111. Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am
25. Juni 1958 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 4. Juni 1958 zu ihrer
zweiundvierzigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf, eine
Frage, die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
In der Erwägung, daß die Erklärung
von Philadelphia bestätigt,
daß alle Menschen,
ungeachtet ihrer Rasse, ihres
Glaubens und ihres Geschlechts,
das Recht haben,
materiellen Wohlstand und
geistige Entwicklung in Freiheit
und Würde, in wirtschaftlicher
Sicherheit und
unter gleich günstigen Bedingungen
zu erstreben,
daß ferner Diskriminierung eine
Verletzung von Rechten bedeutet,
die in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte
niedergelegt sind,
nimmt die Konferenz heute,
am 25. Juni 1958, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Diskriminierung
(Beschäftigung
und Beruf), 1958, bezeichnet
wird.
Artikel 1
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt als „Diskriminierung"
a) jede Unterscheidung, Ausschließung
oder Bevorzugung,
die auf Grund
der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses,
der politischen
Meinung, der nationalen
Abstammung
oder der sozialen Herkunft
vorgenommen wird
und die dazu führt, die
Gleichheit der Gelegenheiten
oder der Behandlung
in Beschäftigung oder
Beruf aufzuheben oder zu
beeinträchtigen;
b) jede andere Unterscheidung,
Ausschließung oder
Bevorzugung, die dazu
führt, die Gleichheit der
Gelegenheiten oder der
Behandlung in Beschäftigung
oder Beruf aufzuheben
oder zu beeinträchtigen,
und die von dem betreffenden
Mitglied nach
Anhörung der maßgebenden
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,
soweit
solche bestehen, und
anderer geeigneter Stellen
bestimmt wird.
2. Eine Unterscheidung, Ausschließung
oder Bevorzugung
hinsichtlich einer bestimmten
Beschäftigung, die in den Erfordernissen
dieser Beschäftigung
begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung.
3. Die Ausdrücke „Beschäftigung"
und „Beruf" im Sinne
dieses Übereinkommens umfassen
die Zulassung zur Berufsausbildung,
zur Beschäftigung
und zu den einzelnen Berufen
sowie die Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 2
Jedes Mitglied, für das dieses
Übereinkommen in Kraft ist,
verpflichtet sich, eine innerstaatliche
Politik festzulegen und zu
verfolgen, die darauf abzielt,
mit Methoden, die den innerstaatlichen
Verhältnissen und
Gepflogenheiten angepaßt sind,
die Gleichheit der Gelegenheiten
und der Behandlung in bezug
auf Beschäftigung und Beruf zu
fördern, um jegliche Diskriminierung
auf diesem Gebiet auszuschalten.
Artikel 3
Jedes Mitglied, für das dieses
Übereinkommen in Kraft ist,
verpflichtet sich, mit Methoden,
die den innerstaatlichen Verhältnissen
und Gepflogenheiten angepaßt
sind,
a) die Zusammenarbeit mit
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
und
anderen geeigneten Stellen
anzustreben, um die Annahme
und Befolgung dieser
Politik zu fördern;
b) Gesetze zu erlassen und
Erziehungsprogramme zu
unterstützen, die geeignet
erscheinen, die Annahme
und Befolgung dieser Politik
zu sichern;
c) alle gesetzlichen Bestimmungen
aufzuheben und
alle Verwaltungsvorschriften
oder -gepflogenheiten
abzuändern, die mit dieser
Politik nicht in Einklang
stehen;
d) diese Politik in bezug auf
die Beschäftigungen zu
befolgen, die der unmittelbaren
Aufsicht einer staatlichen
Behörde unterstehen;
e) für die Befolgung dieser
Politik in bezug auf die
Tätigkeit der Stellen und
Einrichtungen der Berufsberatung,
Berufsausbildung
und Arbeitsvermittlung
zu sorgen, die der
Aufsicht einer staatlichen
Behörde unterstehen;
f) in seinen Jahresberichten
über die Durchführung
des Übereinkommens die
gemäß dieser Politik getroffenen
Maßnahmen und
die erzielten Ergebnisse
bekanntzugeben.
Artikel 4
Maßnahmen gegen eine Person,
die in berechtigtem Verdacht
einer gegen die Sicherheit
des Staates gerichteten Betätigung
steht oder die sich tatsächlich
in solcher Weise betätigt,
gelten nicht als Diskriminierung,
vorausgesetzt, daß der betreffenden
Person das Recht der
Berufung an eine nach landesüblicher
Weise errichtete zuständige
Instanz offensteht.
Artikel 5
1. Die besonderen Schutz-
oder Hilfsmaßnahmen, die in
anderen Übereinkommen oder
Empfehlungen der Internationalen
Arbeitskonferenz vorgesehen
werden, gelten nicht als Diskriminierung.
2. Jedes Mitglied kann nach
Anhörung der maßgebenden
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,
soweit solche bestehen,
erklären, daß auch andere
Sondermaßnahmen nicht als
Diskriminierung gelten sollen,
sofern diese auf die Berücksichtigung
der besonderen Bedürfnisse
von Personen abzielen,
die aus Gründen des Geschlechts,
des Alters, der Behinderung,
der Familienpflichten
oder der sozialen oder kulturellen
Stellung anerkanntermaßen
besonders schutz- oder hilfsbedürftig
sind.
Artikel 6
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, es nach den Bestimmungen
der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation
auf die außerhalb des Mutterlandes
gelegenen Gebiete anzuwenden.
Artikel 7
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 8
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung wird
von diesem eingetragen. Ihre
Wirkung tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines -Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraums von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraums von
zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 10
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 11
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zwecks
Eintragung nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob
die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 13
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Überein-
kommen ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor,
so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf
Artikel 9, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 14
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für
Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner
Sitzung vom 25. November 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 50
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation durch Österreich ist am 10. Jänner 1973 durch den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8
Abs. 3 für Österreich am 10. Jänner 1974 in Kraft.
Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch
Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden
Ägypten, Afghanistan, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Bangla Desh, Brasilien, Bulgarien,
Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Costa Rica, Dahomey, Dänemark, Dominikanische
Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Gabon, Ghana, Guatemala, Guinea, Honduras,
Indien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba,
Kuwait, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko,
Mongolei, Nicaragua, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen,
Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sudan,
Syrien, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Venezuela, Vietnam, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik, Zypern.