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111_2000 AT

111. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches

Bundesvermögen ermächtigt

In Kärnten

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 111. Verordnung: Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten

Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Babyartikel, die dazu bestimmt sind,

1. den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern und

2. von Kindern unter 36 Monaten in den Mund genommen zu werden.

§ 2. Es ist verboten, Babyartikel gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die ganz oder teilweise aus

Weich-PVC mit einem Gewichtsanteil von über 0,1% eines oder mehrerer der folgenden Stoffe (Weichmacher

aus der Gruppe der Phthalate) hergestellt sind

1. Diisononylphthalat (DINP) CAS Nr. 28553-12-0 EINECS Nr. 249-079-5,

2. Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS Nr. 117-81-7 EINECS Nr. 204-211-0,

3. Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS Nr. 117-84-0 EINECS Nr. 204-214-7,

4. Diisodecylphthalat (DIDP) CAS Nr. 26761-40-0 EINECS Nr. 247-977-1,

5. Benzylbutylphthalat (BBP) CAS Nr. 85-68-7 EINECS Nr. 201-622-7,

6. Dibutylphthalat (DBP) CAS Nr. 84-74-2 EINECS Nr. 201-557-4.

§ 3. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 1999/815/EG, ABl. Nr. L 315 vom 9. Dezember

1999, in österreichisches Recht umgesetzt.

BGBlPdf 111. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 1. Februar 2000 nachstehende

Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/2000) abgegeben

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft

der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen)

sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens

Bezug genommen wird.

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