111. Verordnung: Höchster zulässiger Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 451/1984 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
§ 1. (1) Bei den für Ottomotoren feilgebotenen
oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern
des Kraftfahrzeuges — eingebrachten
Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge
betrieben werden sollen, darf der Gehalt an
Bleiverbindungen, berechnet als Blei,
1. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit
unter ROZ 97,5 0,013 g je Liter
2. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit von
ROZ 97,5 und darüber 0,15 g je Liter
nicht überschreiten.
(2) Kraftstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 müssen von
Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 2 visuell unterscheidbar
sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug
„BLEIFREI" deutlich gekennzeichneten Zapfstellen
an die Verbraucher abgegeben werden.
(3) Mischungen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1
Z 1 und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im
Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen)
erfolgt.
§ 2. Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder
in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern
des Kraftfahrzeuges — eingebrachten Kraftstoffen,
mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge betrieben
werden sollen, darf der Gehalt an Benzol 5 vH des
Volumens nicht überschreiten.
§ 3. Bei den für Dieselmotoren feilgebotenen
oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern
des Kraftfahrzeuges — eingebrachten
Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge
betrieben werden sollen, darf der Schwefelgehalt
0,3%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,
nicht überschreiten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.
§ 5. (1) Lagerbestände an Kraftstoffen im Sinne
der Z 1 des § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht
worden sind und den in dieser Ziffer normierten
Anforderungen an den Bleigehalt nicht entsprechen,
dürfen noch bis 1. Oktober 1985 mit
einem Bleigehalt von 0,15 g je Liter feilgeboten
werden.
(2) Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne
des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden
sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen,
dürfen noch bis 1. Juli 1985 feilgeboten
werden.