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111_1984 AT

111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 621, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl.

Nr. 422, über die Erklärung von Vieh- und Fleisch-

märkten zu Richtmärkten in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 269/1979 wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das im

Zeitraum von Freitag bis einschließlich Donnerstag

vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen

und Preise nach Maßgabe der Abs. 2 und 3

festzustellen

Schweinefleisch

Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen

E, I, II, III und IV im Sinne der Verordnung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 29. Jänner 1979, BGBl. Nr. 182, insgesamt,

Hälften von Fleischschweinen der Qualitätsklassen

E, I, II, III und IV nach Qualitätsklassen

getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

Kalbfleisch

Kälber insgesamt,

Kälber bis 95 kg,

Kälber über 95 kg.

Rindfleisch

Hälften, jeweils nach Ochsen, Stieren, Kalbinnen

und Kühen getrennt,

Vorderviertel, jeweils nach Ochsen, Stieren, Kalbinnen

und Kühen getrennt,

Hinterviertel, jeweils nach Ochsen, Stieren, Kalbinnen

und Kühen getrennt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in

Kraft.

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