111. Bundesgesetz: Beteiligungsfondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Hauptstück
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften
Beteiligungsfonds
§ 1. Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen
Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen
im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im
Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen
gemäß § 6 finanziert wird und dem
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß
§ 14 dient.
Beteiligungsfondsgeschäft
§ 2. Die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds
ist ein Bankgeschäft (Beteiligungsfondsgeschäft).
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das
Kreditwesen (KWG) sind mit Ausnahme des § 10
Abs. 1 Z 2 und des § 29 sowie der Abschnitte V bis
XII, XVII und soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, anzuwenden.
Beteiligungsfondsgesellschaft
§ 3. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der
Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem
Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft
zu betreiben.
(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft
darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im
Inland erteilt werden.
(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft
müssen auf Namen lauten und dürfen nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.
(4) Das Grundkapital hat mindestens 150 Millionen
Schilling zu betragen. Davon müssen mindestens
75 Millionen Schilling bar eingezahlt sein.
(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an
Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft,
das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 11
KWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5
KWG) betreiben.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft
§ 4. Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der
Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem
von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und
bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten
die Interessen der Genußscheininhaber
zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anzuwenden und die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß
§ 15 einzuhalten.
Verfügungsbeschränkungen
§ 5. (1) Vermögenswerte eines Beteiligungsfonds
können weder verpfändet oder sonst belastet noch
zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(2) Forderungen gegen die Beteiligungsfondsgesellschaft
und Forderungen, die zu einem Beteiligungsfonds
gehören, können gegeneinander nicht
aufgerechnet werden.
Genußschein
§ 6. Der Genußschein im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein auf Inhaber lautendes Wertpapier,
welches einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an
den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds im
Sinne des § 10 Abs. 2 verbrieft.
Ausgabe der Genußscheine
§ 7. (1) Genußscheine können nur nach Maßgabe
der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben
werden. Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979,
BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen
(Wertpapier-Emissionsgesetz) ist auf
Genußscheine gemäß § 6 nicht anzuwenden.
(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft
im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln
des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens
des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen
übernommen hat und volkswirtschaftliche
Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung
ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.
(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung
des von der Beteiligungsfondsgesellschaft
festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden;
der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist
unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen.
Genußscheine können nur über die Kreditunternehmungen
ausgegeben werden; das Aufsuchen
von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen
auf Genußscheine ist untersagt.
(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft
nicht mehr Genußscheine ausgegeben
werden als dem 15fachen der Bareinzahlung
auf ihr Grundkapital entspricht.
(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft
einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine
vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese
darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert
gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung
gestellt worden ist.
(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt,
ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds
zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft
und die Depotbank als Gesamtschuldner
den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds
einzulegen.
(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen,
die gemäß Abs. 2 übernommen wurden,
und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft
sind den Genußscheinerwerbern schriftlich
zur Kenntnis zu bringen.
Haftungsverhältnisse
§ 8. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung
von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft
für einen Beteiligungsfonds
wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen
Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von
Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft
nicht für einen Beteiligungsfonds
begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds
Exekution geführt werden.
Rechenschaftsbericht
§ 9. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für
jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat die für die
Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß § 10 notwendigen
Rechengrößen aufgegliedert nach den im
Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen
gemäß einem Formblatt (Abs. 3) zu enthalten.
Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß
der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.
(3) Der Inhalt des Formblattes gemäß Abs. 2 ist
vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben
über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und
den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß,
Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern
der Unternehmensbeteiligungen und die daraus
und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
ableitbare Bewertung sowie Angaben über
das sonstige Fondsvermögen sowie über das
Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine
und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu
enthalten.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer
der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen
und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu
versehen.
(5) Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung
des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft
und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung
zuzuleiten.
(6) Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft
und in der Depotbank zur
Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.
(7) Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur
Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft
zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung
sind bekanntzumachen. Der Vorstand
der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den
Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten
des entsprechenden Beteiligungsfonds zu
geben. Die Bestimmungen des § 112 des Aktiengesetzes
1965 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechnungslegung und Jahresüberschuß
§ 10. (1) Im Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft
sind die in einem Beteiligungsfonds
zusammengefaßten Beteiligungen an Unternehmen
und das sonstige Fondsvermögen mit den
Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für
das zur Verfügung gestellte Genußscheinkapital.
Wertänderungen dieser Posten sind erst beim Ausscheiden
dieser Vermögenswerte aus dem Fondsvermögen
zu berücksichtigen.
(2) Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum
Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt
sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds,
vermindert um die Abflüsse, zusammen.
Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen
Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus
der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen,
Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen,
Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen
an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen.
Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen
Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus
Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung
und aus der Reservenbildung gemäß § 14
Abs. 10.
Erwerbsverbote
§ 11. (1) Mitglieder des Vorstandes oder des
Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft,
der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren
Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können
Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von
dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten
Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.
(2) Beteiligungen an Unternehmen, an denen
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär
(Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder
Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind, können nicht für das Vermögen
eines Beteiligungsfonds erworben werden.
Bekanntmachungen
§ 12. Durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsrichtlinien
angeordnete Bekanntmachungen haben
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu erfolgen.
Schutz von Bezeichnungen
§ 13. Die Bezeichnung „Beteiligungsfonds",
„Beteiligungsfondsgesellschaft" und „Beteiligungsfondsgeschäft"
sowie jede andere Wortverbindung,
in der die Bezeichnung „Beteiligungsfonds" enthalten
ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften
verwendet werden. Wer dieser Bestimmung
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
nach § 33 KWG.
Veranlagungsvorschriften
§ 14. (1) Für einen Beteiligungsfonds können nur
Beteiligungen an Unternehmen erworben werden,
deren Firma in einem inländischen Handelsregister
oder Genossenschaftsregister eingetragen ist und
die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im
Inland haben (Beteiligungsunternehmen).
(2) Beteiligungen können nur in der Rechtsform
einer Kommanditbeteiligung, einer stillen Beteiligung
oder einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
erfolgen. Die Beteiligungen können jedoch
keine unbeschränkte Haftung und keine Nachschußpflicht
der Beteiligungsfondsgesellschaft begründen.
Die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewendeten
Geldmittel müssen dem Unternehmen
zusätzlich zufließen. Bei stillen Beteiligungen können
die stillen Gesellschafter hinsichtlich der Einlage,
soweit sie den Betrag des auf sie entfallenden
Anteils am Verlust übersteigt, ihre Forderung als
Konkursgläubiger nicht gemäß § 341 des Handelsgesetzbuches
geltend machen.
(3) Der Beteiligungsvertrag hat der Beteiligungsfondsgesellschaft
ausreichende Informations-, Kontroll-
und Mitspracherechte zu sichern. Diese
Rechte haben sich am Verhältnis zwischen eingegangener
Beteiligung und Eigenkapital des Unternehmens
zu orientieren und müssen in Beziehung
zum geschätzten Risiko stehen.
(4) Die Veranlagung des Fondsvermögens muß
zumindest zu zwei Dritteln in Unternehmen erfolgen,
die den Sektionen „Gewerbe" und „Industrie"
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen.
(5) Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen
können bei der Veranlagung höchstens bis zu
20 vH des Fondsvermögens erfolgen. Als ein einzelnes
Unternehmen gelten alle Unternehmen, an
denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar
mit mindestens 25 vH beteiligt ist, sowie das Unternehmen
dieser Person, weiters alle Unternehmen,
bei denen eine ausschließliche oder überwiegende
Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt.
Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen,
an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft
zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes
zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens
25 vH beteiligt sind, ist unzulässig. Ausnahmen
bedürfen der Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen.
(6) Die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen
sowie die Wiederveranlagung von Fondsmitteln
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(7) Beteiligungen an Unternehmen sind bei der
Erstveranlagung für mindestens 10 Jahre einzugehen
(Bindungsfrist). Die Aufgabe von Beteiligungen
vor Ablauf der Bindungsfrist bedarf der Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund zur
Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vorliegt.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die
wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage
gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung,
die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens
sowie die wiederholte Nichtbeachtung
der gemäß Abs. 3 eingeräumten Informations-,
Kontroll- und Mitspracherechte.
(8) Der Erlös auf Grund der Veräußerung einer
Beteiligung innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf
der Zeichnungsfrist ist zu mindestens 90 vH ehestens
in Beteiligungen an Unternehmen wieder zu
veranlagen.
(9) Mindestens 95 vH des Fondsvermögens müssen
dem Erwerb von Beteiligungen gewidmet sein.
(10) Mittel, die nicht widmungsgemäß veranlagt
werden können, sind einer Liquiditätsreserve zuzuführen
(Fondsreserve).
(11) Beteiligungen, die unmittelbar oder mittelbar
mit Garantien einer Gebietskörperschaft ausgestattet
sind, können nicht übernommen werden.
(12) Die Auflösung und Abwicklung eines Beteiligungsfonds
durch die Beteiligungsfondsgesellschaft
kann nur unter Einhaltung der maßgebenden
Bestimmungen der Fondsrichtlinien erfolgen. Die
Auflösung eines Beteiligungsfonds ist frühestens
zehn Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist zulässig.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen.
(13) Die in den Absätzen 4, 5 und 12 vorgesehene
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
ist zu erteilen, wenn dadurch volkswirtschaftliche
Interessen nicht gefährdet sind.
Fondsrichtlinien
§ 15. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat
für jeden Beteiligungsfonds Richtlinien aufzustellen,
die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.
(2) Die Fondsrichtlinien haben insbesondere zu
enthalten
a) Das Rechtsverhältnis zwischen Genußscheininhaber,
Beteiligungsfondsgesellschaft und
Depotbank;
b) das Gesamtvolumen des Beteiligungsfonds
und seine Stückelung in Genußscheine; Zahlungen
zur Deckung der Errichtungskosten
im Sinne der lit. d bleiben dabei unberücksichtigt;
c) sachliche, örtliche und betragsmäßige Auswahlkriterien
für Beteiligungen; insbesondere
ist die Beibringung der maßgeblichen
betriebswirtschaftlichen Kennziffern der
Beteiligungsunternehmen einschließlich des
Verhältnisses der Eigenmittel zu den Fremdmitteln
anzuordnen;
d) den Betrag, der von den Zahlungen der
Genußscheinkäufer zur Deckung der Errichtungskosten
des Beteiligungsfonds verwendet
wird;
e) die Höhe der Vergütungen, die von der
Depotbank in Rechnung gestellt werden können;
f) die Höhe der Vergütungen, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft
in Rechnung gestellt
werden können; diese Vergütungen müssen
sich aus einem festen und einem von der
Höhe des Jahresüberschusses gemäß § 10
Abs. 2 abhängigen Betrag zusammensetzen;
g) die Laufzeit des Fonds;
h) die Kündigungsbestimmungen des Fonds;
i) die Art und Weise der Abwicklung;
k) die Art und Weise der Ausschüttung des Jahresüberschusses;
1) die Regelung von Rechten der Genußscheininhaber
auf den Bezug neuer Genußscheine.
(3) Die Fondsrichtlinien bedürfen der Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen. Sie ist zu
erteilen, wenn die Fondsrichtlinien diesem Bundesgesetz
entsprechen, keinen sonstigen bundesgesetzlichen
Regelungen zuwiderlaufen und im volkswirtschaftlichen
Interesse sind.
(4) Das Gesamtvolumen eines Beteiligungsfonds
kann nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der
Beteiligungsfondsgesellschaft auf jenes Ausmaß
herabgesetzt werden, in dem Beteiligungen gemäß
§ 7 Abs. 2 übernommen wurden, soweit die Bestimmungen
des § 14 Abs. 4 und 5 nicht entgegenstehen.
Die Herabsetzung darf jedoch nicht unter das
durch die Ausgabe der Genußscheine aufgebrachte
Kapital erfolgen.
Beendigung des Beteiligungsfondsgeschäftes
§ 16. (1) Das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft,
das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben,
erlischt, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft aus
welchem Grund immer aufgelöst wird.
(2) Endet das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft,
das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben,
so ist der Beteiligungsfonds mit Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen binnen sechs Monaten
einer anderen Beteiligungsfondsgesellschaft
unentgeltlich zu übertragen. Die Rechte aus den
Genußscheinen richten sich in diesem Fall gegen
die Gesellschaft, der der Beteiligungsfonds übertragen
wurde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
die volkswirtschaftlichen Interessen gewahrt sind.
Die Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine
andere Beteiligungsfondsgesellschaft ist bekanntzumachen.
(3) Ist eine Übertragung des Beteiligungsfonds
auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft
unmöglich oder untunlich, so hat der Bundesminister
für Finanzen eine andere Kreditunternehmung
mit der Abwicklung des Beteiligungsfonds zu
betrauen.
II. Hauptstück
Abgabenrechtliche Vorschriften
Einkommensteuer
§ 17. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,
320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978,
550/1979, 545/1980, 563/1980, 520/1981 und
620/1981 wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 1 tritt in der Z 7 an Stelle des
Punktes ein Beistrich; als Z 8 wird neu angefügt
„8. Aufwendungen natürlicher Personen für den
Erwerb von Genußscheinen im Sinne des § 6 des
Beteiligungsfondsgesetzes, die durch mindestens
zehn Jahre bei der ausgebenden Kreditunternehmung
(§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes)
hinterlegt werden, wenn diese den Erwerb und die
Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen
Vordruck bescheinigt. Eine Gleichschrift dieser
Bescheinigung ist von der ausgebenden Kreditunternehmung
dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß,
wenn ein Zweiterwerb der Genußscheine
vorliegt. Eine Nachversteuerung dieser Aufwendungen
hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine
vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus
dem Depot entnommen oder entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen werden oder der Beteiligungsfonds
vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wird.
Im Falle der Entnahme aus dem Depot oder der
Auflösung des Beteiligungsfonds hat die ausgebende
Kreditunternehmung, in allen anderen Fällen
der Steuerpflichtige dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb
eines Monats Mitteilung zu machen. Gehen
die Genußscheine von Todes wegen oder in Abgeltung
eines Pflichtteilanspruches oder in Abgeltung
von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder
erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung
des Nachlasses oder eine Übertragung an einen
Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
Ehe, unterbleibt die Nachversteuerung insoweit, als
die Genußscheine weiter bei der ausgebenden Kreditunternehmung
hinterlegt bleiben. In diesen Fällen
treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen
obliegenden Verpflichtungen im Sinne
der vorstehenden Bestimmungen. Eine Nachversteuerung
unterbleibt weiters insoweit, als innerhalb
von zwei Monaten nach Depotentnahme, Übertragung
der Genußscheine oder Auflösung des Beteiligungsfonds
Genußscheine in Höhe der nach dieser
Bestimmung abgesetzten Aufwendungen, im
Falle der Auflösung des Beteiligungsfonds Genußscheine
in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses
erworben und bei der ausgebenden Kreditunternehmung
hinterlegt werden; dies ist von der
ausgebenden Kreditunternehmung gemäß dem
ersten und zweiten Satz zu bescheinigen. Aufwendungen
für den Erwerb solcher Genußscheine können
nicht nach den vorstehenden Bestimmungen
abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist
für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt
der Hinterlegung jener Genußscheine, deren
Aufwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen
abgesetzt wurden. Die Absetzung der Aufwendungen
nach den vorstehenden Bestimmungen ist
unzulässig, wenn die Genußscheine zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen gehören. Eine
Nachversteuerung hat insoweit zu erfolgen, als die
Genußscheine innerhalb der Zehnjahresfrist dem
Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Steuerpflichtige
hat dem Wohnsitzfinanzamt davon innerhalb
eines Monats Mitteilung zu machen."
2. Im § 18 Abs. 2 wird als Z 5 a neu eingefügt
„5 a. Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z 8 ist nur zulässig, wenn diese mittels
des amtlichen Vordruckes nachgewiesen werden.
Der Abzug darf insgesamt den Jahresbetrag von
40000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht
sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um
40000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um
je 10000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag
für ein Kind in Anspruch genommen,
so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag
zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag
in Anspruch genommen worden ist, kann
selbst keine Sonderausgaben im Sinne des
Abs. 1 Z 8 geltend machen; hat das Kind selbst
Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend
gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses
Kind nicht in Anspruch genommen werden."
3. Im § 18 Abs. 2 hat die Z 6 zu lauten
„6. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge
nach Z 4, 5 und 5 a entsprechend der
Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht
bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling
abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen."
4. § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des
Abs. 1 Z 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen
für die Nachversteuerung gegeben sind,
mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu
erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen
des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen
für die Nachversteuerung gegeben sind, mit
einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen."
5. Nach § 23 a ist folgender § 23 b einzufügen
„Sonderbestimmungen für bestimmte
Kapitalbeteiligungen
§ 23 b. Gewinnanteile im Sinne des § 23 Z 2, die
einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Grund
einer treuhändig gehaltenen Beteiligung, die nicht
zu seinem Betriebsvermögen gehört, für die Zeit
der treuhändigen Verwaltung zukommen, sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von
der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung für
die Steuerfreiheit ist, daß die Beteiligung von einer
Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes
treuhändig erworben und
gehalten wird, daß sie weniger als 25 vH des
Betriebsvermögens beträgt und daß die für den
Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel
dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sind; die §§ 4
und 16 des Beteiligungsfondsgesetzes sind sinngemäß
anzuwenden. Gewinnanteile auf Grund von
Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder
des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der
Beteiligungsfondsgesellschaft oder der Staatskom-
missär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder
Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind, auf Grund von Beteiligungen
an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der
Beteiligungsfondsgesellschaft zusammen unmittelbar
oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt
sind, sowie auf Grund von Beteiligungen an einem
Unternehmen, an dem der Ehegatte des Steuerpflichtigen
oder Verwandte in gerader Linie beteiligt
sind, sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.
Begünstigt sind nur Beteiligungen an Unternehmen,
die den Sektionen „Gewerbe" und „Industrie"
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
angehören und auf die die Bestimmungen des § 14
Abs. 2 und 3 des Beteiligungsfondsgesetzes sinngemäß
zutreffen. Das Vorliegen der vorstehenden
Voraussetzungen ist nachzuweisen. Die Gewinnanteile
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind
nach Ausgleich mit verrechenbaren Verlusten im
Sinne des § 23 a Abs. 1 zweiter Satz insoweit
steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im
Sinne des § 27 Abs. 6 insgesamt in einem Veranlagungszeitraum
nicht mehr als 50000 S betragen.
Wird die Beteiligung innerhalb von zehn Wirtschaftsjahren
seit ihrer Begründung entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen oder aufgegeben oder
endet die treuhändige Verwaltung innerhalb dieses
Zeitraumes, dann sind die auf diese Beteiligung entfallenden
steuerfrei gelassenen Gewinnanteile im
Jahr der Übertragung oder Aufgabe als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb nachzuversteuern. Die Beteiligungsfondsgesellschaft
und der Steuerpflichtige
haben dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines
Monats vom Vorliegen dieser Tatsachen Mitteilung
zu machen. Geht die Beteiligung von Todes wegen
oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder
in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen
über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben
zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung
an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe, dann unterbleibt die Nachversteuerung,
wenn die treuhändige Verwaltung weiter
aufrechterhalten wird. Die Bestimmungen über
die Nachversteuerung sind in diesen Fällen auf den
Rechtsnachfolger sinngemäß anzuwenden. Eine
Nachversteuerung unterbleibt weiters dann, wenn
der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Monaten
nach Übertragung oder Aufgabe der Beteiligung
oder nach Beendigung der treuhändigen Verwaltung
in Höhe der Anschaffungskosten dieser Beteiligung
eine neue Beteiligung im Sinne dieser
Bestimmungen oder im Sinne des § 27 Abs. 6
erwirbt, die von derselben Beteiligungsfondsgesellschaft
treuhändig verwaltet wird. Auf diese Beteiligung
sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden. In diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist
ab dem Erwerb der ursprünglichen Beteiligung."
6. Dem § 27 wird als Abs. 6 neu angefügt
„(6) Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen
im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes,
deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war,
bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7
Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen
aus solchen Genußscheinen steuerfrei.
Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft
oder eines stillen Gesellschafters auf
Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft
im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes
treuhändig gehalten werden, sind
insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen
im Sinne des § 23 b im Veranlagungszeitraum
insgesamt nicht mehr als 50000 S betragen.
Die Bestimmungen des § 23 b sind mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei
gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen
nachzuversteuern sind."
7. § 34 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung
ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen
des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien
Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen
Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4,
§ 23 b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3,
§ 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.
Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und
10 außer Ansatz zu lassen."
8. Im § 62 Abs. 4 hat die Z 2 zu lauten
„2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18
Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw.
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis
8,".
9. Im § 82 Abs. 2 hat die Z 3 zu lauten
„3. die Voraussetzungen für eine Nachforderung
gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 oder eine Nachversteuerung
gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 8 vorliegen,".
10. Im § 94 tritt in der Z 2 an die Stelle des Punktes
das Wort „oder" und wird als Z 3 neu angefügt
„3. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 6 vorliegen."
Körperschaftsteuer
§ 18. Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,
636/1975, 645/1977 und 620/1981 wird wie folgt
geändert
1. § 5 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des
§ 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des
einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der
Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)
zuzurechnenden Teiles des
Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft
ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf
eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft
entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses
im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes
sind steuerpflichtig;"
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme
der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden,
soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug
unterliegen (§ 3 Z 2)."
Gewerbesteuer
§ 19. Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959,
194/1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969,
439/1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975,
320/1977, 645/1977, 572/1978, 563/1980 und
620/1981 und der Kundmachungen BGBl.
Nr. 11/1961, 266/1963 und 265/1964 wird wie
folgt geändert
Im § 2 tritt in der Z 12 an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt; als Z 13 wird neu angefügt
„13. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne
des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich
des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der
Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)
zuzurechnenden Teiles des
Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil
der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis
besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft
entfallenden Ausschüttungen
des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2
des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig."
Gebühren und Verkehrsteuern
§ 20. (1) Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß
§ 7 ist von der Gesellschaftsteuer befreit.
(2) Rechtsvorgänge gemäß §§ 14 und 16 über
den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen
und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer
Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer
natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der
Gesellschaftsteuer befreit.
Bewertungsgesetz
§ 21. Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl.
Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 620/1981, wird wie folgt geändert
1. Dem § 13 Abs. 2 wird als dritter Satz angefügt
„Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß
§ 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich
nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des
Ausgabepreises anzunehmen."
2. Dem § 69 Z 1 wird als lit. d angefügt
„d) Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes
gehören, solange sie in
Verwahrung der ausgebenden Kreditunternehmung
gehalten werden, nur insoweit
zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt
100000 S übersteigt;"
3. Dem § 74 Abs. 1 wird als Z 5 angefügt
„5. Bei Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes
ist der Kurswert um 20 vH zu
kürzen."
4. Dem § 76 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen
an gewerblichen Betrieben im Sinne des
§ 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft
im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes
für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten
werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
des Beteiligten um einen Betrag von höchstens
500000 S zu kürzen.
Voraussetzungen für die Begünstigung sind
1. Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten
Geldmittel müssen dem Betrieb
zusätzlich zugeflossen sein.
2. Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm
gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192, zusammen
zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt
nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb
beteiligt sein.
Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen
Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der
Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen."
5. Im § 78 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Freibeträge nach § 69 Z 1 lit. b und d
sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens
so oft zu gewähren, als Personen vorhanden
sind, deren Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen
ist."
6. Dem § 78 wird als Abs. 7 angefügt
„(7) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 5 darf auch
im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder
Abs. 2 den Betrag von 500000 S nicht übersteigen."
Vermögensteuer
§ 22. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1980, wird wie folgt geändert
Dem § 3 Abs. 1 wird als Z 12 angefügt
„12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne
des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen
auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes
entfällt."
Sonderabgabe von Kreditunternehmungen
§ 23. Das Bundesgesetz vom 26. November 1980,
BGBl. Nr. 553, mit dem eine Sonderabgabe von
Kreditunternehmungen erhoben wird, wird wie
folgt geändert
Im Abschnitt I tritt in der Z 10 des § 3 Abs. 2 an
die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird als
Z 11 neu angefügt
„11. bei Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne
des Beteiligungsfondsgesetzes jene Aktivposten, die
einem Beteiligungsfonds oder einer treuhändig eingegangenen
Kapitalbeteiligung zuzurechnen sind."
III. Hauptstück
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind
erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1982 liegen.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.