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111_1974 AT

111. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 130

Nibelungen Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hartkirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 6,135 (alt) von der bestehenden Straße

ab, quert die Aschach im Bereich der Ortschaft

Pfaffing auf einer neu zu errichtenden Brücke,

verläuft nach einem Linksbogen in gestreckter

Linienführung in nordwestlicher Richtung und

bindet bei km 8,761 in die bestehende Straßentrasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hartkirchen

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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