111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des
Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 558/1986 in Verbindung mit § 1 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen,
BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung
von Deckungsstockverzeichnissen und die
Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen
nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 120/1984 und BGBl. Nr. 266/1986 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 erster Satz werden die Worte
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 653/1978," durch die Worte „Deckungsstockverzeichnis-Verordnung
1987, BGBl.
Nr. 681/1986, in der jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Worte „im Sinn des
§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Führung von
Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen
der Vertragsversicherung.".
3. Im § 1 Abs. 3 werden die Worte „Verordnung
über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung"
durch die Worte „Deckungsstockverzeichnis-Verordnung
1987 in der jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck
„BGBl. Nr. 654/1978," die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach
dem 31. Dezember 1986 anzuwenden.