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111_1996 AT

111. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert werden

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 3333 der Anlage A des ADR sind selbstentzündliche

Stoffe der Klasse 4.2 Gruppe c) sowie Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr

als 50 °C unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften des ADR freigestellt

1. Freigestellt sind

a) Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr als 3 m³ Volumen, die bei Prüfung in

einer kubischen Probe gemäß Punkt 2.1 bei 120 °C ein negatives Ergebnis zeigen.

b) Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr als 450 l Volumen, die bei Prüfung in

einer kubischen Probe gemäß Punkt 2.2 bei 100 °C ein negatives Ergebnis zeigen.

2. Prüfungen

2.1 Eine Probe in handelsüblicher Form ist in einem Drahtnetzwürfel mit 10 cm Kantenlänge bei

120 °C, wie in Rn. 3332 des ADR beschrieben, 24 Stunden lang zu lagern. Ein negatives Ergebnis

liegt vor, wenn sich die Probe während dieses Zeitraums nicht selbst entzündet oder

die Temperatur der Probe 180 °C nicht übersteigt.

2.2 Bei Selbstentzündung oder Selbsterhitzung über 180 °C gemäß Punkt 2.1 ist ein weiterer

Versuch bei einer konstanten Temperatur von 100 °C durchzuführen. Ein negatives Ergebnis

liegt vor, wenn sich die Probe während 24 Stunden nicht selbst entzündet oder die Temperatur

der Probe 160 °C nicht übersteigt.

2. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.“

3. Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt

im Verkehr zwischen den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt

auch für die Beförderungen durch den Kanaltunnel zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1997 oder bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Bonn, am 18. Dezember 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland

Das Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag

Giemula

Wien, am 7. Februar 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist mit 7. Februar 1996 in Kraft getreten.

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