111. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
ÄNDERUNG
DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZES
Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974 und 96/1975 wird
wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet
25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen,
sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer
mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2)
einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf internationale Organisationen im
Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1977 über die Einräumung von
Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 4)
die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden
Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete
oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart
abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide
geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,
schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte
Wirtschaftszweige aus technischen Gründen
der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen
können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer
mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der
Bundesminister für soziale Verwaltung kann
ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung
bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,
die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit
der Arbeitsverrichtungen für Invalide
besonders eignen, diesen Invaliden oder bestimmten
Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,
der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern
beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland
mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung
des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten
Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung
Invalider nicht gefährdet wird. In der
Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu bestimmen,
das für die Durchführung des Verfahrens
gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist. Die
Bewilligung kann befristet werden; sie ist bei
Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.
(4) Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahl
nach § 4 Abs. 4 zu berechnen ist, findet Abs. 2
erster Satz keine Anwendung."
2. § 2 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten
„(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne
des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und
nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften
Geldleistungen wegen dauernder
Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)
bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen
aus dem Versicherungsfall des Alters
beziehen und nicht in Beschäftigung stehen
oder
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf
einem geschützten Arbeitsplatz oder in
einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht
geeignet sind.
(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2
lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die
als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung
zum Krankenpflegefachdienst absolvieren,
an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet
werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß
dieser Hochschulbildung beschäftigt werden
und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Invalide, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, findet dieses Bundesgesetz nur
nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen
Vereinbarungen Anwendung."
3. Im § 2 hat Abs. 5 zu entfallen.
4. Die Überschrift zu § 3 und § 3 haben zu
entfallen.
5. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher
und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich
Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, eine
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung
beschäftigt sind;
c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
stehen;
d) Hebammenschülerinnen;
e) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der
Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl
zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer,
die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes
beschäftigt, zusammenzufassen. Beschäftigt ein
Dienstgeber in mehreren Ländern Dienstnehmer
und liegt die Zahl der in einem Land Beschäftigten
unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweils
der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die am
Sitz des Unternehmens beschäftigt werden.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von
der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der
Dienstnehmer 10 v. H., wenn mehr als die
Hälfte der Beschäftigten weibliche Dienstnehmer
sind, 20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten
Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen
oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3)
nicht einzurechnen.
(4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind
von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom
Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden,
welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt
werden, 40 v. H. der Dienstnehmer sowie die
eingestellten begünstigten Invaliden (§ 2) und
Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen
(§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches
gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten
unterhalten und die Mehrzahl der
Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt
wird.
(5) Ergibt die Berechnung nach den Abs. 3 und
4 keine ganze Zahl, ist auf die nächst kleinere
ganze Zahl abzurunden."
6. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten
und nach § 7 entlohnten begünstigten Invaliden,
begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3
und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten
ihrer Zahl angerechnet
a) Blinde,
b) die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor
Vollendung des 19. und nach Vollendung
des 55. Lebensjahres und
c) begünstigte Invalide, die überwiegend auf
den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles
(Rollstuhles) angewiesen sind.
(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl
anzurechnen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres
mit dem Doppelten ihrer Zahl.
(4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Einrichtungen,
in denen überwiegend Schwerbehinderte
tätig sind, erteilen, sind 30 v. H. des Jahresrechnungsbetrages
der Aufträge auf die Summe
der für das entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden
Ausgleichstaxe anzurechnen. Die
Nachweise hiefür sind bis zum 1. Mai jeden
Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr
dem Landesinvalidenamt vorzulegen."
7. Die Überschrift zu § 6 und § 6 haben zu
lauten
„Förderungsmaßnahmen
§ 6. (1) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung
von begünstigten Invaliden auf deren Gesundheitszustand
jede nach Beschaffenheit der
Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte
und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht
zu nehmen. Die Landesinvalidenämter haben einvernehmlich
mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
und mit den übrigen Rehabilitationsträgern
dahingehend zu wirken und zu
beraten, daß die Invaliden in ihrer sozialen
Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten
und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen
der Rehabilitationsträger und Maßnahmen
der Dienstgeber soweit gefördert werden,
daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten
zu behaupten vermögen.
(2) Hiezu können nach Maßgabe der Richtlinien
(Abs. 3) aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
(§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen
gewährt werden, und zwar insbesondere
a) zu den Kosten der durch die Behinderung
bedingten technischen Arbeitshilfen;
b) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die für
begünstigte Invalide besonders geeignet
sind, wenn hiedurch die Einstellung weiterer
begünstigter Invalider gesichert wird;
c) zu den Lohnkosten für beschäftigte begünstigte
Invalide, welche infolge ihrer Behinderung
die volle Leistungsfähigkeit
nicht zu erreichen vermögen;
d) zu den Beiträgen für eine Höherversicherung
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
wenn der begünstigte
Invalide aus dem Grunde der Invalidität
seinen Arbeitsplatz wechselt und ein
verringertes Entgelt bezieht;
e) für Ein-, Um- oder Nachschulung, zur
beruflichen Weiterbildung sowie Arbeitserprobung;
f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich
mit dem Antritt oder der Ausübung einer
Beschäftigung verbunden und vom begünstigten
Invaliden zu tragen sind;
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt
sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit
bis zur Höhe von 100000 S, wenn begünstigte
Invalide infolge der Behinderung
eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht
auszuüben vermögen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als
Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen
oder Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 4) Richtlinien, insbesondere über die Höhe
und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme
auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit
des begünstigten Invaliden, die besondere
Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung
begünstigter Invalider, auf den Nutzen,
der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung
der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen
Möglichkeiten des Unternehmens und auf
gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder
Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen
kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden
Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden
werden, um den angestrebten Erfolg zu
sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse
ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten
jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für
den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen
nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen
sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des
Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen
an Dienstgeber aufzurechnen.
(5) Die Leistung von einmaligen Zuschüssen,
laufenden Zuschüssen oder Darlehen, die den
Jahresbetrag von 150000 S nicht übersteigen,
wird dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt
übertragen. Dieses hat nach Klärung des
Sachverhaltes ein Team anzuhören, dem je ein
Vertreter des Landesinvalidenamtes, des Landesarbeitsamtes,
des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe),
der Kammer für Arbeiter und
Angestellte sowie der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes als ständige
Mitglieder angehören. Je nach Sachlage sind
erforderlichenfalls Vertreter der Sozialversicherungsträger
sowie Sachverständige des ärztlichen
Dienstes der Landesinvalidenämter, des psychologischen
Dienstes, der Arbeitsmarktverwaltung,
der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer
und der Landesarbeiterkammer beizuziehen.
(6) Anläßlich der Gewährung eines Zuschusses
ist zu vereinbaren, daß der Empfänger des Zuschusses,
der den Bezug vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung
maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt
hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist. Sinngemäß ist auch bei
Gewährung eines Darlehens vorzugehen."
8. Die Überschrift zu § 7 und § 7 haben zu
lauten
„Entgelt
§ 7. Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten begünstigten Invaliden
gebührt, darf aus dem Grunde der Invalidität
nicht gemindert werden."
9. § 8 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten
Invaliden darf vom Dienstgeber, sofern keine
längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt
werden. Ein auf Probe vereinbartes
Dienstverhältnis kann während des ersten Monates
von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Invaliden
darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen
werden, wenn der Invalidenausschuß
(§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der
Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
bzw. der entsprechenden
landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach
Anhörung des zur Durchführung des Landes-
Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes
der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer
kommt in diesem Verfahren Parteistellung
zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung
des Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam,
wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen
nachträglich die Zustimmung erteilt. Gesetzliche
Bestimmungen, die die Beendigung des
Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen
knüpfen, bleiben unberührt. Auf die Kündigung
eines begünstigten Invaliden finden die
Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, bzw.
die in Ausführung der Bestimmungen des § 180
Abs. 2 bis 6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1948, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
keine Anwendung."
10. § 8 Abs. 4 hat zu entfallen.
11. § 9 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich
600 S. Dieser Betrag ist in der Folge mit Wirkung
vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem
für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Anpassungsfaktor zu
vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf
volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister für
soziale Verwaltung hat den für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor auch für die Anpassung
der Ausgleichstaxe für verbindlich zu erklären
und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit Verordnung
festzustellen.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann
nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen
der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2)
an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des
Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit
war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres,
für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben
werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts-
und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen
oder unwahre oder unvollständige Angaben
gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe
binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende
des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige
oder unrichtige Meldungen erstattet
wurden, vorgeschrieben werden. Diese
Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes,
die auf Einholung der Verzeichnisabschrift
oder einer wahrheitsgetreuen Meldung
gerichtet ist, neu zu laufen."
12, Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt
„(4) Dienstgeber, die mehr begünstigte Invalide
beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht
(§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2) entspricht, erhalten für
jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten
begünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie
in halber Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.
(5) Über die Zuerkennung einer Prämie hat
das Landesinvalidenamt in Fällen, in denen die
Berechnung der Ausgleichstaxe unter Bedachtnahme
auf § 16 Abs. 5 und 6 erfolgt, amtswegig,
in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers
zu entscheiden. Der Antrag kann nur
binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres
an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht
werden."
13. § 10 Abs. 1 bis 5 hat zu lauten
„{1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete
und vom Bundesminister für soziale
Verwaltung vertretene Ausgleichstaxfonds gebildet.
Dem Fonds fließen die Ausgleichstaxen (§ 9
Abs. 2) sowie sonstige Zuwendungen zu.
(2) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere
für Zwecke der Fürsorge für begünstigte
Invalide, für die Gewährung von Zuschüssen
oder Darlehen für Förderungsmaßnahmen
(§ 6), für Prämien (§ 9 Abs. 4), für die
Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen zur
Errichtung, den Ausbau, die Ausstattung und
den laufenden Betrieb von geschützten Werkstätten
(5 11), für Information und Forschung
betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten
der nach diesem Bundesgesetz begünstigten
Personen, für den Ersatz der Reisekosten
gemäß § 14 Abs. 4 sowie für Zwecke der Fürsorge
für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 und dem Heeresversorgungsgesetz
Versorgungsberechtigten und deren Kinder sowie
für die nach dem Opferfürsorgegesetz versorgungsberechtigten
Personen (§ 6 Z. 5 Opferfürsorgegesetz)
zu verwenden. Ferner können in besonderen
Härtefällen Fürsorgeleistungen aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfonds an Behinderte,
die österreichische Staatsbürger sind, nach Maßgabe
der im § 6 Abs. 2 angeführten Leistungen
gewährt werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
weniger als 50 v. H. jedoch mindestens
30 v. H. beträgt und Hilfe für die Erlangung,
Sicherung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes
erforderlich ist. Beträgt die Minderung
der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. und
gehört der Behinderte wegen der noch nicht abgeschlossenen
Berufsausbildung nicht zum Kreis der
begünstigten Invaliden, können Beihilfen zur
beruflichen Rehabilitation gewährt werden, wenn
der Behinderte auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften oder, soweit auch finanzielle Mittel
des Landes für gemeinsame Maßnahmen zur
Verfügung gestellt werden, auch auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften von einem Rehabilitationsträger
eine berufliche Ausbildung zum
Zwecke der Wiedergewinnung bzw. Erhöhung
der Erwerbsfähigkeit erhält oder zur beruflichen
Rehabilitation Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, bezieht.
(3) Auf die Gewährung von Zuschüssen (mit
Ausnahme der Prämien), Darlehen oder sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung unter Anhörung
eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht
aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten
Kriegsopfer, je einem Vertreter der Unfallversehrten,
der Opferbefürsorgten und der
Zivilinvaliden sowie je drei Vertretern der
Dienstnehmer und Dienstgeber. Den Vorsitz
führt der Bundesminister für soziale Verwaltung
oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger
Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(5) Die im Abs. 4 genannten Mitglieder des
Beirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale
Verwaltung für die Dauer von vier Jahren auf
Grund von Vorschlägen berufen, die von den zur
Vertretung der Interessen der Invaliden gebildeten
Organisationen bzw. von den in Betracht
kommenden Interessenvertretungen zu erstatten
sind. Die Vorschläge für die Bestellung der
Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied
und ein Ersatzmitglied die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
und die Vereinigung Österreichischer Industrieller.
Die Vorschläge für die Bestellung der
Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied
und ein Ersatzmitglied der Österreichische
Arbeiterkammertag, der Österreichische Landarbeiterkammertag
und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
Zur Erstattung der Vorschläge
für die Berufung der Vertreter der organisierten
Kriegsopfer und der Zivilbehinderten sind
nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144)
vertretenen Vereinigungen berufen. Hinsichtlich
der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen
der Kriegsopfer, Unfallversehrten,
Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden ist § 4
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates sinngemäß anzuwenden.
Die Vereinigungen sind durch öffentliche
Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes
aufmerksam zu machen."
14. Im § 10 erhalten die bisherigen Abs. 4
bis 6 die Bezeichnung Abs. 6 bis 8.
15. Die Überschrift zu § 11 und § 11 haben zu
lauten
„Geschützte Werkstätten
§ 11. (1) Geschützte Werkstätten im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
von Trägern der freien Wohlfahrtspflege
oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern)
geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter
Invalider, die wegen Art und Schwere
der Behinderung noch nicht oder nicht wieder
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein
können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare
Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die geschützte Werkstätte muß es den
begünstigten Invaliden ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit
mit dem Ziel der Eingliederung
in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu
erhöhen oder wiederzugewinnen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als
Grundlage für die Förderung aus den Mitteln
des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in
geschützten Werkstätten im Einvernehmen mit
den anderen Rehabilitationsträgern zu erstellenden
Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen.
(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genannten
Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds
kann insbesondere erfolgen, wenn
a) die beschäftigten begünstigten Invaliden
nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen
Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt
werden und nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als
Vollversicherte pflichtversichert sind;
b) die geschützte Werkstätte in baulicher und
personeller Hinsicht die Voraussetzungen
erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;
c) durch begleitende Dienste die medizinische,
soziale, heilpädagogische und psychologische
Betreuung der beschäftigten Behinderten
sichergestellt ist;
d) Möglichkeiten für Arbeitserprobung und
Arbeitstraining vorgesehen sind;
e) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte
verpflichtet, diese nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zu führen;
f) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte
ferner verpflichtet, im Falle einer
Förderung durch den Ausgleichstaxfonds
die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten
einheitlichen Grundlagen für Verrechnung
und Buchführung anzuwenden
und dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie
die Finanzierungspläne für das Folgejahr
vorzulegen.
(5) Vor Aufnahme in eine geschützte Werkstätte,
die Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds
erhält oder in Anspruch zu nehmen
beabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem als
Mitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung,
des Landesinvalidenamtes, des Landes
(Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschützten
Werkstätte angehören, in der der begünstigte
Invalide untergebracht werden soll. Es tagt am
Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Invalide
untergebracht werden soll und ist je nach
Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen,
von dem der Vorschlag für die Unterbringung
des begünstigten Invaliden in die geschützte
Werkstätte ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren
Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz
sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten
Invaliden in die geschützte Werkstätte besteht
kein Rechtsanspruch.
(6) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist ein Verzeichnis über die im Sinne
dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds
geförderten geschützten Werkstätten zu führen."
16. Die Überschrift zu § 14 und § 14 haben
zu lauten
„Nachweis der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Invaliden gilt der
letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung
des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
mit mindestens 50 v. H.
a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission),
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung
(bzw. das Urteil des Schiedsgerichtes
der Sozialversicherung),
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung) in Verbindung
mit der Amtsbescheinigung gemäß
§ 4 des Opferfürsorgegesetzes
sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die
Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder der Ausweis
gemäß § 14 a.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1
nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige
Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen
Sachverständigen die Höhe des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen
und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der
begünstigten Invaliden sowie den Grad der Minderung
der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Die
Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden
mit dem Zutreffen der Voraussetzungen,
frühestens jedoch mit dem Ersten des Monates
wirksam, in dem der Antrag eingebracht worden
ist. Bei der Einschätzung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften
des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
zu berücksichtigen.
(3) Anträge von begünstigten Invaliden (§ 2)
auf Neufestsetzung des Ausmaßes der Minderung
der Erwerbsfähigkeit wegen Änderung des Leidenszustandes
sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
abzuweisen, wenn seit der
letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein
Jahr verstrichen ist.
(4) Reisekosten, die einem begünstigten Invaliden
oder Antragswerber (Abs. 2) dadurch erwachsen,
daß er einer Ladung des Landesinvalidenamtes
in Durchführung dieses Bundesgesetzes
Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 angeführten Umfang
aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu
ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in
gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß
§ 8 Abs. 2, wenn kein gleichartiger Anspruch
nach einem anderen Bundesgesetz besteht."
17. Nach § 14 sind die Überschrift zu § 14 a
und § 14 a einzufügen
„Ausweise
§ 14 a. (1) Begünstigten Invaliden ist auf Antrag
ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest
Vor- und Zunamen des begünstigten
Invaliden, die Versicherungsnummer und die
Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu
enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen
ist der Ausweis einzuziehen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die
näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit
und allenfalls mit dem Ausweis verbundene
Berechtigungen für begünstigte Invalide
hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises
festzusetzen."
18. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten
Invaliden, für den die Arbeitsplatzausstattung
oder sonstige Geldzuwendungen aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber
gezahlt wurden, ist dieser verpflichtet, die
Beendigung dieses Dienstverhältnisses binnen
zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen,
das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen
Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten
nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen
hat."
19. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Beschäftigung der begünstigten
Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen
oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) ist
von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen,
in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer,
Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses,
die Versicherungsnummer dieser
Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des
Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der
begünstigten Invaliden (§ 14) bzw. zum Kreis
der politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind.
Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen
Organen der Arbeitsämter und der Landesinvalidenämter
vorzuweisen. Einstellungspflichtige
Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift
dieses Verzeichnisses samt den für die
Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen
Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres
jeweils am Ersten eines jeden Monates
beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des
darauffolgenden Jahres dem zuständigen Landesinvalidenamt
(über die Beschäftigung von Invaliden
im Bereich des Bundes dem Landesinvalidenamt
für Wien, Niederösterreich und Burgenland)
einzusenden, das die Angaben zu prüfen
und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben hat."
20. Im § 16 ist als Abs. 7 anzufügen
„(7) Die Übermittlung von Daten aus dem
Verzeichnis gemäß Abs. 2, die den Gesundheitszustand
einer Person betreffen, an andere als die
im Abs. 2 genannten Empfänger ist unzulässig."
21. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung
durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des
Verzeichnisses über die Beschäftigung der Invaliden
(§ 16 Abs. 2) nicht vorlegt bzw. in die Verzeichnisabschrift
vorsätzlich unwahre Angaben
aufnimmt oder die Anzeigeverpflichtung nach
§ 15 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
sofern die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.
Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds
zu."
22. Im § 23 Abs. 1 ist der Ausdruck „10 Abs. 1"
durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 2" zu ersetzen.
23. Im § 26 haben die lit. b und c zu entfallen,
die folgenden lit. d bis g erhalten die Bezeichnung
b bis e.
Artikel II
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I
Z. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten
Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.
Artikel III
ÄNDERUNG
DES OPFERFÜRSORGEGESETZES
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 62/1979, wird
wie folgt geändert
1. § 6 Z. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen
und des Verfahrens gelten die Bestimmungen
der §§ 8, 10 Abs. 2, 15, 16, 17, 19,
19 a, 21, 22 und 23 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970."
2. § 6 Z. 5 hat zu lauten
„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,
deren Witwen, Waisen, Kinder, hinterbliebene
Lebensgefährtinnen sowie für Personen,
die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu
sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz
beziehen oder die bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises als Hinterbliebene
(§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren,
sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds
(§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) unter Bedachtnahme auf
den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag
von 5 Mill. S zum 1. Jänner eines
jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. Vor
Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die
Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören."
Artikel IV
ÄNDERUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER
DIE ERRICHTUNG EINES INVALIDENFÜRSORGEBEIRATES
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines
Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144/1946,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/
1954 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Im Interesse einer einheitlichen und allen
Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen
für Kriegsopfer und begünstigte
Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 sowie zur raschen Herstellung des
Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien
wird im Bundesministerium für
soziale Verwaltung ein Invalidenfürsorgebeirat
errichtet."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Der gutachtlichen Beratung des Invalidenfürsorgebeirates
unterliegen alle grundsätzlichen
Fragen der Invalideneinstellung und der Fürsorge
für Kriegsopfer und für begünstigte Invalide
im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes,
insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften
auf diesen Gebieten."
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht aus
a) dem Vorsitzenden;
b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
c) acht Vertretern der organisierten Kriegsopfer
sowie der erforderlichen Zahl von
Ersatzmitgliedern;
d) sechs Vertretern der übrigen organisierten,
nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969
begünstigten Invaliden sowie der erforderlichen
Zahl von Ersatzmitgliedern;
e) je drei Vertretern der Dienstgeber- und
Dienstnehmerorganisationen sowie der erforderlichen
Zahl von Ersatzmitgliedern."
4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c bis e genannten
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom
Bundesminister für soziale Verwaltung auf die
Dauer von vier Jahren in den Invalidenfürsorgebeirat
berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je
eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstgeberorganisationen
sind von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
und der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters
und Ersatzmannes der Dienstnehmerorganisationen
vom Österreichischen Arbeiterkammertag,
dem Österreichischen Landarbeiterkammertag
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge
für die Berufung der Vertreter und Ersatzmänner
der Kriegsopfer und der übrigen nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten
Invaliden sind diejenigen Vereinigungen berechtigt,
die gemäß den Satzungen für das ganze
Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen
besitzen oder als Dachorganisation konstituiert
sind und die Förderung der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten
zum Ziel haben."
5. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die Mitgliedschaft im Invalidenfürsorgebeirat
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern
bzw. Ersatzmitgliedern (§ 3 Abs. 1 lit. c
bis e) gebührt der Ersatz der notwendigen Reiseauslagen."
Artikel V
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe in
Kraft, daß Art. I Z. 1, 2, 3, 5, 6 und 19 sowie
Art. III bereits für die Berechnung der Ausgleichstaxe
für das Jahr 1978 anzuwenden sind. Art. IV
tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.