111. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages
oder Emeritierungsbezuges nach
a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;
b) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;
c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl.
Nr. 296;
d) dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;
e) dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;
f) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;
g) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;
h) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;
i) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse
gewährt wurden;
j) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;
k) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden
Fassung;“
2. Am Ende des § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende
Z 8 angefügt
„8.Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl.
Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG.“
3. § 3 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“. Abs. 2, 3, 5 und 6 lauten
„(2) Als Bezieher nach Abs. 1 gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung
rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder
auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden
gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten
Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine
gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben
1. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 64 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des
Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373;
2. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 50 der Rechtsanwaltsordnung,
RGBl. Nr. 96/1868;
3. Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993,
BGBl. Nr. 157/1994.
(5) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder 4 ist das Vorliegen eines
der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden
Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.
(6) In der gemäß Abs. 3 oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (§ 22) zu
bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen
Personengruppen obliegt.“
4. § 4 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
Stufe 1
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich
beträgt;
Stufe 2
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich
beträgt;
Stufe 3
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich
beträgt;
Stufe 4
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich
beträgt;
Stufe 5
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich
beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich
beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während
des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist,
weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
Stufe 7
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich
beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich
sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an
Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten
Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des
Bundesbehindertenbeirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Bestimmungen
für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann
insbesondere festlegen
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest
für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die
Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte
Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden
darf.“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt
„Mindesteinstufungen
§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung,
einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder
einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch
eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder
Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten
vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der
Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur
eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat
oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen
Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als
blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat
oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen
Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und
akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt
diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.“
6. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.“
7. § 7 zweiter Satz lautet
„Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 825 S monatlich anzurechnen.“
8. § 9 lautet
„§ 9. (1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des
amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen
Unfallversicherungsträger folgenden Monats. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit
des Landes entfällt, weil der Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei
Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit
des Landes folgenden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4
und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der
Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das
Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die
Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem
Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat
einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu
entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld
neu zu bemessen.
I 154
(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche
Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den
Bestimmungen des § 48 Abs. 2, folgende Ausnahmen
1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,
mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird
mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung
oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der
alljährlichen Anpassung der nach § 7 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird
mit Beginn des Monats wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.“
9. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so
kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der
Grundleistung (§ 3), jedoch höchstens bis zu deren Hälfte, vorgenommen werden.“
10. § 12 lautet
„§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht
1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung
für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur
Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der
auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein
Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I
Nr. 111/1997, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der
allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend
aufkommt,
2. für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie
einer Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes,
3. für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche
Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.
(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind
verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines
Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.
(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem
Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der
Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder
Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson
oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist
jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine
besondere Härte vermieden wird;
2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe
für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8
FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1, wenn und solange auch die Pflegeperson
als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich
wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse
erforderlich ist.
(4) Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 Z 2 gebührt ein Taschengeld in
Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur dann zu erlassen, wenn
dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes
beantragt.
(6) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 nicht mehr auszuzahlen
waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld
anzurechnen.“
11. § 18 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Im § 18 wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer
Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum
gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der
Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender
Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person
mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist.
Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung
oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf
Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“
12. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten
oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides zu gewähren,
wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die
Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren. Ist der Ersatz nicht
möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der
entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.“
13. § 22 Abs. 1 Z 3 lautet
„3.§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;“
14. § 22 Abs. 1 Z 5 bis 9 lauten
„5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die
gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten
nachgeordneten Personalämter;
6. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Bundeskanzler;
7. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen;
7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j die Österreichischen Bundesbahnen;
8. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;
9. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für
Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.“
15. § 24 lautet
„§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den
Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 357 bis 361, 363 bis 367 und 412 ASVG und
vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68
Abs. 2 AVG Anwendung.“
16. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 4“ durch den Ausdruck „gemäß §§ 4 und 4a“ ersetzt.
17. § 25 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)“. Im § 25 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt
„(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter
oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann
ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder
Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über
Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 ist auch der
Kostenträger antragsberechtigt; die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die
über den Ersatzanspruch gemäß § 13 hinausgeht. Die Antragstellung gilt als Verständigung gemäß § 13
Abs. 2.“
18. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt
„Begutachtung
§ 25a. (1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei
der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen.
Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur
Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die
Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der
Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.“
19. § 27 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“. Im § 27 wird folgender Abs. 4 eingefügt
„(4) Im Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2 haben die Entscheidungsträger gegenüber den
Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.“
20. § 33 Abs. 4 lautet
„(4) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8
genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und
Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem
Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.“
21. § 48 lautet
„§ 48. (1) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die
Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches
geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl.
Nr. 314/1993, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
(2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig
zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu
gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1998 erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 2 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu
erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten
der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(4) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung
der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der
Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die
Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung
nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen
gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung
nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten
ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen
Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.“
22. § 48 erhält die Bezeichnung „§ 49 Abs. 1“. § 49 Abs. 2 lautet
„(2) § 3 Abs. 1 Z 4 und 8, § 3 Abs. 2 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 4a samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 5,
§ 7 zweiter Satz, § 9, § 11 Abs. 3, § 12, § 18 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 3, 5 bis 9, § 24, § 25,
§ 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 111/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird
verordnet:“
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich
Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen
jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt
werden können (Zusatzfragen).“
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und
Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden,
wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent
der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klassen C,
C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1
und C1+E müssen jedoch ebenfalls mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht
werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die
gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.“
4. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist
eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten
eingibt.“
5. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung
des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen
aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen
Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers
zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß
§ 23 Abs. 3 Z 5 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die
Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Ein zusätzlicher Punkteabzug ist unzulässig. Für dieses
Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf
Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.“
6. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom
Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und
-strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder
„nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe
für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.“
7. In § 6 Abs. 6 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder
so schwere Fahrfehler begeht, daß seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr
gefährdet erscheinen muß.“
8. In § 7 Abs. 1 Z 1.2. lit. c wird die Zahl „525“ ersetzt durch die Zahl „485“.
9. § 7 Abs. 1 Z 2.1. lit. b lautet
„b) einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1000 kg und einer
Beladung von 90 vH der höchsten zulässigen Gesamtmasse. Der Anhänger darf überdies nicht
vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt sein.“
10. In § 7 Abs. 1 Z 3.1. lit. b und Z 3.3. lit. a wird das Wort „Länge“ ersetzt durch das Wort
„Gesamtlänge“.
11. In § 7 Abs. 2 werden die Wortfolge „zugelassenem Anhängewagen“ durch das Wort „Anhänger“ und
das Wort „Eigenmasse“ durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt.
12. Nach § 9 Abs. 1 Z 6 wird folgender Satz angefügt
„Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann
vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn
anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens
vorliegt.“
13. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt
1. anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß
§ 15 Abs. 1 bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;
2. für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer“
14. § 14 Abs. 3 entfällt.
15. § 15 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei
Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde
oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr
einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.
Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung
angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen
erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu
vergüten
1. Für die Gutachtertätigkeit
a) einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand
ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt,
25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit
jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;
b) einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar
diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1
genannten Beträge;
2. für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen
Prüfungsgebühr;
3. für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner
Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in
Abs. 1 genannten Beträge.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung,
Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle
diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der
verfallenen Prüfungsgebühren.“
16. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Personen, die vor dem 25. Mai 1998 bereits einmal die theoretische Prüfung mündlich abgelegt
haben, können diese auf Antrag wieder mündlich ablegen.“
17. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse
D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für
Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II
Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.“
18. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.“
19. § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldova am 4. Februar 1998 seine Ratifikationsurkunde
zur Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Handelschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. Nr. 19/1965, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 338/1982) hinterlegt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 für Moldova mit 3. Juni 1998 in Kraft getreten.