111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 621, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl.
Nr. 422, über die Erklärung von Vieh- und Fleisch-
märkten zu Richtmärkten in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 269/1979 wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das im
Zeitraum von Freitag bis einschließlich Donnerstag
vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen
und Preise nach Maßgabe der Abs. 2 und 3
festzustellen
Schweinefleisch
Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen
E, I, II, III und IV im Sinne der Verordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 29. Jänner 1979, BGBl. Nr. 182, insgesamt,
Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen
E, I, II, III und IV nach Qualitätsklassen
getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.
Kalbfleisch
Kälber insgesamt,
Kälber bis 95 kg,
Kälber über 95 kg.
Rindfleisch
Hälften, jeweils nach Ochsen, Stieren, Kalbinnen
und Kühen getrennt,
Vorderviertel, jeweils nach Ochsen, Stieren, Kalbinnen
und Kühen getrennt,
Hinterviertel, jeweils nach Ochsen, Stieren, Kalbinnen
und Kühen getrennt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in
Kraft.