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111_1997 AT

111. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 111. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt/Artikel Gegenstand

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung

Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

Artikel 3 Finanzierung von Strukturreformen

2. Abschnitt Planung

Artikel 4 Österreichischer Gesundheitsplan

Artikel 5 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan

3. Abschnitt Einrichtung und Dotation der Landesfonds

Artikel 6 Einrichtung der Landesfonds

Artikel 7 Mittel der Landesfonds

Artikel 8 Beiträge des Bundes und der Länder

Artikel 9 Beiträge der Träger der Sozialversicherung

Artikel 10 Berechnung von Landesquoten

4. Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 11 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten

und zu den Ländern (Landesfonds)

Artikel 12 Schiedskommission

5. Abschnitt Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 13 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 14 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

6. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 15 Mittel für die Finanzierung von Strukturreformen

Artikel 16 Förderung des Transplantationswesens

Artikel 17 Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit

7. Abschnitt Dokumentation

Artikel 18 Sicherstellung der bestehenden Dokumentation

Artikel 19 Erfassung weiterer Daten

Artikel 20 Erhebungen und Einschaurechte

8. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen

Artikel 21 Strukturkommission

Artikel 22 Landeskommissionen

9. Abschnitt Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 23 Konsultationsmechanismus

Artikel 24 Sanktionsmechanismus

10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

Artikel 25 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 26 Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 27 In- und ausländische Gastpatienten, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen

Gründen

Artikel 28 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams)

11. Abschnitt Schlußbestimmungen

Artikel 29 Inkrafttreten

Artikel 30 Durchführung der Vereinbarung

Artikel 31 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 32 Mitteilungen

Artikel 33 Urschrift

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser

Vereinbarung

1. den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten)

auf Rechnung von Landesfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der

Grundlage des verbindlichen, einvernehmlich festgelegten Österreichischen Krankenanstaltenplanes

und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert Zahlungen

für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung

besteht, zu gewähren,

2. allenfalls Mittel für Strukturreformen zur Entlastung des stationären Akutbereiches der Krankenanstalten

zu leisten,

3. das Transplantationswesen zu fördern,

4. zur Wahrnehmung der in Art. 21 und Art. 22 genannten Aufgaben die Strukturkommission und

die Landeskommissionen einzurichten und

5. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Länder (Landesfonds) und den

Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds) zu

den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 festzulegen.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

Artikel 2

Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

Auf der Grundlage des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am

31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten,

Zahlungen zu gewähren

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes mit

Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und

2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,

die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.

Artikel 3

Finanzierung von Strukturreformen

(1) Die Länder (Landesfonds) können Mittel bis zur in Art. 15 festgelegten Höhe für die

Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des

stationären Akutbereiches der Krankenanstalten führen, verwenden.

(2) Die Länder (Landesfonds) haben der Strukturkommission jedenfalls bis 30. April eines jeden

Jahres die Höhe der für strukturverbessernde Maßnahmen zu verwendenden Mittel gemäß Abs. 1 sowie

die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den

vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen

bekanntzugeben.

(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder (Landesfonds) insbesondere folgende

Zielvorgaben einzuhalten haben

1. Den Abbau von Kapazitäten in Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;

2. die Schaffung und den Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,

Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale

Betreuungseinrichtungen;

3. den Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.

(4) Die Strukturkommission hat Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung sowie Richtlinien

für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.

(5) Die Mittel für Strukturreformen sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern

nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel

sind weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden.

2. ABSCHNITT

Planung

Artikel 4

Österreichischer Gesundheitsplan

(1) Ein österreichweiter Gesundheitsplan bestehend aus einem Österreichischen Krankenanstaltenplan

einschließlich eines Großgeräteplanes, einem Spitalsambulanzplan, einem Niederlassungsplan für

Kassenvertragsärzte, einem Pflegebereichsplan und einem Rehabilitationsplan ist zu erstellen.

(2) Diese Pläne sind mit Ausnahme des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des

Großgeräteplanes sobald wie möglich festzulegen.

(3) Der Österreichische Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes ist nach Maßgabe

des Art. 5 bis zum 1. Jänner 1997 einvernehmlich festzulegen.

(4) Der Bund leistet seine Beträge gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Höhe von insgesamt

3000 Millionen Schilling jährlich unter der Bedingung an die Landesfonds, daß ein mit allen Ländern

einvernehmlich festgelegter österreichweiter Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes

zum 1. Jänner 1997 vorliegt.

(5) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern

vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen Höchstzahlen dar.

Artikel 5

Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan

(1) Ein verbindlicher österreichweiter Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes

(Anlage) ist zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich mit 1. Jänner 1997 festzulegen.

(2) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, daß die vom Österreichischen Krankenanstalten-

und Großgeräteplan vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben des

Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.

(3) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des

§ 3 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes oder für eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt im

Sinne des § 4 des Krankenanstaltengesetzes hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a des

Krankenanstaltengesetzes, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 handelt, im Einklang mit

dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.

(4) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche

Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern

oder allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben

dies zu ermöglichen.

(5) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang

mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan

ständig weiterzuentwickeln, ihn erforderlichenfalls einvernehmlich alle zwei Jahre zu

revidieren und die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen jeweils unverzüglich in

Kraft zu setzen.

3. ABSCHNITT

Einrichtung und Dotation der Landesfonds

Artikel 6

Einrichtung der Landesfonds

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat jedes Land einen Landesfonds

einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei, entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

oder Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständige Verwaltungsfonds) einzurichten.

(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel der

Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes sicherzustellen, wobei in Anlehnung an die

bisherigen KRAZAF-Verrechnungsvorschriften bundesweit gleichartige Verrechnungsvorschriften Anwendung

finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds erfolgt.

Artikel 7

Mittel der Landesfonds

Mittel der Landesfonds sind

1. Beiträge des Bundes und der Länder

2. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden

3. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der

ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung

4. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den

bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren

Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der

Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz,

weitere Selbstbehalte unzulässig sind.

Artikel 8

Beiträge des Bundes und der Länder

(1) Beiträge des Bundes

1. Der Bund leistet an die Länder (Landesfonds) insgesamt jährlich einen Beitrag in der Höhe von

1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 7

Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages,

2. der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an die Länder (Landesfonds) insgesamt,

3. der Bund leistet jährlich 1250 Millionen Schilling unter der Bedingung des Art. 4 Abs. 4 an die

Länder (Landesfonds) insgesamt,

4. nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 und 6 leistet der Bund jährlich 1750 Millionen Schilling

abzüglich der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von

allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit und allfälliger gemäß Art. 27 Abs. 3

aufzuwendender Mittel unter der Bedingung des Art. 4 Abs. 4 an die Länder (Landesfonds)

insgesamt.

(2) Beiträge der Länder

Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds) jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von

0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 7 Abs. 2 Z 2

des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der

Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen

Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der

Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind

zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an die

Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils

am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(5) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am

20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres an die Länder (Landesfonds) zu

überweisen, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 und 6 erfüllt sind.

(6) Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind als

Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im

Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

gemäß § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1997 oder der an die Stelle dieser Bestimmung

tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder

Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.

Artikel 9

Beiträge der Träger der Sozialversicherung

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in

ihm zusammengefaßten Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) für das Jahr 1997 einen

vorläufigen Pauschalbetrag in der Höhe von 37000 Millionen Schilling. Diesem Betrag liegen zwei

Teilbeträge zugrunde

1. die Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für Pflegegebührenersätze, für die Jahresausgleichszahlung

und für Ambulanzgebühren in der Höhe von 23782528926 Schilling (Teilbetrag

1) und

2. die Beiträge, welche die Träger der Sozialversicherung auf der Grundlage der Vereinbarung,

BGBl. Nr. 863/1992, an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu leisten hatten (Teilbetrag

2).

(2) Die endgültige Abrechnung des vorläufigen Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 ist bis 31. Oktober

1998 folgendermaßen durchzuführen

1. Für die endgültige Abrechnung des Teilbetrages 1 ist der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 mit den

endgültigen Hundertsätzen gemäß § 28 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 (im folgenden kurz: KAG) für 1995, 1996 und

1997 zu multiplizieren.

2. Der Teilbetrag 2 wird nach den Grundsätzen der für das Jahr 1994 gemäß der Vereinbarung

BGBl. Nr. 863/1992 geltenden Regelungen (Art. 18 und 19 dieser Vereinbarung) auf Basis der

Daten des Jahres 1997 abgerechnet.

(3) Die vorläufige Zahlung der Träger der Sozialversicherung für 1998 ist bis 31. Dezember 1997

wie folgt zu berechnen

1. Der vorläufige Teilbetrag 1 ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages gemäß Abs. 1 Z 1 mit

den endgültigen Hundertsätzen gemäß § 28 KAG für 1995 und 1996 und dem vorläufigen

Hundertsatz gemäß § 28 KAG für 1997.

2. Der Teilbetrag 2 wird auf Grund der vorläufigen Werte für 1997 errechnet.

3. Die Summe aus dem Teilbetrag 1 und dem Teilbetrag 2 wird mit dem vorläufigen Hundertsatz

für 1998 multipliziert, der der auf Grund der für das Jahr 1998 geschätzten prozentuellen

Steigerung der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber den voraussichtlichen

Beitragseinnahmen 1997 entspricht.

(4) Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Jahre 1996 ist bei der

Berechnung der Hundertsätze gemäß § 28 KAG für die Jahre 1996 und 1997 sowie bei der Berechnung

der Steigerungssätze für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zu berücksichtigen.

(5) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für die Jahre 1999 und 2000

ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene

Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die

geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung

gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.

(6) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sind bis zum 31. Oktober des

jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, daß der jeweilige endgültige Jahresbetrag

des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der

Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind.

(7) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet an die Länder (Landesfonds)

1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 6 in zwölf gleich hohen Monatsraten. Die 1. Rate ist am

7. April 1997, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils

zum 20. eines Monats fällig;

2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 6 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen, wobei die 1. Rate

am 20. April 1997 fällig ist, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am

20. Jänner des Folgejahres.

(8) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 bis 6 leisten die Sozialversicherungsträger

in den Jahren 1997 bis einschließlich 2000 einen Betrag in der Höhe des variablen

Finanzvolumens an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996

bestehenden Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge

(Kostenanteile) im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege

auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der

Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Ländern (Landesfonds) eingehoben.

Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Abs. 5 valorisiert.

Artikel 10

Berechnung von Landesquoten

(1) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder gemäß

Art. 8 Abs. 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten

aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen

(2) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten

Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen

(3) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen

aufzuteilen

1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen

a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich

b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark

c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol

2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des

Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die

Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit im Ausmaß von

30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz einzubehalten und gemäß Art. 16 und 17 zu verwenden. Von dem sodann

verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende

Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 zu verwenden.

3. Sofern ein Mehrbedarf an Transplantationsmitteln von über 30 Millionen Schilling besteht, sind

hiefür bis höchstens 40 Millionen Schilling einzubehalten.

4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl

gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen

kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe

des Art. 24 Abs. 2 und 6 zu überweisen.

5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht

ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von

allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds)

zuzuteilen.

(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 7 Z 2 wird vorsehen, daß die Beiträge der

Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.

(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000

1. gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 6 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen

2. gemäß Art. 9 Abs. 8 verbleiben dem Landesfonds.

(6) Anfallende Vermögenserträge für die Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind entsprechend der

gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

4. ABSCHNITT

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 11

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den

Ländern (Landesfonds)

(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß Art. 9 an die Länder (Landesfonds)

sind alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen

und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden

Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur

Gänze abgegolten.

(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind

1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw.

der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der

Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie

2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d

ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen)

bisher erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Ländern

(Landesfonds) abgegolten werden, 1998 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des Jahres

1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls

entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.

(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kindpaßuntersuchungen und im

Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.

Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesfonds ist eine Liste der Verträge zu

erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2

Bundeskrankenanstaltengesetz ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.

(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern

bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und

Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht.

Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird

inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten

sicherstellt, von den Ländern (Landesfonds) im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.

(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband der östereichischen

Sozialversicherungsträger bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern

der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam.

Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.

(6) Die Länder (Landesfonds) übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der

Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche

von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 2 bereits im Jahre 1996 bestanden haben.

(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, gesetzlich zu regeln, daß mit den Zahlungen

der Länder (Landesfonds) an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber

den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesfonds abgegolten sind.

(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung alle erforderlichen Daten zu

übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind,

insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patienten samt Diagnosen. Die Daten der Leistungserbringung

an den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesfonds auf

der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte

von den Landesfonds zu informieren.

(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) auf

automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger

hinsichtlich der möglicherweise leistungszuständigen Versicherungsträger. Zwischen Hauptverband und

Ländern sind unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, Aufnahmeanzeigen mit unrichtigen

Versicherungszuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung abzuklären und weiterzuleiten. Die

Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch

die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen.

(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist

spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse

sind bundesweit einheitlich zu gestalten.

(12) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 4 ASVG und § 149 Abs. 2 ASVG in

der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.

Artikel 12

Schiedskommission

(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet,

die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind

1. Entscheidung über den Abschluß von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten

außerhalb der Landesfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2.Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 2 genannten

Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder

einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der

Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der

Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;

3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträgern

oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Ländern

(Landesfonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden

Vereinbarung;

4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 24) gründen.

(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an

1. ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand

der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz

übernimmt;

2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus

dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;

3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das

jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;

4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied

bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.

(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der

Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.

5. ABSCHNITT

Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 13

Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Österreichweit ist mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 ein leistungsorientiertes

Finanzierungssystem einzuführen. Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden

gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zugrunde liegen, wird der Bund

den Ländern einen für Österreich einheitlichen Katalog der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.

(2) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen über die Landesfonds wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter

Diagnosenfallgruppe im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich

festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.

(3) Als Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen der Träger der Krankenanstalten durch

die Landesfonds ab 1. Jänner 1997 wird der Bund bis spätestens 30. September 1996 den Ländern

(Landesfonds) eine Basisversion des LKF-Bepunktungsprogrammes (LKF-Scoringprogrammes) samt

Programmbeschreibung zur Verfügung stellen, welches eine EDV-unterstützte Auswertung der von den

Trägern der Krankenanstalten gelieferten Abrechnungsdaten ermöglicht. Dieses Programm wird als

eigene Funktion auch die Durchführung sämtlicher Plausibilitätsprüfvorschriften enthalten. Weiters wird

der Quellcode für die Plausibilitäts- und Bepunktungsfunktion in einer standardisierten, auf verschiedene

Systemumgebungen portablen Form bis spätestens 31. Jänner 1997 bereitgestellt. Seine Implementierung

sowie die Gewährleistung einer der Basisversion des LKF-Bepunktungsprogrammes gleichwertigen

Funktionalität ist Aufgabe der jeweiligen Landesstellen. Die Finanzierung der Entwicklung, Weiterentwicklung

und Wartung dieser Programmversionen erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln zur

Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit.

(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft.

Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten

Modifikationen festgelegt und bis spätestens 1. September vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen

erstellt. Bis 15. September hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission

einvernehmlich zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme

bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Ländern

(Landesfonds) bereitzustellen.

(5) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des Steuerungsbereiches einzubeziehen.

Eine befristete Ausnahme stellt die Bepunktung des Intensivbereichs im Jahr 1997 dar.

(6) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten

kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je

leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden

Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.

(7) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich

1. Krankenanstalten-Typ

2. Personalfaktor

3. Apparative Ausstattung

4. Bausubstanz

5. Auslastung

6. Hotelkomponente

(8) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist im Rahmen der Landesfonds zu

regeln.

(9) Die Landesfonds können Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen

vorsehen.

(10) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches leistungsorientiertes Vergütungssystem unter

Berücksichtigung des Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).

Artikel 14

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-

Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens

eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Ländern die

entsprechenden Daten für die Verrechnung zu liefern.

(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen-

und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.

(4) Die Landesfonds haben dreimal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den

Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln

31. Mai: Bericht über das 1. Quartal des laufenden Jahres;

30. September: Bericht über das 1. Halbjahr des laufenden Jahres;

31. März: Jahresbericht über das vorangegangene Kalenderjahr.

(5) Die bisher direkt von den Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz übermittelten jährlichen Diagnosen- und Leistungsberichte entfallen.

6. ABSCHNITT

Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 15

Mittel für die Finanzierung von Strukturreformen

Bis zum Höchstausmaß von 5% der den Landesfonds (gemäß Art. 7 Z 1 bis Z 3) zur Verfügung

stehenden Mittel können die Länder (Landesfonds) jährlich für die Finanzierung von strukturverbessernden

Maßnahmen einsetzen.

Artikel 16

Förderung des Transplantationswesens

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist eine Clearingstelle mit

dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich

der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden

potentiellen Knochenmarkspender zu gewährleisten, zu errichten.

(2) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren

1. Jährlich mit 30 Millionen Schilling, sofern ein Bedarf von über 30 Millionen Schilling besteht

mit bis zu höchstens 40 Millionen Schilling.

2. Die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend der Bestimmungen des Art. 10

Abs. 3 Z 2.

3. Die Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens

gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 3 obliegt der Strukturkommission.

(3) Die Mittel laut Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen

1. Organgewinnung

a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten

17000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Niere

34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Leber

34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Herz

34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Lunge

8500 S .............................................................................................. Transportkosten Niere

26500 S .............................................................................................. Transportkosten Leber

26500 S .............................................................................................. Transportkosten Herz

26500 S .............................................................................................. Transportkosten Lunge

b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche

die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im

nachfolgenden Ausmaß zu verteilen

2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung)

a) An die für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung geeigneten Laboratorien ist

folgender Kostenersatz zu leisten

2500 S ................................................................................................ HLA-A,B-Typisierung.

b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ jährlich pro HLA-A,B-

Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens 500000 S zu leisten.

3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.

Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher

Volkszählung 1991 an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.

Artikel 17

Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit

(1) Für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit der

Strukturkommission sind jährlich 30 Millionen Schilling gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 2 vom Bund

einzubehalten.

(2) Sollten die Mittel gemäß Abs. 1 in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie

gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 5 an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(3) Über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit entscheidet

die Strukturkommission.

7. ABSCHNITT

Dokumentation

Artikel 18

Sicherstellung der bestehenden Dokumentation

Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten

sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und

Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und

weiterzuentwickeln.

Artikel 19

Erfassung weiterer Daten

Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung

der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche

können weitere erforderliche Daten erfaßt und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind

vorher in der Strukturkommission zu beraten.

Artikel 20

Erhebungen und Einschaurechte

(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und von diesen

beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation

und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung

der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den

Ländern (Landesfonds) über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und

Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.

(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der

Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten

von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.

(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den

Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der

Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu

nehmen.

8. ABSCHNITT

Organisatorische Maßnahmen

Artikel 21

Strukturkommission

(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.

(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung,

der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter

der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates an.

(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.

(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems

2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller

Gesundheitsbereiche

3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes

einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern

4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrunde liegenden

Leistungen

5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Strukturmitteln gemäß Art. 3

6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches

im Einvernehmen mit den Ländern

7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes

8. Handhabung des Sanktionsmechanismus

(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß

1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie

erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb)

zu erfolgen hat,

2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied

der Strukturkommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage

(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können

und

3. die von der Strukturkommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Länder

(Landesfonds) zu melden sind.

Artikel 22

Landeskommissionen

(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.

(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte

und Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und

des Bundes an.

(3) In der Landeskommission besteht eine Ländermehrheit.

(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene

2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene)

3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form

einer Niederlassung in freier Praxis

4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen

Leistungsangebotes

5. Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems

nach Maßgabe des Art. 13 (insbesondere im Steuerungsbereich)

6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies

vorsieht.

(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß

1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie

erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb)

zu erfolgen hat,

2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied

der Landeskommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage

(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können und

3. die von der Landeskommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission

zu melden sind.

9. ABSCHNITT

Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 23

Konsultationsmechanismus

(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus

einzurichten, um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere

Veränderungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten und

niedergelassenen Bereich zu regeln.

(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für den

stationären Bereich und für den niedergelassenen Bereich der 31. Dezember 1996.

Artikel 24

Sanktionsmechanismus

(1) Ein Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird bis zum 1. Jänner 1997

eingerichtet.

(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen die einvernehmlich festzulegenden Pläne (Krankenanstaltenplan

einschließlich eines Großgeräteplanes) hat der Bund den entsprechenden Länderanteil aus den

1750 Millionen Schilling zurückzuhalten, bis der Landesfonds (das Land) Maßnahmen zur Herstellung

des plankonformen Zustandes gegenüber den Krankenanstalten eingeleitet hat.

(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an einen einvernehmlich

festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen überein, wirksame Sanktionen

vorzusehen.

(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten wird das Land in einem zwischen

der Sozialversicherung und dem Land einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen,

schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte

bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der

vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesfonds zu leisten.

(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang

maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen

Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten, niedergelassenen und im Pflegebereich

hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat. Diese Regelung gilt insbesondere auch für

Maßnahmen, die im Jahre 1996 getroffen wurden, deren Auswirkungen aber erst in der Folge eintreten.

(6) Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation und widmungswidriger Verwendung von Strukturmitteln

sind Sanktionen gemäß Abs. 2 vorzusehen.

(7) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen Ärzte ist in der Strukturkommission

und in den Landeskommissionen zu analysieren (ohne Sanktion).

10. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Artikel 25

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, daß für die Jahre

1997, 1998, 1999 und 2000 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen

betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 2 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung

gestellt werden.

(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche

erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in

dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. die Träger der Sozialversicherung,

schaffen.

(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patienten überein, für die

Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei

der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine

Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern

jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, daß sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr

berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.

(4) Der Bund stellt sicher, daß die Landesfonds von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit sind.

Artikel 26

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß es durch die Umstellung auf die leistungsorientierte

Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Art. 13 zu keiner Verschiebung der Anteile an der

Aufbringung der Mittel und der Betriebsabgangsdeckung zu ungunsten der Städte und Gemeinden

kommt.

Artikel 27

In- und ausländische Gastpatienten, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

(1) Für inländische Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung

der Landesfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt.

(2) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Gastpatienten auf

Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit sind

die Länder (Landesfonds) zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den

Ländern (Landesfonds) wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die

Erstattung der von den Ländern (Landesfonds) aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den

zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren

gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines

Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Ländern (Landesfonds) die diesen

als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der

Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.

(3) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund

des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem

Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person

1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt

wurde oder

2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum

erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,

sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 in dem

Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten den Betrag von 60 Millionen Schilling übersteigen. Art. 9 Abs. 5

und 6 sind bei der Valorisierung des Betrages für die Jahre 1998 bis 2000 anzuwenden.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Strukturkommission

quartalsweise aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 3 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten

Leistungen zu berichten.

Artikel 28

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams)

Die Vertragsparteien kommen überein, daß ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen

im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13

(Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2000 nicht zur Diskussion stehen.

11. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw.

nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit

1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl.

Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und

landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung

unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr

1996 zu erfüllen.

(3) Unbeschadet der Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner

1997 sind die bis 31. Dezember 1996 angefallenen Pflegetage von den Trägern der Krankenanstalten

direkt mit den Trägern der Sozialversicherung nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften

auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 1997 in stationäre Pflege aufgenommen und

erst nach dem 31. Dezember 1996 entlassen werden.

Artikel 30

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen

Regelungen sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen

Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 1997 für die Laufzeit

dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

(2) In Bezug auf Art. 24 werden folgende bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vorgesehen

1. Die Regelungen im Art. 24 Abs. 2 und 6 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in

entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.

2. Die Regelungen im Art. 24 Abs. 1, 4, 5 und 7 sind in entsprechende Landesgesetze zu

übernehmen.

3. In die Sozialversicherungsgesetze ist folgendes aufzunehmen: Die Sozialversicherung hat sich

bei der Vergabe von Kassenverträgen an einen vom Bund nach Abstimmung mit der

Sozialversicherung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu halten.

Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig.

Artikel 31

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 geschlossen. Die Vertragsparteien

verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit

Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich,

rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.

(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden

mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften,

soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.

Artikel 32

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Vertragsparteien unverzüglich

in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 29 eingelangt sind.

Artikel 33

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anhang

Österreichischer Krankenanstaltenplan – Zielplanung 2005

Standort- und Funktionsplanung nach Krankenanstalten: Systemisierter und tatsächlicher

Bettenstand gemäß Bettenbericht 1995, Typisierung der Krankenanstalten 2005, Vorhaltung

von Akutbetten nach Krankenanstalten(-standorten) und Fachrichtungen 2005.

Großgeräteplan 1996 – Zielplanung 1998

Standortempfehlungen und Planung der Anzahl medizinisch-technischer Großgeräte in

Art.15a-Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung von „Nicht-Art.15a-

Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors.

Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 29 Abs. 1 mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.

BGBlPdf 111. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 110/96 und V 133–149/96,

dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen,

daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995,

BGBl. Nr. 944/1994, idF BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war.

BGBlPdf 111. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 269/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Estland 28. April 1997

Lettland 2. Mai 1997

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Estland

„1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Ausdruck,

Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens Staatsangehörige der Republik Estland

bedeutet;

2. Gemäß Art. 6. Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor,

die Auslieferung von einem ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der Staatsangehörige

dem nicht zugestimmt hat;

3. Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß der Republik Estland

vorgelegte Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein

müssen.“

Lettland

„Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsübereinkommens von 1957 legt die Republik Lettland fest,

daß sich der Ausdruck ,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsangehörige der

Republik Lettland und auf jene Nichtstaatsbürger bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der

ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“

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