111. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 578/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei den einzelnen Kontingentnummern der Anlage 1 angeführten Jahreskontingentbeträgen zu erteilen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 698/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 659/1991 außer Kraft.