111_1983
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111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
1983_111_0 111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
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Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung, BGBl. Nr. 437/1977, über die
tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von
den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 102/1980 wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Punkt der in der Anlage festgelegten
Gebührentarife entspricht dem Betrag von 13 S."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in
Kraft.
(2) Auf Proben, die vor dem 1. April 1983 eingereicht
worden sind, findet diese Verordnung keine
Anwendung.