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111. Bundesgesetz: Markenrechts-Novelle 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Markenrechts-Novelle 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 109/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter

einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der

Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

2. § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Markenrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke,

ABl. Nr. L 11 vom 14. Jänner 1994, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung

der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31. Dezember

1994, S 83, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten

gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts

Gegenteiliges hervorgeht. Im übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.“

3. § 3 entfällt.

4. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet

„b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im

Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat

für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche

Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,“

5. § 4 Abs. 1 Z 2 bis Z 9 lautet

„2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;

3. keine Unterscheidungskraft haben;

4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder

der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in

den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

üblich sind;

6. ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der

Form der Ware, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der

Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische

Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

9. eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet

werden und die für Weine bestimmt sind, die diesen Ursprung nicht haben, oder durch die

Spirituosen gekennzeichnet werden und die für Spirituosen bestimmt sind, die diesen Ursprung

nicht haben.“

6. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das

Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft

im Inland erworben hat.“

7. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen,

die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen

Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten

Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne

Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als

Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist,

oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.“

8. § 7 lautet

„§ 7. § 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform

der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und

Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen

Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung

von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6).“

9. § 10 lautet

„§ 10. (1) Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber

das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die mit

denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist;

2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen

zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung

gebracht wird.

(2) Dem Inhaber einer eingetragenen Marke ist es auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine

Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren

oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist,

wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die

Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die Bekanntheit der älteren Marke muß spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke,

gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren

sonstigen Kennzeichenrechts vorgelegen sein.

(3) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

1. seinen Namen oder seine Anschrift,

2. Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische

Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung

oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

3. die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als

Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder

Handel entspricht.“

10. Der bisherige § 10a erhält die Bezeichnung § 10b.

11. § 10a lautet

„§ 10a. Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird

insbesondere angesehen

1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung

ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken

zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,

4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.“

12. § 11 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen

Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das

Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im

Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts

anderes vereinbart worden ist.

(2) Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in

offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum

insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen

zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt

einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr

zu.“

13. Die §§ 12 bis 14 lauten

„§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere

Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

benutzen.

§ 13. (1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder

ähnlichem Nachschlagewerk den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder

Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers

der Marke sicherzustellen, daß der Wiedergabe der Marke spätestens bei einer Neuauflage des Werkes der

Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Nachschlagewerke, die elektronisch gespeichert sind und der Öffentlichkeit

über elektronische Netze zugänglich gemacht werden. Als Neuauflage gilt in diesem Fall jede wesentliche

inhaltliche Änderung des Nachschlagewerks.

§ 14. (1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie

eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen

oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend

machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,

3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,

4. des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder

5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.“

14. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie

nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine

bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke, bei Klangmarken zusätzlich zu

einer Darstellung der Marke in Notenschrift oder Sonagramm überdies eine klangliche Wiedergabe der

Marke auf einem Datenträger zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre

Beschaffenheit und Abmessungen sowie die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger

und Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und

Spieldauer werden durch Verordnung festgesetzt.“

15. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins

Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes

1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 108 der Verordnung (EG)

Nr. 40/94 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke

im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß der

Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.

2. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999,

so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen

Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen

Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke

gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.“

16. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 17 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.

17. § 18 Abs. 1, 2 und 4 lautet

„(1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten ein

Entgelt für die Recherche (§ 21) in Höhe von 400 S, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr

beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen

umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2000 S

und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 5) zu zahlen (§ 72 Abs. 1).“

„(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider

Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, beide in der jeweils

geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von

1200 S zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die

internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die

internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.“

18. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so

ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete

Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit

Beschwerde (§ 36) angefochten werden.“

19. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (§ 58a

Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259) darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für

Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist

(Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem

Hinweis mitzuteilen, daß das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert

werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen

wird.“

20. § 21 wird § 21a angefügt

„§ 21a. International registrierte Marken (§ 2 Abs. 2), für die Schutz in Österreich beansprucht wird,

sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,

innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen.

§ 21 ist sinngemäß anzuwenden.“

21. § 22 Abs. 1 und 3 lautet

„(1) Auf Antrag hat das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (§ 58a Abs. 1 des

Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259) jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes

Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich

oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene

Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen

und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfaßt diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete

Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.“

„(3) Die Anträge unterliegen der Zahlung eines Entgelts, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen

ist (§ 79 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259).“

22. § 24 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sowie

Prioritätsrechte gemäß Abs. 2 sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der

Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt

worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.

(2) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer

früheren Markenanmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich

einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine

dieselbe Marke betreffende spätere Anmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Markenanmeldung

zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung

festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen

denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl.

Nr. 399/1973.“

23. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 24 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.

24. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung

von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen

der §§ 26 und 27.“

25. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der

Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur

Schau gestellten Waren benutzt werden, zuerkannt hat.“

26. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Werden gleiche oder ähnliche Waren, die mit gleichen oder ähnlichen Marken gekennzeichnet

sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht, so genießt jene Marke den Vorrang, deren Anmeldung

zuerst erfolgt.“

27. § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten

erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde

keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht

Verfügenden versehen sein. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches

Ersuchen.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und

§ 66), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a)

sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3, 4 und 7 und § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

sinngemäß.

(4) Für jeden der im Abs. 1 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr, für

einen Antrag nach Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 330 S zu zahlen.

(5) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die

Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.

(6) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.“

28. § 30 Abs. 1 bis 4 lautet

„(1) Der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke kann die Löschung

einer Marke begehren, sofern entweder

1. die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind,

gleich sind, oder

2. die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind,

gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,

die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung

gebracht würde.

(2) Der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke, die im Inland bekannt

ist, kann die Löschung einer Marke auch begehren, sofern die beiden Marken gleich oder ähnlich, aber für

nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind und die Benutzung der jüngeren Marke die

Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in

unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die Bekanntheit der älteren Marke muß

spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden

Tag, vorgelegen sein.

(3) Anträge nach Abs. 1 oder 2 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der jüngeren

eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser

Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke

benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke nicht bösgläubig

vorgenommen worden ist.

(4) Wird ein Löschungsantrag gemäß Abs. 2 auf eine ältere Gemeinschaftsmarke gestützt, so ist

anstelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Europäischen Gemeinschaft nachzuweisen.“

29. Der bisherige Abs. 3 des § 30 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

30. § 30a lautet

„§ 30a. (1) Wer im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichen erworben

hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen

später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen

Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne

tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

(3) Anstelle der Löschung nach Abs. 1 kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Marke übertragen

wird.“

31. § 31 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder

für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung

der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb

beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens

gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert

geführt, wie vom Unternehmen des Antragstellers.

(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke

während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet

hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist,

und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen

worden ist.“

32. § 32 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Ein Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder

die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung

ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist (§ 12) und wenn

die Benutzung der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit

einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.

(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke

während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet

hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist,

und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen

worden ist.“

33. Der bisherige Abs. 2 des § 32 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

34. § 33a Abs. 1 bis 5 lautet

„(1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren im Inland registrierten oder

gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke begehren, soweit diese für die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung

im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft

kennzeichenmäßig benutzt (§ 10a) wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber die Nichtbenutzung

rechtfertigen kann.

(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen,

für die sie eingetragen sind, nicht benutzt wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Abs. 1

nur dann nicht, wenn wegen der ernsthaften Benutzung des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer

berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich

anzuerkennen ist.

(3) Auf eine Benutzung der Marke, die erst aufgenommen wurde, nachdem

1. sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht

berufen hatte oder

2.der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf die Nichtbenutzung

hingewiesen hatte,

kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei

Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Z 1 oder Z 2 erwähnten Handlungen gekommen war,

überreicht wurde.

(4) Der Benutzung der Marke steht die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung

nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt wird,

gleich.

(5) Die Benutzung (Abs. 1) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.“

35. § 34 lautet

„§ 34. (1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der

Anmeldung bösgläubig war.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.“

36. § 35 lautet

„§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen

Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder

der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit

diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.

(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes

sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung

ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die

Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung

von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen

können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen

des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann

Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(4) Gegen die Beschlüsse des nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten kann binnen einem Monat eine

begründete Vorstellung an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung erhoben werden. Durch die

rechtzeitige Vorstellung tritt der Beschluß außer Kraft.“

37. § 37 lautet

„§ 37. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge

auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke

(§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.“

38. § 41 Abs. 3 lautet

„(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder

des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche

Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung

auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben;

2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche

Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der

Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.“

39. § 42 lautet

„§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die

§§ 52 bis 56, 57b, 58a, 58b, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster

Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145, 165, 169 sowie 172a Abs. 1 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970

vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1).

(2) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 6 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen

im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen

Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.

(3) Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so

hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise

Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der

Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die

Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag

nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.“

40. § 50 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

zum Anmeldezeitpunkt sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche

Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet

wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen

die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie

ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende

Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen

werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

41. Die Überschrift des III. Abschnittes lautet

„Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen“

42. § 51 lautet

„§ 51. Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche

Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.“

43. § 52 lautet

„§ 52. (1) Der Markenverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.

(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden

Gegenstände sowie etwa vorhandene Vorräte von nachgemachten Marken (Eingriffgegenstände)

vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung markenverletzender Gegenstände

dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck

unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.

(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren

unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers

nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung

aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von

der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen

Kosten im voraus bezahlt.

(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere

Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus

bezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel

anzuordnen.

(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder

mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur

Maßnahmen dieser Art begehren. Das bloße Entfernen der Marke von der Ware genügt allerdings nur,

wenn eine andere Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Härten für den Verletzer führen würde.

(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln

kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem

Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen

werden.“

44. § 53 lautet

„§ 53. (1) Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch

auf ein angemessenes Entgelt.

(2) Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts

1. Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder

2. die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,

verlangen.

(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1

gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

beruht.

(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem

Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat,

soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

(5) Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten

Hand.“

45. § 54 lautet

„§ 54. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 51) geklagt werden, wenn eine

Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen

wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 52) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände

oder Eingriffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb

eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung

des Entgelts (§ 53 Abs. 1) und zur Rechnungslegung (§ 55) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei

denn, daß dieser von der Markenverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder

Beauftragten schuldhaft begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des

Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein

mußte.

46. § 55 lautet

„§ 55. Im übrigen gilt § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung),

§ 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.“

47. § 56 lautet

„§ 56. Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normierten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung

können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung

bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit

mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist,

daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.“

48. § 58 lautet

„§ 58. (1) Hat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens

im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser

Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses jüngere

Kennzeichen benutzt worden ist, nicht auf Grund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei

denn, daß der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei Aufnahme der Benutzung bösgläubig war oder,

sofern es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung

bösgläubig vorgenommen wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren

Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm

gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.“

49. Der bisherige § 59 erhält die Bezeichnung § 60c.

50. § 59 lautet

„§ 59. (1) Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel

auf Unterlassung im Sinne des § 51 vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden

Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung

der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des

Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO)

erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des

Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk

nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.

(2) Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 EO nach Maßgabe der

Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. § 56 erster

Satz ist anzuwenden.

(3) Auf den dem Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gebot (§ 355 EO) zustehenden

Schadenersatzanspruch ist § 53 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

51. Die Überschrift des IV. Abschnittes lautet

„Strafbare Kennzeichenverletzungen“

52. §§ 60 bis 60b lauten

„§ 60. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen

Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens

oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

gemäß §10a unbefugt benutzt.

(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des

Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Abs. 1 oder 2 nicht

verhindert.

(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein

oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe

anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe

verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte

nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen

haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die

Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

§ 60a. (1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes

der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch

steht beiden Teilen die Berufung zu.

§ 60b. Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten § 52

dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149

(Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei

Markenverletzungen ist auch § 57 (Vorfragen) anzuwenden.“

53. § 61 Abs. 4 lautet

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz

vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1

erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem

Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen

Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR

befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung

eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und

Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten

erforderlich.“

54. § 61 wird folgender § 61a angefügt

„§ 61a. Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem

1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder

2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder

3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung

oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt

seinen Sitz hat,

für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers,

der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.“

55. § 62 lautet

„§ 62. (1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der

Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder

Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).

(2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden

gleich.

(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung,

soweit nicht im Abs. 4 und in den §§ 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch

die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen

Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren

oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.

(4) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung

allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung

dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den

anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke

einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten

werden.“

56. § 63 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß eine Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz,

Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke

Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei Mißbrauch der

Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke

Auskunft gibt. Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muß die Satzung darüber hinaus vorsehen,

daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen Gebiet

stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke

entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann. Spätere Änderungen der Satzung sind dem Patentamt

mitzuteilen. Sie werden anderen gegenüber erst mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksam. Die

Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht in die Satzung steht jedermann

frei.“

57. § 65 lautet

„§ 65. (1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen

werden. Dem Umschreibungsantrag muß die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 Abs. 1 ist

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Umschreibungsgebühr für Verbandsmarken beträgt das Vierfache der in § 18 Abs. 1

festgesetzten Anmeldegebühr.“

58. § 66 lautet

„§ 66. Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist

eine Verbandsmarke zu löschen,

1. wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr

besteht;

2. wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen

Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche

Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke

zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.“

59. Der bisherige § 68 entfällt. § 67 werden folgender VII., VIII. und IX. Abschnitt samt Überschriften

angefügt

„VII. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und

Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 1068/97, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 1997, S 10

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das

von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen

und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt

in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Für den Antrag ist eine Gebühr in Höhe von 8000 S zu zahlen.

(3) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher

geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit

sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen.

(4) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern,

die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht

verbesserte Anträge sind mit Beschluß zurückzuweisen.

(5) Von der im Abs. 2 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß

Abs. 4 zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

zurückgezogen worden ist.

(6) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses

Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68a. (1) Ergibt die Prüfung, daß der Antrag die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts betreffend

die gemeinschaftsweite Unterschutzstellung geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen

erfüllt, so sind der Name und die Anschrift des Antragstellers, die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

die Art des zu kennzeichnenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, bei Anträgen gemäß

§ 68c die Benennung des von der Änderung erfaßten Teils der Spezifikation, sowie ein Hinweis auf die

Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 im Patentblatt zu veröffentlichen. Andernfalls

ist der Antrag mit Beschluß abzuweisen.

(2) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung kann von jedermann eine

schriftliche Stellungnahme zum Antrag beim Patentamt eingebracht werden, welche in das amtliche

Prüfungsverfahren miteinzubeziehen ist. Hierdurch erwirbt der Einschreiter weder Parteistellung noch

Anspruch auf Kostenersatz. Ebensowenig ist der Einschreiter vom Ergebnis des Prüfungsverfahrens in

Kenntnis zu setzen. Verspätet eingebrachte Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt.

(3) Langen keine Stellungnahmen ein oder ergibt auch die auf Grund der eingelangten Stellungnahmen

fortgesetzte Prüfung, daß der Antrag die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts betreffend die

gemeinschaftsweite Unterschutzstellung geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen erfüllt,

so ist der Antragsteller hiervon in Kenntnis zu setzen und der Antrag mit allen entscheidungsrelevanten

Aktenteilen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterzuleiten. Andernfalls ist der

Antrag mit Beschluß abzuweisen.

§ 68b. (1) Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung einer geographischen Angabe oder

Ursprungsbezeichnung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von drei

Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß

Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der

begründete Einspruch sowie allfällige Beilagen müssen spätestens am letzten Tag der Frist in dreifacher

Ausfertigung im Patentamt eingelangt sein.

(2) Im Einspruch sind die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden

ergibt, anzugeben.

(3) Verspätete oder nicht fristgerecht begründete Einsprüche sowie solche, die keine Ausführungen

gemäß Abs. 2 enthalten, gelten als nicht erhoben. Dies ist dem Einsprechenden formfrei mitzuteilen.

Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Vornahme der in

den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Handlungen findet nicht statt.

(5) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist das

Patentamt.

§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 3, 4

und 6 sowie die §§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden.

§ 68d. In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von

Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der

Wirtschaft einholen.

§ 68e. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren

nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten.

§ 50 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68f. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 8 oder 13 der

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen

Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung

berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des

den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2

bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird eine der im Abs. 1 genannten Handlungen schuldhaft vorgenommen, so stehen dem zur

Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten Ansprüche

in Geld in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2, 4 und 5 zu.

(3) Der Inhaber eines Unternehmens kann gemäß Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine

der im Abs. 1 genannten Handlungen im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder

Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung nach Abs. 1 verpflichtet, wenn er

Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(4) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Abs. 1

genannten Handlungen schuldhaft vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet

einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des § 53

Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung

bekannt war oder bekannt sein mußte.

§ 68g. (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normierten Ansprüche auf Unterlassung und

Beseitigung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten

Voraussetzungen nicht zutreffen.

(2) Im übrigen sind § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung),

§ 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die

zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

§ 68h. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich

anerkannten Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten geographischen

Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche Angabe oder Bezeichnung

1. zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen Spezifikation genannter, jedoch mit diesen

vergleichbarer Erzeugnisse verwendet oder

2. sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die geschützte Bezeichnung anspielt, selbst wenn

der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in

Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“

oder dergleichen verwendet wird oder

3. in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser geschützten Bezeichnung ausgenützt wird

oder

4. in sonstiger irreführender Art und Weise im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder

Dienstleistungen oder zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1 gekennzeichnete Waren feilhält, in Verkehr

bringt oder zu den genannten Zwecken einführt, ausführt oder besitzt.

(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des

Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach den Abs. 1 oder 2

nicht verhindert.

(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein

oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe

anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe

verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte

nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen

haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die

Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

§ 68i. (1) Die im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der

geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des

XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den

Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

(3) Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119

Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970,

BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.

§ 68j. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sind ohne Rücksicht auf

den Streitwert die Handelsgerichte zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes

erster Instanz.

VIII. Abschnitt

Gemeinschaftsmarken

§ 69. Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG)

Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom 14. Jänner 1994, S 1, in der Fassung der

Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen

Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31. Dezember 1994, S 83, beim Patentamt eingereicht werden. Das

Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft

innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 69a. (1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder

35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen

Marke oder einer Marke, die auf Grund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in

Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder

wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände

der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Gemeinschaftsmarkeninhaber zu richten.

(3) Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Abs. 1 im Zusammenhang

mit § 33a beantragt, so ist statt auf den im § 33a Abs. 1 und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den

Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des

Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.

§ 69b. (1) Das Patentamt entscheidet über die Zulässigkeit [Art. 108 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 40/94] eines gemäß Art. 109 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 übermittelten Antrages auf

Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

(2) Der Antragsteller hat nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren

Frist von zwei Monaten

1. eine Gebühr in Höhe der Anmelde- und Klassengebühren (§ 18 Abs. 1, § 63 Abs. 2) zu zahlen,

2. die geforderten Darstellungen der Marke, bei Klangmarken überdies eine klangliche Wiedergabe

der Marke auf einem Datenträger, gemäß § 16 Abs. 2 vorzulegen,

3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen

vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht

bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und

4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten

namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 110 Abs. 3c der Verordnung

(EG) Nr. 40/94 bekanntzugeben.

(3) Ergibt die Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Umwandlung Bedenken bestehen, so ist der

Antragsteller aufzufordern, sich binnen einer vom Patentamt bestimmten Frist zu äußern. Wird nach

rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Umwandlung festgestellt oder

wurde der Aufforderung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen, so ist der Umwandlungsantrag mit Beschluß

zurückzuweisen.

§ 69c. (1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des

im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen

war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

§ 69d. (1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 91 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 40/94 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen

das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche

Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsmarken steht dem Landesgericht für

Strafsachen Wien zu.

IX. Abschnitt

Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 70. (1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen

und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb

einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

1. eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im

Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen

ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der

Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und

2. eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache

abgefaßt sind,

vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im

Abs. 3 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung die

Frist zur Schutzverweigerung gemäß Art. 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist

die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.“

60. Der bisherige VII. Abschnitt erhält die Bezeichnung X. Abschnitt, der bisherige § 69 erhält die

Bezeichnung § 71 und lautet

„§ 71. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung

in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

1. für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder

Urkunden verfaßt,

2. Auskünfte erteilt,

3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder

4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,

macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 60000 S zu bestrafen.

(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich

verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere

Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.

(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen

Gerichten bleiben unberührt.“

61. Der bisherige VIII. Abschnitt erhält die Bezeichnung XI. Abschnitt, der bisherige § 70 erhält die

Bezeichnung § 72. Ihm wird folgender XII. Abschnitt samt Überschrift angefügt

„XII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 73. Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1

Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden.

§ 74. Der Lauf der im § 32 Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber

einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 75. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingereichte Anträge

auf Löschung einer Marke gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 sind diese

Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung

weiter anzuwenden.

(2) Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung

einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 33 in

Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten

Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 4, 7 oder 66 in der nach

dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.

§ 76. Auf Anträge nach § 33a ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung

einer Marke § 33a in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden

Fassung weiter anzuwenden.

§ 77. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingebrachte Klagen

sind die Bestimmungen des III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Der Lauf der im § 58 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer

vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke oder den Benutzer

eines Kennzeichens, dessen Benutzung vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurde, mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung

unberührt.“

62. Der bisherige IX. Abschnitt erhält die Bezeichnung XIII. Abschnitt und seine Überschrift lautet

„Schlußbestimmungen“

63. § 78 lautet

„§ 78. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich

auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

64. § 79 lautet

„§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

65. Der bisherige § 71 erhält die Bezeichnung § 80 und lautet

„§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister

für Justiz,

4. hinsichtlich des § 72 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

66. Der bisherige § 72 erhält die Bezeichnung § 81. Seinem Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme

des § 69d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996

in Kraft.

(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 111/1999 treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale

Registrierung von Marken für die Republik Österreich, BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft.“

Artikel II

Aufhebung von Kundmachungen

Mit dem Außerkrafttreten des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970 in der Fassung BGBl. Nr. 109/

1993 treten die Kundmachungen betreffend die Gegenseitigkeit nach dem Markenschutzgesetz gegenüber

Malaya, BGBl. Nr. 79/1956, dem Iran, BGBl. Nr. 259/1958, Korea, BGBl. Nr. 183/1960, Thailand,

BGBl. Nr. 203/1960, Peru, BGBl. Nr. 122/1961, den Bahama-Inseln, BGBl. Nr. 149/1961, Kenya, BGBl.

Nr. 151/1961, Venezuela, BGBl. Nr. 230/1961, den Philippinen, BGBl. Nr. 277/1962, Jamaika, BGBl.

Nr. 62/1964, Indien, BGBl. Nr. 230/1964, Chile, BGBl. Nr. 238/1964, Panama, BGBl. Nr. 16/1965,

Hongkong, BGBl. Nr. 271/1970, Singapur, BGBl. Nr. 50/1971, Kolumbien, BGBl. Nr. 542/1975,

Bermuda, BGBl. Nr. 568/1978, Afghanistan, BGBl. Nr. 15/1979, den Cayman-Inseln, BGBl. Nr. 74/1981,

Taiwan, BGBl. Nr. 476/1982, Bahrain, BGBl. Nr. 301/1983, Saudi-Arabien, BGBl. Nr. 58/1988, Liberia,

BGBl. Nr. 455/1991, und den Vereinigten Arabischen Emiraten, BGBl. Nr. 108/1995, außer Kraft.

Artikel III

Änderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch

die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994, wird wie folgt

geändert

1. § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift angefügt

„Geographische Angaben

§ 8. (1) Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene

Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, Anhang 1C in der

Fassung BGBl. Nr. 379/1995, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt,

die §§ 1, 2, 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten

Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs getätigt wurden.

(2) Abs. 1 ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen

anzuwenden.“

2. § 9 Abs. 1 und 3 lautet

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines

Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine

registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma

oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von

diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“

„(3) Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur

Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere

auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich,

die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.“

3. § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach

den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 150 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b (angemessenes Entgelt

und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung)

des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489

ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller

dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.

(5) § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist

hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.“

4. § 41 wird folgender § 42 samt Überschrift angefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 42. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 gemäß § 9 eingebrachte

Klagen ist dieses Bundesgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Der Lauf der im § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden

Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 5 geregelten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber

einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke bzw. eines

vor diesem Zeitpunkt erworbenen Kennzeichenrechts mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine

allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.“

5. § 43 wird folgender § 44 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 44. § 8 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

BGBlPdf 111. Verordnung: Führen von Dienstgraden

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen für die Dienstgrade „Divisionär“ und „Korpskommandant“ verordnet

§ 1. Den Dienstgrad „Korpskommandant“ führen der Stellvertreter des Generaltruppeninspektors, die

Korpskommandanten und der Kommandant der Theresianischen Militärakademie.

§ 2. Den Dienstgrad „Divisionär“ führen der Adjutant des Bundespräsidenten, der Chef des Kabinetts

(Stabschef) des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium

für Landesverteidigung, der mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium

für Landesverteidigung betraute Militärarzt (Heeressanitätschef), der Leiter des Amtes für Wehrtechnik,

der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, der Leiter des Heeres-Materialamtes, der Leiter des

Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes, der Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes,

die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

§ 3. Ein verliehener Dienstgrad ist bis zur Verleihung eines höheren Dienstgrades zu führen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. März 1999 in Kraft.

BGBlPdf 111. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Rumänien am 17. März 1999 seine

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/1998)

hinterlegt.

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