111. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Spital am Pyhrn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde
Spital am Pyhrn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 72,75 (alt) nahe dem Gasthof Grundner,
verläuft in der Folge unter mehrfacher Kreuzung
bzw. teilweiser Benützung der bestehenden Trasse
in gestreckter Linienführung und bindet bei
km 75,68 (alt) das ist zirka 180 m nach
der Unterführung der Bahnlinie der ÖBB
„Linz—Selzthal" wieder in die bestehende Trasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Spital am Pyhrn aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.