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111_1998 AT

111. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages

oder Emeritierungsbezuges nach

a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;

b) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;

c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl.

Nr. 296;

d) dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;

e) dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;

f) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;

g) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;

h) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;

i) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse

gewährt wurden;

j) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;

k) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden

Fassung;“

2. Am Ende des § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende

Z 8 angefügt

„8.Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl.

Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG.“

3. § 3 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“. Abs. 2, 3, 5 und 6 lauten

„(2) Als Bezieher nach Abs. 1 gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung

rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder

auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden

gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten

Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine

gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben

1. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 64 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des

Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373;

2. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 50 der Rechtsanwaltsordnung,

RGBl. Nr. 96/1868;

3. Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993,

BGBl. Nr. 157/1994.

(5) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder 4 ist das Vorliegen eines

der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden

Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.

(6) In der gemäß Abs. 3 oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (§ 22) zu

bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen

Personengruppen obliegt.“

4. § 4 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der

Stufe 1

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich

beträgt;

Stufe 2

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich

beträgt;

Stufe 3

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich

beträgt;

Stufe 4

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich

beträgt;

Stufe 5

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich

beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich

beträgt, wenn

1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während

des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist,

weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

Stufe 7

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich

beträgt, wenn

1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich

sind oder

2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an

Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten

Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des

Bundesbehindertenbeirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Bestimmungen

für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann

insbesondere festlegen

1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,

2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest

für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die

Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und

3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte

Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden

darf.“

5. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt

„Mindesteinstufungen

§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung,

einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder

einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch

eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein

Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder

Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten

vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der

Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur

eine Sehleistung mit

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat

oder

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder

– einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen

Gesichtsfeldeinschränkung hat.

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als

blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat

oder

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder

– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen

Gesichtsfeldeinschränkung hat.

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und

akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt

diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.“

6. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.“

7. § 7 zweiter Satz lautet

„Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 825 S monatlich anzurechnen.“

8. § 9 lautet

„§ 9. (1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des

amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen

Unfallversicherungsträger folgenden Monats. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit

des Landes entfällt, weil der Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei

Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit

des Landes folgenden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4

und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der

Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher

Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die

Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das

Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die

Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem

Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat

einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu

entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld

neu zu bemessen.

I 154

(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche

Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den

Bestimmungen des § 48 Abs. 2, folgende Ausnahmen

1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des

Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,

mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;

2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird

mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung

oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;

3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der

alljährlichen Anpassung der nach § 7 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird

mit Beginn des Monats wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.“

9. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so

kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der

Grundleistung (§ 3), jedoch höchstens bis zu deren Hälfte, vorgenommen werden.“

10. § 12 lautet

„§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur

Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der

auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein

Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des

Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I

Nr. 111/1997, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der

allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend

aufkommt,

2. für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie

einer Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes,

3. für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,

4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.

Nr. 60/1974, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche

Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind

verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines

Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.

(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem

Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der

Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder

Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson

oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist

jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine

besondere Härte vermieden wird;

2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe

für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8

FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG;

3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1, wenn und solange auch die Pflegeperson

als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich

wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse

erforderlich ist.

(4) Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 Z 2 gebührt ein Taschengeld in

Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.

(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur dann zu erlassen, wenn

dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes

beantragt.

(6) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 nicht mehr auszuzahlen

waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld

anzurechnen.“

11. § 18 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Im § 18 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer

Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum

gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der

Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender

Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person

mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist.

Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei

Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung

oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf

Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“

12. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten

oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides zu gewähren,

wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die

Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren. Ist der Ersatz nicht

möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der

entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.“

13. § 22 Abs. 1 Z 3 lautet

„3.§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;“

14. § 22 Abs. 1 Z 5 bis 9 lauten

„5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die

gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten

nachgeordneten Personalämter;

6. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Bundeskanzler;

7. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und

Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j die Österreichischen Bundesbahnen;

8. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für

Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.“

15. § 24 lautet

„§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den

Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 357 bis 361, 363 bis 367 und 412 ASVG und

vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68

Abs. 2 AVG Anwendung.“

16. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 4“ durch den Ausdruck „gemäß §§ 4 und 4a“ ersetzt.

17. § 25 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)“. Im § 25 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt

„(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter

oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann

ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder

Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über

Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 ist auch der

Kostenträger antragsberechtigt; die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die

über den Ersatzanspruch gemäß § 13 hinausgeht. Die Antragstellung gilt als Verständigung gemäß § 13

Abs. 2.“

18. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt

„Begutachtung

§ 25a. (1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei

der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen.

Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur

Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die

Pflegedokumentation zu berücksichtigen.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der

Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.“

19. § 27 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“. Im § 27 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Im Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2 haben die Entscheidungsträger gegenüber den

Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.“

20. § 33 Abs. 4 lautet

„(4) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8

genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und

Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem

Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.“

21. § 48 lautet

„§ 48. (1) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die

Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches

geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl.

Nr. 314/1993, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.

(2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig

zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu

gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1998 erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 2 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu

erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten

der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

(4) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung

der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der

Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des

Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die

Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht

rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung

nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung

nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten

ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen

Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.“

22. § 48 erhält die Bezeichnung „§ 49 Abs. 1“. § 49 Abs. 2 lautet

„(2) § 3 Abs. 1 Z 4 und 8, § 3 Abs. 2 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 4a samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 5,

§ 7 zweiter Satz, § 9, § 11 Abs. 3, § 12, § 18 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 3, 5 bis 9, § 24, § 25,

§ 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 111/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 111. Verordnung: 1. Novelle zur FSG-PV

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird

verordnet:“

2. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich

Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen

jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt

werden können (Zusatzfragen).“

3. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und

Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden,

wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent

der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klassen C,

C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1

und C1+E müssen jedoch ebenfalls mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht

werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die

gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.“

4. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist

eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten

eingibt.“

5. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung

des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen

aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen

Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers

zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß

§ 23 Abs. 3 Z 5 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die

Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Ein zusätzlicher Punkteabzug ist unzulässig. Für dieses

Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf

Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.“

6. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom

Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und

-strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder

„nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe

für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.“

7. In § 6 Abs. 6 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder

so schwere Fahrfehler begeht, daß seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr

gefährdet erscheinen muß.“

8. In § 7 Abs. 1 Z 1.2. lit. c wird die Zahl „525“ ersetzt durch die Zahl „485“.

9. § 7 Abs. 1 Z 2.1. lit. b lautet

„b) einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1000 kg und einer

Beladung von 90 vH der höchsten zulässigen Gesamtmasse. Der Anhänger darf überdies nicht

vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt sein.“

10. In § 7 Abs. 1 Z 3.1. lit. b und Z 3.3. lit. a wird das Wort „Länge“ ersetzt durch das Wort

„Gesamtlänge“.

11. In § 7 Abs. 2 werden die Wortfolge „zugelassenem Anhängewagen“ durch das Wort „Anhänger“ und

das Wort „Eigenmasse“ durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt.

12. Nach § 9 Abs. 1 Z 6 wird folgender Satz angefügt

„Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann

vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn

anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens

vorliegt.“

13. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt

1. anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß

§ 15 Abs. 1 bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;

2. für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer“

14. § 14 Abs. 3 entfällt.

15. § 15 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei

Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde

oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr

einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.

Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung

angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen

erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu

vergüten

1. Für die Gutachtertätigkeit

a) einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand

ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt,

25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit

jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;

b) einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar

diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1

genannten Beträge;

2. für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen

Prüfungsgebühr;

3. für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner

Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in

Abs. 1 genannten Beträge.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung,

Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle

diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der

verfallenen Prüfungsgebühren.“

16. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Personen, die vor dem 25. Mai 1998 bereits einmal die theoretische Prüfung mündlich abgelegt

haben, können diese auf Antrag wieder mündlich ablegen.“

17. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse

D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für

Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II

Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.“

18. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.“

19. § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.“

BGBlPdf 111. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldova am 4. Februar 1998 seine Ratifikationsurkunde

zur Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale

Handelschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. Nr. 19/1965, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 338/1982) hinterlegt.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 für Moldova mit 3. Juni 1998 in Kraft getreten.

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