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111_1972 AT

111. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Nachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit,

welches also lautet

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Ungarn,

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen

den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und

technischem Gebiete zu entwickeln,

und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit

gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher

Beziehungen zwischen den beiden Staaten

zu dienen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären,

die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten fördern und

festigen zu wollen. Sie werden einvernehmlich

die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen,

wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und

sonstigen Fachleute sowie die auf den einzelnen

Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt

werden.

Artikel 2

(1) Jede der Vertragschließenden Parteien

wird die Förderung und Ausbreitung der in

Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen

Zusammenarbeit unterstützen, und zwar

insbesondere

a) den Austausch von wissenschaftlichem und

technischem Dokumentationsmaterial zwischen

den in Betracht kommenden Institutionen;

b) wechselseitige Besuche, Studienreisen und

Konsultationen von Wissenschaftern und

sonstigen Fachleuten zum Zwecke des

Erfahrungsaustausches ;

c) die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen

von wissenschaftlichen und technischen

Fachkräften;

d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen

und technischen Lehrkursen, Konferenzen

und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme

von Wissenschaftern und sonstigen

Fachleuten an diesen;

e) die gemeinsame Herstellung und den Austausch

von wissenschaftlichen und technischen

Filmen;

f) die. Veranstaltung von wissenschaftlichen

und technischen Ausstellungen und Vorführungen

auf nichtkommerzieller Grundlage;

g) die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen

Grundlagen für eine industrielle

Kooperation.

(2) Ferner wird jede der Vertragschließenden

Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des

Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von

Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten

und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen

sowie an Forschungsinstituten unterstützen.

Artikel 3

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden

die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens

entstehenden unmittelbaren Kontakte

und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß

von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen

und technischen Institutionen der

beiden Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden

einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen

jeweils informieren.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen

Büchern sowie Publikationen der anderen

Vertragschließenden Partei fördern.

Artikel 5

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet

den Delegierten der anderen Vertragschließenden

Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses

Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete

ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im

Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Artikel 6

Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit

zusätzlicher Vereinbarungen zwischen

den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise

einschlägigen Institutionen nicht aus.

Artikel 7

(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich

der periodischen Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen

zur Durchführung dieses Abkommens

vorzuschlagen und ihre Anwendung

zu beobachten, wird eine Österreichisch-Ungarische

Gemischte Kommission für Wissenschaft

und Technik, bestehend aus je drei Mitgliedern

der Vertragschließenden Parteien, gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission tritt in der

Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle

zwei Jahre abwechselnd in Budapest und Wien,

und zwar erstmalig in Budapest, zusammen.

Sie hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet

von dem Tage, an dem eine der Vertragschließenden

Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert,

zusammenzutreten.

(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission

werden jeweils auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission

können auch Experten beigezogen werden.

Artikel 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.

Es tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

schriftlich auf diplomatischem Wege

von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt

wird, gilt es als jeweils auf weitere fünf

Jahre verlängert.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969, in vier

Urschriften, je zwei in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Piffl-Perčević

Für die Volksrepublik Ungarn

Timár

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom

Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. November 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 am 12. März 1972 in Kraft getreten.

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