111. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Lohnpfändungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1966 wird in folgender Weise geändert
1. Im § 3 Z. 4 wird der Betrag von 900 S durch
den Betrag von 1200 S ersetzt.
2. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung
a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 1200 S monatlich,
b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
280 S wöchentlich,
c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von 45 S
täglich.
Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder
unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten
den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare
Betrag für jede Person, der Unterhalt
gewährt wird, um 140 S monatlich (35 S wöchentlich,
5 S täglich)."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.