111. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit,
welches also lautet
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Ungarn,
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen
den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und
technischem Gebiete zu entwickeln,
und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit
gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher
Beziehungen zwischen den beiden Staaten
zu dienen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären,
die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten fördern und
festigen zu wollen. Sie werden einvernehmlich
die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen,
wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und
sonstigen Fachleute sowie die auf den einzelnen
Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt
werden.
Artikel 2
(1) Jede der Vertragschließenden Parteien
wird die Förderung und Ausbreitung der in
Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen
Zusammenarbeit unterstützen, und zwar
insbesondere
a) den Austausch von wissenschaftlichem und
technischem Dokumentationsmaterial zwischen
den in Betracht kommenden Institutionen;
b) wechselseitige Besuche, Studienreisen und
Konsultationen von Wissenschaftern und
sonstigen Fachleuten zum Zwecke des
Erfahrungsaustausches ;
c) die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen
von wissenschaftlichen und technischen
Fachkräften;
d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen
und technischen Lehrkursen, Konferenzen
und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme
von Wissenschaftern und sonstigen
Fachleuten an diesen;
e) die gemeinsame Herstellung und den Austausch
von wissenschaftlichen und technischen
Filmen;
f) die. Veranstaltung von wissenschaftlichen
und technischen Ausstellungen und Vorführungen
auf nichtkommerzieller Grundlage;
g) die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen
Grundlagen für eine industrielle
Kooperation.
(2) Ferner wird jede der Vertragschließenden
Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des
Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von
Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten
und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen
sowie an Forschungsinstituten unterstützen.
Artikel 3
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden
die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens
entstehenden unmittelbaren Kontakte
und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß
von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen
und technischen Institutionen der
beiden Staaten unterstützen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien werden
einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen
jeweils informieren.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen
Büchern sowie Publikationen der anderen
Vertragschließenden Partei fördern.
Artikel 5
Jede Vertragschließende Partei gewährleistet
den Delegierten der anderen Vertragschließenden
Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses
Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete
ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im
Rahmen der bestehenden Vorschriften.
Artikel 6
Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit
zusätzlicher Vereinbarungen zwischen
den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise
einschlägigen Institutionen nicht aus.
Artikel 7
(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich
der periodischen Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen
zur Durchführung dieses Abkommens
vorzuschlagen und ihre Anwendung
zu beobachten, wird eine Österreichisch-Ungarische
Gemischte Kommission für Wissenschaft
und Technik, bestehend aus je drei Mitgliedern
der Vertragschließenden Parteien, gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission tritt in der
Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle
zwei Jahre abwechselnd in Budapest und Wien,
und zwar erstmalig in Budapest, zusammen.
Sie hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet
von dem Tage, an dem eine der Vertragschließenden
Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert,
zusammenzutreten.
(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission
werden jeweils auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission
können auch Experten beigezogen werden.
Artikel 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.
Es tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
schriftlich auf diplomatischem Wege
von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt
wird, gilt es als jeweils auf weitere fünf
Jahre verlängert.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969, in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Piffl-Perčević
Für die Volksrepublik Ungarn
Timár
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom
Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. November 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 am 12. März 1972 in Kraft getreten.