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111_1973 AT

111. Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am

25. Juni 1958 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in

Beschäftigung und Beruf, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 4. Juni 1958 zu ihrer

zweiundvierzigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Diskriminierung in

Beschäftigung und Beruf, eine

Frage, die den vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

In der Erwägung, daß die Erklärung

von Philadelphia bestätigt,

daß alle Menschen,

ungeachtet ihrer Rasse, ihres

Glaubens und ihres Geschlechts,

das Recht haben,

materiellen Wohlstand und

geistige Entwicklung in Freiheit

und Würde, in wirtschaftlicher

Sicherheit und

unter gleich günstigen Bedingungen

zu erstreben,

daß ferner Diskriminierung eine

Verletzung von Rechten bedeutet,

die in der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte

niedergelegt sind,

nimmt die Konferenz heute,

am 25. Juni 1958, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Diskriminierung

(Beschäftigung

und Beruf), 1958, bezeichnet

wird.

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

gilt als „Diskriminierung"

a) jede Unterscheidung, Ausschließung

oder Bevorzugung,

die auf Grund

der Rasse, der Hautfarbe,

des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses,

der politischen

Meinung, der nationalen

Abstammung

oder der sozialen Herkunft

vorgenommen wird

und die dazu führt, die

Gleichheit der Gelegenheiten

oder der Behandlung

in Beschäftigung oder

Beruf aufzuheben oder zu

beeinträchtigen;

b) jede andere Unterscheidung,

Ausschließung oder

Bevorzugung, die dazu

führt, die Gleichheit der

Gelegenheiten oder der

Behandlung in Beschäftigung

oder Beruf aufzuheben

oder zu beeinträchtigen,

und die von dem betreffenden

Mitglied nach

Anhörung der maßgebenden

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,

soweit

solche bestehen, und

anderer geeigneter Stellen

bestimmt wird.

2. Eine Unterscheidung, Ausschließung

oder Bevorzugung

hinsichtlich einer bestimmten

Beschäftigung, die in den Erfordernissen

dieser Beschäftigung

begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung.

3. Die Ausdrücke „Beschäftigung"

und „Beruf" im Sinne

dieses Übereinkommens umfassen

die Zulassung zur Berufsausbildung,

zur Beschäftigung

und zu den einzelnen Berufen

sowie die Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 2

Jedes Mitglied, für das dieses

Übereinkommen in Kraft ist,

verpflichtet sich, eine innerstaatliche

Politik festzulegen und zu

verfolgen, die darauf abzielt,

mit Methoden, die den innerstaatlichen

Verhältnissen und

Gepflogenheiten angepaßt sind,

die Gleichheit der Gelegenheiten

und der Behandlung in bezug

auf Beschäftigung und Beruf zu

fördern, um jegliche Diskriminierung

auf diesem Gebiet auszuschalten.

Artikel 3

Jedes Mitglied, für das dieses

Übereinkommen in Kraft ist,

verpflichtet sich, mit Methoden,

die den innerstaatlichen Verhältnissen

und Gepflogenheiten angepaßt

sind,

a) die Zusammenarbeit mit

den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden

und

anderen geeigneten Stellen

anzustreben, um die Annahme

und Befolgung dieser

Politik zu fördern;

b) Gesetze zu erlassen und

Erziehungsprogramme zu

unterstützen, die geeignet

erscheinen, die Annahme

und Befolgung dieser Politik

zu sichern;

c) alle gesetzlichen Bestimmungen

aufzuheben und

alle Verwaltungsvorschriften

oder -gepflogenheiten

abzuändern, die mit dieser

Politik nicht in Einklang

stehen;

d) diese Politik in bezug auf

die Beschäftigungen zu

befolgen, die der unmittelbaren

Aufsicht einer staatlichen

Behörde unterstehen;

e) für die Befolgung dieser

Politik in bezug auf die

Tätigkeit der Stellen und

Einrichtungen der Berufsberatung,

Berufsausbildung

und Arbeitsvermittlung

zu sorgen, die der

Aufsicht einer staatlichen

Behörde unterstehen;

f) in seinen Jahresberichten

über die Durchführung

des Übereinkommens die

gemäß dieser Politik getroffenen

Maßnahmen und

die erzielten Ergebnisse

bekanntzugeben.

Artikel 4

Maßnahmen gegen eine Person,

die in berechtigtem Verdacht

einer gegen die Sicherheit

des Staates gerichteten Betätigung

steht oder die sich tatsächlich

in solcher Weise betätigt,

gelten nicht als Diskriminierung,

vorausgesetzt, daß der betreffenden

Person das Recht der

Berufung an eine nach landesüblicher

Weise errichtete zuständige

Instanz offensteht.

Artikel 5

1. Die besonderen Schutz-

oder Hilfsmaßnahmen, die in

anderen Übereinkommen oder

Empfehlungen der Internationalen

Arbeitskonferenz vorgesehen

werden, gelten nicht als Diskriminierung.

2. Jedes Mitglied kann nach

Anhörung der maßgebenden

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,

soweit solche bestehen,

erklären, daß auch andere

Sondermaßnahmen nicht als

Diskriminierung gelten sollen,

sofern diese auf die Berücksichtigung

der besonderen Bedürfnisse

von Personen abzielen,

die aus Gründen des Geschlechts,

des Alters, der Behinderung,

der Familienpflichten

oder der sozialen oder kulturellen

Stellung anerkanntermaßen

besonders schutz- oder hilfsbedürftig

sind.

Artikel 6

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, es nach den Bestimmungen

der Verfassung der

Internationalen Arbeitsorganisation

auf die außerhalb des Mutterlandes

gelegenen Gebiete anzuwenden.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 8

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 9

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung wird

von diesem eingetragen. Ihre

Wirkung tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines -Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraums von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraums von

zehn Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 10

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 11

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zwecks

Eintragung nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

vollständige Auskünfte über alle

von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen

Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen, ob

die Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 13

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Überein-

kommen ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor,

so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich ohne Rücksicht auf

Artikel 9, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 14

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für

Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner

Sitzung vom 25. November 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 50

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation durch Österreich ist am 10. Jänner 1973 durch den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8

Abs. 3 für Österreich am 10. Jänner 1974 in Kraft.

Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch

Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden

Ägypten, Afghanistan, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Bangla Desh, Brasilien, Bulgarien,

Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Costa Rica, Dahomey, Dänemark, Dominikanische

Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Gabon, Ghana, Guatemala, Guinea, Honduras,

Indien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba,

Kuwait, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko,

Mongolei, Nicaragua, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen,

Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sudan,

Syrien, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,

Venezuela, Vietnam, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

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