111. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 130
Nibelungen Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hartkirchen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 6,135 (alt) von der bestehenden Straße
ab, quert die Aschach im Bereich der Ortschaft
Pfaffing auf einer neu zu errichtenden Brücke,
verläuft nach einem Linksbogen in gestreckter
Linienführung in nordwestlicher Richtung und
bindet bei km 8,761 in die bestehende Straßentrasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hartkirchen
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.