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111_1991 AT

111. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag der Marktgemeinde Seewalchen

am Attersee wird für den Bereich dieser Marktgemeinde

die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

der in die Personenstandsbücher einzutragenden

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

mit der Auflage angeordnet, daß dabei die

Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in

Kraft.

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