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111_1985 AT

111. Verordnung: Höchster zulässiger Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Höchster zulässiger Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

Auf Grund des § 26 a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 451/1984 wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

§ 1. (1) Bei den für Ottomotoren feilgebotenen

oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern

des Kraftfahrzeuges — eingebrachten

Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge

betrieben werden sollen, darf der Gehalt an

Bleiverbindungen, berechnet als Blei,

1. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit

unter ROZ 97,5 0,013 g je Liter

2. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit von

ROZ 97,5 und darüber 0,15 g je Liter

nicht überschreiten.

(2) Kraftstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 müssen von

Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 2 visuell unterscheidbar

sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug

„BLEIFREI" deutlich gekennzeichneten Zapfstellen

an die Verbraucher abgegeben werden.

(3) Mischungen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1

Z 1 und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im

Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen)

erfolgt.

§ 2. Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder

in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern

des Kraftfahrzeuges — eingebrachten Kraftstoffen,

mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge betrieben

werden sollen, darf der Gehalt an Benzol 5 vH des

Volumens nicht überschreiten.

§ 3. Bei den für Dieselmotoren feilgebotenen

oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern

des Kraftfahrzeuges — eingebrachten

Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge

betrieben werden sollen, darf der Schwefelgehalt

0,3%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,

nicht überschreiten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

§ 5. (1) Lagerbestände an Kraftstoffen im Sinne

der Z 1 des § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser

Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht

worden sind und den in dieser Ziffer normierten

Anforderungen an den Bleigehalt nicht entsprechen,

dürfen noch bis 1. Oktober 1985 mit

einem Bleigehalt von 0,15 g je Liter feilgeboten

werden.

(2) Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne

des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden

sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen,

dürfen noch bis 1. Juli 1985 feilgeboten

werden.

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