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111_1971 AT

111. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1966 wird in folgender Weise geändert

1. Im § 3 Z. 4 wird der Betrag von 900 S durch

den Betrag von 1200 S ersetzt.

2. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung

a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 1200 S monatlich,

b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

280 S wöchentlich,

c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von 45 S

täglich.

Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder

unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten

den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare

Betrag für jede Person, der Unterhalt

gewährt wird, um 140 S monatlich (35 S wöchentlich,

5 S täglich)."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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