111. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
sind, von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden
Staaten auf der Grundlage der Schlußdokumente
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa zu vertiefen, den Reiseverkehr zwischen
den beiden Staaten weiter zu erleichtern und
dadurch die persönlichen Beziehungen ihrer Staatsbürger
zu fördern, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber
gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen zu
einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt
ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils
anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei
Monaten aufhalten.
(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des anderen Staates ist ein Sichtvermerk
erforderlich.
Artikel 2
(1) Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber
gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe sind, dürfen
ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils
anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei
Monaten aufhalten.
(2) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen
der beiden Staaten, die Mitglieder der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei
einer internationalen Organisation sind, die ihren
Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates
hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte
angehören, sowie ihre im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder,
wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder
Dienstpässe besitzen oder in solchen mit eingetragen
sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien
Einreise während der Dauer der Dienstverwendung
im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger des
einen Staates, die sich im Hoheitsgebiet des anderen
Staates aufhalten, nicht von der Pflicht, die dort
geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der
beiden Staaten, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu
verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens — ausgenommen
Artikel 2 — vorübergehend ganz oder teilweise
aussetzen. Die Einführung und die Aufhebung
dieser Maßnahmen sind dem anderen Staat
unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege
bekanntzugeben.
Artikel 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder
Dienstpässen vom 6. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 170/1979 außer
Kraft.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. März 1990 in
Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei
Monate nach Eingang der schriftlich auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung beim
anderen Staat außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 13. Februar 1990 in zwei
Urschriften.
Für die Österreichische Bundesregierung
E. Kussbach
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
H. Vogl