111_1980
AT
111. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 111. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1980_111_0 111. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes
1971, BGBl. Nr. 57, wird
verordnet
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird
ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag,
der 18. Mai 1980, festgesetzt.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der
23. März 1980 bestimmt.