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111_1987 AT

111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des

Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 558/1986 in Verbindung mit § 1 Abs. 4

des Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen,

BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung

von Deckungsstockverzeichnissen und die

Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen

nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 120/1984 und BGBl. Nr. 266/1986 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 erster Satz werden die Worte

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 653/1978," durch die Worte „Deckungsstockverzeichnis-Verordnung

1987, BGBl.

Nr. 681/1986, in der jeweils geltenden Fassung"

ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Worte „im Sinn des

§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Führung von

Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen

der Vertragsversicherung.".

3. Im § 1 Abs. 3 werden die Worte „Verordnung

über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung"

durch die Worte „Deckungsstockverzeichnis-Verordnung

1987 in der jeweils geltenden Fassung"

ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck

„BGBl. Nr. 654/1978," die Worte „in der jeweils

geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach

dem 31. Dezember 1986 anzuwenden.

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