111. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 328/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: mit Wirksamkeit vom
Australien 11. Juli 1994 16. März 1995
San Marino 26. Mai 1994 13. Februar 1995
St. Kitts und Nevis 26. Februar 1994 14. Dezember 1994
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Australien gemäß Art. 13 erklärt, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
Gemäß Art. 6 haben als zuständige Behörden bestimmt
Australien
the Secretary to the Department of Foreign Affairs and Trade of the Commonwealth
San Marino
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten (il Segretario di Stato per gli Affari Esten della Repubblica di San Marino) oder eine von diesem/dieser bestimmte und behördlich bevollmächtigte Person zur Unterzeichnung und Beglaubigung von Rechtsurkunden und Dokumenten, die vom Außenministerium oder anderen öffentlichen Behörden der Republik ausgestellt wurden.
St. Kitts und Nevis
für St. Kitts und Nevis oder die Insel St. Kitts
the Attorney General, the Solicitor General, the Chief Secretary in the Office of the Prime Minister, the Permanent Secretary in the Ministry of Foreign Affairs oder the Registrar of the Supreme Court;
für die Insel Nevis
the Chief Secretary in the Office of the Premier, the Legal Adviser in the Legal Department oder the Deputy Registrar of the Supreme Court.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Deutschland am 22. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt und gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden für die „neuen Länder" Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestimmt
a) für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare: die Ministerien für Justiz sowie die Präsidenten der Landgerichte (Bezirksgerichte)
b) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden): die Ministerien für Inneres sowie die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen) und das Landesverwaltungsamt (Thüringen)
c) für Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a): die Ministerien für Inneres, die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen), die Ministerien für Justiz sowie die Präsidenten der Landgerichte (Bezirksgerichte).