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111_1990 AT

111. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

sind, von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden

Staaten auf der Grundlage der Schlußdokumente

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa zu vertiefen, den Reiseverkehr zwischen

den beiden Staaten weiter zu erleichtern und

dadurch die persönlichen Beziehungen ihrer Staatsbürger

zu fördern, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber

gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen zu

einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt

ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils

anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei

Monaten aufhalten.

(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im

Hoheitsgebiet des anderen Staates ist ein Sichtvermerk

erforderlich.

Artikel 2

(1) Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber

gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe sind, dürfen

ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils

anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei

Monaten aufhalten.

(2) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

der beiden Staaten, die Mitglieder der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung

des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei

einer internationalen Organisation sind, die ihren

Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates

hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte

angehören, sowie ihre im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder,

wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder

Dienstpässe besitzen oder in solchen mit eingetragen

sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien

Einreise während der Dauer der Dienstverwendung

im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger des

einen Staates, die sich im Hoheitsgebiet des anderen

Staates aufhalten, nicht von der Pflicht, die dort

geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

beiden Staaten, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu

verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens — ausgenommen

Artikel 2 — vorübergehend ganz oder teilweise

aussetzen. Die Einführung und die Aufhebung

dieser Maßnahmen sind dem anderen Staat

unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege

bekanntzugeben.

Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik über die Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder

Dienstpässen vom 6. März 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 170/1979 außer

Kraft.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. März 1990 in

Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei

Monate nach Eingang der schriftlich auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung beim

anderen Staat außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 13. Februar 1990 in zwei

Urschriften.

Für die Österreichische Bundesregierung

E. Kussbach

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

H. Vogl

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