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111_1977 AT

111. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Spital am Pyhrn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Spital am Pyhrn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138

Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde

Spital am Pyhrn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 72,75 (alt) nahe dem Gasthof Grundner,

verläuft in der Folge unter mehrfacher Kreuzung

bzw. teilweiser Benützung der bestehenden Trasse

in gestreckter Linienführung und bindet bei

km 75,68 (alt) das ist zirka 180 m nach

der Unterführung der Bahnlinie der ÖBB

„Linz—Selzthal" wieder in die bestehende Trasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Spital am Pyhrn aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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