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111_1980 AT

111. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes

1971, BGBl. Nr. 57, wird

verordnet

§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird

ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag,

der 18. Mai 1980, festgesetzt.

§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der

23. März 1980 bestimmt.

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