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111. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ÄNDERUNG

DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZES

Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974 und 96/1975 wird

wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet

25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen,

sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer

mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2)

einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

auf internationale Organisationen im

Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1977 über die Einräumung von

Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 4)

die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden

Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete

oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart

abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide

geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte

Wirtschaftszweige aus technischen Gründen

der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen

können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer

mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der

Bundesminister für soziale Verwaltung kann

ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung

bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,

die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit

der Arbeitsverrichtungen für Invalide

besonders eignen, diesen Invaliden oder bestimmten

Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,

der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern

beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland

mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung

des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten

Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung

Invalider nicht gefährdet wird. In der

Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu bestimmen,

das für die Durchführung des Verfahrens

gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist. Die

Bewilligung kann befristet werden; sie ist bei

Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.

(4) Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahl

nach § 4 Abs. 4 zu berechnen ist, findet Abs. 2

erster Satz keine Anwendung."

2. § 2 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten

„(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne

des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden

oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und

nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften

Geldleistungen wegen dauernder

Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)

bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen

aus dem Versicherungsfall des Alters

beziehen und nicht in Beschäftigung stehen

oder

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf

einem geschützten Arbeitsplatz oder in

einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht

geeignet sind.

(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2

lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die

als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung

zum Krankenpflegefachdienst absolvieren,

an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet

werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß

dieser Hochschulbildung beschäftigt werden

und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Invalide, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, findet dieses Bundesgesetz nur

nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen

Vereinbarungen Anwendung."

3. Im § 2 hat Abs. 5 zu entfallen.

4. Die Überschrift zu § 3 und § 3 haben zu

entfallen.

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher

und wirtschaftlicher Abhängigkeit

gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich

Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, eine

abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden

Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung

beschäftigt sind;

c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst

stehen;

d) Hebammenschülerinnen;

e) Heimarbeiter.

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der

Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl

zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer,

die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes

beschäftigt, zusammenzufassen. Beschäftigt ein

Dienstgeber in mehreren Ländern Dienstnehmer

und liegt die Zahl der in einem Land Beschäftigten

unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweils

der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die am

Sitz des Unternehmens beschäftigt werden.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von

der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der

Dienstnehmer 10 v. H., wenn mehr als die

Hälfte der Beschäftigten weibliche Dienstnehmer

sind, 20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten

Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen

oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3)

nicht einzurechnen.

(4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind

von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom

Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden,

welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt

werden, 40 v. H. der Dienstnehmer sowie die

eingestellten begünstigten Invaliden (§ 2) und

Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen

(§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches

gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten

unterhalten und die Mehrzahl der

Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt

wird.

(5) Ergibt die Berechnung nach den Abs. 3 und

4 keine ganze Zahl, ist auf die nächst kleinere

ganze Zahl abzurunden."

6. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten

und nach § 7 entlohnten begünstigten Invaliden,

begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3

und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten

ihrer Zahl angerechnet

a) Blinde,

b) die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor

Vollendung des 19. und nach Vollendung

des 55. Lebensjahres und

c) begünstigte Invalide, die überwiegend auf

den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles

(Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl

anzurechnen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres

mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Einrichtungen,

in denen überwiegend Schwerbehinderte

tätig sind, erteilen, sind 30 v. H. des Jahresrechnungsbetrages

der Aufträge auf die Summe

der für das entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden

Ausgleichstaxe anzurechnen. Die

Nachweise hiefür sind bis zum 1. Mai jeden

Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr

dem Landesinvalidenamt vorzulegen."

7. Die Überschrift zu § 6 und § 6 haben zu

lauten

„Förderungsmaßnahmen

§ 6. (1) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung

von begünstigten Invaliden auf deren Gesundheitszustand

jede nach Beschaffenheit der

Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte

und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht

zu nehmen. Die Landesinvalidenämter haben einvernehmlich

mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

und mit den übrigen Rehabilitationsträgern

dahingehend zu wirken und zu

beraten, daß die Invaliden in ihrer sozialen

Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten

und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen

der Rehabilitationsträger und Maßnahmen

der Dienstgeber soweit gefördert werden,

daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten

zu behaupten vermögen.

(2) Hiezu können nach Maßgabe der Richtlinien

(Abs. 3) aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

(§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen

gewährt werden, und zwar insbesondere

a) zu den Kosten der durch die Behinderung

bedingten technischen Arbeitshilfen;

b) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die für

begünstigte Invalide besonders geeignet

sind, wenn hiedurch die Einstellung weiterer

begünstigter Invalider gesichert wird;

c) zu den Lohnkosten für beschäftigte begünstigte

Invalide, welche infolge ihrer Behinderung

die volle Leistungsfähigkeit

nicht zu erreichen vermögen;

d) zu den Beiträgen für eine Höherversicherung

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

wenn der begünstigte

Invalide aus dem Grunde der Invalidität

seinen Arbeitsplatz wechselt und ein

verringertes Entgelt bezieht;

e) für Ein-, Um- oder Nachschulung, zur

beruflichen Weiterbildung sowie Arbeitserprobung;

f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich

mit dem Antritt oder der Ausübung einer

Beschäftigung verbunden und vom begünstigten

Invaliden zu tragen sind;

g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt

sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit

bis zur Höhe von 100000 S, wenn begünstigte

Invalide infolge der Behinderung

eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht

auszuüben vermögen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als

Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen

oder Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 10

Abs. 4) Richtlinien, insbesondere über die Höhe

und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme

auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit

des begünstigten Invaliden, die besondere

Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung

begünstigter Invalider, auf den Nutzen,

der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung

der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen

Möglichkeiten des Unternehmens und auf

gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder

Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen

kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden

Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden

werden, um den angestrebten Erfolg zu

sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse

ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten

jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für

den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen

nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen

sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des

Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen

an Dienstgeber aufzurechnen.

(5) Die Leistung von einmaligen Zuschüssen,

laufenden Zuschüssen oder Darlehen, die den

Jahresbetrag von 150000 S nicht übersteigen,

wird dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt

übertragen. Dieses hat nach Klärung des

Sachverhaltes ein Team anzuhören, dem je ein

Vertreter des Landesinvalidenamtes, des Landesarbeitsamtes,

des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe),

der Kammer für Arbeiter und

Angestellte sowie der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes als ständige

Mitglieder angehören. Je nach Sachlage sind

erforderlichenfalls Vertreter der Sozialversicherungsträger

sowie Sachverständige des ärztlichen

Dienstes der Landesinvalidenämter, des psychologischen

Dienstes, der Arbeitsmarktverwaltung,

der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer

und der Landesarbeiterkammer beizuziehen.

(6) Anläßlich der Gewährung eines Zuschusses

ist zu vereinbaren, daß der Empfänger des Zuschusses,

der den Bezug vorsätzlich oder grob

fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung

maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt

hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

verpflichtet ist. Sinngemäß ist auch bei

Gewährung eines Darlehens vorzugehen."

8. Die Überschrift zu § 7 und § 7 haben zu

lauten

„Entgelt

§ 7. Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigten begünstigten Invaliden

gebührt, darf aus dem Grunde der Invalidität

nicht gemindert werden."

9. § 8 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten

Invaliden darf vom Dienstgeber, sofern keine

längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter

Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt

werden. Ein auf Probe vereinbartes

Dienstverhältnis kann während des ersten Monates

von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Die Kündigung eines begünstigten Invaliden

darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen

werden, wenn der Invalidenausschuß

(§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der

Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

bzw. der entsprechenden

landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach

Anhörung des zur Durchführung des Landes-

Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes

der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer

kommt in diesem Verfahren Parteistellung

zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung

des Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam,

wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen

nachträglich die Zustimmung erteilt. Gesetzliche

Bestimmungen, die die Beendigung des

Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen

knüpfen, bleiben unberührt. Auf die Kündigung

eines begünstigten Invaliden finden die

Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, bzw.

die in Ausführung der Bestimmungen des § 180

Abs. 2 bis 6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften

keine Anwendung."

10. § 8 Abs. 4 hat zu entfallen.

11. § 9 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

600 S. Dieser Betrag ist in der Folge mit Wirkung

vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem

für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Anpassungsfaktor zu

vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf

volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister für

soziale Verwaltung hat den für den Bereich des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten

Anpassungsfaktor auch für die Anpassung

der Ausgleichstaxe für verbindlich zu erklären

und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit Verordnung

festzustellen.

(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann

nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen

der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2)

an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des

Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit

war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres,

für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben

werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts-

und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen

oder unwahre oder unvollständige Angaben

gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe

binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende

des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige

oder unrichtige Meldungen erstattet

wurden, vorgeschrieben werden. Diese

Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes,

die auf Einholung der Verzeichnisabschrift

oder einer wahrheitsgetreuen Meldung

gerichtet ist, neu zu laufen."

12, Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5

angefügt

„(4) Dienstgeber, die mehr begünstigte Invalide

beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht

(§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2) entspricht, erhalten für

jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten

begünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie

in halber Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.

(5) Über die Zuerkennung einer Prämie hat

das Landesinvalidenamt in Fällen, in denen die

Berechnung der Ausgleichstaxe unter Bedachtnahme

auf § 16 Abs. 5 und 6 erfolgt, amtswegig,

in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers

zu entscheiden. Der Antrag kann nur

binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres

an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht

werden."

13. § 10 Abs. 1 bis 5 hat zu lauten

„{1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete

und vom Bundesminister für soziale

Verwaltung vertretene Ausgleichstaxfonds gebildet.

Dem Fonds fließen die Ausgleichstaxen (§ 9

Abs. 2) sowie sonstige Zuwendungen zu.

(2) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere

für Zwecke der Fürsorge für begünstigte

Invalide, für die Gewährung von Zuschüssen

oder Darlehen für Förderungsmaßnahmen

(§ 6), für Prämien (§ 9 Abs. 4), für die

Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen zur

Errichtung, den Ausbau, die Ausstattung und

den laufenden Betrieb von geschützten Werkstätten

(5 11), für Information und Forschung

betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten

der nach diesem Bundesgesetz begünstigten

Personen, für den Ersatz der Reisekosten

gemäß § 14 Abs. 4 sowie für Zwecke der Fürsorge

für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 und dem Heeresversorgungsgesetz

Versorgungsberechtigten und deren Kinder sowie

für die nach dem Opferfürsorgegesetz versorgungsberechtigten

Personen (§ 6 Z. 5 Opferfürsorgegesetz)

zu verwenden. Ferner können in besonderen

Härtefällen Fürsorgeleistungen aus den

Mitteln des Ausgleichstaxfonds an Behinderte,

die österreichische Staatsbürger sind, nach Maßgabe

der im § 6 Abs. 2 angeführten Leistungen

gewährt werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit

weniger als 50 v. H. jedoch mindestens

30 v. H. beträgt und Hilfe für die Erlangung,

Sicherung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes

erforderlich ist. Beträgt die Minderung

der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. und

gehört der Behinderte wegen der noch nicht abgeschlossenen

Berufsausbildung nicht zum Kreis der

begünstigten Invaliden, können Beihilfen zur

beruflichen Rehabilitation gewährt werden, wenn

der Behinderte auf Grund bundesgesetzlicher

Vorschriften oder, soweit auch finanzielle Mittel

des Landes für gemeinsame Maßnahmen zur

Verfügung gestellt werden, auch auf Grund landesgesetzlicher

Vorschriften von einem Rehabilitationsträger

eine berufliche Ausbildung zum

Zwecke der Wiedergewinnung bzw. Erhöhung

der Erwerbsfähigkeit erhält oder zur beruflichen

Rehabilitation Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, bezieht.

(3) Auf die Gewährung von Zuschüssen (mit

Ausnahme der Prämien), Darlehen oder sonstigen

Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung unter Anhörung

eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht

aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten

Kriegsopfer, je einem Vertreter der Unfallversehrten,

der Opferbefürsorgten und der

Zivilinvaliden sowie je drei Vertretern der

Dienstnehmer und Dienstgeber. Den Vorsitz

führt der Bundesminister für soziale Verwaltung

oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger

Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(5) Die im Abs. 4 genannten Mitglieder des

Beirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern

werden vom Bundesminister für soziale

Verwaltung für die Dauer von vier Jahren auf

Grund von Vorschlägen berufen, die von den zur

Vertretung der Interessen der Invaliden gebildeten

Organisationen bzw. von den in Betracht

kommenden Interessenvertretungen zu erstatten

sind. Die Vorschläge für die Bestellung der

Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied

und ein Ersatzmitglied die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

und die Vereinigung Österreichischer Industrieller.

Die Vorschläge für die Bestellung der

Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied

und ein Ersatzmitglied der Österreichische

Arbeiterkammertag, der Österreichische Landarbeiterkammertag

und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Zur Erstattung der Vorschläge

für die Berufung der Vertreter der organisierten

Kriegsopfer und der Zivilbehinderten sind

nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144)

vertretenen Vereinigungen berufen. Hinsichtlich

der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen

der Kriegsopfer, Unfallversehrten,

Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden ist § 4

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates sinngemäß anzuwenden.

Die Vereinigungen sind durch öffentliche

Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes

aufmerksam zu machen."

14. Im § 10 erhalten die bisherigen Abs. 4

bis 6 die Bezeichnung Abs. 6 bis 8.

15. Die Überschrift zu § 11 und § 11 haben zu

lauten

„Geschützte Werkstätten

§ 11. (1) Geschützte Werkstätten im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften,

Körperschaften des öffentlichen Rechtes,

von Trägern der freien Wohlfahrtspflege

oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern)

geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter

Invalider, die wegen Art und Schwere

der Behinderung noch nicht oder nicht wieder

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein

können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare

Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die geschützte Werkstätte muß es den

begünstigten Invaliden ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit

mit dem Ziel der Eingliederung

in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu

erhöhen oder wiederzugewinnen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als

Grundlage für die Förderung aus den Mitteln

des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in

geschützten Werkstätten im Einvernehmen mit

den anderen Rehabilitationsträgern zu erstellenden

Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genannten

Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds

kann insbesondere erfolgen, wenn

a) die beschäftigten begünstigten Invaliden

nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen

Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt

werden und nach den Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als

Vollversicherte pflichtversichert sind;

b) die geschützte Werkstätte in baulicher und

personeller Hinsicht die Voraussetzungen

erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;

c) durch begleitende Dienste die medizinische,

soziale, heilpädagogische und psychologische

Betreuung der beschäftigten Behinderten

sichergestellt ist;

d) Möglichkeiten für Arbeitserprobung und

Arbeitstraining vorgesehen sind;

e) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte

verpflichtet, diese nach den Grundsätzen

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

zu führen;

f) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte

ferner verpflichtet, im Falle einer

Förderung durch den Ausgleichstaxfonds

die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten

einheitlichen Grundlagen für Verrechnung

und Buchführung anzuwenden

und dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie

die Finanzierungspläne für das Folgejahr

vorzulegen.

(5) Vor Aufnahme in eine geschützte Werkstätte,

die Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds

erhält oder in Anspruch zu nehmen

beabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem als

Mitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung,

des Landesinvalidenamtes, des Landes

(Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschützten

Werkstätte angehören, in der der begünstigte

Invalide untergebracht werden soll. Es tagt am

Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Invalide

untergebracht werden soll und ist je nach

Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen,

von dem der Vorschlag für die Unterbringung

des begünstigten Invaliden in die geschützte

Werkstätte ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren

Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz

sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten

Invaliden in die geschützte Werkstätte besteht

kein Rechtsanspruch.

(6) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist ein Verzeichnis über die im Sinne

dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds

geförderten geschützten Werkstätten zu führen."

16. Die Überschrift zu § 14 und § 14 haben

zu lauten

„Nachweis der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit

zum Kreis der begünstigten Invaliden gilt der

letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung

des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

mit mindestens 50 v. H.

a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission),

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung

(bzw. das Urteil des Schiedsgerichtes

der Sozialversicherung),

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung) in Verbindung

mit der Amtsbescheinigung gemäß

§ 4 des Opferfürsorgegesetzes

sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die

Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder der Ausweis

gemäß § 14 a.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1

nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige

Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen

Sachverständigen die Höhe des Grades der

Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen

und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der

begünstigten Invaliden sowie den Grad der Minderung

der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Die

Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden

mit dem Zutreffen der Voraussetzungen,

frühestens jedoch mit dem Ersten des Monates

wirksam, in dem der Antrag eingebracht worden

ist. Bei der Einschätzung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften

des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

zu berücksichtigen.

(3) Anträge von begünstigten Invaliden (§ 2)

auf Neufestsetzung des Ausmaßes der Minderung

der Erwerbsfähigkeit wegen Änderung des Leidenszustandes

sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

abzuweisen, wenn seit der

letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein

Jahr verstrichen ist.

(4) Reisekosten, die einem begünstigten Invaliden

oder Antragswerber (Abs. 2) dadurch erwachsen,

daß er einer Ladung des Landesinvalidenamtes

in Durchführung dieses Bundesgesetzes

Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 angeführten Umfang

aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu

ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in

gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß

§ 8 Abs. 2, wenn kein gleichartiger Anspruch

nach einem anderen Bundesgesetz besteht."

17. Nach § 14 sind die Überschrift zu § 14 a

und § 14 a einzufügen

„Ausweise

§ 14 a. (1) Begünstigten Invaliden ist auf Antrag

ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest

Vor- und Zunamen des begünstigten

Invaliden, die Versicherungsnummer und die

Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu

enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen

ist der Ausweis einzuziehen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die

näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit

und allenfalls mit dem Ausweis verbundene

Berechtigungen für begünstigte Invalide

hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises

festzusetzen."

18. § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten

Invaliden, für den die Arbeitsplatzausstattung

oder sonstige Geldzuwendungen aus den

Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber

gezahlt wurden, ist dieser verpflichtet, die

Beendigung dieses Dienstverhältnisses binnen

zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen,

das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen

Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten

nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen

hat."

19. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Beschäftigung der begünstigten

Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen

oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) ist

von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen,

in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer,

Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses,

die Versicherungsnummer dieser

Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des

Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der

begünstigten Invaliden (§ 14) bzw. zum Kreis

der politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind.

Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen

Organen der Arbeitsämter und der Landesinvalidenämter

vorzuweisen. Einstellungspflichtige

Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift

dieses Verzeichnisses samt den für die

Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen

Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres

jeweils am Ersten eines jeden Monates

beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des

darauffolgenden Jahres dem zuständigen Landesinvalidenamt

(über die Beschäftigung von Invaliden

im Bereich des Bundes dem Landesinvalidenamt

für Wien, Niederösterreich und Burgenland)

einzusenden, das die Angaben zu prüfen

und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben hat."

20. Im § 16 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Die Übermittlung von Daten aus dem

Verzeichnis gemäß Abs. 2, die den Gesundheitszustand

einer Person betreffen, an andere als die

im Abs. 2 genannten Empfänger ist unzulässig."

21. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung

durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des

Verzeichnisses über die Beschäftigung der Invaliden

(§ 16 Abs. 2) nicht vorlegt bzw. in die Verzeichnisabschrift

vorsätzlich unwahre Angaben

aufnimmt oder die Anzeigeverpflichtung nach

§ 15 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

sofern die Handlung nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.

Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds

zu."

22. Im § 23 Abs. 1 ist der Ausdruck „10 Abs. 1"

durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 2" zu ersetzen.

23. Im § 26 haben die lit. b und c zu entfallen,

die folgenden lit. d bis g erhalten die Bezeichnung

b bis e.

Artikel II

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I

Z. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten

Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.

Artikel III

ÄNDERUNG

DES OPFERFÜRSORGEGESETZES

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 62/1979, wird

wie folgt geändert

1. § 6 Z. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen

und des Verfahrens gelten die Bestimmungen

der §§ 8, 10 Abs. 2, 15, 16, 17, 19,

19 a, 21, 22 und 23 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970."

2. § 6 Z. 5 hat zu lauten

„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

deren Witwen, Waisen, Kinder, hinterbliebene

Lebensgefährtinnen sowie für Personen,

die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu

sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz

beziehen oder die bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises als Hinterbliebene

(§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren,

sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds

(§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) unter Bedachtnahme auf

den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag

von 5 Mill. S zum 1. Jänner eines

jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. Vor

Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die

Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören."

Artikel IV

ÄNDERUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER

DIE ERRICHTUNG EINES INVALIDENFÜRSORGEBEIRATES

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines

Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144/1946,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/

1954 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Im Interesse einer einheitlichen und allen

Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen

für Kriegsopfer und begünstigte

Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 sowie zur raschen Herstellung des

Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien

wird im Bundesministerium für

soziale Verwaltung ein Invalidenfürsorgebeirat

errichtet."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Der gutachtlichen Beratung des Invalidenfürsorgebeirates

unterliegen alle grundsätzlichen

Fragen der Invalideneinstellung und der Fürsorge

für Kriegsopfer und für begünstigte Invalide

im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes,

insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften

auf diesen Gebieten."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht aus

a) dem Vorsitzenden;

b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;

c) acht Vertretern der organisierten Kriegsopfer

sowie der erforderlichen Zahl von

Ersatzmitgliedern;

d) sechs Vertretern der übrigen organisierten,

nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969

begünstigten Invaliden sowie der erforderlichen

Zahl von Ersatzmitgliedern;

e) je drei Vertretern der Dienstgeber- und

Dienstnehmerorganisationen sowie der erforderlichen

Zahl von Ersatzmitgliedern."

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c bis e genannten

Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom

Bundesminister für soziale Verwaltung auf die

Dauer von vier Jahren in den Invalidenfürsorgebeirat

berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je

eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstgeberorganisationen

sind von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

und der Vereinigung Österreichischer Industrieller,

die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters

und Ersatzmannes der Dienstnehmerorganisationen

vom Österreichischen Arbeiterkammertag,

dem Österreichischen Landarbeiterkammertag

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge

für die Berufung der Vertreter und Ersatzmänner

der Kriegsopfer und der übrigen nach

dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten

Invaliden sind diejenigen Vereinigungen berechtigt,

die gemäß den Satzungen für das ganze

Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen

besitzen oder als Dachorganisation konstituiert

sind und die Förderung der wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten

zum Ziel haben."

5. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die Mitgliedschaft im Invalidenfürsorgebeirat

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern

bzw. Ersatzmitgliedern (§ 3 Abs. 1 lit. c

bis e) gebührt der Ersatz der notwendigen Reiseauslagen."

Artikel V

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe in

Kraft, daß Art. I Z. 1, 2, 3, 5, 6 und 19 sowie

Art. III bereits für die Berechnung der Ausgleichstaxe

für das Jahr 1978 anzuwenden sind. Art. IV

tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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