besorgung übertragenen Aufgaben,

13. die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren und

14. die Einbringung der Kammerumlagen.

Kammeramtsdirektor und Personal

§ 73. (1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss

und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und

sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der

Kammerangestellten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie

der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die

Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.

6. Abschnitt

Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten

§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes,

des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die

Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den

Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage,

die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung,

Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von

Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung

kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der

Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie

die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage

von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen.

Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf

Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage

bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des

Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an eine bei der Apothekerkammer in Wien

errichtete Umlagenschiedskommission (§ 75) zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge sind im

Verwaltungsweg einzubringen. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Umlagenschiedskommission

§ 75. (1) Gegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das

Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete

Umlagenschiedskommission zu.

(2) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der

Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein

Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten

Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für

jeden Beisitzer zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.

Jahresvoranschlag

§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen

Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit

und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden

Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3) Der Jahresvoranschlag ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag

für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die

Ausgaben sind

1.sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag

vorgelegt hat, bis zu dessen In-Kraft-Treten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des

folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

2. sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt

hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen

sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenze der zulässigen

Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.

Rechnungsabschluss

§ 77. (1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom

Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der

übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Gebarungskontrolle

§ 78. Der Kontrollausschuss hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss

kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen.

Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt

unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

7. Abschnitt

Aufsichtsrecht

§ 79. (1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit

und Generationen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung,

die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung, der Jahresvoranschlag

und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die

Bestellung

1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer

Stellvertreter (§ 58);

2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes

Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer – ausgenommen

Beschlüsse des Disziplinarrates –, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde

ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder

wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je

einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat

umgehend Neuwahlen anzuordnen.

§ 80. Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und

Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl.

Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1. Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2. Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3. Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis

10 beginnt am 1. April 2002.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates

endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren

sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden

Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer

und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen

Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,

b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 sowie der Bestellung des Vorsitzenden des

Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz

betraut.

BGBlPdf 111. Verordnung: Änderung der Verordnung über Gebühren im Bereich des Amateurfunks

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über Gebühren im Bereich des Amateurfunks, BGBl. II Nr. 125/1999, wird wie

folgt geändert

In § 4 wird der Ausdruck „600“ durch den Ausdruck „1000“ ersetzt.

BGBlPdf 111. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 28. Februar 2001 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder

bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 764/1995) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden am 24. November 2000 die

anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1980 zu Art. 27 Abs. 4 zurückgezogen.

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