111. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt/Artikel Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten
Artikel 3 Finanzierung von Strukturreformen
2. Abschnitt Planung
Artikel 4 Österreichischer Gesundheitsplan
Artikel 5 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan
3. Abschnitt Einrichtung und Dotation der Landesfonds
Artikel 6 Einrichtung der Landesfonds
Artikel 7 Mittel der Landesfonds
Artikel 8 Beiträge des Bundes und der Länder
Artikel 9 Beiträge der Träger der Sozialversicherung
Artikel 10 Berechnung von Landesquoten
4. Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 11 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten
und zu den Ländern (Landesfonds)
Artikel 12 Schiedskommission
5. Abschnitt Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 13 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 14 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte
6. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 15 Mittel für die Finanzierung von Strukturreformen
Artikel 16 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 17 Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit
7. Abschnitt Dokumentation
Artikel 18 Sicherstellung der bestehenden Dokumentation
Artikel 19 Erfassung weiterer Daten
Artikel 20 Erhebungen und Einschaurechte
8. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen
Artikel 21 Strukturkommission
Artikel 22 Landeskommissionen
9. Abschnitt Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 23 Konsultationsmechanismus
Artikel 24 Sanktionsmechanismus
10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Artikel 25 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 26 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 27 In- und ausländische Gastpatienten, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen
Gründen
Artikel 28 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams)
11. Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 31 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 32 Mitteilungen
Artikel 33 Urschrift
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser
Vereinbarung
1. den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten)
auf Rechnung von Landesfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der
Grundlage des verbindlichen, einvernehmlich festgelegten Österreichischen Krankenanstaltenplanes
und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert Zahlungen
für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung
besteht, zu gewähren,
2. allenfalls Mittel für Strukturreformen zur Entlastung des stationären Akutbereiches der Krankenanstalten
zu leisten,
3. das Transplantationswesen zu fördern,
4. zur Wahrnehmung der in Art. 21 und Art. 22 genannten Aufgaben die Strukturkommission und
die Landeskommissionen einzurichten und
5. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Länder (Landesfonds) und den
Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds) zu
den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 festzulegen.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
Artikel 2
Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten
Auf der Grundlage des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am
31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten,
Zahlungen zu gewähren
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes mit
Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,
die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
Artikel 3
Finanzierung von Strukturreformen
(1) Die Länder (Landesfonds) können Mittel bis zur in Art. 15 festgelegten Höhe für die
Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des
stationären Akutbereiches der Krankenanstalten führen, verwenden.
(2) Die Länder (Landesfonds) haben der Strukturkommission jedenfalls bis 30. April eines jeden
Jahres die Höhe der für strukturverbessernde Maßnahmen zu verwendenden Mittel gemäß Abs. 1 sowie
die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den
vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen
bekanntzugeben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder (Landesfonds) insbesondere folgende
Zielvorgaben einzuhalten haben
1. Den Abbau von Kapazitäten in Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
2. die Schaffung und den Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,
Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale
Betreuungseinrichtungen;
3. den Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Die Strukturkommission hat Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung sowie Richtlinien
für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(5) Die Mittel für Strukturreformen sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern
nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel
sind weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden.
2. ABSCHNITT
Planung
Artikel 4
Österreichischer Gesundheitsplan
(1) Ein österreichweiter Gesundheitsplan bestehend aus einem Österreichischen Krankenanstaltenplan
einschließlich eines Großgeräteplanes, einem Spitalsambulanzplan, einem Niederlassungsplan für
Kassenvertragsärzte, einem Pflegebereichsplan und einem Rehabilitationsplan ist zu erstellen.
(2) Diese Pläne sind mit Ausnahme des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes sobald wie möglich festzulegen.
(3) Der Österreichische Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes ist nach Maßgabe
des Art. 5 bis zum 1. Jänner 1997 einvernehmlich festzulegen.
(4) Der Bund leistet seine Beträge gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Höhe von insgesamt
3000 Millionen Schilling jährlich unter der Bedingung an die Landesfonds, daß ein mit allen Ländern
einvernehmlich festgelegter österreichweiter Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes
zum 1. Jänner 1997 vorliegt.
(5) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern
vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen Höchstzahlen dar.
Artikel 5
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan
(1) Ein verbindlicher österreichweiter Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes
(Anlage) ist zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich mit 1. Jänner 1997 festzulegen.
(2) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, daß die vom Österreichischen Krankenanstalten-
und Großgeräteplan vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben des
Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.
(3) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des
§ 3 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes oder für eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt im
Sinne des § 4 des Krankenanstaltengesetzes hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a des
Krankenanstaltengesetzes, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 handelt, im Einklang mit
dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(4) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche
Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern
oder allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben
dies zu ermöglichen.
(5) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang
mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan
ständig weiterzuentwickeln, ihn erforderlichenfalls einvernehmlich alle zwei Jahre zu
revidieren und die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen jeweils unverzüglich in
Kraft zu setzen.
3. ABSCHNITT
Einrichtung und Dotation der Landesfonds
Artikel 6
Einrichtung der Landesfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat jedes Land einen Landesfonds
einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei, entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
oder Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständige Verwaltungsfonds) einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel der
Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes sicherzustellen, wobei in Anlehnung an die
bisherigen KRAZAF-Verrechnungsvorschriften bundesweit gleichartige Verrechnungsvorschriften Anwendung
finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds erfolgt.
Artikel 7
Mittel der Landesfonds
Mittel der Landesfonds sind
1. Beiträge des Bundes und der Länder
2. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden
3. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der
ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
4. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den
bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren
Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der
Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz,
weitere Selbstbehalte unzulässig sind.
Artikel 8
Beiträge des Bundes und der Länder
(1) Beiträge des Bundes
1. Der Bund leistet an die Länder (Landesfonds) insgesamt jährlich einen Beitrag in der Höhe von
1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 7
Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages,
2. der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an die Länder (Landesfonds) insgesamt,
3. der Bund leistet jährlich 1250 Millionen Schilling unter der Bedingung des Art. 4 Abs. 4 an die
Länder (Landesfonds) insgesamt,
4. nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 und 6 leistet der Bund jährlich 1750 Millionen Schilling
abzüglich der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von
allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit und allfälliger gemäß Art. 27 Abs. 3
aufzuwendender Mittel unter der Bedingung des Art. 4 Abs. 4 an die Länder (Landesfonds)
insgesamt.
(2) Beiträge der Länder
Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds) jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von
0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 7 Abs. 2 Z 2
des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der
Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind
zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an die
Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils
am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(5) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am
20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres an die Länder (Landesfonds) zu
überweisen, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 und 6 erfüllt sind.
(6) Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind als
Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im
Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
gemäß § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1997 oder der an die Stelle dieser Bestimmung
tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder
Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.
Artikel 9
Beiträge der Träger der Sozialversicherung
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in
ihm zusammengefaßten Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) für das Jahr 1997 einen
vorläufigen Pauschalbetrag in der Höhe von 37000 Millionen Schilling. Diesem Betrag liegen zwei
Teilbeträge zugrunde
1. die Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für Pflegegebührenersätze, für die Jahresausgleichszahlung
und für Ambulanzgebühren in der Höhe von 23782528926 Schilling (Teilbetrag
1) und
2. die Beiträge, welche die Träger der Sozialversicherung auf der Grundlage der Vereinbarung,
BGBl. Nr. 863/1992, an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu leisten hatten (Teilbetrag
2).
(2) Die endgültige Abrechnung des vorläufigen Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 ist bis 31. Oktober
1998 folgendermaßen durchzuführen
1. Für die endgültige Abrechnung des Teilbetrages 1 ist der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 mit den
endgültigen Hundertsätzen gemäß § 28 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 (im folgenden kurz: KAG) für 1995, 1996 und
1997 zu multiplizieren.
2. Der Teilbetrag 2 wird nach den Grundsätzen der für das Jahr 1994 gemäß der Vereinbarung
BGBl. Nr. 863/1992 geltenden Regelungen (Art. 18 und 19 dieser Vereinbarung) auf Basis der
Daten des Jahres 1997 abgerechnet.
(3) Die vorläufige Zahlung der Träger der Sozialversicherung für 1998 ist bis 31. Dezember 1997
wie folgt zu berechnen
1. Der vorläufige Teilbetrag 1 ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages gemäß Abs. 1 Z 1 mit
den endgültigen Hundertsätzen gemäß § 28 KAG für 1995 und 1996 und dem vorläufigen
Hundertsatz gemäß § 28 KAG für 1997.
2. Der Teilbetrag 2 wird auf Grund der vorläufigen Werte für 1997 errechnet.
3. Die Summe aus dem Teilbetrag 1 und dem Teilbetrag 2 wird mit dem vorläufigen Hundertsatz
für 1998 multipliziert, der der auf Grund der für das Jahr 1998 geschätzten prozentuellen
Steigerung der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber den voraussichtlichen
Beitragseinnahmen 1997 entspricht.
(4) Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Jahre 1996 ist bei der
Berechnung der Hundertsätze gemäß § 28 KAG für die Jahre 1996 und 1997 sowie bei der Berechnung
der Steigerungssätze für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zu berücksichtigen.
(5) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für die Jahre 1999 und 2000
ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene
Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die
geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
(6) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sind bis zum 31. Oktober des
jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, daß der jeweilige endgültige Jahresbetrag
des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der
Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind.
(7) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet an die Länder (Landesfonds)
1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 6 in zwölf gleich hohen Monatsraten. Die 1. Rate ist am
7. April 1997, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils
zum 20. eines Monats fällig;
2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 6 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen, wobei die 1. Rate
am 20. April 1997 fällig ist, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am
20. Jänner des Folgejahres.
(8) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 bis 6 leisten die Sozialversicherungsträger
in den Jahren 1997 bis einschließlich 2000 einen Betrag in der Höhe des variablen
Finanzvolumens an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996
bestehenden Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge
(Kostenanteile) im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege
auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der
Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Ländern (Landesfonds) eingehoben.
Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Abs. 5 valorisiert.
Artikel 10
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder gemäß
Art. 8 Abs. 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen
(2) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten
Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen
(3) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen
aufzuteilen
1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen
a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich
b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark
c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol
2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die
Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit im Ausmaß von
30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz einzubehalten und gemäß Art. 16 und 17 zu verwenden. Von dem sodann
verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende
Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 zu verwenden.
3. Sofern ein Mehrbedarf an Transplantationsmitteln von über 30 Millionen Schilling besteht, sind
hiefür bis höchstens 40 Millionen Schilling einzubehalten.
4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl
gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen
kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe
des Art. 24 Abs. 2 und 6 zu überweisen.
5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht
ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von
allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds)
zuzuteilen.
(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 7 Z 2 wird vorsehen, daß die Beiträge der
Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000
1. gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 6 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen
2. gemäß Art. 9 Abs. 8 verbleiben dem Landesfonds.
(6) Anfallende Vermögenserträge für die Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind entsprechend der
gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
4. ABSCHNITT
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 11
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den
Ländern (Landesfonds)
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß Art. 9 an die Länder (Landesfonds)
sind alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen
und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden
Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur
Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw.
der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d
ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen)
bisher erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Ländern
(Landesfonds) abgegolten werden, 1998 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des Jahres
1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls
entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kindpaßuntersuchungen und im
Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.
Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesfonds ist eine Liste der Verträge zu
erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2
Bundeskrankenanstaltengesetz ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern
bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und
Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht.
Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird
inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten
sicherstellt, von den Ländern (Landesfonds) im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband der östereichischen
Sozialversicherungsträger bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern
der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam.
Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Länder (Landesfonds) übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der
Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche
von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 2 bereits im Jahre 1996 bestanden haben.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, gesetzlich zu regeln, daß mit den Zahlungen
der Länder (Landesfonds) an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber
den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung alle erforderlichen Daten zu
übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind,
insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patienten samt Diagnosen. Die Daten der Leistungserbringung
an den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesfonds auf
der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte
von den Landesfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) auf
automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger
hinsichtlich der möglicherweise leistungszuständigen Versicherungsträger. Zwischen Hauptverband und
Ländern sind unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, Aufnahmeanzeigen mit unrichtigen
Versicherungszuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung abzuklären und weiterzuleiten. Die
Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch
die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist
spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse
sind bundesweit einheitlich zu gestalten.
(12) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 4 ASVG und § 149 Abs. 2 ASVG in
der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
Artikel 12
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet,
die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind
1. Entscheidung über den Abschluß von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten
außerhalb der Landesfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2.Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 2 genannten
Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder
einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der
Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der
Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträgern
oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Ländern
(Landesfonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 24) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an
1. ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand
der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz
übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus
dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das
jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied
bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
5. ABSCHNITT
Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 13
Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
(1) Österreichweit ist mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 ein leistungsorientiertes
Finanzierungssystem einzuführen. Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden
gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zugrunde liegen, wird der Bund
den Ländern einen für Österreich einheitlichen Katalog der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.
(2) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen über die Landesfonds wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter
Diagnosenfallgruppe im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich
festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.
(3) Als Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen der Träger der Krankenanstalten durch
die Landesfonds ab 1. Jänner 1997 wird der Bund bis spätestens 30. September 1996 den Ländern
(Landesfonds) eine Basisversion des LKF-Bepunktungsprogrammes (LKF-Scoringprogrammes) samt
Programmbeschreibung zur Verfügung stellen, welches eine EDV-unterstützte Auswertung der von den
Trägern der Krankenanstalten gelieferten Abrechnungsdaten ermöglicht. Dieses Programm wird als
eigene Funktion auch die Durchführung sämtlicher Plausibilitätsprüfvorschriften enthalten. Weiters wird
der Quellcode für die Plausibilitäts- und Bepunktungsfunktion in einer standardisierten, auf verschiedene
Systemumgebungen portablen Form bis spätestens 31. Jänner 1997 bereitgestellt. Seine Implementierung
sowie die Gewährleistung einer der Basisversion des LKF-Bepunktungsprogrammes gleichwertigen
Funktionalität ist Aufgabe der jeweiligen Landesstellen. Die Finanzierung der Entwicklung, Weiterentwicklung
und Wartung dieser Programmversionen erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln zur
Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit.
(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft.
Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten
Modifikationen festgelegt und bis spätestens 1. September vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen
erstellt. Bis 15. September hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission
einvernehmlich zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme
bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Ländern
(Landesfonds) bereitzustellen.
(5) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des Steuerungsbereiches einzubeziehen.
Eine befristete Ausnahme stellt die Bepunktung des Intensivbereichs im Jahr 1997 dar.
(6) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten
kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden
Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.
(7) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich
1. Krankenanstalten-Typ
2. Personalfaktor
3. Apparative Ausstattung
4. Bausubstanz
5. Auslastung
6. Hotelkomponente
(8) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist im Rahmen der Landesfonds zu
regeln.
(9) Die Landesfonds können Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen
vorsehen.
(10) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches leistungsorientiertes Vergütungssystem unter
Berücksichtigung des Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).
Artikel 14
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-
Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens
eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Ländern die
entsprechenden Daten für die Verrechnung zu liefern.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen-
und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.
(4) Die Landesfonds haben dreimal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den
Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln
31. Mai: Bericht über das 1. Quartal des laufenden Jahres;
30. September: Bericht über das 1. Halbjahr des laufenden Jahres;
31. März: Jahresbericht über das vorangegangene Kalenderjahr.
(5) Die bisher direkt von den Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz übermittelten jährlichen Diagnosen- und Leistungsberichte entfallen.
6. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 15
Mittel für die Finanzierung von Strukturreformen
Bis zum Höchstausmaß von 5% der den Landesfonds (gemäß Art. 7 Z 1 bis Z 3) zur Verfügung
stehenden Mittel können die Länder (Landesfonds) jährlich für die Finanzierung von strukturverbessernden
Maßnahmen einsetzen.
Artikel 16
Förderung des Transplantationswesens
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist eine Clearingstelle mit
dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich
der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden
potentiellen Knochenmarkspender zu gewährleisten, zu errichten.
(2) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren
1. Jährlich mit 30 Millionen Schilling, sofern ein Bedarf von über 30 Millionen Schilling besteht
mit bis zu höchstens 40 Millionen Schilling.
2. Die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend der Bestimmungen des Art. 10
Abs. 3 Z 2.
3. Die Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens
gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 3 obliegt der Strukturkommission.
(3) Die Mittel laut Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen
1. Organgewinnung
a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten
17000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Niere
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Leber
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Herz
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Lunge
8500 S .............................................................................................. Transportkosten Niere
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Leber
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Herz
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Lunge
b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche
die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im
nachfolgenden Ausmaß zu verteilen
2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung)
a) An die für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung geeigneten Laboratorien ist
folgender Kostenersatz zu leisten
2500 S ................................................................................................ HLA-A,B-Typisierung.
b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ jährlich pro HLA-A,B-
Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens 500000 S zu leisten.
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
Volkszählung 1991 an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.
Artikel 17
Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit
(1) Für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit der
Strukturkommission sind jährlich 30 Millionen Schilling gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 2 vom Bund
einzubehalten.
(2) Sollten die Mittel gemäß Abs. 1 in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie
gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 5 an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(3) Über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit entscheidet
die Strukturkommission.
7. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 18
Sicherstellung der bestehenden Dokumentation
Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten
sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und
Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und
weiterzuentwickeln.
Artikel 19
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung
der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche
können weitere erforderliche Daten erfaßt und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind
vorher in der Strukturkommission zu beraten.
Artikel 20
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und von diesen
beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation
und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung
der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den
Ländern (Landesfonds) über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und
Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der
Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten
von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den
Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der
Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu
nehmen.
8. ABSCHNITT
Organisatorische Maßnahmen
Artikel 21
Strukturkommission
(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.
(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung,
der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter
der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates an.
(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.
(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller
Gesundheitsbereiche
3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrunde liegenden
Leistungen
5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Strukturmitteln gemäß Art. 3
6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches
im Einvernehmen mit den Ländern
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
8. Handhabung des Sanktionsmechanismus
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie
erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb)
zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied
der Strukturkommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage
(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können
und
3. die von der Strukturkommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Länder
(Landesfonds) zu melden sind.
Artikel 22
Landeskommissionen
(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte
und Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und
des Bundes an.
(3) In der Landeskommission besteht eine Ländermehrheit.
(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene
2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene)
3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form
einer Niederlassung in freier Praxis
4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen
Leistungsangebotes
5. Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems
nach Maßgabe des Art. 13 (insbesondere im Steuerungsbereich)
6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies
vorsieht.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie
erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb)
zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied
der Landeskommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage
(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können und
3. die von der Landeskommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission
zu melden sind.
9. ABSCHNITT
Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 23
Konsultationsmechanismus
(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus
einzurichten, um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere
Veränderungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten und
niedergelassenen Bereich zu regeln.
(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für den
stationären Bereich und für den niedergelassenen Bereich der 31. Dezember 1996.
Artikel 24
Sanktionsmechanismus
(1) Ein Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird bis zum 1. Jänner 1997
eingerichtet.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen die einvernehmlich festzulegenden Pläne (Krankenanstaltenplan
einschließlich eines Großgeräteplanes) hat der Bund den entsprechenden Länderanteil aus den
1750 Millionen Schilling zurückzuhalten, bis der Landesfonds (das Land) Maßnahmen zur Herstellung
des plankonformen Zustandes gegenüber den Krankenanstalten eingeleitet hat.
(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an einen einvernehmlich
festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen überein, wirksame Sanktionen
vorzusehen.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten wird das Land in einem zwischen
der Sozialversicherung und dem Land einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen,
schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte
bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der
vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang
maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten, niedergelassenen und im Pflegebereich
hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat. Diese Regelung gilt insbesondere auch für
Maßnahmen, die im Jahre 1996 getroffen wurden, deren Auswirkungen aber erst in der Folge eintreten.
(6) Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation und widmungswidriger Verwendung von Strukturmitteln
sind Sanktionen gemäß Abs. 2 vorzusehen.
(7) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen Ärzte ist in der Strukturkommission
und in den Landeskommissionen zu analysieren (ohne Sanktion).
10. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 25
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, daß für die Jahre
1997, 1998, 1999 und 2000 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen
betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 2 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung
gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche
erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in
dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. die Träger der Sozialversicherung,
schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patienten überein, für die
Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei
der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine
Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern
jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, daß sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr
berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund stellt sicher, daß die Landesfonds von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit sind.
Artikel 26
Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß es durch die Umstellung auf die leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Art. 13 zu keiner Verschiebung der Anteile an der
Aufbringung der Mittel und der Betriebsabgangsdeckung zu ungunsten der Städte und Gemeinden
kommt.
Artikel 27
In- und ausländische Gastpatienten, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für inländische Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung
der Landesfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Gastpatienten auf
Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit sind
die Länder (Landesfonds) zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den
Ländern (Landesfonds) wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die
Erstattung der von den Ländern (Landesfonds) aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den
zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren
gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden
Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines
Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Ländern (Landesfonds) die diesen
als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund
des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem
Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt
wurde oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum
erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 in dem
Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten den Betrag von 60 Millionen Schilling übersteigen. Art. 9 Abs. 5
und 6 sind bei der Valorisierung des Betrages für die Jahre 1998 bis 2000 anzuwenden.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Strukturkommission
quartalsweise aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 3 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten
Leistungen zu berichten.
Artikel 28
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, daß ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen
im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13
(Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2000 nicht zur Diskussion stehen.
11. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw.
nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit
1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl.
Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und
landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung
unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr
1996 zu erfüllen.
(3) Unbeschadet der Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner
1997 sind die bis 31. Dezember 1996 angefallenen Pflegetage von den Trägern der Krankenanstalten
direkt mit den Trägern der Sozialversicherung nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften
auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 1997 in stationäre Pflege aufgenommen und
erst nach dem 31. Dezember 1996 entlassen werden.
Artikel 30
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 1997 für die Laufzeit
dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2) In Bezug auf Art. 24 werden folgende bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vorgesehen
1. Die Regelungen im Art. 24 Abs. 2 und 6 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in
entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
2. Die Regelungen im Art. 24 Abs. 1, 4, 5 und 7 sind in entsprechende Landesgesetze zu
übernehmen.
3. In die Sozialversicherungsgesetze ist folgendes aufzunehmen: Die Sozialversicherung hat sich
bei der Vergabe von Kassenverträgen an einen vom Bund nach Abstimmung mit der
Sozialversicherung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu halten.
Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig.
Artikel 31
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 geschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden
mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften,
soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.
Artikel 32
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Vertragsparteien unverzüglich
in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 29 eingelangt sind.
Artikel 33
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anhang
Österreichischer Krankenanstaltenplan – Zielplanung 2005
Standort- und Funktionsplanung nach Krankenanstalten: Systemisierter und tatsächlicher
Bettenstand gemäß Bettenbericht 1995, Typisierung der Krankenanstalten 2005, Vorhaltung
von Akutbetten nach Krankenanstalten(-standorten) und Fachrichtungen 2005.
Großgeräteplan 1996 – Zielplanung 1998
Standortempfehlungen und Planung der Anzahl medizinisch-technischer Großgeräte in
Art.15a-Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung von „Nicht-Art.15a-
Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors.
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 29 Abs. 1 mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 110/96 und V 133–149/96,
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen,
daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995,
BGBl. Nr. 944/1994, idF BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 269/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Estland 28. April 1997
Lettland 2. Mai 1997
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Estland
„1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Ausdruck,
Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens Staatsangehörige der Republik Estland
bedeutet;
2. Gemäß Art. 6. Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor,
die Auslieferung von einem ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der Staatsangehörige
dem nicht zugestimmt hat;
3. Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Republik Estland
vorgelegte Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein
müssen.“
Lettland
„Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsübereinkommens von 1957 legt die Republik Lettland fest,
daß sich der Ausdruck ,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsangehörige der
Republik Lettland und auf jene Nichtstaatsbürger bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der
ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“