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111. Bundesgesetz: Beteiligungsfondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Beteiligungsfondsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Hauptstück

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften

Beteiligungsfonds

§ 1. Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen

Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen

im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im

Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen

gemäß § 6 finanziert wird und dem

Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß

§ 14 dient.

Beteiligungsfondsgeschäft

§ 2. Die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds

ist ein Bankgeschäft (Beteiligungsfondsgeschäft).

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das

Kreditwesen (KWG) sind mit Ausnahme des § 10

Abs. 1 Z 2 und des § 29 sowie der Abschnitte V bis

XII, XVII und soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, anzuwenden.

Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 3. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der

Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem

Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft

zu betreiben.

(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft

darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im

Inland erteilt werden.

(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft

müssen auf Namen lauten und dürfen nur

mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(4) Das Grundkapital hat mindestens 150 Millionen

Schilling zu betragen. Davon müssen mindestens

75 Millionen Schilling bar eingezahlt sein.

(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an

Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft,

das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 11

KWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5

KWG) betreiben.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur

Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär

und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 4. Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der

Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem

von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und

bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten

die Interessen der Genußscheininhaber

zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

anzuwenden und die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß

§ 15 einzuhalten.

Verfügungsbeschränkungen

§ 5. (1) Vermögenswerte eines Beteiligungsfonds

können weder verpfändet oder sonst belastet noch

zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Forderungen gegen die Beteiligungsfondsgesellschaft

und Forderungen, die zu einem Beteiligungsfonds

gehören, können gegeneinander nicht

aufgerechnet werden.

Genußschein

§ 6. Der Genußschein im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein auf Inhaber lautendes Wertpapier,

welches einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an

den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds im

Sinne des § 10 Abs. 2 verbrieft.

Ausgabe der Genußscheine

§ 7. (1) Genußscheine können nur nach Maßgabe

der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben

werden. Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen

(Wertpapier-Emissionsgesetz) ist auf

Genußscheine gemäß § 6 nicht anzuwenden.

(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der

Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft

im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln

des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens

des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen

übernommen hat und volkswirtschaftliche

Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung

ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.

(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung

des von der Beteiligungsfondsgesellschaft

festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden;

der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist

unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen.

Genußscheine können nur über die Kreditunternehmungen

ausgegeben werden; das Aufsuchen

von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen

auf Genußscheine ist untersagt.

(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft

nicht mehr Genußscheine ausgegeben

werden als dem 15fachen der Bareinzahlung

auf ihr Grundkapital entspricht.

(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft

einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine

vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese

darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert

gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung

gestellt worden ist.

(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt,

ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds

zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft

und die Depotbank als Gesamtschuldner

den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds

einzulegen.

(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen,

die gemäß Abs. 2 übernommen wurden,

und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft

sind den Genußscheinerwerbern schriftlich

zur Kenntnis zu bringen.

Haftungsverhältnisse

§ 8. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung

von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft

für einen Beteiligungsfonds

wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen

Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von

Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft

nicht für einen Beteiligungsfonds

begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds

Exekution geführt werden.

Rechenschaftsbericht

§ 9. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für

jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds

innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen

Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat die für die

Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß § 10 notwendigen

Rechengrößen aufgegliedert nach den im

Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen

gemäß einem Formblatt (Abs. 3) zu enthalten.

Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß

der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.

(3) Der Inhalt des Formblattes gemäß Abs. 2 ist

vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung

festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben

über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und

den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß,

Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern

der Unternehmensbeteiligungen und die daraus

und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

ableitbare Bewertung sowie Angaben über

das sonstige Fondsvermögen sowie über das

Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine

und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu

enthalten.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer

der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen

und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu

versehen.

(5) Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung

des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft

und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung

zuzuleiten.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft

und in der Depotbank zur

Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.

(7) Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur

Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft

zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung

sind bekanntzumachen. Der Vorstand

der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den

Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten

des entsprechenden Beteiligungsfonds zu

geben. Die Bestimmungen des § 112 des Aktiengesetzes

1965 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungslegung und Jahresüberschuß

§ 10. (1) Im Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft

sind die in einem Beteiligungsfonds

zusammengefaßten Beteiligungen an Unternehmen

und das sonstige Fondsvermögen mit den

Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für

das zur Verfügung gestellte Genußscheinkapital.

Wertänderungen dieser Posten sind erst beim Ausscheiden

dieser Vermögenswerte aus dem Fondsvermögen

zu berücksichtigen.

(2) Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum

Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt

sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds,

vermindert um die Abflüsse, zusammen.

Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen

Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus

der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen,

Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen,

Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen

an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen.

Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen

Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus

Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung

und aus der Reservenbildung gemäß § 14

Abs. 10.

Erwerbsverbote

§ 11. (1) Mitglieder des Vorstandes oder des

Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft,

der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren

Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können

Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von

dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten

Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.

(2) Beteiligungen an Unternehmen, an denen

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates

einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär

(Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder

Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar

beteiligt sind, können nicht für das Vermögen

eines Beteiligungsfonds erworben werden.

Bekanntmachungen

§ 12. Durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsrichtlinien

angeordnete Bekanntmachungen haben

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu erfolgen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 13. Die Bezeichnung „Beteiligungsfonds",

„Beteiligungsfondsgesellschaft" und „Beteiligungsfondsgeschäft"

sowie jede andere Wortverbindung,

in der die Bezeichnung „Beteiligungsfonds" enthalten

ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften

verwendet werden. Wer dieser Bestimmung

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

nach § 33 KWG.

Veranlagungsvorschriften

§ 14. (1) Für einen Beteiligungsfonds können nur

Beteiligungen an Unternehmen erworben werden,

deren Firma in einem inländischen Handelsregister

oder Genossenschaftsregister eingetragen ist und

die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im

Inland haben (Beteiligungsunternehmen).

(2) Beteiligungen können nur in der Rechtsform

einer Kommanditbeteiligung, einer stillen Beteiligung

oder einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

erfolgen. Die Beteiligungen können jedoch

keine unbeschränkte Haftung und keine Nachschußpflicht

der Beteiligungsfondsgesellschaft begründen.

Die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewendeten

Geldmittel müssen dem Unternehmen

zusätzlich zufließen. Bei stillen Beteiligungen können

die stillen Gesellschafter hinsichtlich der Einlage,

soweit sie den Betrag des auf sie entfallenden

Anteils am Verlust übersteigt, ihre Forderung als

Konkursgläubiger nicht gemäß § 341 des Handelsgesetzbuches

geltend machen.

(3) Der Beteiligungsvertrag hat der Beteiligungsfondsgesellschaft

ausreichende Informations-, Kontroll-

und Mitspracherechte zu sichern. Diese

Rechte haben sich am Verhältnis zwischen eingegangener

Beteiligung und Eigenkapital des Unternehmens

zu orientieren und müssen in Beziehung

zum geschätzten Risiko stehen.

(4) Die Veranlagung des Fondsvermögens muß

zumindest zu zwei Dritteln in Unternehmen erfolgen,

die den Sektionen „Gewerbe" und „Industrie"

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören.

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen.

(5) Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen

können bei der Veranlagung höchstens bis zu

20 vH des Fondsvermögens erfolgen. Als ein einzelnes

Unternehmen gelten alle Unternehmen, an

denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar

mit mindestens 25 vH beteiligt ist, sowie das Unternehmen

dieser Person, weiters alle Unternehmen,

bei denen eine ausschließliche oder überwiegende

Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt.

Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen,

an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft

zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes

zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens

25 vH beteiligt sind, ist unzulässig. Ausnahmen

bedürfen der Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen.

(6) Die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen

sowie die Wiederveranlagung von Fondsmitteln

bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(7) Beteiligungen an Unternehmen sind bei der

Erstveranlagung für mindestens 10 Jahre einzugehen

(Bindungsfrist). Die Aufgabe von Beteiligungen

vor Ablauf der Bindungsfrist bedarf der Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund zur

Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vorliegt.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere die

wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage

gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung,

die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens

sowie die wiederholte Nichtbeachtung

der gemäß Abs. 3 eingeräumten Informations-,

Kontroll- und Mitspracherechte.

(8) Der Erlös auf Grund der Veräußerung einer

Beteiligung innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf

der Zeichnungsfrist ist zu mindestens 90 vH ehestens

in Beteiligungen an Unternehmen wieder zu

veranlagen.

(9) Mindestens 95 vH des Fondsvermögens müssen

dem Erwerb von Beteiligungen gewidmet sein.

(10) Mittel, die nicht widmungsgemäß veranlagt

werden können, sind einer Liquiditätsreserve zuzuführen

(Fondsreserve).

(11) Beteiligungen, die unmittelbar oder mittelbar

mit Garantien einer Gebietskörperschaft ausgestattet

sind, können nicht übernommen werden.

(12) Die Auflösung und Abwicklung eines Beteiligungsfonds

durch die Beteiligungsfondsgesellschaft

kann nur unter Einhaltung der maßgebenden

Bestimmungen der Fondsrichtlinien erfolgen. Die

Auflösung eines Beteiligungsfonds ist frühestens

zehn Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist zulässig.

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen.

(13) Die in den Absätzen 4, 5 und 12 vorgesehene

Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

ist zu erteilen, wenn dadurch volkswirtschaftliche

Interessen nicht gefährdet sind.

Fondsrichtlinien

§ 15. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat

für jeden Beteiligungsfonds Richtlinien aufzustellen,

die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

(2) Die Fondsrichtlinien haben insbesondere zu

enthalten

a) Das Rechtsverhältnis zwischen Genußscheininhaber,

Beteiligungsfondsgesellschaft und

Depotbank;

b) das Gesamtvolumen des Beteiligungsfonds

und seine Stückelung in Genußscheine; Zahlungen

zur Deckung der Errichtungskosten

im Sinne der lit. d bleiben dabei unberücksichtigt;

c) sachliche, örtliche und betragsmäßige Auswahlkriterien

für Beteiligungen; insbesondere

ist die Beibringung der maßgeblichen

betriebswirtschaftlichen Kennziffern der

Beteiligungsunternehmen einschließlich des

Verhältnisses der Eigenmittel zu den Fremdmitteln

anzuordnen;

d) den Betrag, der von den Zahlungen der

Genußscheinkäufer zur Deckung der Errichtungskosten

des Beteiligungsfonds verwendet

wird;

e) die Höhe der Vergütungen, die von der

Depotbank in Rechnung gestellt werden können;

f) die Höhe der Vergütungen, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft

in Rechnung gestellt

werden können; diese Vergütungen müssen

sich aus einem festen und einem von der

Höhe des Jahresüberschusses gemäß § 10

Abs. 2 abhängigen Betrag zusammensetzen;

g) die Laufzeit des Fonds;

h) die Kündigungsbestimmungen des Fonds;

i) die Art und Weise der Abwicklung;

k) die Art und Weise der Ausschüttung des Jahresüberschusses;

1) die Regelung von Rechten der Genußscheininhaber

auf den Bezug neuer Genußscheine.

(3) Die Fondsrichtlinien bedürfen der Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen. Sie ist zu

erteilen, wenn die Fondsrichtlinien diesem Bundesgesetz

entsprechen, keinen sonstigen bundesgesetzlichen

Regelungen zuwiderlaufen und im volkswirtschaftlichen

Interesse sind.

(4) Das Gesamtvolumen eines Beteiligungsfonds

kann nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der

Beteiligungsfondsgesellschaft auf jenes Ausmaß

herabgesetzt werden, in dem Beteiligungen gemäß

§ 7 Abs. 2 übernommen wurden, soweit die Bestimmungen

des § 14 Abs. 4 und 5 nicht entgegenstehen.

Die Herabsetzung darf jedoch nicht unter das

durch die Ausgabe der Genußscheine aufgebrachte

Kapital erfolgen.

Beendigung des Beteiligungsfondsgeschäftes

§ 16. (1) Das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft,

das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben,

erlischt, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft aus

welchem Grund immer aufgelöst wird.

(2) Endet das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft,

das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben,

so ist der Beteiligungsfonds mit Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen binnen sechs Monaten

einer anderen Beteiligungsfondsgesellschaft

unentgeltlich zu übertragen. Die Rechte aus den

Genußscheinen richten sich in diesem Fall gegen

die Gesellschaft, der der Beteiligungsfonds übertragen

wurde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

die volkswirtschaftlichen Interessen gewahrt sind.

Die Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine

andere Beteiligungsfondsgesellschaft ist bekanntzumachen.

(3) Ist eine Übertragung des Beteiligungsfonds

auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft

unmöglich oder untunlich, so hat der Bundesminister

für Finanzen eine andere Kreditunternehmung

mit der Abwicklung des Beteiligungsfonds zu

betrauen.

II. Hauptstück

Abgabenrechtliche Vorschriften

Einkommensteuer

§ 17. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,

320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978,

550/1979, 545/1980, 563/1980, 520/1981 und

620/1981 wird wie folgt geändert

1. Im § 18 Abs. 1 tritt in der Z 7 an Stelle des

Punktes ein Beistrich; als Z 8 wird neu angefügt

„8. Aufwendungen natürlicher Personen für den

Erwerb von Genußscheinen im Sinne des § 6 des

Beteiligungsfondsgesetzes, die durch mindestens

zehn Jahre bei der ausgebenden Kreditunternehmung

(§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes)

hinterlegt werden, wenn diese den Erwerb und die

Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen

Vordruck bescheinigt. Eine Gleichschrift dieser

Bescheinigung ist von der ausgebenden Kreditunternehmung

dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß,

wenn ein Zweiterwerb der Genußscheine

vorliegt. Eine Nachversteuerung dieser Aufwendungen

hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine

vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus

dem Depot entnommen oder entgeltlich oder

unentgeltlich übertragen werden oder der Beteiligungsfonds

vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wird.

Im Falle der Entnahme aus dem Depot oder der

Auflösung des Beteiligungsfonds hat die ausgebende

Kreditunternehmung, in allen anderen Fällen

der Steuerpflichtige dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb

eines Monats Mitteilung zu machen. Gehen

die Genußscheine von Todes wegen oder in Abgeltung

eines Pflichtteilanspruches oder in Abgeltung

von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder

erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung

des Nachlasses oder eine Übertragung an einen

Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

und ehelicher Ersparnisse anläßlich der

Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der

Ehe, unterbleibt die Nachversteuerung insoweit, als

die Genußscheine weiter bei der ausgebenden Kreditunternehmung

hinterlegt bleiben. In diesen Fällen

treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen

obliegenden Verpflichtungen im Sinne

der vorstehenden Bestimmungen. Eine Nachversteuerung

unterbleibt weiters insoweit, als innerhalb

von zwei Monaten nach Depotentnahme, Übertragung

der Genußscheine oder Auflösung des Beteiligungsfonds

Genußscheine in Höhe der nach dieser

Bestimmung abgesetzten Aufwendungen, im

Falle der Auflösung des Beteiligungsfonds Genußscheine

in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses

erworben und bei der ausgebenden Kreditunternehmung

hinterlegt werden; dies ist von der

ausgebenden Kreditunternehmung gemäß dem

ersten und zweiten Satz zu bescheinigen. Aufwendungen

für den Erwerb solcher Genußscheine können

nicht nach den vorstehenden Bestimmungen

abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist

für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt

der Hinterlegung jener Genußscheine, deren

Aufwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen

abgesetzt wurden. Die Absetzung der Aufwendungen

nach den vorstehenden Bestimmungen ist

unzulässig, wenn die Genußscheine zum Betriebsvermögen

des Steuerpflichtigen gehören. Eine

Nachversteuerung hat insoweit zu erfolgen, als die

Genußscheine innerhalb der Zehnjahresfrist dem

Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Steuerpflichtige

hat dem Wohnsitzfinanzamt davon innerhalb

eines Monats Mitteilung zu machen."

2. Im § 18 Abs. 2 wird als Z 5 a neu eingefügt

„5 a. Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z 8 ist nur zulässig, wenn diese mittels

des amtlichen Vordruckes nachgewiesen werden.

Der Abzug darf insgesamt den Jahresbetrag von

40000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht

sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen

der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um

40000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um

je 10000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag

für ein Kind in Anspruch genommen,

so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag

zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag

in Anspruch genommen worden ist, kann

selbst keine Sonderausgaben im Sinne des

Abs. 1 Z 8 geltend machen; hat das Kind selbst

Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend

gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses

Kind nicht in Anspruch genommen werden."

3. Im § 18 Abs. 2 hat die Z 6 zu lauten

„6. Hat die Steuerpflicht nicht während eines

vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge

nach Z 4, 5 und 5 a entsprechend der

Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht

bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling

abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen."

4. § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des

Abs. 1 Z 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen

für die Nachversteuerung gegeben sind,

mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu

erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen

des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen

für die Nachversteuerung gegeben sind, mit

einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen."

5. Nach § 23 a ist folgender § 23 b einzufügen

„Sonderbestimmungen für bestimmte

Kapitalbeteiligungen

§ 23 b. Gewinnanteile im Sinne des § 23 Z 2, die

einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Grund

einer treuhändig gehaltenen Beteiligung, die nicht

zu seinem Betriebsvermögen gehört, für die Zeit

der treuhändigen Verwaltung zukommen, sind

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von

der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung für

die Steuerfreiheit ist, daß die Beteiligung von einer

Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes

treuhändig erworben und

gehalten wird, daß sie weniger als 25 vH des

Betriebsvermögens beträgt und daß die für den

Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel

dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sind; die §§ 4

und 16 des Beteiligungsfondsgesetzes sind sinngemäß

anzuwenden. Gewinnanteile auf Grund von

Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder

des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der

Beteiligungsfondsgesellschaft oder der Staatskom-

missär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder

Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar

beteiligt sind, auf Grund von Beteiligungen

an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der

Beteiligungsfondsgesellschaft zusammen unmittelbar

oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt

sind, sowie auf Grund von Beteiligungen an einem

Unternehmen, an dem der Ehegatte des Steuerpflichtigen

oder Verwandte in gerader Linie beteiligt

sind, sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.

Begünstigt sind nur Beteiligungen an Unternehmen,

die den Sektionen „Gewerbe" und „Industrie"

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

angehören und auf die die Bestimmungen des § 14

Abs. 2 und 3 des Beteiligungsfondsgesetzes sinngemäß

zutreffen. Das Vorliegen der vorstehenden

Voraussetzungen ist nachzuweisen. Die Gewinnanteile

im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind

nach Ausgleich mit verrechenbaren Verlusten im

Sinne des § 23 a Abs. 1 zweiter Satz insoweit

steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im

Sinne des § 27 Abs. 6 insgesamt in einem Veranlagungszeitraum

nicht mehr als 50000 S betragen.

Wird die Beteiligung innerhalb von zehn Wirtschaftsjahren

seit ihrer Begründung entgeltlich oder

unentgeltlich übertragen oder aufgegeben oder

endet die treuhändige Verwaltung innerhalb dieses

Zeitraumes, dann sind die auf diese Beteiligung entfallenden

steuerfrei gelassenen Gewinnanteile im

Jahr der Übertragung oder Aufgabe als Einkünfte

aus Gewerbebetrieb nachzuversteuern. Die Beteiligungsfondsgesellschaft

und der Steuerpflichtige

haben dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines

Monats vom Vorliegen dieser Tatsachen Mitteilung

zu machen. Geht die Beteiligung von Todes wegen

oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder

in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen

über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben

zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung

an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe, dann unterbleibt die Nachversteuerung,

wenn die treuhändige Verwaltung weiter

aufrechterhalten wird. Die Bestimmungen über

die Nachversteuerung sind in diesen Fällen auf den

Rechtsnachfolger sinngemäß anzuwenden. Eine

Nachversteuerung unterbleibt weiters dann, wenn

der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Monaten

nach Übertragung oder Aufgabe der Beteiligung

oder nach Beendigung der treuhändigen Verwaltung

in Höhe der Anschaffungskosten dieser Beteiligung

eine neue Beteiligung im Sinne dieser

Bestimmungen oder im Sinne des § 27 Abs. 6

erwirbt, die von derselben Beteiligungsfondsgesellschaft

treuhändig verwaltet wird. Auf diese Beteiligung

sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden. In diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist

ab dem Erwerb der ursprünglichen Beteiligung."

6. Dem § 27 wird als Abs. 6 neu angefügt

„(6) Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen

im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes,

deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war,

bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7

Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen

aus solchen Genußscheinen steuerfrei.

Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft

oder eines stillen Gesellschafters auf

Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft

im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes

treuhändig gehalten werden, sind

insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen

im Sinne des § 23 b im Veranlagungszeitraum

insgesamt nicht mehr als 50000 S betragen.

Die Bestimmungen des § 23 b sind mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei

gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen

nachzuversteuern sind."

7. § 34 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung

ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen

des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien

Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen

Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4,

§ 23 b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3,

§ 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.

Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und

10 außer Ansatz zu lassen."

8. Im § 62 Abs. 4 hat die Z 2 zu lauten

„2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18

Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18

Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw.

Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis

8,".

9. Im § 82 Abs. 2 hat die Z 3 zu lauten

„3. die Voraussetzungen für eine Nachforderung

gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 oder eine Nachversteuerung

gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 8 vorliegen,".

10. Im § 94 tritt in der Z 2 an die Stelle des Punktes

das Wort „oder" und wird als Z 3 neu angefügt

„3. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 6 vorliegen."

Körperschaftsteuer

§ 18. Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,

636/1975, 645/1977 und 620/1981 wird wie folgt

geändert

1. § 5 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des

§ 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des

einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der

Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)

zuzurechnenden Teiles des

Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft

ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf

eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft

entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses

im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes

sind steuerpflichtig;"

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme

der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden,

soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug

unterliegen (§ 3 Z 2)."

Gewerbesteuer

§ 19. Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959,

194/1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969,

439/1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975,

320/1977, 645/1977, 572/1978, 563/1980 und

620/1981 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 11/1961, 266/1963 und 265/1964 wird wie

folgt geändert

Im § 2 tritt in der Z 12 an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt; als Z 13 wird neu angefügt

„13. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne

des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich

des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der

Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)

zuzurechnenden Teiles des

Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil

der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis

besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft

entfallenden Ausschüttungen

des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2

des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig."

Gebühren und Verkehrsteuern

§ 20. (1) Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß

§ 7 ist von der Gesellschaftsteuer befreit.

(2) Rechtsvorgänge gemäß §§ 14 und 16 über

den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen

und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer

Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer

natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung

der §§ 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der

Gesellschaftsteuer befreit.

Bewertungsgesetz

§ 21. Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl.

Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 620/1981, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 Abs. 2 wird als dritter Satz angefügt

„Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß

§ 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich

nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des

Ausgabepreises anzunehmen."

2. Dem § 69 Z 1 wird als lit. d angefügt

„d) Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes

gehören, solange sie in

Verwahrung der ausgebenden Kreditunternehmung

gehalten werden, nur insoweit

zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt

100000 S übersteigt;"

3. Dem § 74 Abs. 1 wird als Z 5 angefügt

„5. Bei Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes

ist der Kurswert um 20 vH zu

kürzen."

4. Dem § 76 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen

an gewerblichen Betrieben im Sinne des

§ 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft

im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes

für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten

werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens

des Beteiligten um einen Betrag von höchstens

500000 S zu kürzen.

Voraussetzungen für die Begünstigung sind

1. Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten

Geldmittel müssen dem Betrieb

zusätzlich zugeflossen sein.

2. Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm

gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192, zusammen

zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt

nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb

beteiligt sein.

Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen

Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der

Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen."

5. Im § 78 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Freibeträge nach § 69 Z 1 lit. b und d

sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens

so oft zu gewähren, als Personen vorhanden

sind, deren Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen

ist."

6. Dem § 78 wird als Abs. 7 angefügt

„(7) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 5 darf auch

im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder

Abs. 2 den Betrag von 500000 S nicht übersteigen."

Vermögensteuer

§ 22. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 563/1980, wird wie folgt geändert

Dem § 3 Abs. 1 wird als Z 12 angefügt

„12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne

des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen

auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes

entfällt."

Sonderabgabe von Kreditunternehmungen

§ 23. Das Bundesgesetz vom 26. November 1980,

BGBl. Nr. 553, mit dem eine Sonderabgabe von

Kreditunternehmungen erhoben wird, wird wie

folgt geändert

Im Abschnitt I tritt in der Z 10 des § 3 Abs. 2 an

die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird als

Z 11 neu angefügt

„11. bei Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne

des Beteiligungsfondsgesetzes jene Aktivposten, die

einem Beteiligungsfonds oder einer treuhändig eingegangenen

Kapitalbeteiligung zuzurechnen sind."

III. Hauptstück

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind

erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1982 liegen.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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